Geschäftsordnung des Appellationsgerichts (RTA) (RTA)
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
Der Präsident nimmt die ihm durch die Gesetze oder diese Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr. Im Besonderen
a) beruft er das Plenum der Richter und die Verwaltungskommission ein, führt den Vorsitz und erstellt die Tagesordnung;
b) beruft er die Versammlung der Vollzeitmagistraten ein und leitet sie;
c) vertritt er das Appellationsgericht nach aussen, mit der Befugnis, andere Mitglieder der Verwaltungskommission oder den Generalsekretär zu delegieren;
d) benachrichtigt er den Staatsrat im Falle der Ausstands des gesamten Appellationsgerichts;
e) übt er die ihm von der Verwaltungskommission übertragenen Befugnisse aus;
f) erstellt er den Rechenschaftsbericht des Appellationsgerichts;
g) äussert er sich, wenn das Appellationsgericht um eine Konsultativmeinung ersucht wird, nach Anhörung der Kammern;
h) ist er verantwortlich für die Bearbeitung von Anträgen auf internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, die in die Zuständigkeit des Appellationsgerichts fallen; er kann einen Beamten des Appellationsgerichts ermächtigen, die entsprechenden Akte in seinem Namen zu unterzeichnen.
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit.
Das Plenum des Appellationsgerichts setzt sich aus den ordentlichen Richtern zusammen.
Das Plenum der Richter erfüllt die Aufgaben, die dem Appellationsgericht durch die Gesetze oder diese Geschäftsordnung übertragen sind und die keinem anderen seiner Organe zugewiesen sind. Insbesondere
a) auf Vorschlag der Verwaltungskommission
1. ernennt den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Appellationsgerichts;
2. ernennt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Mitglieder der Sektionen und Kammern; im Falle einer Vakanz in einer Kammer ist das Optionsrecht gemäss Dienstalter im Gericht zu berücksichtigen, und sofern dieses gleich ist, ist das höhere Alter massgebend;
3. weist acht Ersatzrichter dem Kantonalen Strafgericht und weitere acht der Strafkammer des Appellationsgerichts zu, nach Anhörung der jeweiligen Präsidenten;
4. weist den Kammern allfällige zusätzliche ordentliche Ersatzrichter zu;
5. ernennt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Anwaltskommission;
6. ernennt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Notariatskommission;
7. ernennt die Mitglieder des Kantonalen Schätzungsamtes;
8. ernennt den Generalsekretär;
9. setzt Ad-hoc-Gruppen oder Kommissionen ein und ernennt deren Mitglieder;
10. erlässt die Geschäftsordnung des Appellationsgerichts.
b) ernennt die Mitglieder der Tessiner Kommission für die berufliche Weiterbildung der Juristen (CFPG);
c) entscheidet über die Ablehnung aller Mitglieder des Richterrates oder der Rekurskommission für die Justiz und ernennt im Falle der Annahme des Gesuchs neue Mitglieder, unter Beachtung der Vorschriften über die Zusammensetzung und die Voraussetzungen der Mitglieder des Richterrates und der Rekurskommission für die Justiz.
1 Die Vollversammlung wird vom Präsidenten mindestens einmal jährlich oder auf Antrag der Verwaltungskommission oder von mindestens sieben ordentlichen Richtern einberufen.
2 Die Einberufung muss mindestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich versandt werden. Sie enthält die Traktandenliste und die allfällige massgebliche Dokumentation.
3 Jeder ordentliche Richter kann die Aufnahme weiterer Punkte in die Traktandenliste beantragen. Der Antrag muss dem Präsidenten spätestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung vorliegen.
4 Die Einberufung, einschliesslich der Traktandenliste und der allfälligen Dokumentation, kann elektronisch übermittelt werden.
5 Es können nur die auf der Traktandenliste aufgeführten Punkte Gegenstand einer Beschlussfassung sein, vorbehältlich der Anwesenheit und Zustimmung aller ordentlichen Richter.
1 Das Plenum berät unter Ausschluss der Öffentlichkeit und mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Präsidenten.
2 Bei Ernennungen und im Falle mehrerer Kandidaten wird bei Stimmengleichheit die Abstimmung wiederholt. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Bei mehr als zwei Kandidaten scheidet derjenige aus, der nach jedem Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhalten hat.
3 Die Beschlussfassung kann im Umlaufverfahren, auch mittels elektronischer Abstimmung, erfolgen. Das Umlaufverfahren ist jedoch ausgeschlossen, wenn mindestens sieben ordentliche Richter eine Diskussion verlangen.
4 Wenn dies von mindestens sieben ordentlichen Richtern verlangt wird, erfolgt die Beschlussfassung durch geheime Abstimmung.
Das Protokoll, das die getroffenen Entscheidungen und, soweit erforderlich, eine kurze Zusammenfassung der Diskussionen enthält, muss innerhalb von 15 Tagen nach der Sitzung an die ordentlichen Richter übermittelt werden und gilt als genehmigt, wenn innerhalb der folgenden 15 Tage keine Änderungsanträge gestellt werden.
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Appellationsgerichts, der ihr vorsitzt, dem Vizepräsidenten und den Präsidenten der drei Sektionen.
2 Der Präsident und der Vizepräsident des Appellationsgerichts dürfen nicht gleichzeitig Präsidenten einer Sektion sein.
1 Die Verwaltungskommission nimmt die ihr durch Gesetz und dieses Reglement zugewiesenen Aufgaben wahr. Insbesondere
a) befasst sie sich mit der administrativen Führung und der Erledigung der laufenden Geschäfte des Appellationsgerichts;
b) überwacht sie die gute Funktionsweise der Sektionen und Kammern; zu diesem Zweck kann sie Massnahmen zur Förderung der Ausgewogenheit der Arbeitsbelastung ergreifen, nachdem sie den Präsidenten und die Richter der betroffenen Kammern angehört hat;
c) übt sie alle Zuständigkeiten aus, die der Ernennungsbehörde gemäss dem Gesetz über das Staatspersonal und die Lehrpersonen vom 15. März 1995 (LPG) zustehen, namentlich
1. legt sie im Einvernehmen mit den Präsidenten der betroffenen Kammern und Dienste den Personalbedarf fest;
2. nimmt sie die Ernennung und Beauftragung des Personals auf Vorschlag der betroffenen Kammern und der betroffenen Dienste vor;
3. führt sie, vorbehältlich einer Delegation, die Disziplinaruntersuchung durch und verhängt die Disziplinarmassnahmen;
2 Die Verwaltungskommission informiert das Plenum mindestens einmal jährlich über die ausgeübte Tätigkeit.
3 Die Verwaltungskommission kann bestimmte Aufgaben an den Präsidenten, an ein oder mehrere ihrer Mitglieder, an den Generalsekretär oder an Arbeitsgruppen delegieren.
1 Die Verwaltungskommission wird vom Präsidenten oder auf Antrag eines Mitglieds einberufen.
2 Sie tritt bei Bedarf regelmäßig zusammen.
1 Die Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse unter Ausschluss der Öffentlichkeit und mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
2 Mit Zustimmung aller ihrer Mitglieder kann die Beschlussfassung im Umlaufverfahren, auch mittels elektronischer Stimmabgabe, erfolgen.
1 Das Protokoll, das die getroffenen Entscheidungen und, wo erforderlich, eine kurze Zusammenfassung der Diskussionen enthält, muss den Mitgliedern der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Sitzung übermittelt werden und gilt als genehmigt, sofern innerhalb der folgenden 15 Tage keine Änderungsanträge gestellt werden.
2 Auf Anfrage können die genehmigten Protokolle der Sitzungen der Verwaltungskommission von den ordentlichen Richtern eingesehen werden, vorbehaltlich begründeter Ausnahmen.
1 Die Sektionen unterbreiten der Verwaltungskommission einen Vorschlag für die Präsidentin oder den Präsidenten und für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
2 Für die Dauer der Amtszeit ist Artikel 42 Absatz 5 Buchstabe a GOG massgebend.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Sektion vertritt diese in der Verwaltungskommission. Sie oder er beruft die Mitglieder der eigenen Sektion in der Regel einmal jährlich oder auf Verlangen von mindestens zwei Richterinnen und Richtern ein.
4 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten und ersetzt sie oder ihn bei Verhinderung oder Abwesenheit.
1 Die Kammern organisieren sich autonom, soweit die Organisation nicht durch das LOG und die vorliegende Geschäftsordnung vorgegeben ist.
2 Die Kammern unterbreiten der Verwaltungskommission einen Vorschlag für das Präsidium und das Vizepräsidium.
1 Der Präsident ist für das ordnungsgemässe Funktionieren der Kammer verantwortlich und vertritt sie nach innen und aussen.
**2 Er beruft die Kammer ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn eines ihrer Mitglieder dies beantragt. Er leitet die Sitzung.**
**3 Der Präsident und der Vizepräsident bleiben für eine Dauer von zwei Jahren im Amt, wobei eine zweimalige Verlängerung bis zu einem Maximum von sechs aufeinanderfolgenden Jahren möglich ist. Von dieser maximalen Amtszeit kann im Falle der Präsidialkammern (Strafrechtskammer, Steuerrechtskammer, Dritte Zivilkammer, Betreibungs- und Konkurskammer, Zivilrechtskammer für Beschwerden, Schutzrechtskammer) abgewichen werden.**
1 Die Urteile werden unterzeichnet
a) vom Präsidenten der Kammer oder vom Einzelrichter beziehungsweise von einem Ersatzmitglied der Kammer und
b) vom Kanzler oder vom Sekretär.
2 Der Präsident oder der delegierte Richter kann einen Kanzler oder einen Sekretär ermächtigen, an seiner Stelle eine Prozessleitungsentscheidung zu unterzeichnen.
1 Die Kanzleien erledigen die ihnen von den Richtern übertragenen Aufgaben, insbesondere
a) registrieren die Klagen und die eingehende Korrespondenz;
b) stellen die Akten zu;
c) verwalten die Akten;
d) führen das Archiv;
e) gewährleisten den Kontakt mit den Benutzern (Schalter, Telefon);
f) kümmern sich um die Veröffentlichung der Urteile;
g) erledigen weitere Aufgaben, die ihnen von den Richtern übertragen werden.
2 Die Kanzleien arbeiten mit den zentralen Diensten zusammen.
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind den Kammern zugeteilt und erfüllen insbesondere folgende Aufgaben
a) wirken an der Instruktion der Verfahren mit;
b) verfassen und redigieren unter der Verantwortung einer Richterin oder eines Richters Entscheidungsentwürfe;
c) erstellen die Verhandlungsprotokolle;
d) führen juristische Recherchen durch und verfassen Gutachten;
e) nehmen die Anonymisierung des Urteils vor und bereiten das Datenblatt für die Urteilsdatenbank vor;
f) vertreten sich gegenseitig und leisten sich Beistand;
g) arbeiten mit der Kanzlei bei der Aktenverwaltung zusammen;
h) erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen von den Kammern oder anderen Organen des Appellationshofes zugewiesen werden.
2 Sie haben beratende Stimme, soweit sie an der Instruktion und Beurteilung der Verfahren mitwirken.
1 Die Inspektoren der Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs (KSK) unterstützen die Richter bei sämtlichen Tätigkeiten der Kammer und leiten die Schuldbetreibungs- und Konkursinspektion, wobei sie in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse mit dem Departement des Innern zusammenarbeiten. Insbesondere
a) führen sie die jährlichen Inspektionen der Geschäftsstellen des Betreibungsamtes (BA) und des Konkursamtes (KA) durch und erstellen die Berichte;
b) beraten sie die BA/KA;
c) sorgen sie für die berufliche Aus- und Weiterbildung der BA/KA-Mitarbeiter;
d) bereiten sie Gutachten, Memoranden und Entwürfe von Rundschreiben vor oder erlassen diese;
e) pflegen sie Kontakte mit den Behörden;
f) nehmen sie an Arbeitsgruppen und Projekten im Zusammenhang mit den BA/KA teil;
g) üben sie auf Anfrage dieselben Aufgaben wie die Gerichtsschreiber aus.
2 Die Inspektoren der Schutzrechtskammer unterstützen die Richter bei sämtlichen Tätigkeiten der Kammer. Sie nehmen zudem die ihnen durch die Spezialgesetze und die entsprechenden Verordnungen übertragenen Aufgaben wahr.
1 Das Gericht fördert die interne Mobilität der Mitarbeitenden.
2 Der Generalsekretär informiert die Gerichtsschreiber, wenn eine vergleichbare Stelle innerhalb einer Kammer frei wird, damit diese ihr Interesse bekunden können. Sie haben jedoch kein verbindliches Optionsrecht.
3 Die Modalitäten einer allfälligen Versetzung werden von den Präsidenten und den betreffenden Richtern vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Verwaltungskommission im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Appellationsgerichts.
1 Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten des Appellationsgerichts und die Verwaltungskommission, um das reibungslose Funktionieren des Gerichts zu gewährleisten, indem er die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllt.
2 Er, insbesondere
a) leitet die zentralen Dienste;
b) setzt die Entscheidungen des Richterplenums und der Verwaltungskommission in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten um;
c) sorgt für das Sekretariat des Richterplenums und der Richterversammlung, nimmt an den Sitzungen teil und fertigt die Protokolle an;
d) sorgt für das Sekretariat der Verwaltungskommission, fertigt deren Protokolle an und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, wobei er sie regelmässig über seine Tätigkeit informiert;
e) unterstützt den Präsidenten bei den dem Gericht unterbreiteten Konsultationsverfahren (Gesetzesänderungen, verschiedene parlamentarische Akte) und erstellt die Entwürfe der Stellungnahmen;
f) nimmt im Auftrag des Präsidenten und in Vertretung des Appellationsgerichts an Arbeitsgruppen oder verschiedenen Projekten von Interesse für das Gericht teil;
g) ist als leitender Beamter für die Personalverwaltung zuständig und unterstützt, wo nötig, in Zusammenarbeit mit den Präsidenten der Kammern und auf deren Wunsch diese bei der Auswahl des ihnen zugewiesenen Personals;
h) kümmert sich um die logistischen, informatischen, Sicherheits- und Risikomanagementanforderungen;
i) überwacht die finanziellen Bedürfnisse des Gerichts, prüft die Voranschläge, überprüft die Jahresrechnungen und setzt die Empfehlungen der kantonalen Finanzkontrolle um;
j) kümmert sich in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten und den Richtern um die interne und externe Kommunikation;
k) pflegt die Kontakte mit der Kantonalen Verwaltung;
l) plant und organisiert die berufliche Weiterbildung und andere Veranstaltungen; insbesondere organisiert er im Einvernehmen mit dem Präsidenten die Eröffnungsfeier des Gerichtsjahres und arbeitet zu diesem Zweck mit der Tessiner Kommission für die Weiterbildung der Juristen zusammen;
m) überwacht die internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.
Bei den dem Generalsekretär zur Erledigung zugewiesenen Verwaltungsgeschäften zeichnet dieser allein.
1 Dem Berufungsgericht stehen zentrale Dienste zur Verfügung, die vom Generalsekretär geleitet werden, welcher sie im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission organisiert.
2 Die zentralen Dienste befassen sich insbesondere mit folgenden Bereichen
a) Finanzen, Rechnungswesen und Fakturierung;
b) interne Kontrolle und Risikomanagement;
c) Informatik, Logistik und Digitalisierung;
d) Dokumentation und Bibliothek;
e) Humanressourcen;
f) internationale Rechtshilfe in Zivilsachen.
Das Gericht fördert die berufliche Weiterentwicklung seiner Mitglieder und Mitarbeiter.
1. Im Rahmen des Appellationsgerichts wird die Tessiner Kommission für die ständige Weiterbildung der Juristen (CFPG) eingesetzt.
2. Die CFPG setzt sich aus mindestens sechs Mitgliedern zusammen, die vom Appellationsgericht für eine Amtsdauer von zwei Jahren ernannt werden. Sie wird von einem Richter des Appellationsgerichts präsidiert.
3. Die CFPG organisiert regelmässig Fortbildungen zur wissenschaftlichen Aktualisierung im Bereich des Rechts, wobei den Bedürfnissen und Besonderheiten der Akteure und der Rechtskultur der italienischen Schweiz besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.
Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Kammern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung oder zwischen dem Inkrafttreten und der vollständigen Erneuerung des Appellationsgerichts die Höchstdauer der Amtszeit gemäß Artikel 15 Absatz 3 überschritten haben, können ihr Amt bis zum Zeitpunkt der nächsten vollständigen Erneuerung des Appellationsgerichts weiter ausüben.
Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Veröffentlicht im ABl. 2025 , 318.