Justizhilfegesetz und Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege (JHVG) (JHVG)
Table of Provisions (14)
Statutory Text (14 Provisions)
1 Dieses Gesetz regelt die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Vertretung in Verfahren vor Justiz- und Verwaltungsbehörden.
2 Besondere Gesetze bleiben vorbehalten.
Die Prozesskostenhilfe gewährleistet Personen, die nicht über die Mittel verfügen, um die Verfahrenslasten oder die Anwaltskosten zu tragen, die Möglichkeit, ihre Rechte vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu wahren.
1 Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf
- die Befreiung von Vorschüssen und Kautionen;
- die Befreiung von Gerichts- und Verfahrensgebühren;
- die Zulassung zur unentgeltlichen Rechtspflege.
2 Die Prozesskostenhilfe wird auf Antrag ganz oder teilweise gewährt; liegen die Voraussetzungen vor, ist die Behörde gehalten, sie teilweise zu gewähren.
3 Sie ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren für den Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Al patrocinatore sono riconosciuti l’onorario e le spese delle prestazioni derivanti da una ragionevole conduzione del mandato secondo la tariffa fissata dal Consiglio di Stato; sono escluse, in particolare, quelle inutili e quelle non connesse con la procedura principale.
Dem Rechtsanwalt stehen das Honorar und die Auslagen für Leistungen zu, die sich aus einer angemessenen Führung des Mandats gemäß dem vom Staatsrat festgelegten Tarif ergeben; ausgeschlossen sind insbesondere diejenigen, die nutzlos sind und diejenigen, die nicht mit dem Hauptverfahren in Zusammenhang stehen.
1 Die Person, die unentgeltliche Rechtspflege erhält, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
2 Mit der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person Dritte vom Amts- und Steuergeheimnis, soweit dies für die Abklärung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist.
1. Die Person, die die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch genommen hat, ist dem Staat zur Rückerstattung der von diesem übernommenen oder geleisteten Beträge verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftliche Situation erlaubt.
2. Die Entscheidung trifft der Staatsrat; er kann diese Befugnis delegieren. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von fünfzehn Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
3. Der Rückerstattungsanspruch verjährt innert zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen betreffend die Entschädigung und die Gerichtsgebühren und -auslagen.
Die amtliche Vertretung wird angeordnet, wenn eine Partei keinen Rechtsbeistand bestellt, obschon sie offensichtlich nicht in der Lage ist, ihre eigene Sache zu führen.
1 Das Honorar und die Kosten des Rechtsbeistands werden vom Staat nach dem vom Staatsrat festgesetzten Tarif garantiert.
2 Die Garantie erstreckt sich auf das Tätigwerden des Rechtsbeistands bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren des Beschuldigten im Zustand der vorläufigen Festnahme.
Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe gelten entsprechend.
1 Die für die Gewährung der Prozesskostenhilfe und die Ernennung des Pflichtverteidigers zuständige Behörde ist diejenige, die in der Sache selbst zuständig ist (Gericht der Hauptsache).
2 Es wird jährlich eine Liste erstellt, die Folgendes angibt
a) namentlich den Richter oder den zuständigen Verwaltungsbeamten, der den Pflichtverteidiger ernannt oder die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat;
b) namentlich den Rechtsanwalt, der ernannt wurde, mit Angabe der Anwaltskanzlei, in der er tätig ist;
c) die Gesamtausgaben für das Bezugsjahr, die sich aus Pflichtverteidigungen und Prozesskostenhilfen ergeben. [1]
3 Die Liste gemäss dem vorhergehenden Absatz ist öffentlich und wird vom Amt für Inkasso und alternative Strafen erstellt. [2]
[1] Abs. eingefügt durch G 20.5.2025; in Kraft seit 25.7.2025 – AS 2025, 150.
[2] Abs. eingefügt durch G 20.5.2025; in Kraft seit 25.7.2025 – AS 2025, 150.
Der Staatsrat kann ein Reglement über das Verfahren zur Einziehung der für die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Vertretung vorgeschossenen Beträge erlassen.
1 Die Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege und über die amtliche Verteidigung können mit Beschwerde bei der Behörde angefochten werden, welche für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Behörde zuständig ist, die die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat.
2 Als Rechtsmittel dient das Rechtsmittel, das im Sachgeschäft zur Verfügung steht.
Soweit in diesem Gesetz und in der Anwendungsverordnung nicht geregelt, gelten sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) über die unentgeltliche Rechtspflege und den amtlichen Rechtsbeistand.
Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird dieses Gesetz im Amtsblatt der Gesetze und der Exekutivakte veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 2011, 263.