Gesetz betreffend den Personalbestand der Gemeindeschreiber
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
[1] Das jährliche Mindestgehalt der in Teilzeit beschäftigten Gemeindeschreiber richtet sich nach der Bevölkerungszahl und der 23. Klasse des Stellenplans der Staatsangestellten gemäss Art. 3 des Gesetzes über die Gehälter der Staatsangestellten vom 5. November 1954, abzüglich 15%, gemäss folgender Tabelle für Gemeinden bis 600 Einwohner
Einwohner
Minimum
Maximum
- /100
Fr. 7140.-- (1530.--)
Fr. 8670.--
101/150
Fr. 8364.-- (2295.--)
Fr. 10659.--
151/200
Fr. 11159.-- (3060.--)
Fr. 14219.--
201/250
Fr. 13943.-- (3825.--)
Fr. 17768.--
251/300
Fr. 16738.-- (4590.--)
Fr. 21328.--
301/350
Fr. 19523.-- (5355.--)
Fr. 24878.--
351/400
Fr. 22267.-- (6171.--)
Fr. 28438.--
401/450
Fr. 25051.-- (6936.--)
Fr. 31987.--
451/500
Fr. 27846.-- (7701.--)
Fr. 35547.--
501/550
Fr. 30641.-- (8466.--)
Fr. 39107.--
551/600
Fr. 33436.-- (9231.--)
Fr. 42667.--
Im Falle einer Änderung von Art. 3 des Gesetzes über die Gehälter der Staatsangestellten und der Lehrpersonen vom 5. November 1954 werden die oben genannten Minima und Maxima automatisch angepasst (im gleichen Prozentsatz wie die Änderung der 23. Klasse desselben Gesetzes).
[1] Art. geändert durch Gesetz vom 25.6.2002; in Kraft seit 1.1.2003 - BU 2002, 443.
Der Anfangslohn wird bei der Ernennung festgesetzt. Der Gemeinderat kann einen höheren Anfangslohn festsetzen, der einen oder mehrere jährliche Erhöhungen enthält, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, wie die Ausübung einer Funktion an einem anderen Ort der öffentlichen oder privaten Verwaltung, spezielle Vorbereitung, Fähigkeiten und besondere Bedingungen.
Die Gemeindesekretäre haben Anspruch auf einen ordentlichen Anstieg in jedem Kalenderjahr bis zum Erreichen des Höchstbetrags der jeweiligen Klasse.
Der Anstieg wird gewährt, wenn der Gemeindesekretär zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 6 Dienstmonate abgeleistet hat; hat er weniger geleistet, wird der Anstieg erst ab dem Folgejahr gewährt. Diese Regelung gilt auch für Dienstunterbrechungen, die gemäß den Bestimmungen der Gemeindeordnung nicht vergütet wurden.
Der Anstieg entspricht einem Zehntel der Differenz zwischen dem Mindest- und dem Höchstgehalt gemäß Art. 1.
Die Berechnung der Anstiege erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten Dienstzeit, die der Betreffende im Dienst derselben Gemeinde verbracht hat.
Le indennità di rincaro, ricorrenti e uniche a conguaglio annuale, così come quelle speciali che costituiscono aumento r eale degli stipendi di cui all’ art. 1 devono essere assegnate ai segretari comunali nella stessa misura e per le medesime scadenze di tempo riconosciute a favore degli impiegati dello Stato.
**Teuerungszulagen, wiederkehrende und einmalige jährliche Ausgleichszahlungen sowie Sonderzulagen, die eine reale Erhöhung der Gehälter gemäß Art. 1 darstellen, sind den Gemeindesekretären im gleichen Umfang und zu den gleichen Zeitpunkten zu gewähren, wie sie den Staatsbediensteten zugestanden werden.**
Dem Gemeindesekretär, der ganztägig in Vollzeit beschäftigt ist, muss die Gemeinde eine Familienzulage und Kinderzulagen in mindestens der Höhe zahlen, die gesetzlich für Staatsbedienstete festgelegt ist.
Dem Gemeindesekretär, der in Teilzeit oder im Nebenamt beschäftigt ist, muss die Gemeinde eine Familienzulage in Höhe von 5 % des in Artikel 1 genannten jährlichen Mindestgehalts und Kinderzulagen in gleicher Höhe zahlen, wobei diese Beträge die für Staatsbedienstete festgelegten nicht übersteigen dürfen.
Der im Nebenamt tätige Gemeindesekretär, der bereits von anderen Arbeitgebern Zulagen oder Beihilfen erhält, hat Anspruch auf Zulagen und Beihilfen von der Gemeinde bis zur Höhe der im ersten Absatz festgelegten Beträge.
Ist die betreffende Person Gemeindesekretär von zwei oder mehr Gemeinden, so sind die Zulagen und Beihilfen von den jeweiligen Gemeinden anteilig zum Gehalt zu zahlen; die Gemeinden sind jedoch nicht verpflichtet, Gesamtbeträge zu zahlen, die die im ersten Absatz festgelegten übersteigen.
Die Arbeitszeit, die Überstundenleistungen und die entsprechende Vergütung müssen durch die Gemeindeordnung oder die Personalordnung oder den Arbeitsvertrag geregelt werden.
Im Krankheitsfall oder bei einem nichtberuflichen Unfall, auch diskontinuierlich, erhält der Sekretär für die ersten 360 Tage das volle Gehalt und für weitere 360 Tage 50 % des Gehalts. In diesem Fall erfahren Familien- und Kinderzulagen keine Kürzungen.
Bei Abwesenheit wegen Schwangerschaft oder Niederkunft erhält die Sekretärin den vollen Lohn für 10 Wochen, davon höchstens 6 Wochen nach der Niederkunft.
Nimmt die Angestellte die Arbeit nicht für mindestens 6 Monate wieder auf, ist der Anspruch auf vollen Lohn auf 6 Wochen begrenzt.
Während den Abwesenheiten wegen obligatorischem Militärdienst und Zivilschutzdienst hat der Sekretär während den Wiederholungskursen und für die Dauer von 30 Tagen im Verlaufe des Jahres, während der Rekrutenschule oder anderer Kurse, Anrecht auf den vollen Lohn.
Die Erwerbsausfallentschädigung steht dem Arbeitgeber zu.
Die Sekretäre haben Anspruch auf folgende Jahresurlaube
a) 4 Wochen bis zum vollendeten 49. Lebensjahr,
b) 5 Wochen ab dem Jahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden,
c) 6 Wochen ab dem Jahr, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
Die Gemeindesekretäre in Vollzeit haben Anspruch auf bezahlte Freistellungen ohne Abzug vom Gehalt, wie in Art. 31 [2] des Gesetzes über die Ordnung der Staatsbediensteten und der Lehrpersonen vorgesehen.
[2] Nunmehr Art. 46 des Gesetzes über die Ordnung der Staatsbediensteten und der Lehrpersonen vom 15. März 1995.
Die zur Dienstreise ermächtigten Sekretäre haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten sowie auf die weiteren, in der Gemeindeverordnung festgelegten Entschädigungen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, einer Pensionskasse für vollbeschäftigte Sekretäre beizutreten und eine Vorsorgeform für teilzeitbeschäftigte Sekretäre sicherzustellen.
Altersgrenzen
Das Anstellungsverhältnis endet am 31. Dezember des Jahres, in dem der Gemeindeschreiber das 65. Altersjahr für Männer oder das 62. Altersjahr für Frauen erreicht hat, bzw. am 30. Juni, wenn die Altersgrenze im ersten Halbjahr erreicht wird.
Dem Gemeinderat ist es gestattet, mit Zustimmung des teilzeitbeschäftigten Gemeindeschreibers das Anstellungsverhältnis mittels Auftrag zu verlängern.
[3] Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Sekretär für jedes Dienstjahr mindestens eine Abfindung in Höhe des letzten geschuldeten Monatsgehalts in den folgenden Fällen zu zahlen
a) Verlust des Angestellten aufgrund von Gemeindezusammenschlüssen oder Konsolidierung der Verwaltungsdienste oder aufgrund einer nachträglich eingetretenen Unvereinbarkeit, die nicht auf eine persönliche Handlung des Sekretärs zurückzuführen ist;
b) Nichtbestätigung oder Kündigung, die nicht auf schwerwiegende Gründe zurückzuführen ist. Im Falle einer Nichtbestätigung oder Kündigung ist der Gemeinderat verpflichtet, dem Betroffenen die Entscheidung mittels Einschreibens mitzuteilen und die Gründe für die Maßnahme anzugeben.
Die Abfindung ist nicht geschuldet, wenn der Sekretär bereits eine öffentliche Anstellung innehat, wenn ihm im Falle eines Zusammenschlusses die Möglichkeit gegeben wird, eine Anstellung in der neuen Gemeinde zu vergleichbaren Bedingungen wie den vorherigen anzunehmen, oder, wenn als Beauftragter angestellt, nach dem vollendeten 65. Lebensjahr für Männer oder dem vollendeten 62. Lebensjahr für Frauen.
Die Bestimmungen der Gemeindeordnungen bleiben vorbehalten, sofern sie eine günstigere Behandlung für den nicht bestätigten Sekretär vorsehen.
[3] Art. geändert durch Gesetz vom 16.12.2003; in Kraft getreten am 13.2.2004 – BU 2004, 59.
Das Anstellungsverhältnis muss durch ein Gemeindereglement, ein Organisationsreglement der Gemeinde für die Angestellten der Gemeinde oder einen Arbeitsvertrag geregelt werden.
[4] Die Gemeinden können höhere Lohn- und Sozialleistungen vorsehen.
[4] Art. geändert durch Gesetz vom 25.6.2002; in Kraft getreten am 1.1.2003 - BU 2002, 443.
Für die Anwendung dieses Gesetzes ist die jährlich vom Kantonalen Statistikamt festgestellte Einwohnerzahl der Gemeinde (kantonale Bevölkerung) massgebend.
Bei der Ernennung eines Einheitssekretärs für mehrere Gemeinden oder bei einem Zusammenschluss zur Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen bemisst sich das Gehalt des Gemeindeschreibers nach der Gesamtbevölkerung der betreffenden Gemeinden.
Das Gehalt eines amtierenden Gemeindeschreibers darf in keinem Fall aufgrund einer Bevölkerungsabnahme geringer ausfallen als das während seiner Amtszeit erworbene Gehalt.
Die Gehälter gemäß Art. 1 des vorliegenden Gesetzes werden am 1. Januar 1984 auf dem Indexstand von 127,6 Punkten stabilisiert. Für die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes amtierenden Sekretäre müssen die Berechnungen der Erhöhungen gemäß Art. 3 unter Berücksichtigung der vom Betroffenen als Sekretär in derselben Gemeinde geleisteten Dienstjahre erfolgen.
Sekretäre, die den Dienst wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund von Invalidität ohne die in Art. 12 vorgesehenen Leistungen verlassen, haben Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, die den geleisteten Dienstjahren entspricht.
Das Gesetz betreffend das Personal der Gemeindeschreiber vom 10. Oktober 1972 ist aufgehoben. Nach Ablauf der Frist für die Ausübung des Referendumsrechts wird das vorliegende Gesetz im Amtsblatt der Gesetze und Verordnungen des Kantons veröffentlicht und tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 1984, 300.