**Art. 1 RALOC Verordnung zur Anwendung des Kommunalorgangesetzes (RALOC)** (RALOC)
Inhaltsübersicht (60)
Gesetzestext (60 Artikel)
[3] Die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Änderung der Gemeindegrenzen regeln, sind
- das Gesetz über Gemeindezusammenschlüsse und -trennungen vom 16. Dezember 2003;
- das Gesetz über die Fusion und Trennung von Gemeinden vom 6. März 1945;
- das Gesetz über die amtliche Vermessung vom 8. November 2005;
- das Gesetz betreffend die Grenzen der Gemeinden, Kreise und Bezirke vom 25. Juni 1803.
[3] Art. geändert durch R 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 640.
[4] 1. Das Gemeindereglement legt die Fraktionen und Quartiere fest und zählt sie auf.
2. Das Gemeindereglement kann eine Fraktions- oder Quartierorganisation sowie ein Finanzbudget zugunsten der entsprechenden Organe mit den Modalitäten ihrer Nutzung vorsehen.
[4] Art. geändert durch R 24.1.2018; in Kraft seit 1.3.2018 - AB 2018, 46; vorhergehende Änderung: AB 2008, 640.
1 Das Gemeindesiegel, dessen Abdruck auf den von den Gemeindeorganen ausgestellten amtlichen Aktenstücken erscheint, muss folgende Voraussetzungen erfüllen
- Material: Metall;
- Form: rund oder oval;
- Durchmesser: von 25 bis 32 mm;
- Aufschrift: «Gemeinde ...»;
- Abbildung: Gemeindewappen.
2 Den Gemeinden ist es freigestellt, mittels Reglement auch Duplikaten aus anderem Material amtlichen Wert beizumessen.
3 Das Gemeindereglement muss ebenfalls die grafische Darstellung und die heraldische Beschreibung des Wappens festlegen.
4 Das Gemeindereglement kann vorsehen, dass die Wappen der ehemaligen Gemeinden, die infolge einer Aggregation Teil der Gemeinde geworden sind, dieser gehören. [6]
[6] Abs. eingefügt durch R 24.1.2018; in Kraft seit 1.3.2018 – BU 2018, 46.
… [7]
[7] Art. aufgehoben mit B. 27.2.2019; in Kraft getreten am 1.7.2019 – AB 2019, 82.
[8] 1 Der Stadtrat informiert die Gemeindeversammlung und den Gemeinderat jährlich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben durch externe öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisationen; die Information erfolgt in der Regel im Rahmen der Botschaften zu den Jahresrechnungen und gemäss den Bestimmungen der folgenden Absätze.
2 Der Stadtrat kommentiert prägnant die Positionen der laufenden Betriebs- und Bilanzrechnung betreffend die Tätigkeit durch die Organisationen gemäss Abs. 1; er legt ausserdem die von diesen dem Gemeinde übermittelten Berichte, Rechnungen usw. bei.
3 Unter Berücksichtigung der Ziele der Aufgabenübertragung an externe Organisationen, und sofern von besonderem Interesse für die Gemeinde, informiert der Stadtrat über
- die geleistete Tätigkeit (Hauptaspekte, Zukunftsperspektiven, Lösung offener Probleme usw.);
- die Unternehmenspolitik;
- die finanzielle Entwicklung der externen Organisation (Betriebsergebnis, Entwicklung Überschuss, Fehlbetrag usw.);
- die der Gemeinde aus der Aufgabenerfüllung entstehenden Belastungen (Kostenentwicklung, die globalen Kosten am stärksten beeinflussenden Posten usw.);
- die von der externen Organisation direkt den Nutzern der Gemeinde gegenüber angewandte Tarifpolitik.
4 Der Stadtrat beantwortet ferner Informationsanfragen des Gesetzgebers sowie gemäss den Bestimmungen von Statuten oder Vereinbarungen.
5 Bestimmungen höherer und spezieller Gesetze bleiben vorbehalten.
[8] Art. geändert durch R 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 640.
[10] **1** Die Gemeindeordnung regelt die Entscheidungsdelegationen zugunsten des Gemeinderats gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien.
Dieselben Kriterien sind massgebend für die Subdelegation vom Gemeinderat an die Dienststellen und Beamten der Gemeindeverwaltung und der Gemeindeunternehmen sowie an deren Verwaltungskommission: [11]
Kompetenzen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. e), g), h), l) Gemeindegesetz
[10] Art. eingeführt durch R 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 640.
[11] Abs. geändert durch R 18.3.2026; in Kraft seit 1.5.2026 - BU 2026, 116; frühere Änderungen: BU 2009, 374; BU 2019, 82.
1. Im Falle der Abwesenheit des Präsidenten wird dieser von einem Vizepräsidenten und, in dessen Abwesenheit, von einem Stimmenzähler vertreten.
2. Die Gemeindeverordnung regelt die Modalitäten der Funktionsweise.
3. Wenn für die Ernennung des Präsidenten mehrere Kandidatenvorschläge vorliegen, werden diese einzeln zur Abstimmung gestellt. Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit wird unverzüglich ein zweiter Wahlgang durchgeführt; bei erneuter Stimmengleichheit wird sofort das Los gezogen. [14]
[14] Abs. geändert durch V 25.5.2022; in Kraft seit 1.9.2022 – ABl 2022, 136.
1 Der Sekretär ist verantwortlich für die Aufnahme und die Abfassung des Protokolls.
2 Für die Abfassung des Protokolls ist die Verwendung technischer Hilfsmittel wie Diktiergeräte, Videoterminals usw. zulässig.
3 In diesen Fällen hat der Sekretär folgende Massnahmen zu treffen
a) Bänder, Disketten und Ähnliches unter Verschluss halten;
b) Dritten den Zugang zur Aufnahme verwehren, ausser bei Beanstandungen bei der Genehmigung des Protokolls;
c) die Aufnahme nach Rechtskraft der Genehmigung des Protokolls durch die Legislative löschen. Das Gemeindereglement kann die Aufbewahrung der Aufnahme zu historisch-archivarischen Zwecken vorsehen; in diesem Fall sind die Aufbewahrungsmodalitäten unter Berücksichtigung des Gesetzes über das Archivwesen und die öffentlichen Archive vom 15. März 2011 zu regeln. [16]
[16] Bst. geändert durch R 22.1.2020; in Kraft seit 1.4.2020 – BU 2020, 21.
1. Die Gemeindeordnung muss die Modalitäten der Öffentlichkeitsarbeit der Versammlung vorsehen.
2. Sie muss insbesondere regeln
a) die Teilnahme der Öffentlichkeit und der Informationsorgane;
b) die Verwendung von Geräten zur Ton- und Bildaufzeichnung und -wiedergabe.
1 Falls mehrere Vorschläge vorliegen, wird in mehreren Wahlgängen abgestimmt.
2 Die Abstimmungen müssen so erfolgen, dass alle Vorschläge global zur Abstimmung gebracht werden, wobei jener Vorschlag, der die geringste Anzahl zustimmender Stimmen erreicht hat, sukzessive in nachfolgenden Abstimmungen eliminiert wird. Im Falle eines Gleichstands in den Vorabstimmungen wird ausgelost. [18]
3 Der Vorschlag, der die größte Zustimmung erreicht hat, wird der Schlussabstimmung unterzogen. Bei der Annahme oder Änderung von Gemeindereglementen kann die Schlussabstimmung über die einzelnen Artikel durch die Schlussabstimmung über das Gesamtwerk ersetzt werden. [19]
[18] Abs. geändert durch R 16.4.2013; in Kraft seit 19.4.2013 - AB 2013, 204.
[19] Abs. geändert durch R 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 - AB 2019, 82.
[20] 1 Die anwesenden Mitglieder des Gesetzgebungsorgans erhalten einen Stimmzettel mit Angabe der Wahl, der Anzahl der zu wählenden Kandidaten, der den zu wählenden Kandidaten entsprechenden Stimmenanzahl sowie der Namen der Kandidaten. Sie legen den Stimmzettel in die Urne.
2 Die Anzahl der verteilten und der eingegangenen Stimmzettel wird vom Präsidenten bei Abschluss der Auszählung bekannt gegeben. Übersteigt die Anzahl der eingegangenen Stimmzettel die der verteilten Stimmzettel, wird die Auszählung für nichtig erklärt und muss wiederholt werden.
3 Ein Stimmzettel, der Stimmen für eine geringere Anzahl von Kandidaten enthält, als die Anzahl der zu wählenden Kandidaten, ist gültig.
4 Nichtig sind Stimmzettel, die
a) nicht amtlich sind oder unleserlich sind;
b) Erkennungszeichen tragen oder Äußerungen enthalten, die der Wahl fremd sind;
c) mehr Stimmen für denselben Kandidaten enthalten;
d) eine Stimme für eine Person enthalten, die nicht zu den Kandidaten gehört;
e) Stimmen für eine größere Anzahl von Kandidaten enthalten, als die zu wählende Anzahl.
5 Die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten sind in der Regel mindestens drei Tage vorher der Gemeindekanzlei mitzuteilen. [21]
[20] Art. eingefügt durch R 20.6.2018; in Kraft seit 1.10.2018 - BU 2018, 255.
[21] Abs. eingefügt durch R 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 82.
[23] **1** Vorbehältlich der gesetzlichen und gemeindlichen Vorschriften ist der Gemeinderat das zuständige Organ für die Einsetzung der Kommission, welcher die Gemeinderatsbotschaften zur Vorprüfung unterbreitet werden.
**2** Innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Botschaften informiert der Präsident der Geschäftsprüfungskommission, nach Anhörung der anderen Mitglieder, den Gemeinderat und den Präsidenten der Legislative darüber, ob die Kommission beabsichtigt, von der Befugnis Gebrauch zu machen, sich gemäss Art. 181 Abs. 3 Bst. b) GG zu äussern. [24]
[23] Art. geändert durch R 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 640; frühere Änderung: BU 1999, 316.
[24] Abs. geändert durch R 22.1.2020; in Kraft seit 1.4.2020 - BU 2020, 21.
[25] Die Frist von 30 Tagen für Gemeindebotschaften und von 7 Tagen für Kommissionsberichte wird ab dem auf die Übermittlung oder Hinterlegung folgenden Tag berechnet; die Frist ist eingehalten, wenn die Sitzung der Legislative am dreissigsten, respektive am siebten Tag stattfindet.
[25] Art. eingefügt durch V 25.5.2022; in Kraft seit 1.9.2022 – ABl 2022, 136.
[27] 1 Die Botschaften und Berichte der Kommissionen können von den Bürgerinnen und Bürgern und anderen interessierten Personen während der Öffnungszeiten der Kanzlei in der Zeitspanne von der Veröffentlichung der Botschaften bis zum Zeitpunkt, in dem der Beschluss der Legislative rechtskräftig wird, eingesehen werden.
2 Das Gesetz über Information und Transparenz des Staates vom 15. März 2011 bleibt vorbehalten.
[27] Art. geändert durch R 5.9.2012; in Kraft seit 1.1.2013 - BU 2012, 440; frühere Änderung: BU 1999, 316.
[29] **1 Die Bürgerinnen und Bürger in Gemeinden mit Gemeindeversammlung und die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte können eine elektronische Adresse angeben und verlangen, dass ihnen die Einberufungen, die Mitteilungen des Gemeinderates, die Kommissionsberichte und die Protokolle der Sitzungen der Gemeindeversammlung in elektronischer Form zugestellt werden; die Gemeinde kann auch ein elektronisches Verwaltungssystem für die Übermittlung dieser Dokumente einführen.** [30]
**2 Die Vertraulichkeit, die Sicherheit und die Integrität der Daten müssen in jedem Fall gewährleistet sein.**
[29] Art. geändert durch R 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 82; vorherige Änderungen: BU 2008, 640; BU 2012, 440; BU 2015, 316.
[30] Abs. geändert durch R 25.5.2022; in Kraft seit 1.9.2022 - BU 2022, 136.
[31] Werden Kommissionssitzungen als Videokonferenzen abgehalten oder Mitglieder zur Teilnahme in dieser Form ermächtigt, unterzeichnen die Kommissionsmitglieder eine Verpflichtungserklärung zur Vertraulichkeit und zur Integrität der Diskussionen, unter Einhaltung von Art. 104 KV.
[31] Art. eingefügt durch R 5.7.2023; in Kraft seit 1.9.2023 – BU 2023, 262.
[32] Der Stadtrat ist das zuständige Organ für die Beantragung mittels Stadtratsbotschaft zur Diskussion und Beschlussfassung über einen Gegenstand im Dringlichkeitsverfahren.
[32] Art. wieder eingeführt durch R 25.5.2022; in Kraft seit 1.9.2022 – BU 2022, 136; frühere Änderung: BU 1999, 316.
Die Minderheitsbeteiligungen unterliegen denselben Vorschriften, die für Kommissionsverhältnisse gelten.
[34] 1 Interpellationen können zu allen Gegenständen von kommunalem Interesse eingereicht werden, die in den Bereich der Aufsicht des Legislativs fallen.
2 Ausgeschlossen sind jene Gegenstände, deren Entscheidungskompetenzen dem Gemeinderat durch Sondergesetze ausdrücklich übertragen sind und deren Aufsicht anderen Behörden obliegt.
[34] Art. geändert durch B vom 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AS 2008, 640.
[35] 1 Ein Abänderungsantrag ist ein alternativer Antrag zu dem des Gemeinderats, d.h. ein Antrag, der im Kommissionsbericht oder in der Sitzung der Legislative gestellt wird und dessen Inhalt sich deutlich oder begrenzt von dem des Gemeinderatsantrags unterscheidet.
2 Anträge auf wesentliche Änderung sind Anträge, die die Ausrichtung des Gemeinderatsantrags erheblich verändern. Anträge auf geringfügige Änderung sind Anträge, die den Inhalt des Gemeinderatsantrags nicht oder nur unwesentlich beeinflussen.
[35] Art. eingeführt durch R 14.12.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 316.
[37] 1 Der Rücktritt oder der Verzicht auf das Amt von Gemeinderäten, welcher schriftlich und begründet an den Gemeinderat einzureichen ist, bedarf der Stellungnahme der zuständigen Kommission.
2 Er muss Gegenstand eines besonderen Traktandums bilden, über das der Gemeinderat beschliesst.
3 ...
4 Die Verlegung des Wohnsitzes, der Todesfall und die Fälle der nachträglich eingetretenen Unvereinbarkeit unterliegen nicht den Verfahren der vorhergehenden Absätze.
[37] Art. geändert durch R 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 640.
[38] Hat eine Gruppe mehr Kandidierende vorgeschlagen, als ihr Sitze zustehen, so wird über die Vorschläge einzeln abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird sofort ein zweiter Wahlgang durchgeführt; bei erneuter Stimmengleichheit wird sofort das Los gezogen.
[38] Art. wieder eingeführt durch R 25.5.2022; in Kraft seit 1.9.2022 – AmBl 2022, 136; vorherige Änderung: AmBl 1999, 316.
[40] 1 Die bei der Traktandenliste "Motionen und Interpellationen" schriftlich eingereichten Motionen müssen vom Gemeinderat unverzüglich einer ständigen oder einer Spezialkommission zugewiesen und gleichzeitig dem Stadtrat übermittelt werden.
1bis Stimmt die Kommission dem Vorbescheid des Stadtrats zur Unzulässigkeit gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a) GG zu und zieht der Motionär die Motion nicht zurück, so kann der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung gesetzt werden. [41]
2 Der Stadtrat muss sich innert zwei Monaten zum Kommissionsbericht nach Art. 67 Abs. 5 GG äussern und den Gegenstand in der Regel auf die nächste Gemeinderatssitzung setzen.
3 Der Gemeinderat kann einen Antrag auf Änderung der Motion annehmen, wenn dieser im Kommissionsbericht gemäss Art. 67 Abs. 5 GG enthalten ist und der Motionär diesem zustimmt. [42]
4 Die zu Beginn der Legislaturperiode hängigen Motionen verfallen, wenn der Motionär nicht mehr im Amt ist; vorbehalten bleibt der Fall, dass die Motionen zu Beginn der Legislaturperiode von amtierenden Gemeinderäten wiederaufgenommen werden. [43]
[40] Art. geändert durch B vom 14.12.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - AB 1999, 316.
[41] Abs. eingeführt durch B vom 18.3.2026; in Kraft seit 1.5.2026 - AB 2026, 116.
[42] Abs. eingeführt durch B vom 25.5.2022; in Kraft seit 1.9.2022 - AB 2022, 136.
[43] Abs. eingeführt durch B vom 18.3.2026; in Kraft seit 1.5.2026 - AB 2026, 116.
1 Die Departemente werden vom Stadtrat zu Beginn jeder Vierjahresperiode festgelegt und zugewiesen. Sie entsprechen in der Regel den im Kontenplan angegebenen Kategorien.
2 ... [44]
[44] Abs. aufgehoben durch R 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 640; frühere Änderung: BU 1999, 316.
[45] 1 Die Mitglieder des Gemeinderates unterzeichnen, falls für die Vorbereitung und Durchführung der Gemeinderatssitzungen ein elektronisches Dokumentenmanagementsystem implementiert wird, eine Verpflichtung zu dessen Nutzung gemäss Art. 104 Gemeindegesetz (GG).
2 Eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Integrität der Diskussionen gemäss Art. 104 GG ist ebenfalls zu unterzeichnen, wenn Gemeinderatssitzungen als Videokonferenz abgehalten oder Mitglieder des Gemeinderates ermächtigt werden, in dieser Form daran teilzunehmen.
[45] Art. geändert durch R 5.7.2023; in Kraft seit 1.9.2023 - ABl 2023, 262; frühere Änderung: ABl 2014, 300.
1 Die Abstimmungen erfolgen in offener Form durch Handaufheben oder namentlichen Aufruf; die Gemeinderäte können sich nicht der Stimme enthalten.
2 Auf Antrag auch nur eines Gemeinderates müssen die zuständigen Ernennungen geheim durchgeführt werden.
3 Im Falle einer geheimen Abstimmung darf der Gemeinderat nicht leer abstimmen. Wiederholt sich dieser Fall, bleibt die Ernennung ausgesetzt, wobei der Gemeindepräsident verpflichtet ist, den Verstoss der Aufsichtsbehörde zu melden.
4 Wurde ein Abstimmungssystem gewählt, darf es bis zum Abschluss des Traktandums nicht mehr geändert werden.
[46] 1 Die Protokollierung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat in einem entsprechenden Buch oder Register zu erfolgen.
2 Unter Register ist ein Buch mit festen oder zu nummerierenden Seiten zu verstehen.
3 Für die Abfassung des Protokolls ist der Einsatz elektronischer Mittel zulässig.
[46] Art. geändert durch V 14.12.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – ABl 1999, 316.
1 Auszüge aus den Beschlüssen des Gemeinderates, der Gemeindeversammlung oder des Stadtrates werden vom Gemeindeamt gemäß der aus dem Protokoll ersichtlichen Verfügung ausgestellt, unter Angabe der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses.
2 Dem Gemeinderat steht es zudem frei, den Auszug mit einer sinngemäßen Angabe der Begründung zu ergänzen.
[48] 1 Die Gemeinde sorgt durch eine verantwortliche Person für die geordnete Aufbewahrung der die Gemeindeverwaltung betreffenden Akten (Register, Protokolle, Verträge und Vereinbarungen, Botschaften und Berichte, Korrespondenz usw.).
2 Das Gesetz über die Archivierung und die öffentlichen Archive vom 15. März 2011 bleibt im Übrigen vorbehalten.
[48] Art. geändert durch R vom 16.4.2013; in Kraft seit 19.4.2013 - BU 2013, 204; frühere Änderung: BU 2008, 640.
[50] Vorbehalten bleiben die höheren Gesetze und die delegierten Kompetenzen. Insbesondere hat der Gemeinderat die Befugnis, folgende Massnahmen zu ergreifen: [51]
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit (bei Unruhen, störendem Lärm, Verletzung der Feiertags- und Nachtruhe, Umweltverschmutzung usw.);
- zur Unterbindung offensichtlich rechtswidriger Handlungen;
- zur Bekämpfung von Tiermisshandlungen usw.;
- zum Schutz der Ernten, zur guten Bewirtschaftung der Wälder und zur Eindämmung der Weidegänge;
- zur Abwendung von Gefahren für die Allgemeinheit wie Überschwemmungen, Brände, Erdrutsche, Lawinen, Umweltverschmutzungen usw.
[50] Art. geändert durch R 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – ABl. 2008, 640.
[51] Satz geändert durch R 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 – ABl. 2019, 82.
[53] Vorbehältlich höherrangiger Gesetze und übertragener Befugnisse ist der Gemeinderat insbesondere ermächtigt, Massnahmen zu ergreifen: [54]
- zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Hygiene (Unbewohnbarkeit, Lagerung von Mist und Abfall, Stadtreinigung usw.);
- zur Kontrolle von Volksfesten, Jahrmärkten und Märkten, öffentlichen Einrichtungen und dem Handel mit Lebensmitteln;
- für den Bau und die Instandhaltung von Wasserleitungen und Kanalisationen, für die Entleerung von Senkgruben usw.;
- für die Überwachung und Instandhaltung von Friedhöfen;
- zur Unterbindung der Ausführung von Werktagsarbeiten oder -tätigkeiten an gesetzlich anerkannten Feiertagen.
[53] Art. geändert durch R 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 640.
[54] Satz geändert durch R 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 82.
[56] Vorbehalten bleiben die übergeordneten Gesetze und die delegierten Zuständigkeiten, insbesondere ist der Gemeinderat befugt, Massnahmen zu ergreifen: [57]
- zur Gewährleistung der guten Erhaltung und Verbesserung der Gemeindestrassen, Bauten und öffentlichen Gebäude;
- zur Sicherstellung der freien Verfügung über das Gemeindegut durch Verhinderung jeglicher Verstopfung oder Behinderung der öffentlichen Wege und Plätze;
- zur Gewährleistung des freien Personen- und Tierverkehrs oder zur Untersagung oder Einschränkung desselben, wenn die Umstände dies rechtfertigen;
- zur Beseitigung von Gefahren, die von baufälligen Konstruktionen oder anderen Werken ausgehen, und zur Verhinderung der Entstellung der Ästhetik und Schönheit der Ortschaft;
- zur Regelung des Fuhrwerksverkehrs und der Schneeräumung.
[56] Art. geändert durch R 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 640.
[57] Satz geändert durch R 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 82.
[59] Vorbehalten bleiben die übergeordneten Gesetze und die übertragenen Kompetenzen, insbesondere hat der Gemeinderat die Befugnis, Massnahmen zu erlassen: [60]
- zur Regelung der dauerhaften oder vorübergehenden Nutzung des öffentlichen Grundes;
- zur Regelung der Vorsprünge auf diesem, der Anschläge, der Leuchtreklamen und im Allgemeinen der Werbeanzeigen;
- zur Regelung der erhöhten und ausschliesslichen Nutzung durch kommerzielle oder andere Aktivitäten, die auf öffentlichen Strassen und Plätzen stattfinden.
[59] Art. geändert durch R 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 640.
[60] Satz geändert durch R 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 82.
[61] 1 Die Information der Bevölkerung über kommunale Probleme von besonderem Interesse kann vom Gemeinderat namentlich mittels Bulletins, Rundschreiben, Pressekonferenzen, Debatten und Mitteilungen erfolgen.
2 Vorbehalten ist zudem das Gesetz über Information und Transparenz des Staates vom 15. März 2011.
[61] Art. geändert durch V 16.4.2013; in Kraft seit 19.4.2013 - AB 2013, 204.
1 Der Gemeinderat legt die Höhe der Kanzleigebühren mit Verordnung fest, unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips. [62]
b) Ausnahmen [63]
2 Für die Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit Eheschliessungen und der Eintragung von Partnerschaften bei den Gemeinden, ferner für jene im Zusammenhang mit Grundbuchumschreibungen und der Ausfertigung öffentlicher Urkunden durch den Gemeindeschreiber, gelten die Bestimmungen der Spezialgesetze. [64]
[62] Abs. geändert durch R 24.1.2018; in Kraft seit 1.3.2018 – BU 2018, 46.
[63] Randtitel geändert durch R 24.1.2011; in Kraft seit 1.3.2018 – BU 2018, 46.
[64] Abs. geändert durch R 24.1.2018; in Kraft seit 1.3.2018 – BU 2018, 46.
Vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Fälle, wird die Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Gemeinde zu vertreten, unter Einhaltung von Art. 90 Abs. 4 ausgeübt.
... [65]
[65] Art. aufgehoben durch R. 14.12.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – AB 1999, 316.
[67] Als Gemeindebedienstete gelten die Angestellten der Gemeinde, der Gemeindeunternehmen und die Lehrpersonen der Gemeindeschulen.
[67] Art. geändert durch R 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 - ABl. 2019, 82.
1. Der Gemeindegutachter darf seine Funktion nicht ausüben, wenn er sich in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 100 des Gesetzes befindet.
2. Tritt dieser Umstand ein, sowie im Falle eines anderweitigen Hinderungsgrundes, wird die Gemeindeverwaltung fallweise die Ernennung eines außerordentlichen Gutachters vornehmen.
1 Die Schweigepflicht gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde und ihrer Betriebe einschliesslich des Hilfs- und Auftragspersonals.
2 Insbesondere sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, Tatsachen und Schriftstücke, von denen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben und die ihrer Natur oder den Umständen nach oder infolge besonderer Vorschriften oder Anweisungen geheim zu halten sind, Dritten nicht mitzuteilen.
1 Die Versetzung eines Arbeitnehmers in den Provisoriumsstatus wird vom Gemeinderat ausgesprochen, wenn, obschon die Entlassung gerechtfertigt wäre, schutzwürdige Gründe für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers vorliegen.
2 Der Beschluss muss die Dauer der Maßnahme angeben und hat zur Folge, dass dem Arbeitnehmer für die Dauer der Amtszeit die Beschäftigungsgarantie entzogen wird.
3 Der Gemeinderat kann das provisorische Dienstverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auflösen.
1 Die vorübergehende Vertretung des Gemeindeschreibers durch ein Mitglied des Gemeinderates oder eine andere Person beinhaltet nicht die Übernahme der spezifischen Kompetenzen des Gemeindeschreibers.
2 Das Gemeindereglement kann die Vertretung und die Zuweisung der Kompetenzen abweichend regeln.
Im Falle der Ablösung des Gemeindeschreibers empfängt eine Gemeindedeputation vom scheidenden und übergibt dem neuen Gemeindeschreiber das Archiv und das Kanzleimaterial der Gemeinde.
[69] 1 Die Sektion für Gemeinden nimmt die strategische Leitung und die Koordination der Grund- und Weiterbildung der Gemeindeschreiber wahr.
2 Der Erwerb des kantonalen Diploms gemäss Art. 142 GG, das zur Ausübung des Amtes des Gemeindeschreibers befähigt, sowie die Weiterbildung der Gemeindeschreiber, werden durch die Verordnung über die berufliche Grund- und Weiterbildung der Gemeindeschreiber vom 28. Oktober 2009 geregelt.
3 Die Gemeinderäte arbeiten an der Erreichung der Ausbildungsziele durch die Gemeindeschreiber mit.
4 Das Institut für Weiterbildung führt eine Datenbank über die Teilnahme an den seiner Zuständigkeit unterliegenden Ausbildungsmodulen und übermittelt diese der Sektion für Gemeinden. Im Falle wiederholter Nichterfüllung der minimalen Ausbildungsanforderungen durch einen Gemeindeschreiber informiert die Sektion für Gemeinden die Gemeinderäte.
[69] Art. geändert durch R 17.5.2023; in Kraft seit 1.9.2023 – ABl 2023, 176; frühere Änderungen: ABl 1994, 423; ABl 1999, 316; ABl 2008, 640 und 695; ABl 2009, 559; ABl 2020, 21.
… [70]
[70] Art. aufgehoben durch R 27.2.2019; in Kraft ab 1.7.2019 – AB 2019, 82; frühere Änderung: AB 1999, 316.
[73] 1. Die Gemeindeverordnung muss zwingend enthalten
a) den Namen der Gemeinde, die Nummer und die Bezeichnung der Ortsteile und anderer Untergliederungen (Art. 3 und 4 GOG);
b) die territorialen Grenzen der Ortsteile und anderer Untergliederungen (Art. 2 VzGOG);
c) die grafische Darstellung und die heraldische Beschreibung des Wappens (Art. 8 GOG und 3 VzGOG);
d) die Gemeindeorgane, die Anzahl der Gemeinderäte, der Stellvertreter und der Gemeindevertreter (Art. 9, 42 und 81 GOG);
e) ...;
f) die Modalitäten für die Stellvertretung der Mitglieder des Präsidialbüros (Art. 6 VzGOG);
g) die Modalitäten für die Öffentlichkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderats (Art. 26 und 55 GOG und 8 VzGOG);
h) die zeitlichen Grenzen für die Wortmeldungen der Bürger (Art. 28 Abs. 2 GOG);
i) das Abstimmungssystem in Bezug auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts (Art. 60 Abs. 3 GOG); [74]
l) die Anzahl der Mitglieder und der Stellvertreter, die Zuständigkeiten, die Formen der Einberufung und der Funktionsweise der Finanzkommission und der anderen ständigen Kommissionen (Art. 34 und 68 Abs. 3 GOG);
m) die Modalitäten der Genehmigung des Protokolls des Gemeinderats betreffend die Zusammenfassung der Diskussionen mit den Stimmerklärungen (Art. 62 Abs. 3 GOG);
n) die Bezeichnung der obligatorischen und fakultativen kommunalen Kommissionen und Delegationen unter Regelung ihrer Kompetenzen und Funktionsweise (Art. 91 GOG);
o) die Gebühren und Tarife im Bereich der örtlichen Polizei (Art. 107 Abs. 4 GOG);
p) ...;
q) den jährlichen Gesamtbetrag der neuen laufenden Ausgaben, die nicht im Voranschlag enthalten sind und vom Gemeinderat getätigt werden können, unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 5a (Art. 170 Abs. 3 GOG); [75]
r) die Entschädigungen für Leistungen und Eingriffe der Gemeinde, die von Privaten angefordert werden (Art. 116 Abs. 2 GOG);
s) die Entlohnung und der Spesenersatz der Mitglieder des Gemeinderats (Art. 117 GOG); [76]
t) die gesetzliche Grundlage für die nicht durch das Sektoralrecht geregelten Restdatenbanken; [77]
u) die Funktionen und Lohnklassen der Angestellten der Gemeinde und ihrer Betriebe, ihre Pflichten und Dienstpflichten, die Anstellungsvoraussetzungen, die zeitliche Grenze, nach der bei Aufträgen ein öffentliches Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden muss, die sozialen Leistungen, die Entschädigungen, die Leistung von Kautionen, schliesslich die Modalitäten der Datenverarbeitung für die Personal- und Lohnverwaltung; die Delegation an den Gemeinderat zur Regelung der Funktionen, der entsprechenden Voraussetzungen und der Klassifikationen mittels Verordnung bleibt vorbehalten (Art. 126, 135 GOG); [78]
v) die Bezeichnung der zur Kasseneinhebung ermächtigten Angestellten und derjenigen, die das kollektive Zeichnungsrecht zusammen mit dem Gemeindepräsidenten oder dem Vizegemeindepräsidenten für die Operationen im Zusammenhang mit den Konten haben (Art. 110 Abs. 3 GOG). [79]
2. Die Angelegenheiten gemäss den Buchstaben o), r) und u) können durch eine Sonderverordnung geregelt werden, sofern die Gemeindeverordnung darauf verweist.
[73] Art. geändert durch R 24.1.2018; in Kraft seit 1.3.2018 – BU 2018, 46; frühere Änderung: BU 1999, 316; BU 2008, 640.
[74] Buchst. geändert durch R 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 – BU 2019, 82.
[75] Buchst. geändert durch R 22.1.2020; in Kraft seit 1.4.2020 – BU 2020, 21.
[76] Buchst. geändert durch R 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 – BU 2019, 82.
[77] Buchst. geändert durch R 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 – BU 2019, 82.
[78] Buchst. geändert durch R 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 – BU 2019, 82.
[79] Buchst. geändert durch R 22.1.2020; in Kraft seit 1.4.2020 – BU 2020, 21.
[81] Die Gemeindeordnung kann enthalten
a) die Befugnis, Duplikaten des Gemeindesiegels, die aus anderem Material hergestellt werden, amtlichen Wert beizumessen (Art. 3 Abs. 3 RALOC);
b) die Übertragung von Entscheidungskompetenzen des Gemeinderates, die das Gesetz nicht zwingend dem Gemeinderat zuweist, sowie von Befugnissen für laufende Verwaltungsausgaben an die Dienststellen der Verwaltung und die Verwaltungskommissionen der Gemeindeunternehmen (Art. 9 Abs. 4 LOC); [82]
c) die Übertragung an den Gemeinderat und die Subdelegation an die Verwaltung der Kompetenzen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. e), g), h) und l) LOC sowie für die Vereinbarungen gemäss Art. 193a LOC, unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 5a (Art. 13 Abs. 2 LOC); [83]
d) die Modalitäten der Protokollierung und Genehmigung der Zusammenfassung der Diskussionen der Gemeindeversammlung (Art. 25 Abs. 2 LOC);
e) ...;
f) die Fälle, für die das Abstimmungssystem vorgeschrieben ist (Art. 29 Abs. 3 LOC);
g) das Institut der Interpellation für Gemeinden mit Gemeinderat, wobei dessen Modalitäten zu regeln sind (Art. 65 LOC);
h) die Form und die Modalitäten der Einreichung von Anfragen (Art. 66 Abs. 2 LOC);
i) die Anzahl der Stellvertreter der ständigen Kommissionen des Gemeinderates, wobei deren Teilnahme zu regeln ist (Art. 34, 68 Abs. 3 LOC);
l) die weiteren ständigen Kommissionen (Art. 13 Bst. q) und 68 Abs. 1 LOC);
m) die besonderen Aufgaben, die der Geschäftsprüfungskommission zu übertragen sind (Art. 72 Abs. 2 LOC);
n) die Modalitäten zur Regelung der Stellvertretung des Gemeindeschreibers (Art. 35 Abs. 2 RALOC);
o) …; [84]
p) die Ausnahmefälle, in denen die Bürger vom Gemeinderat verpflichtet werden können, auch unentgeltlich, Arbeitstage zu leisten (Art. 109 Abs. 3 LOC); [85]
q) die Rückerstattung der Repräsentationsspesen an die Mitglieder des Gemeinderates (Art. 117 LOC) und weitere Entschädigungen an die Mitglieder der Gemeindeorgane; [86]
r) die Übertragung an die Verwaltung in Übertretungssachen (Art. 147, 148 LOC). [87]
[81] Art. geändert durch R 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 640; vorherige Änderung: BU 1999, 316.
[82] Bst. geändert durch R 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 82.
[83] Bst. geändert durch R 22.1.2020; in Kraft seit 1.4.2020 - BU 2020, 21.
[84] Bst. aufgehoben durch R 22.1.2020; in Kraft seit 1.4.2020 - BU 2020, 21.
[85] Bst. geändert durch R 22.1.2020; in Kraft seit 1.4.2020 - BU 2020, 21.
[86] Bst. geändert durch R 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 82.
[87] Bst. eingefügt durch R 24.1.2018; in Kraft seit 1.3.2018 - BU 2018, 46.
Die Auslegung der Gemeindereglemente erfolgt in der Gemeindekanzlei nach vorheriger Bekanntmachung am Anschlagbrett. Die Bürger können diese während der Öffnungszeiten der Kanzlei einsehen.
[88] 1 Die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat setzen in der Regel das Datum des Inkrafttretens der Gemeindereglemente fest, vorbehältlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
2 Sie können die Kompetenz zur Festsetzung des Datums an den Gemeinderat delegieren.
[88] Art. geändert durch R 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 640.
1 Das Gemeindepräsidium regelt durch Verordnung die Verteilung der Gemeindereglemente.
2 Dem Gemeindepräsidium steht es frei, die Erhebung einer Gebühr zum Ausgleich der Kosten vorzusehen.
Die Gemeindeerlasse können sowohl während der Veröffentlichungsfrist als auch in jedem Anwendungsfall durch Rechtsbehelfe angefochten werden.
[89] 1 Die Gemeindeversammlung und der Gemeinderat können die Umsetzung ihrer Beschlüsse, die das Gesetz nicht zwingend der Gemeinde zuweist, an externe Subjekte delegieren, gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. e/g und 175 GO. Empfänger der Delegation sind öffentliche Körperschaften oder private, in öffentlichem Besitz stehende Subjekte, deren Interessen vom Gegenstand des Beschlusses berührt sind.
2 Der Delegationsakt sieht folgende Inhalte vor
a) Gegenstand der Delegation, Art und Fristen der Umsetzung, allfällige Gegenleistungen;
b) Informations- und Kontrollmodalitäten zugunsten der Gemeinde, um die Einhaltung des Beschlusses des Gesetzgebers zu gewährleisten;
c) Verfahren bei Aussicht auf projektbezogene und finanzielle Änderungen, mit einer Zuständigkeitsklausel zugunsten des Gemeindeparlaments für diesbezügliche Entscheidungen;
d) Pflicht zur Einhaltung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 20. Februar 2001 und anderer punktuell anwendbarer Gesetze bei der Umsetzung.
3 Die Einhaltung der Bestimmungen des Spezialgesetzes, der Zuständigkeitsverfahren der Gemeinden sowie der Art. 174, 176 und 193a und b GO bleibt vorbehalten.
[89] Art. eingefügt durch R 5.7.2023; in Kraft seit 1.9.2023 - AB 2023, 262.
Das Justizdepartement ist das für die Anwendung des Gesetzes und der damit verbundenen Ausführungsbestimmungen zuständige Departement.
... [91]
[91] Art. aufgehoben mit B. v. 14.12.1999; in Kraft getreten am 1.1.2000 – AB 1999, 316.
[93] 1. Die Sektion der lokalen Körperschaften ist die Dienststelle des Departements für Institutionen mit den Aufgaben
a) die Verwaltung der Gemeinden zu beaufsichtigen und dem Staatsrat die Massnahmen und Verfügungen seiner Zuständigkeit vorzuschlagen;
b) die Verwaltung der Gemeinden bei Bedarf zu inspizieren und das Departement über ihre Feststellungen zu informieren;
c) den Gemeindebehörden Beratung und Zusammenarbeit anzubieten;
d) den Gemeinden Richtlinien für die Anwendung von sie betreffenden Bundes- und Kantonsgesetzen zu erlassen;
e) ...; [94]
f) den kantonalen Behörden auf Anfrage eine Vorprüfung zukommen zu lassen.
2. Sie wird zudem über jede Massnahme der kantonalen Verwaltung betreffend die Gemeinden informiert.
[93] Art. geändert durch R 14.12.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 316.
[94] Bst. aufgehoben durch R 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 640; vorhergehende Änderung: BU 1999, 316.
1 Dem Bürger und den Personen steht die Befugnis zu, der Aufsichtsbehörde Anzeichen von Missständen in der Verwaltung anzuzeigen. [96]
2 Die Anzeige ist in Form eines Interventionsgesuchs einzureichen.
[96] Abs. geändert durch R 11.11.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - ABl. 2008, 640.
… [97]
[97] Art. aufgehoben durch R. v. 30.11.2016; in Kraft seit 1.1.2017 – ABl. 2016, 499; frühere Änderungen: ABl. 1999, 316; ABl. 2008, 640.
[98] 1. Die Nichtgenehmigung der Gemeinderechnung muss vom Gemeinderat dem Staatsrat mit einem besonderen Bericht, begleitet von den folgenden Unterlagen, gemeldet werden
- der Botschaft des Gemeinderats;
- dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission;
- dem Auszug aus dem Protokoll der Legislative.
2. Ein analoges Verfahren ist im Falle der Nichtgenehmigung eines oder mehrerer Teile der Rechnung oder bei Kreditüberschreitungen einzuhalten.
[98] Art. geändert durch R 14.12.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 316.
[99] Die Gemeindebetriebe nach bisherigem Recht und die entsprechenden Reglemente sind bis zum 31. Dezember 2021 den Bestimmungen der Artikel 192b–192e des Gesetzes anzupassen.
[99] Art. eingefügt durch R vom 27.2.2019; in Kraft seit 1.7.2019 – BU 2019, 82.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt [100] ab dem Datum der Veröffentlichung in Kraft.
Veröffentlicht im AB 1987, 206.
[100] Inkrafttreten: 7. Juli 1987 – AB 1987, 206.