Reglement betreffend die Ausübung von Schieds-, Gutachter- und Mediationsmandaten im privaten Bereich durch Richter der richterlichen Gewalt
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1 Die Annahme eines Schiedsmandats als Gutachter oder Mediator im privaten Bereich durch einen Richter bedarf einer Bewilligung des Departements für Justiz und Inneres.
2 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn
a) die Natur und die Bedeutung des Mandats die Mitwirkung eines Richters rechtfertigen;
b) die Ausübung des Mandats weder das Ansehen noch die Unabhängigkeit der Richterschaft beeinträchtigt;
c) das Mandat, unter Berücksichtigung des für seine Ausführung erforderlichen Zeitaufwands, den Gesuchsteller nicht daran hindert, sich voll und ganz seiner richterlichen Funktion zu widmen.
Di norma è concessa un’autorizzazione all’ anno per magistrato ed è autorizzato lo svolgimento di un arbitrato o di una perizia per volta, a condizione tuttavia che il carico di lavoro derivante al magistrato dalla sua funzione giudizi aria e da altre attività per l’ ente pubblico e in campo privato lo consentano.
Procedura d’ autorizzazione
Im Allgemeinen wird pro Richter eine Genehmigung pro Jahr erteilt, wobei jeweils nur ein Schiedsverfahren oder eine Begutachtung zugelassen wird, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die sich für den Richter aus seiner gerichtlichen Funktion und aus anderen Tätigkeiten für die öffentliche Hand sowie im privaten Bereich ergebende Arbeitsbelastung dies zulässt.
Genehmigungsverfahren
1 Der Antrag ist im Voraus einzureichen und muss alle notwendigen Angaben über Art, Gegenstand und Wert der vorgesehenen Tätigkeit, über deren genaue Funktion, über die voraussichtliche Dauer ihrer Ausführung, über die aktuelle Arbeitsbelastung des Antragstellers und seines Gerichts, sowie über seine aktuellen öffentlichen Ämter, seien sie dauerhaft oder vorübergehend, und über seine nicht-juristischen privaten Aktivitäten enthalten.
2 Das Departement führt eine Kontrolle über die erteilten Genehmigungen, kann Informationen über die Ausführung der Mandate anfordern und hat das Recht, die Genehmigung aus schwerwiegenden Gründen zu widerrufen.
3 Das Ende und die Beendigung eines Mandats sind dem Departement mitzuteilen; gleichzeitig ist diesem die Höhe der Einnahmen bekannt zu geben.
Das Justizdepartement ersucht um vorgängige Kenntnisnahme des Richterrats und orientiert diesen einmal jährlich über die erteilten Bewilligungen.
Grundsätzlich ist die Nutzung von Räumlichkeiten und Personal des Kantons nicht gestattet. Andernfalls muss sie durch eine entsprechende Zahlung an die kantonale Kasse angemessen entschädigt werden.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und Erlasse des Kantons Tessin veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [1]
Veröffentlicht im AB 2000, 299.
[1] Inkrafttreten: 1. September 2000 – AB 2000, 299.