Verordnung über den Tarif für die Fälle des amtlichen Rechtsbeistands und der unentgeltlichen Rechtspflege und für die Festsetzung der Parteientschädigung
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
1 Vorliegende Verordnung regelt den Tarif für die Leistungen des Rechtsanwalts bei seiner Bestellung zum amtlichen Verteidiger, bei Gewährung des Armenrechts und für die Festsetzung der Parteientschädigung.
2 Für die Festsetzung des Honorars gelten die Grundsätze von Artikel 21 Absatz 2 des Anwaltsgesetzes vom 13. Februar 2012. [2]
[2] Abs. geändert durch R. vom 18.12.2012; in Kraft seit 1.1.2013 – BU 2012, 603.
1 Dem Anwalt wird ein Honorar für die zur Führung des Mandats notwendigen Leistungen zugesprochen, das nach den Grundsätzen und Bestimmungen dieser Verordnung berechnet wird.
**2 Er hat zudem Anspruch auf Ersatz der zur Führung des Mandats notwendigen Auslagen, unter Vorbehalt von Art. 6 dieser Verordnung.**
**3 Der vom Staat entlöhnte Anwalt darf vom Mandanten für dieselbe Leistung kein Honorar fordern.**
1. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist die für die Bestellung des amtlichen Rechtsbeistands zuständige Behörde nicht an einen allfälligen Vorschlag des Interessenten für die Bestellung gebunden.
2. Die zuständige Behörde kann den Interessenten zur unentgeltlichen Rechtspflege zulassen und den dem Rechtsbeistand zustehenden Höchstbetrag festlegen.
1 Das Honorar des im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege tätigen Anwalts wird nach dem Arbeitsaufwand berechnet, und zwar auf der Grundlage des Tarifs von Fr. 180.-- pro Stunde.
2 War die Angelegenheit besonders anspruchsvoll, indem sie zum Beispiel das Studium und besondere Kenntnisse erforderte oder neue und komplexe Rechtsfragen aufwarf, kann das Honorar bis auf Fr. 250.-- pro Stunde erhöht werden.
3 Das Honorar des Rechtsanwaltspraktikanten wird auf der Grundlage des Tarifs von Fr. 90.-- pro Stunde berechnet.
[3] Vorbehaltlich einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung wird in Eheschutzsachen und in Scheidungssachen auf gemeinsames Begehren oder auf einseitiges Begehren ein Höchsthonorar von Fr. 4200.– anerkannt, berechnet auf der Grundlage von Artikel 4.
c . Ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten
[3] Art. geändert durch R 21.10.2014; in Kraft seit 1.1.2015 – ABl 2014, 476.
[4] **1** Das Anwaltshonorar für die Teilnahme an Einvernahmen ausserhalb der üblichen Arbeitszeit wird auf Fr. 250.-- pro Stunde festgesetzt; dasjenige des Rechtsanwaltspraktikanten auf Fr. 110.-- pro Stunde.
**2** Als ausserhalb der üblichen Arbeitszeit gilt der Einsatz, der werktags zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr sowie an offiziellen Feiertagen und Samstagen geleistet wird.
[4] Art. eingeführt durch R 28.9.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2010, 403.
1 Dem Rechtsbeistand kann ein Pauschalbetrag in Prozent des Honorars als Entschädigung für Kanzleiauslagen, wie Versand-, Kommunikations- und Fotokopierkosten sowie Kosten für die Aktenanlage und -archivierung, anerkannt werden; die Entschädigung wird nach dem folgenden Tarif berechnet: [5]
Honorar Auslagenersatz
bis fr. 5’000.-- 10%
über fr. 5’000.-- bis fr. 10’000.-- 6%, mindestens aber fr. 500.--
über fr. 10’000.-- bis fr. 20’000.-- 5%, mindestens aber fr. 600.--
über fr. 20’000.-- 4%, mindestens aber fr. 1000.--
2 Der Rechtsbeistand hat Anspruch auf Ersatz der weiteren im Interesse des Klienten oder von diesem verursachten Auslagen, wie insbesondere an Dritte und an öffentliche Ämter für den Klienten bezahlte Rechnungen, Reisekosten sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten ausserhalb des Wohnorts.
3 Die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist, stellt dem Rechtsbeistand, der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege tätig ist, unentgeltlich Kopien der Aktenunterlagen zur Verfügung.
[5] Abs. geändert durch R 5.5.2009; in Kraft seit 8.5.2009 - AS 2009, 199.
Im Falle eines offenkundigen Missverhältnisses zwischen den erbrachten Leistungen und dem geschuldeten Honorar gemäss diesem Tarif, zwischen den tatsächlich entstandenen und den gemäss diesem Tarif anzuerkennenden Auslagen, oder wenn die Besonderheiten des Falles dies rechtfertigen, kann die zuständige Behörde von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.
1 Der Anwalt informiert die zuständige Behörde unverzüglich, wenn die erbrachten Leistungen den Betrag von Fr. 4200.– oder den vom Richter festgesetzten Höchstbetrag erreichen. [6]
2 Der Anwalt informiert die zuständige Behörde unverzüglich über die verlangten und erhaltenen Akontozahlungen.
[6] Abs. geändert durch R 21.10.2014; in Kraft seit 1.1.2015 – BU 2014 , 476.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, dem Mandanten auf Verlangen eine Aufstellung der wichtigsten Tätigkeiten im Rahmen des Mandats und der tatsächlich angefallenen Auslagen vorzulegen.
1 Die wiederkehrenden Gebühren bestehen in der Beteiligung am Honorar und an den im Interesse des Mandanten entstandenen Kosten.
2 Diese Verordnung gilt nicht für die Beziehungen zwischen dem Rechtsanwalt und dem Rechtsuchenden.
1 Im Falle von Fällen mit bestimmtem oder bestimmbarem Wert werden die Parteientschädigungen (Repetiergebühren) gemäss folgender Tarifordnung festgelegt
Wert Parteientschädigungen
bis fr. 20’000. -- 15-25%
über fr. 20’000. -- bis fr. 50’000. -- 10-20%
über fr. 50’000. -- bis fr. 100’000. -- 8-15%
über fr. 100’000. -- bis fr. 500’000. -- 6-9%
über fr. 500’000. -- bis fr. 1’000’000. -- 4-6%
über fr. 1’000’000. -- bis fr. 2’000’000. -- 3-5%
über fr. 2’000’000. -- bis fr. 5’000’000. -- 2-4%
über fr. 5’000’000. -- 2%
2 Abweichend von Abs. 1
a. bei Rekursen, Appellationen oder anderen Rechtsmitteln werden die Parteientschädigungen zwischen 30% und 60% des gemäss Abs. 1 berechneten Betrags festgesetzt;
b. in speziellen Zivil-, Vollstreckungs- und Konkursverfahren werden die Parteientschädigungen zwischen 20% und 70% des gemäss Abs. 1 berechneten Betrags festgesetzt.
3 Für die Bestimmung des Streitwerts sind die Normen der Zivilprozessordnung massgebend, wobei bewusst überhöhte Beträge zu reduzieren sind.
4 Bei Enteignungssachen entspricht der Streitwert der Differenz zwischen der Forderung des Enteigneten und dem Angebot der Enteignungsbehörde.
5 Die Parteientschädigungen werden, innerhalb der in Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen, nach der Bedeutung des Rechtsstreits, dessen Schwierigkeit, dem Umfang der Arbeit und dem vom Anwalt aufgewendeten Zeitaufwand, unter Berücksichtigung der Führung des Mandats, festgesetzt.
In den Fällen, in denen der Streitwert unbestimmt oder nicht bestimmbar ist, werden die Prozesskostenersatzpflichten nach dem Arbeitszeitaufwand festgesetzt, wobei ein Stundentarif von Fr. 280.-- für den Anwalt und Fr. 120.-- für den Praktikanten zur Anwendung gelangt; Artikel 11 Absatz 5 ist sinngemäss anwendbar.
1. Im Falle eines offenbaren Missverhältnisses zwischen dem Streitwert oder den erbrachten Leistungen und dem nach diesem Tarif geschuldeten Honorar sowie, falls die Besonderheiten des Falles oder die Interessen der Parteien dies rechtfertigen, kann die zuständige Behörde von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.
2. Beendet die Angelegenheit nicht mit einer Sachentscheidung, insbesondere bei Rückzug des Rechtsmittels, Klagerückzug oder Unzulässigkeit, können die Parteientschädigungen angemessen herabgesetzt werden.
Die zuständige Behörde kann einer Person, die nicht im Anwaltsregister eingetragen ist, eine Entschädigung als Rechtsvertreter zusprechen, sofern sie zur Vertretung einer Partei berechtigt ist, wenn die Qualität der Leistungen und die Umstände dies rechtfertigen und unter Berücksichtigung der sorgfältigen Führung des Mandats.
1 Ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege oder den Armenbeistand vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ergangen, so gelten die bisherigen Bestimmungen.
2 Für die vor Inkrafttreten der Verordnung eröffneten Verfahren richten sich die Parteientschädigungen nach bisherigem Recht. [7]
V. Inkrafttreten
[7] Abs. eingefügt durch V 18.3.2008; in Kraft seit 21.3.2008 – AS 2008, 144.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 2007, 727.