Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
DE · FR · IT · EN In Legislator analysieren
177.300 CH-TI

**Art. 5 Gesetzesvertretendes Dekret betreffend die Vorsorge zugunsten der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit** Gesetzesvertretendes Dekret betreffend die Vorsorge zugunsten der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit

4 Articles / Provisions · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Statutory Text (4 Provisions)

[1] 1 Den Richtern und Staatsanwälten, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets im Amt waren, werden die erworbenen Rechte garantiert, namentlich das Recht auf vorzeitige Pensionierung und auf eine Rente im Falle einer Nichtwiederwahl.

2 Im Falle eines Rücktritts erhalten diese Richter und Staatsanwälte die Freizügigkeitsleistung gemäss dem Vorsorgereglement der Vorsorgeanstalt des Kantons Tessin für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1985. Für den vorangegangenen Zeitraum haben sie Anspruch auf eine Liquidationsentschädigung, berechnet nach den Tarifen und Koordinationssätzen des Gesetzes über die Pensionskasse der Staatsangestellten in der bis zum 30. Dezember 1985 gültigen Fassung, auf der Grundlage des versicherten Gehalts, das während der Dienstjahre als Richter, Staatsanwalt oder Beamter bezogen wurde, ohne Zinsberechnung. Die Entschädigung unterliegt den Einschränkungen gemäss dem Vorsorgereglement der Vorsorgeanstalt des Kantons Tessin.

3 Für die am 31. Dezember 1985 im Amt befindlichen Richter und Staatsanwälte übernimmt die Vorsorgeanstalt des Kantons Tessin die Kosten der Leistungen, die unter Annahme des 31. Dezember 1985 als Eintrittsdatum berechnet werden.

4 Die Kosten für die erworbenen Rechte und die Renten, die nicht durch Beiträge an die Vorsorgeanstalt des Kantons Tessin finanziert sind, werden vom Staat übernommen.

[1] Art. geändert durch DL vom 6.11.2012; in Kraft seit 1.1.2013 – BU 2012, 639.

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzesdekrets erfolgten Pensionierungen unterliegen den Normen, auf deren Grundlage sie ausgesprochen wurden, und werden gemäß dem Sondergesetz an die Teuerung angepasst.

In Abweichung von Art. 14 Abs. 1 Bst. c) LCP wird für die Beamten, deren versicherter Lohn aufgrund der Änderung des gemäss Art. 10 Abs. 3 LCP versicherbaren Maximums steigt, das entsprechende Deckungskapital zu Lasten des Staates zu 62% und zu Lasten des Angestellten zu 38% bis zum 31. Dezember 1986 an die Pensionskasse entrichtet.

Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird dieses Dekret im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt am 31. Dezember 1985 in Kraft.

Veröffentlicht im AB 19 86, 10.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →