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Reglement über die kantonale Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen in den Gemeinden

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Die vorliegende Verordnung regelt das Verfahren für den Erhalt einer kantonalen Zertifizierung durch die Gemeinden, die die Einhaltung eines grundlegenden Qualitätsstandards in ihren Systemen der Verwaltungsführung und internen Kontrolle bescheinigt, um die Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und Leistungen für die Nutzer sicherzustellen.

1 Als Qualitätsmanagementsystem wird eine Organisation der kommunalen Verwaltungstätigkeit verstanden, die einem grundlegenden Qualitätsstandard entspricht und den Bedürfnissen der Nutzer effektiv entgegenkommt.

2 Die Ziele des Systems sind

a) die gesetzlich vorgesehenen Leistungen und Dienste den Nutzern zur Zufriedenheit von deren Bedürfnissen bereitzustellen;

b) die Zufriedenheit der Nutzer zu steigern, eventuelle Mängel zu beheben und die erbrachten Leistungen zu verbessern;

c) ein internes Kontrollsystem zu gewährleisten.

Die Sektion für die lokalen Behörden erlässt eine Richtlinie, in der die Grundstandards und die Modalitäten für die Implementierung des Systems festgelegt sind, die für den Erwerb der kantonalen Zertifizierung notwendig sind.

1. Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems ist fakultativ und erstreckt sich über vier Jahre.

2. Sie umfasst

a) ein initiales Zertifizierungsaudit;

b) ein Überwachungsaudit am Ende des ersten, zweiten und dritten Jahres;

c) ein Rezertifizierungsaudit am Ende des vierten Jahres und danach alle vier Jahre.

3. Nach dem initialen Zertifizierungsaudit erhalten die Gemeinden, die die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen, die Zertifizierung.

Aufsichtskommission

1 Der Staatsrat ernennt eine Aufsichtskommission, bestehend aus fünf bis sieben Mitgliedern, welche die kantonale Verwaltung, die Zertifizierungsstellen und die Gemeinden repräsentieren.

2 Die Kommission insbesondere

– überwacht die korrekte Anwendung der Zertifizierungsverfahren und deren Aufrechterhaltung;

– veröffentlicht im Amtsblatt die Namen der Zertifizierungsstellen gemäss den in der Richtlinie festgelegten Modalitäten;

– schlägt Aktualisierungen der Richtlinie vor;

– unterbreitet Vorschläge für die Ausbildung der lokalen Amtsträger.

Reklamationen und Beschwerden

1 Gegen die Entscheidungen betreffend die Zertifizierung kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Entscheidungen bei der Aufsichtskommission Beschwerde eingereicht werden, welche sich ausschließlich zu formellen Aspekten äußert.

2 Die Entscheidungen der Kommission können innerhalb von 30 Tagen beim Staatsrat angefochten werden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und Durchführungsbestimmungen veröffentlicht und tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Veröffentlicht im AB 2014, 299.

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