Reglement über die Kanzleigebühren der Justizbehörden
Gesetzestext (2 Artikel)
1 Die Justizbehörden und die Untersuchungsbehörden erheben folgende Kanzleigebühren
1. Erteilung einer beglaubigten Ausfertigung eines Entscheides Fr. 30.–
2. Erteilung von Auszügen aus einem Entscheid, je Seite Fr. 3.–,
mindestens Fr. 15.–
3. Bescheinigung der Rechtskraft;
wurde der Entscheid in den letzten zwei Jahren gefällt, ist
die Bescheinigung gratis Fr. 25.–
4. Erteilung der zur Vollstreckung des Entscheides im Ausland
erforderlichen Unterlagen Fr. 40.–
5. Erteilung von Kopien von Erbscheinen Fr. 20.–
6. Erteilung anderer Bescheinigungen (z.B. Pendenz eines
Konkurs- oder Nachlassverfahrens, Annahme einer Erbschaft) Fr. 20.–
7. Fotokopien, je Seite Fr. 1.–
werden die Fotokopien von Dritten bei der Behörde erstellt, je Seite Fr. –.50
8. Postgebühren effektive Kosten
2 Wird die Erledigung am Schalter verlangt, wird unabhängig von der Zahl der ausgehändigten Dokumente ein Zuschlag von 10 Franken erhoben.
Die Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 2012, 616.