**Art. 1 GOG Gerichtsverfassungsgesetz (GOG)** (LOG)
Inhaltsübersicht (93)
Gesetzestext (93 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Arbeitsweise der Gerichtsbehörden.
2 Es gilt für die Friedensgerichte, die Zivilgerichtspräsidien, das Strafgerichtspräsidium, das Appellationsgericht, die Staatsanwaltschaft, das Amt des Zwangsmassnahmenrichters, die Jugendrichterämter, das Jugendgericht, das Enteignungsgericht und den Justizrat, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen. [2]
3 Das Gesetz gilt für die Laienrichter erster Instanz und die Laienrichter in Appellationsverfahren. [3]
[2] Abs. geändert durch G 24.6.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - AB 2010, 333; frühere Änderungen: AB 2007, 5; AB 2010, 245.
[3] Abs. geändert durch G 15.12.2011; in Kraft seit 7.2.2012 - AB 2012, 69; frühere Änderungen: AB 2010, 245 und 528.
1 Die Richter der Justizbehörden werden vom Grossen Rat gewählt, mit Ausnahme der Friedensrichter und ihrer Stellvertreter, die vom Volk in den ihrem Gerichtsstand entsprechenden Wahlkreisen gewählt werden.
2 Die Mitglieder des Rates der Richterschaft werden von den im Amt befindlichen Richtern in Vollzeit und, respektive, vom Grossen Rat gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes ernannt.
1 Die Wahl der Richter, die in die Zuständigkeit des Grossen Rates fällt, erfolgt nach einem Wettbewerb, der von der Kommission für Justiz und Rechte des Grossen Rates im Amtsblatt für eine Mindestdauer von 15 Tagen veröffentlicht wird. [4]
2 Die Stellenausschreibung muss die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen und die von der Expertenkommission zur Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen und zur Teilnahme an der Prüfung geforderten Dokumente enthalten.
3 Bei Teilzeitstellen kann in der Ausschreibung der minimale Einsatz angegeben werden, den die gewählte Person im Bedarfsfall des Gerichts gewährleisten muss. [5]
[4] Abs. geändert durch G 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - ABl 2018, 199.
[5] Abs. eingefügt durch G 14.4.2014; in Kraft seit 1.7.2014 - ABl 2014, 310.
1 Die Bewerbungen und die erforderlichen Unterlagen müssen von den Bewerbern innerhalb der im Ausschreibungsdokument festgelegten Frist eingereicht werden.
2 Von der Einreichung der Unterlagen sind Kandidaten befreit, die bereits die im Wettbewerb vorgesehene Funktion innehaben.
1 Für die Prüfung und die Vorberatung neuer Kandidaturen für die Wahl der Richter und Staatsanwälte wird eine aus fünf Mitgliedern bestehende, vom Grossen Rat alle sechs Jahre ernannte Kommission unabhängiger Experten eingesetzt.
2 Mitglieder des Staatsrates, des Grossen Rates, der kantonalen Justiz, des Richterrates und Angestellte des Kantons können nicht Einsitz in der Kommission nehmen.
3 Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder werden vom Präsidium mittels Verordnung festgesetzt.
1 Die Expertenkommission erarbeitet und aktualisiert selbständig ihr eigenes Reglement, das im Amtsblatt der Gesetze und Verordnungen veröffentlicht wird.
2 Die Kommission kann Informationen über die Kandidaten sammeln oder externe Beratungen in Anspruch nehmen.
3 Nach der Prüfung der Kandidaten übermittelt die Expertenkommission der Justiz- und Rechtskommission ihre schriftliche Stellungnahme zu den einzelnen Kandidaturen, mit Kopie an die am Wettbewerb teilnehmenden Personen. [6]
4 Die Stellungnahme muss sich zur Wählbarkeit der Kandidaten äussern und ihre Eignung für die spezifische ausgeschriebene Funktion detailliert begründen.
[6] Abs. geändert durch G vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – ABl. 2018, 199.
[7] Die Kommission für Justiz und Rechte übermittelt dem Grossen Rat, mindestens 12 Tage vor der Wahl, einen Bericht, der Folgendes umfasst
a) die Stellungnahme des Richterrates zu den Kandidaturen derjenigen, die bereits eine seiner Aufsicht unterstehende Funktion innehaben;
b) das Verzeichnis der Kandidaten;
c) die Stellungnahme der Expertenkommission zu den neuen Kandidaturen;
d) Kopien allfälliger Berichte des Richterrates, die während der vorhergehenden Amtsperiode erstellt wurden und sich auf Sanktionen beziehen, die gegen die amtierenden Kandidaten ausgesprochen wurden;
e) ihre Wahlvorschläge.
[7] Art. geändert durch Gesetz vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – BU 2018, 199; vorherige Änderung: BU 2007, 603.
[9] Art. 1 Der Grosse Rat wählt
a) 90 Schöffen erster Instanz, die den Korrektions- und Kriminalgerichtshöfen zugeordnet sind;
b) 60 Schöffen zweiter Instanz, die dem Strafberufungs- und Kassationsgericht zugeordnet sind.
2 Die Schöffen werden proportional zur Stimmenzahl gewählt, die die Listen bei der letzten Grossratswahl erzielt haben; an der Verteilung nehmen auch Listen teil, die kein Mandat mit vollem Quorum erhalten.
3 Für die Wahl der Schöffen kommt das Ausschreibungs- und Prüfungsverfahren der Expertenkommission nicht zur Anwendung.
4 Das Präsidium des Grossen Rates setzt den Listenvertretern eine Frist zur Einreichung der Kandidaturen und legt die einzureichenden Unterlagen fest.
[9] Art. geändert durch Gesetz vom 15.12.2011; in Kraft seit 7.2.2012 – ABl. 2012, 69; frühere Änderung: ABl. 2010, 528.
[10] **1** Jeder stimmberechtigte Bürger des Kantons ist wählbar für das Amt des Laienrichters erster und zweiter Instanz.
**2** Das Amt des Laienrichters erster und zweiter Instanz ist unvereinbar mit dem Amt eines Mitglieds des Staatsrates, des Grossen Rates oder einer Gerichtsbehörde sowie mit der Funktion eines Angestellten der kantonalen und eidgenössischen Verwaltungen.
**3** Niemand kann gleichzeitig Laienrichter erster und zweiter Instanz sein.
[10] Art. geändert durch Gesetz vom 15.12.2011; in Kraft seit 7.2.2012 – BBl 2012, 69; frühere Änderung: BBl 2010, 528.
[12] Die Sprache des Verfahrens vor den Gerichtsbehörden ist Italienisch.
[12] Art. geändert durch LG 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - AB 2010, 245; vorhergehende Änderung: AB 2007, 661.
-16 … [13]
[13] Art. aufgehoben durch LG 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - AB 2010, 245.
1 Wählbar als Richter der Justiz sind die Bürger, die im Besitz eines Doktorats in Rechtswissenschaften oder eines gleichwertigen Titels oder des Anwaltspatents sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.
2 Jeder aktive Bürger ist wählbar zum Friedensrichter und zum Suppleanten desselben.
1 Nicht können demselben Gericht oder Justizamt angehören der Aszendent und der Deszendent, der Ehemann und die Ehefrau, die eingetragenen Partner, die Konkubinatspartner, die Geschwister, der Onkel und die leiblichen Neffen, der Schwiegervater und der Schwiegersohn, die Vettern und der Ehemann, der eingetragene Partner, der Bruder einer und derselben Frau. Die gleichen Unvereinbarkeiten gelten auch für die entsprechenden Verwandtschaftsgrade für Frauen. [14]
2 Als Vettern gelten die Söhne von zwei Brüdern, von zwei Schwestern oder von einem Bruder und einer Schwester.
3 Diese Bestimmungen finden auch auf die Gerichtsschreiber in Bezug auf den Richter oder die Mitglieder der Gerichtsbehörden, denen sie unterstehen, Anwendung.
[14] Abs. geändert durch G 25.6.2007; in Kraft seit 1.1.2007 - ABl 2007, 577.
1. **Vollzeitmagistraten widmen ihre gesamte Tätigkeit der ihnen zugewiesenen Funktion.**
2. **Sie dürfen nicht:**
a) den Anwaltsberuf und das Notariat ausüben;
b) eidgenössische oder kantonale Ämter oder Anstellungen mit festen Jahrespauschalen annehmen;
c) einen Beruf, ein Gewerbe oder eine Industrie ausüben, auch nicht nebenberuflich oder gelegentlich oder in Form eines Mandats, noch deren Ausübung Dritten übertragen oder Beteiligungen oder Vergütungen von Dritten erhalten, die diese ausüben;
d) die Stelle eines Direktors, Geschäftsführers, Verwalters oder Mitglieds des Aufsichts- oder Revisionsorgans von Gesellschaften, Instituten, Unternehmen oder Büros, die einen Erwerbszweck verfolgen, innehaben, noch irgendeine Tätigkeit für sie ausüben, auch nicht unentgeltlich.
3. **Friedensrichter dürfen den Anwaltsberuf nicht ausüben.**
4. **Mit Zustimmung des Staatsrats und nach Anhörung des Richterrats können Vollzeitmagistraten Aufträge von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden oder von kantonalen und eidgenössischen parastaatlichen Einrichtungen annehmen sowie als Schiedsrichter oder Sachverständige tätig werden.**
[15] 1 Die Richter des Appellationsgerichts, die Präsidenten der Strafkammer, die Pretoren, die Friedensrichter, die Laienrichter erster Instanz und die Laienrichter zweiter Instanz treten ihr Amt am 1. Juni an. [16]
2 Die Zwangsmassnahmenrichter und die Staatsanwälte treten ihr Amt am 1. Januar an.
3 Der Präsident und die Sachverständigen des Enteignungsgerichts treten ihr Amt am 1. April an.
[15] Art. geändert durch DL vom 15.12.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2010, 528; frühere Änderungen: BU 2007, 5; BU 2010, 245.
[16] Abs. geändert durch G vom 15.12.2011; in Kraft seit 7.2.2012 - BU 2012, 69.
[17] **1 Der Auftrag aller Richterinnen und Richter erlischt am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, beziehungsweise am 30. Juni, wenn die Altersgrenze im ersten Semester erreicht wird.**
**1bis Der vorhergehende Absatz gilt nicht für die Laienrichterinnen und Laienrichter.**
**2 Das Gericht teilt dem Präsidium des Grossen Rates die Beendigung seiner Tätigkeit oder den Verzicht auf die Wiederwahl mit einer Frist von mindestens sechs Monaten vor dem Datum der Beendigung der Tätigkeit mit; auf begründetes Gesuch der Richterin oder des Richters kann das Präsidium diese Frist verkürzen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.**
[17] Art. geändert durch Gesetz vom 15.12.2011; in Kraft seit 7.2.2012 - ABl 2012, 69; frühere Änderungen: ABl 2010, 245, 291 und 528.
[18] 1 Die ordentlichen Richter, die Laienrichter erster Instanz, die Laienrichter zweiter Instanz und die Experten des Enteignungsgerichts treten ihr Amt mit der Abgabe der Verfassung und den Gesetzen geleisteten Treueerklärung an, indem sie die ihnen vom Präsidenten des Grossen Rates ausgehändigte Urkunde unterzeichnen. [19]
2 Die ordentlichen und ausserordentlichen Ersatzrichter treten ihr Amt mit der Abgabe der Verfassung und den Gesetzen geleisteten Treueerklärung an, indem sie die ihnen von der jeweiligen Stelle ausgehändigte Urkunde unterzeichnen.
3 Die Friedensrichter und ihre Stellvertreter treten ihr Amt mit der Abgabe der Verfassung und den Gesetzen geleisteten Treueerklärung an, indem sie die ihnen vom Amtsrichter der jeweiligen Gerichtsbarkeit ausgehändigte Urkunde unterzeichnen.
[18] Art. geändert durch G 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - AS 2010, 245; frühere Änderung: AS 2007, 5.
[19] Abs. geändert durch G 15.12.2011; in Kraft seit 7.2.2012 - AS 2012, 69.
1 Wird ein Sitz durch Tod, Rücktritt oder aus anderen Gründen vakant, so erfolgt die Nachfolge unverzüglich nach dem für die Wahl vorgesehenen Verfahren.
1bis Innert einem Monat nach Kenntnis einer Vakanz teilt das Appellationsgericht der Justiz- und Gerichtskommission des Grossen Rates mit, welche Abteilung zu ergänzen ist und in welcher Kammer der neue Richter hauptsächlich tätig sein wird. [20]
2 Der neue Richter wird für den Rest der Amtsdauer gewählt.
[20] Abs. geändert durch G vom 14.3.2023; in Kraft seit 1.7.2023 – GS 2023, 191; frühere Änderung: GS 2013, 209.
Im Falle der Vakanz eines richterlichen Amtes oder einer dauerhaften Verhinderung kann der Staatsrat einen Stellvertreter ernennen, der das Amt bis zur Neubesetzung oder Beendigung der Verhinderung ausübt.
1 Die neuen Richter treten in den Stand ein, in dem sich die Rechtssache befindet.
2 Wenn die Schlussverhandlung bereits begonnen oder abgeschlossen ist und das Urteil noch nicht von den ausgeschiedenen Richtern abgefasst und genehmigt wurde, muss die Rechtssache, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, zu einer neuen Verhandlung aufgerufen werden.
3 In Strafverhandlungen setzt das Gericht nach seiner Konstituierung seine Aufgaben bis zum Urteil fort.
1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Verhandlungen vor den urteilenden Gerichtsbehörden mündlich und öffentlich, die Beratungen geheim.
2 Den Richtern, den Geschworenen erster und zweiter Instanz ist es untersagt, ihr eigenes Votum oder dasjenige ihrer Kollegen bekannt zu geben; dieses Verbot gilt auch für das Verwaltungspersonal, das davon Kenntnis erhält. [21]
[21] Abs. geändert durch L 15.12.2011; in Kraft seit 7.2.2012 - BU 2012, 69; vorherige Änderung: BU 2010, 245.
[22] 1 Die Justizbehörden veröffentlichen ihre rechtskräftigen Urteile. Die Veröffentlichung erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form.
2 Der Staatsrat regelt die Modalitäten.
[22] Art. geändert durch Gesetz vom 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 - Amtsblatt 2013, 472.
[23] **1 Der Richter ist verpflichtet, Verbrechen und Vergehen, die von Amtes wegen zu verfolgen sind und die er in Ausübung seiner Funktion feststellt oder die ihm gemeldet werden, den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.**
**2 Vorbehalten bleiben die Meldepflichten gemäss anderen Gesetzen.**
[23] Art. geändert durch Gesetz vom 13.12.2021; in Kraft seit 1.3.2022 - BU 2022, 49; vorherige Änderung: BU 2010, 245.
1 In jedem Kreis gibt es einen Friedensrichter und einen Stellvertreter. [24]
2 In den Gerichten, die mehr Arbeit haben, kann der Staatsrat mehrere Stellvertreter einsetzen und einen Sekretär ernennen.
3 Der Staatsrat organisiert und finanziert Aus- und Weiterbildungskurse für Friedensrichter.
[24] Abs. geändert durch G 26.1.2009; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2009, 159.
1 Der Friedensrichter hat seinen Sitz im Hauptort des Kreises.
2 Aus besonderen Gründen kann der Staatsrat den Sitz in einer anderen Gemeinde des Kreises festlegen.
3 Die Sitzgemeinde stellt das Verhandlungslokal zur Verfügung und trägt die entsprechenden Kosten.
1 Der Stellvertreter ersetzt den Richter in Fällen von Ablehnung, Krankheit, Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung und, auf Antrag des ordentlichen Richters, wenn dies der Betrieb der Gerichtsbarkeit erfordert.
2 Kann der Richter nicht durch den Stellvertreter ersetzt werden, wird der Fall an den nächstgelegenen Richter verwiesen.
3 Die Nähe zwischen den Gerichten wird vom Staatsrat festgelegt.
[25] **1 Der Friedensrichter:**
a) amtet als Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Franken;
b) kann den Parteien in Streitigkeiten im Sinne von Buchstabe a einen Urteilsvorschlag unterbreiten;
c) entscheidet über vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Franken, einschliesslich jener, die auf dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) beruhen;
d) entscheidet über das Gesuch um gerichtliches Verbot gemäss den Artikeln 258-260 ZPO und nimmt den Widerspruch entgegen.
**2 Ausgeschlossen sind Verfahren betreffend:**
a) Dienstbarkeiten und die Eintragungen von gesetzlichen Grundpfandrechten; [26]
b) Streitigkeiten im Bereich der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen;
c) Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995.
**3 Bei Delikten, die auf Antrag verfolgt werden, kann der Friedensrichter den Schlichtungsversuch auf Antrag des Staatsanwalts und mit Zustimmung der Parteien durchführen.**
[25] Art. geändert durch G vom 24.6.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - AB 2010, 314; vorherige Änderung: AB 2010, 245.
[26] Bst. geändert durch G vom 4.6.2012; in Kraft seit 10.8.2012 - AB 2012, 364.
[27] 1 Im Bezirk Mendrisio gibt es zwei Gerichte (Preture), beide mit Sitz in Mendrisio
a) die Pretura di Mendrisio-Sud, mit Zuständigkeit für die Gemeinden der Kreise Balerna und Caneggio, in der es einen Richter (Pretore) gibt;
b) die Pretura di Mendrisio-Nord, mit Zuständigkeit für die übrigen Gemeinden des Bezirks, in der es einen Richter (Pretore) gibt.
Den beiden Gerichten (Preture) ist gemeinsam ein stellvertretender Richter (Pretore aggiunto) zugewiesen.
2 Im Bezirk Lugano gibt es ein Gericht (Pretura) mit Sitz in Lugano, in dem sechs Richter (Pretori) und vier stellvertretende Richter (Pretori aggiunti) tätig sind; es wird von einem Richter (Pretore) präsidiert.
3 Im Bezirk Locarno gibt es zwei Gerichte (Preture), beide mit Sitz in Locarno
a) die Pretura di Locarno-Città, mit Zuständigkeit für die Gemeinden Locarno, Muralto, Orselina, Minusio und Brione sopra Minusio, in der es einen Richter (Pretore) und einen stellvertretenden Richter (Pretore aggiunto) gibt;
b) die Pretura di Locarno-Campagna, mit Zuständigkeit für die übrigen Gemeinden des Bezirks, in der es einen Richter (Pretore) und einen stellvertretenden Richter (Pretore aggiunto) gibt.
4 Im Bezirk Bellinzona gibt es ein Gericht (Pretura) mit Sitz in Bellinzona, in dem es einen Richter (Pretore) und zwei stellvertretende Richter (Pretori aggiunti) gibt.
5 In den Bezirken Vallemaggia, Riviera, Blenio und Leventina gibt es je ein Gericht (Pretura) mit Sitz in den jeweiligen Hauptorten, in jedem davon gibt es einen Richter (Pretore).
[27] Art. geändert durch Gesetz vom 24.6.2010; in Kraft seit 1.1.2011 – BU 2010, 314.
[28] 1 Der Pretore leitet das Pretorenamt, überwacht dessen reibungslosen Betrieb und teilt die Fälle zu.
2 Im Pretorenamt des Bezirks Lugano leitet der Präsident das Pretorenamt, weist die zusätzlichen Pretoren und die Beamten zu, teilt die Fälle zu, entscheidet über den Einsatz der Ressourcen und ist für die Organisation des Pretorenamtes verantwortlich; der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dringenden Fällen oder bei längerer Abwesenheit; der Präsident und der Vizepräsident werden vom Kollegium der Pretoren aus dessen Mitte ernannt.
3 Der Staatsrat regelt mittels Verordnung die Organisation und die Fallzuteilung des Pretorenamtes Lugano.
[28] Art. geändert durch Gesetz vom 24.6.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2010, 314.
[29] Der stellvertretende Richter behandelt die ihm vom Richter zugewiesenen Fälle eigenständig und unter eigener Verantwortung.
[29] Art. geändert durch Gesetz vom 24.6.2010; in Kraft seit 1.1.2011 – BU 2010, 314.
[30] 1 Für jedes Gericht ist ein Gerichtsschreiber und Assessor vorgesehen; für das Gericht Lugano sind es sechs Gerichtsschreiber und Assessoren.
2 Der Gerichtsschreiber und Assessor
a) führt die Schlichtungsversuche in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch;
b) unterstützt den Richter und den stellvertretenden Richter bei der Abfassung der Urteile und bei anderen Aufgaben.
3 Der Gerichtsschreiber und Assessor wird vom Staatsrat ernannt.
4 Der Staatsrat kann denselben Gerichtsschreiber und Assessor mehreren Gerichten zuteilen und bei Bedarf einen zweiten Gerichtsschreiber und Assessor ernennen.
[30] Art. geändert durch Gesetz vom 24.6.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2010, 314.
[31] 1 Bei rechtlichem Hinderungsgrund oder bei Abwesenheit infolge Krankheit oder aus einem anderen Grund vertreten sich der Pretore und der Pretore aggiunto gegenseitig.
2 Sind beide verhindert, wird die Sache an das nächstgelegene Gericht (Pretura viciniore) verwiesen, oder, falls die Richter, die dieses Gericht bilden, rechtlich verhindert sind, wird sie von der Dritten Zivilkammer an ein anderes Gericht verwiesen.
3 Die gegenseitige Vertretung zwischen den nächstgelegenen Gerichten ist wie folgt geregelt
a) die Gerichte (Preture) von Mendrisio-Nord und Mendrisio-Sud vertreten sich gegenseitig;
b) die Gerichte (Preture) von Lugano vertreten sich untereinander gemäss den in der Verordnung festgelegten Modalitäten;
c) die Gerichte (Preture) von Locarno-Città und Locarno-Campagna vertreten sich gegenseitig;
d) die Gerichte (Preture) von Bellinzona und Riviera vertreten sich gegenseitig;
e) die Gerichte (Preture) von Blenio und Leventina vertreten sich gegenseitig;
f) das Gericht (Pretura) von Vallemaggia wird von demjenigen von Locarno-Campagna vertreten.
[31] Art. geändert durch Gesetz vom 24.6.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2010, 314.
[32] **1 Der Einzelrichter und der Einzelrichter-Stellvertreter instruieren und entscheiden Zivilklagen mit einem Streitwert von über 5'000 Franken und, unabhängig vom Streitwert, Klagen betreffend Dienstbarkeiten und gesetzliche Hypotheken sowie Klagen betreffend die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und die Gleichstellung der Geschlechter.** [33]
2 Der Einzelrichter und der Einzelrichter-Stellvertreter instruieren und entscheiden ferner in allen anderen Zivilklagen, einschliesslich derer im summarischen Verfahren, und nehmen alle Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor, die nicht ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen sind.
3 Sie fungieren ausserdem als Vollstreckungsrichter für Entscheidungen im Sinne der Artikel 335 und folgende der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO), einschliesslich ausländischer Entscheidungen im Sinne des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) und des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen).
4 Sie entscheiden über Ausstandsbegehren gegen Friedensrichter, gerichtliche Sekretäre und Schlichtungsämter mit Sitz in ihrem Gerichtsbezirk.
5 Ausstandsbegehren gegen den Einzelrichter und den Einzelrichter-Stellvertreter werden vom nächstgelegenen Einzelrichteramt entschieden.
[32] Art. geändert durch Gesetz vom 24.6.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - AS 2010, 314.
[33] Abs. geändert durch Gesetz vom 4.6.2012; in Kraft seit 10.8.2012 - AS 2012, 364.
… [34]
[34] Art. aufgehoben durch LG 24.6.2010; in Kraft seit 1.1.2011 – ABl. 2010, 314.
1. Das Strafamt hat seinen Sitz im Bezirk Bellinzona und besteht aus dem Präsidenten, einem Richter und den Richtern der Bezirke Vallemaggia, Riviera, Blenio und Leventina, mit Zuständigkeit für das gesamte Kantonsgebiet. [35]
2. Die der Zuständigkeit des Strafamtes unterliegenden Fälle werden von einem Einzelrichter entschieden; der Präsident legt nach Anhörung der Mitglieder die Kriterien für die Verteilung der Verfahren fest.
3. Die Verhandlungen finden am Sitz des Strafamtes statt; der Richter kann die Verhandlung aus überwiegenden praktischen Gründen an einem anderen Ort abhalten.
[35] Abs. geändert durch G 6.10.2025; in Kraft seit 1.1.2026 - ABl. 2025, 374.
[36] Die Mitglieder des Strafamtes treten im Falle des Ausschlusses oder der Ablehnung an die Stelle der anderen, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Beschwerdegerichts in Strafsachen.
[36] Art. geändert durch Gesetz vom 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2010, 245.
1 Das Strafgericht beurteilt
a) Übertretungen;
b) Vergehen und Verbrechen, für die der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen beantragt; die Kumulation mit einer Busse ist immer möglich. [37]
2 Innerhalb dieser Grenzen erstreckt sich die Zuständigkeit des Strafgerichts auf Straftaten, die vorgesehen sind
a) im Schweizerischen Strafgesetzbuch;
b) in eidgenössischen Steuergesetzen oder anderen Bundesgesetzen, wenn der Täter sich dem Entscheid der Verwaltungsbehörde nicht unterzieht und die Beurteilung durch eine Gerichtsbehörde verlangt (Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht);
c) in besonderen Bundesgesetzen oder kantonalen Gesetzen, wenn die Beurteilung nicht kantonalen Verwaltungsbehörden zugewiesen ist.
3 Das Strafgericht beurteilt zudem die Übertretungen gegen Bundes- und kantonale Gesetze, deren Verfolgung einer kantonalen Verwaltungsbehörde zugewiesen ist. [38]
[37] Bst. geändert durch G 6.10.2025; in Kraft seit 12.12.2025 – AS 2025, 337; frühere Änderungen: AS 2007, 5; AS 2009, 249; AS 2010, 245.
[38] Abs. geändert durch G 4.6.2012; in Kraft seit 10.8.2012 – AS 2012, 364; frühere Änderung: AS 2010, 245.
[39] 1 Das Appellationsgericht besteht aus 28 Richtern und 16 Stellvertretern und gliedert sich in drei Sektionen
a) die zivilrechtliche Sektion;
b) die öffentlich-rechtliche Sektion;
c) das Kantonale Strafgericht. [40]
2 Die Mitglieder einer Sektion dürfen, vorbehältlich der Bestimmungen über die Stellvertretungen, nicht Mitglieder einer anderen Sektion sein.
3 Das Appellationsgericht umfasst ausserdem das Gericht für Strafbeschwerden, das Strafappellations- und Revisionsgericht [41], die Anwaltskommission und die Notariatskommission. [42]
4 Das Appellationsgericht wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die ihre Ämter ab dem 1. Juni antreten, für zwei Jahre im Amt bleiben und nicht unmittelbar wiedergewählt werden können.
5 Alle zwei Jahre, jeweils ab dem 1. Juni, wählt das Appellationsgericht
a) den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Mitglieder der Sektionen und Kammern. Der Präsident und der Vizepräsident der Sektionen sind höchstens einmal wiederwählbar; [43]
b) 8 Richterstellvertreter für das Kantonale Strafgericht und weitere 8 für das Strafappellations- und Revisionsgericht. [44]
6 Wenn die Umstände es erfordern oder wenn dies zur Bewältigung der Arbeitslast notwendig ist, arbeitet innerhalb der zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Sektionen jeder Richter mit den Kammern zusammen, deren er nicht Mitglied ist.
7 Im Falle einer Verhinderung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Appellationsgerichts oder der einzelnen Sektionen oder Kammern wird die Präsidentschaft vom dienstältesten Richter übernommen.
8 Je nach den Bedürfnissen des Gerichts kann der Grosse Rat darauf verzichten, das Wahlverfahren für Richterstellvertreter einzuleiten.
[39] Art. geändert durch DL vom 10.4.2018; in Kraft seit 1.6.2018 - BU 2018, 128; vorherige Änderungen: BU 2007, 753; BU 2008, 139; BU 2010, 245 und 262; BU 2013, 131 und 198; BU 2014, 310; BU 2015, 164.
[40] Abs. geändert durch G vom 16.9.2019; in Kraft seit 1.1.2020 - BU 2019, 395; vorherige Änderung: BU 2019, 133.
[41] Der Sitz des Strafappellations- und Revisionsgerichts ist vorübergehend in Locarno. Übergangsbestimmung eingeführt durch G vom 24.2.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2010, 262.
[42] Abs. geändert durch G vom 18.2.2019; in Kraft seit 16.4.2019 - BU 2019, 133.
[43] Bst. geändert durch G vom 15.10.2024; in Kraft seit 20.12.2024 - BU 2024, 332.
[44] Bst. geändert durch G vom 18.2.2019; in Kraft seit 16.4.2019 - BU 2019, 133.
1 Die administrative Führung und die Erledigung der laufenden Geschäfte des Appellationsgerichts obliegen einer Kommission, die sich aus dem Präsidenten des Appellationsgerichts, der ihr vorsitzt, dem Vizepräsidenten und den Präsidenten der drei Sektionen zusammensetzt.
2 Die Verwaltungskommission überwacht das reibungslose Funktionieren der Sektionen und Kammern und übt die ihr durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben aus.
1 Die Richter, die ihre Tätigkeit infolge Pensionierung beenden, können bis zum Ende der Wahlperiode als ausserordentliche Ersatzrichter amten; Art. 21 bleibt vorbehalten.
2 Sie unterstehen den Voraussetzungen nach Artikel 52 Absatz 3; es ist ihnen daher untersagt, im selben Tätigkeitsbereich wie dem richterlichen eine Anwaltstätigkeit auszuüben; das Verbot erstreckt sich auf die Anwälte der gleichen Anwaltskanzlei, sofern sie die freiberufliche Tätigkeit wieder aufgenommen haben. [45]
[45] Abs. geändert durch L 18.2.2019; in Kraft seit 16.4.2019 - BU 2019, 133; frühere Änderung: BU 2018, 128.
[46] 1 Jede Kammer des Appellationsgerichts wird von ihrem Präsidenten mit weiteren Mitgliedern der Sektion ergänzt; wo dies nicht möglich ist, wird sie mit Mitgliedern einer anderen Sektion ergänzt.
2 Das Kantonale Strafgericht und das Appellations- und Revisionsgericht ergänzen sich mit den ihnen gemäss Art. 42 Abs. 5 Bst. b zugewiesenen Ersatzrichtern; wo dies nicht möglich ist, ergänzen sie sich mit Mitgliedern einer anderen Sektion.
3 Fehlen alle Richter einer Kammer, wird diese durch den Präsidenten der betreffenden Sektion gebildet.
4 Fehlen alle Richter einer Sektion, wird die urteilende Kammer durch den Präsidenten der anderen Sektion gebildet.
[46] Art. geändert durch Gesetz vom 18.2.2019; in Kraft seit 16.4.2019 - BU 2019, 133; frühere Änderungen: BU 2007, 753; BU 2011, 265; BU 2015, 16; BU 2018, 128.
1 Wenn das gesamte Gericht abgelehnt wird, teilt der Präsident dies dem Staatsrat mit, damit dieser ein ausserordentliches Appellationsgericht oder eine ausserordentliche Kammer zur Entscheidungsfindung bildet.
2 Der Staatsrat schreitet zur Bildung durch Verlosung in öffentlicher Sitzung aus einer dreifachen Anzahl von Personen, welche die Voraussetzungen für Appellationsrichter erfüllen, und bezeichnet dessen Präsidenten.
1 Das Appellationsgericht und seine Kammern beschliessen mit Stimmenmehrheit.
2 Die Kammern beschliessen in voller Besetzung und mit Stimmenmehrheit.
3 Beschlüsse im Zirkularverfahren sind zulässig, vorbehältlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen.
4 Das Gesetz kann bestimmte Zuständigkeiten den Präsidenten zuweisen.
[47] Soweit die Gerichtsschreiber an der Instruktion und am Entscheid der Fälle mitwirken, haben sie eine beratende Stimme.
[47] Art. eingefügt durch G vom 16.10.2023; in Kraft seit 22.12.2023 – ABl. 2023, 399.
[48] Die Zivilrechtssektion des Appellationsgerichts besteht aus 12 Richtern und umfasst: [49]
a) die Erste Zivilkammer , mit drei Mitgliedern, die entscheidet über
in zweiter Instanz
1. Berufungen gegen Entscheide der Gerichtspräsidenten und der Gerichtspräsidenten ad hoc betreffend das Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht;
2. Beschwerden gegen Entscheide über Ausstandsbegehren in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten;
3. Beschwerden gegen Entscheide von Verwaltungsbehörden in den Angelegenheiten des Personenstandsrechts, des Stiftungsrechts und des Familienrechts, mit Ausnahme derer, die der Kindes- und Erwachsenenschutz-Kammer zugewiesen sind;
4. …;
5. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde in Grundbuchsachen;
6. …;
7. Beschwerden gegen Schiedssprüche gemäss Artikel 390 ZPO und Revisionsgesuche von Schiedssprüchen gemäss Artikel 396 ff. ZPO in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten;
8. Rechtsverzögerungsbeschwerden (Art. 319 lit. c ZPO) und Beschwerden gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts (Art. 309 lit. a ZPO) in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten;
8a) Beschwerden gegen Kostenentscheide (Art. 110 ZPO) in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten. [50]
und, in der Besetzung mit einem Einzelrichter, entscheidet über
9. die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO), die Leistung des Kostenvorschusses für die Beweisabnahme (Art. 102 Abs. 1 ZPO), die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden (Art. 325 Abs. 2 ZPO), die Genehmigung der vorzeitigen Vollstreckung eines Entscheids (Art. 315 Abs. 2 ZPO) und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Sachen vorsorglicher Massnahmen (Art. 315 Abs. 5 ZPO);
10. die Prozessfragen, mit Bezug auf Streitigkeiten in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten, die in Artikel 356 Absatz 2 ZPO vorgesehen sind, insbesondere in den Artikeln 362, 369 Absatz 3, 370 Absatz 2, 374 Absatz 1 und 375 Absatz 2 ZPO;
und zudem als einzige kantonale Instanz
11. …;
12. empfängt die Mitteilung der Hinterlegung des Schiedsspruchs gemäss Artikel 386 ZPO in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten;
13. entscheidet in den vom IPRG vorgesehenen Fällen betreffend internationale Schiedsgerichtsbarkeit; [51]
b) die Zweite Zivilkammer , mit drei Mitgliedern, die entscheidet über
in zweiter Instanz
1. Berufungen gegen Entscheide der Gerichtspräsidenten und der Gerichtspräsidenten ad hoc in den Angelegenheiten des Obligationenrechts, des Strassenverkehrsrechts, des Versicherungsvertragsrechts, der Haftpflicht der Eisenbahn- und Elektrizitätsunternehmen, der Haftpflicht aus Rohrleitungsanlagen, des unlauteren Wettbewerbs;
2. Beschwerden gegen Entscheide über Ausstandsbegehren in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten;
3. Beschwerden gegen Entscheide des Handelsregisteramtes;
4. Beschwerden gegen Schiedssprüche gemäss Artikel 390 ZPO und Revisionsgesuche von Schiedssprüchen gemäss Artikel 396 ff. ZPO in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten;
5. Rechtsverzögerungsbeschwerden (Art. 319 lit. c ZPO) und Beschwerden gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts (Art. 309 lit. a ZPO) in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten;
und, in der Besetzung mit einem Einzelrichter, entscheidet über
6. die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO), die Leistung des Kostenvorschusses für die Beweisabnahme (Art. 102 Abs. 1 ZPO), die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden (Art. 325 Abs. 2 ZPO), die Genehmigung der vorzeitigen Vollstreckung eines Entscheids (Art. 315 Abs. 2 ZPO) und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Sachen vorsorglicher Massnahmen (Art. 315 Abs. 5 ZPO);
7. die Prozessfragen, mit Bezug auf Streitigkeiten in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten, die in Artikel 356 Absatz 2 ZPO vorgesehen sind, insbesondere in den Artikeln 362, 369 Absatz 3, 370 Absatz 2, 374 Absatz 1 und 375 Absatz 2 ZPO;
7a) Beschwerden gegen Kostenentscheide (Art. 110 ZPO) in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten. [52]
und zudem als einzige kantonale Instanz
8. empfängt die Mitteilung der Hinterlegung des Schiedsspruchs gemäss Artikel 386 ZPO in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten;
9. entscheidet in den vom IPRG vorgesehenen Fällen betreffend internationale Schiedsgerichtsbarkeit;
c) die Dritte Zivilkammer , mit drei Mitgliedern, die entscheidet über
in zweiter Instanz
1. Beschwerden gegen Entscheide und prozessuale Anordnungen erster Instanz (Art. 319 lit. b ZPO), unabhängig vom Wert und der Art des Streitgegenstandes;
2. Berufungen und Beschwerden, die in die Zuständigkeit anderer Kammern der Zivilrechtssektion fallen und ihr vom Präsidenten der Sektion zugewiesen werden;
und, in der Besetzung mit einem Einzelrichter, entscheidet über
3. die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO), die Leistung des Kostenvorschusses für die Beweisabnahme (Art. 102 Abs. 1 ZPO), die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden (Art. 325 Abs. 2 ZPO), die Genehmigung der vorzeitigen Vollstreckung eines Entscheids (Art. 315 Abs. 2 ZPO) und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Sachen vorsorglicher Massnahmen (Art. 315 Abs. 5 ZPO);
in erster Instanz
4. die in Artikel 5 Absatz 1 ZPO vorgesehenen Zivilprozesse;
5. die direkt in Appellation eingelegten Klagen, sofern die Voraussetzungen gegeben sind (Art. 8 ZPO);
und, in der Besetzung mit einem Einzelrichter, entscheidet über
6. die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO), die Leistung des Kostenvorschusses für die Beweisabnahme (Art. 102 Abs. 1 ZPO) und den Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Art. 265 ZPO);
d) die Zivilbeschwerdekammer , bestehend aus drei Mitgliedern, die entscheidet über
1. Beschwerden gegen Urteile der Friedensrichter und der Gerichtspräsidenten mit einem Streitwert unter CHF 10'000.--, vorbehältlich der Zuständigkeiten der Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs;
2. Rechtsverzögerungsbeschwerden (Art. 319 lit. c ZPO) in Verfahren mit einem Streitwert unter CHF 10'000.--;
und, in der Besetzung mit einem Einzelrichter, entscheidet über
3. die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO) und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden (Art. 325 Abs. 2 ZPO);
e) die Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs , bestehend aus drei Mitgliedern, die die Funktionen der Aufsichtsbehörde als einzige kantonale Instanz ausübt und entscheidet über
in zweiter Instanz
1. Berufungen und Beschwerden in den gemäss dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs eingeleiteten Verfahren, ausgenommen jene der Schuldanerkennung (Art. 83 Abs. 2 SchKG) und der Feststellung der Nichtexistenz der Schuld (Art. 85a SchKG);
2. Beschwerden betreffend die Anerkennung ausländischer Konkurs- und Nachlassdekrete (Art. 166 ff. IPRG);
3. Beschwerden gegen Entscheide über Ausstandsbegehren in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten;
4. Rechtsverzögerungsbeschwerden (Art. 319 lit. c ZPO) und Beschwerden gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts (Art. 309 lit. a ZPO) in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten;
4a) Beschwerden gegen Kostenentscheide (Art. 110 ZPO) in den unter Ziffer 1 genannten Angelegenheiten. [53]
und, in der Besetzung mit einem Einzelrichter, entscheidet über
5. die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO), die Leistung des Kostenvorschusses für die Beweisabnahme (Art. 102 Abs. 1 ZPO), die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden (Art. 325 Abs. 2 ZPO), die Genehmigung der vorzeitigen Vollstreckung eines Entscheids (Art. 315 Abs. 2 ZPO) und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Sachen vorsorglicher Massnahmen (Art. 315 Abs. 5 ZPO).
f) die Kindes- und Erwachsenenschutz-Kammer , bestehend aus drei Mitgliedern, die die Funktionen der Aufsichtsbehörde (Art. 441 Abs. 1 ZGB) ausübt und entscheidet über
in zweiter Instanz
1. Beschwerden gegen Entscheide über Ausstandsbegehren gegen die regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden oder ihre Mitglieder;
2. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Art. 450a Abs. 2 ZGB);
3. Beschwerden gegen Disziplinarentscheide der regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
4. Beschwerden gegen Entscheide des Staatsrates betreffend Platzierung zwecks Adoption und Bewilligung der Platzierung von Minderjährigen zwecks Adoption;
5. Beschwerden gegen Entscheide des Staatsrates betreffend Anerkennung privater Institutionen und Widerruf der Anerkennung, sowie betreffend die Unterbringung von Minderjährigen und Familien;
als einzige kantonale Instanz
6. erlässt Entscheide im Sinne des Bundesgesetzes über die internationale Kindesentführung vom 21. Dezember 2007 und der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen;
und, in zweiter Instanz, in der Besetzung mit einem Einzelrichter, entscheidet über
7. Beschwerden gegen Entscheide der regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 450 ZGB);
8. Beschwerden gegen Entscheide der Rechtskommission, die durch das Gesetz über die sozialpsychiatrische Hilfe (LASP) vom 2. Februar 1999 gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB eingerichtet wurde;
9. Beschwerden gegen Entscheide in Sachen vorsorglicher Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB);
10. die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO), die Leistung des Kostenvorschusses für die Beweisabnahme (Art. 102 Abs. 1 ZPO), die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden (Art. 450c und Art. 450e Abs. 2 ZGB) und die Genehmigung der vorzeitigen Vollstreckung eines Entscheids (Art. 315 Abs. 2 ZPO). [54]
11. Beschwerden gegen Entscheide des Amts für Unterstützung von Einrichtungen und Aktivitäten für Familien und Jugendliche (UFaG) im Sinne des Gesetzes über freiheitsentziehende Massnahmen bei Minderjährigen in Erziehungszentren vom 11. April 2017. [55]
[48] Art. geändert durch G 24.6.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BBl 2010, 314; frühere Änderungen: BBl 2008, 230; BBl 2009, 546; BBl 2010, 245.
[49] Satz geändert durch G 26.9.2012; in Kraft seit 1.1.2013 - BBl 2013, 131.
[50] Lit. eingefügt durch G 23.9.2014; in Kraft seit 14.11.2014 - BBl 2014, 486.
[51] Lit. geändert durch G 26.9.2012; in Kraft seit 1.1.2013 - BBl 2013, 131.
[52] Lit. eingefügt durch G 23.9.2014; in Kraft seit 14.11.2014 - BBl 2014, 486.
[53] Lit. eingefügt durch G 23.9.2014; in Kraft seit 14.11.2014 - BBl 2014, 486.
[54] Lit. eingefügt durch G 26.9.2012; in Kraft seit 1.1.2013 - BBl 2013, 131.
[55] Lit. eingefügt durch G 11.4.2017; in Kraft seit 20.6.2017 - BBl 2017, 165.
[56] **1** Die Anträge auf Ausstand von Richtern einer Kammer werden von der Kammer entschieden, die gemäss Art. 45 ergänzt wird.
**2** Wird der Ausstand eines Einzelrichters beantragt, so wird die Entscheidung von einem anderen Richter getroffen, der in analoger Anwendung von Art. 45 bestimmt wird.
[56] Art. eingefügt durch L vom 15.3.2011; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2011, 265.
[57] **Art. 1 Ergänzend zu den in Artikel 48 vorgesehenen Fällen entscheiden die Kammern der Zivilrechtssektion des Appellationsgerichts
a) in der Besetzung eines Einzelrichters
1. Verfahren, die mit der Streichung der Klage enden;
2. das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige, offensichtlich unzureichend begründete, querulatorische oder missbräuchliche Rechtsmittel;
b) können in der Besetzung eines Einzelrichters entscheiden
1. vorsorgliche Massnahmen;
2. Appellationen und Beschwerden gegen Entscheidungen, die im summarischen Verfahren erlassen wurden;
3. Fälle, die keine grundsätzlichen Fragen aufwerfen oder nicht von erheblicher Bedeutung sind.
2 Die Verfahrensleitung gemäss Artikel 124 Absatz 2 ZPO obliegt dem Präsidenten, der diese Aufgabe an einen anderen Richter delegieren kann. [58]**
[57] Art. eingefügt durch L vom 18.2.2013; in Kraft seit 16.4.2013 - BU 2013, 197.
[58] Abs. eingefügt durch L vom 23.9.2014; in Kraft seit 14.11.2014 - BU 2014, 486.
1 Die öffentlich-rechtliche Abteilung setzt sich aus 11 Richtern und Richterinnen zusammen und umfasst
a) das Kantonale Versicherungsgericht, bestehend aus 3 Mitgliedern, das als einzige Instanz über Streitigkeiten im Bereich der Sozialversicherungen sowie über andere ihm gesetzlich zugewiesene Streitigkeiten entscheidet;
b) das Kantonale Verwaltungsgericht, bestehend aus 6 Mitgliedern, das als einzige Instanz oder als Rechtsmittelinstanz über die ihm gesetzlich zugewiesenen Streitigkeiten entscheidet;
c) die Steuerrekurskommission, bestehend aus 3 Mitgliedern, die über die ihr gesetzlich zugewiesenen Streitigkeiten entscheidet. [59]
2 Das Kantonale Versicherungsgericht, das Kantonale Verwaltungsgericht und die Steuerrekurskommission können in der Besetzung eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin über Rechtssachen entscheiden, die keine grundsätzlichen Fragen aufwerfen oder nicht von erheblicher Bedeutung sind.
3 Vorbehältlich des vorhergehenden Absatzes entscheidet das Kantonale Verwaltungsgericht in der Besetzung von 3 Mitgliedern.
[59] Abs. geändert durch G 18.2.2013; in Kraft seit 16.4.2013 - AB 2013, 198; frühere Änderung: AB 2008, 139.
[60] 1 Das Kantonale Strafgericht, das die Kriminalgerichtskammer und die Strafgerichtskammer umfasst, besteht aus fünf Richtern, die keiner anderen Abteilung oder Kammer des Appellationsgerichts angehören. [61]
2 Die Kriminalgerichtskammer beurteilt Straftaten, für die der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren, eine Verwahrung gemäss Artikel 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), eine Behandlung gemäss Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, in Fällen, in denen gleichzeitig der bedingte Vollzug einer Sanktion widerrufen werden muss, eine Freiheitsentziehung von über zwei Jahren beantragt.
3 Die Kriminalgerichtskammer urteilt in der Besetzung von drei Richtern des Kantonalen Strafgerichts und von vier Laienrichtern, vorbehältlich Artikel 61.
4 Die Strafgerichtskammer besteht aus einem Richter des Kantonalen Strafgerichts und beurteilt Straftaten, für die der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten und nicht mehr als zwei Jahren oder eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen beantragt. [62]
5 Die Strafgerichtskammer beurteilt zudem
a. die von den Steuergesetzen des Bundes oder anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Vergehen, wenn die betreffende Bundesverwaltung eine Freiheitsstrafe von über drei Monaten, eine Geldstrafe von über neunzig Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von über 360 Stunden beantragt (Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974);
b. Einsprachen gegen den vom Staatsanwalt erlassenen Einziehungsbescheid (Art. 377 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007).
6 Der Präsident des Kantonalen Strafgerichts erteilt die Vollstreckbarkeitserklärung (Exequaturverfahren) für endgültige und vollstreckbare Strafentscheidungen eines ausländischen Staates. Gegen die Entscheidung kann beim Appellations- und Revisionsgericht für Strafsachen Berufung eingelegt werden. [63]
[60] Art. geändert durch Gesetz vom 15.12.2011; in Kraft seit 7.2.2012 – ABl 2012, 69; frühere Änderungen: ABl 2007, 5; ABl 2010, 245 und 528.
[61] Abs. geändert durch Gesetz vom 16.9.2019; in Kraft seit 1.1.2020 – ABl 2019, 395.
[62] Abs. geändert durch Gesetz vom 6.10.2025; in Kraft seit 1.1.2026 – ABl 2025, 374.
[63] Abs. eingefügt durch Gesetz vom 14.12.2015; in Kraft seit 5.2.2016 – ABl 2016, 41.
... [64]
[64] Art. aufgehoben durch LG 15.12.2011; in Kraft getreten am 7.2.2012 – ABl. 2012, 69; vorhergehende Änderung: ABl. 2010, 245.
[65] 1 Im Falle der Ablehnung oder der Verhinderung von Mitgliedern des Kantonalen Strafgerichts bezeichnet der Verfahrensleiter die Ersatzmitglieder unter den dem Kantonalen Strafgericht zugewiesenen Suppleten des Appellationsgerichts. [66]
2 Sofern ausserordentliche Ersatzrichter erforderlich sind, erfolgt die Wahl durch Losentscheid unter den Richtern der zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Abteilungen, mit Ausnahme derer, die Mitglieder des Gerichts für Strafbeschwerden und des Appellations- und Revisionsgerichts in Strafsachen sind.
3 Die dem Kantonalen Strafgericht und dem Appellations- und Revisionsgericht in Strafsachen zugewiesenen ordentlichen Suppleten dürfen keine Anwaltstätigkeit im Bereich der Strafjustiz ausüben; das Verbot erstreckt sich auf die Anwälte derselben Anwaltskanzlei. [67]
[65] Art. geändert durch G 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2010, 245.
[66] Abs. geändert durch G 15.12.2011; in Kraft seit 7.2.2012 - BU 2012, 69.
[67] Abs. geändert durch G 18.2.2019; in Kraft seit 16.4.2019 - BU 2019, 133; vorhergehende Änderung: BU 2018, 128.
... [68]
[68] Art. aufgehoben durch LG 15.12.2011; in Kraft getreten am 7.2.2012 – ABl. 2012, 69; frühere Änderung: ABl. 2010, 245.
[69] 1 Das Gericht tagt und berät in dem Gerichtsbezirk, in dem die verfolgte Tat begangen wurde.
2 Die Verfahrensleitung kann aus gerechtfertigten Gründen das Gericht an einen anderen Ort einberufen.
[69] Art. geändert durch Gesetz vom 15.12.2011; in Kraft seit 7.2.2012 - BU 2012, 69; vorherige Änderung: BU 2010, 245.
... [70]
[70] Art. aufgehoben durch LG 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 – ABl. 2010, 245.
[71] 1 Muss das Geschworenengericht unter Beteiligung von Schöffen-Geschworenen entscheiden, lost die verfahrensleitende Person in öffentlicher Sitzung vierzehn Schöffen-Geschworene aus.
2 Die Liste der Schöffen-Geschworenen darf nicht um mehr als zwei Drittel reduziert werden.
3 Der Staatsanwalt, das Opfer und der Angeklagte haben das Recht, je vier Schöffen-Geschworene zu streichen.
4 Ist ein Ausstandsgrund auf einen der ausgelosten Schöffen-Geschworenen anwendbar, wird die Liste durch Los ergänzt.
5 Die Streichungserklärungen werden zuerst vom Staatsanwalt, vom Opfer und dann von den Angeklagten abgegeben und müssen nicht begründet werden.
6 Sind in demselben Verfahren mehrere Angeklagte beteiligt, können sie sich über die Streichungserklärungen einigen. Im Falle einer Uneinigkeit werden die Streichungserklärungen gleichmässig verteilt.
7 Über die Ausübung der Streichungserklärungen, die nicht gleichmässig verteilt werden können, sowie über die Reihenfolge der Streichungen durch die einzelnen Angeklagten oder Opfer, entscheidet die verfahrensleitende Person.
8 Die verfahrensleitende Person kann auch die Auslosung einer grösseren Anzahl von Schöffen-Geschworenen zulassen, sodass jeder Angeklagte und/oder jedes Opfer mindestens einen streichen kann.
9 Macht eine der Parteien von den Streichungsbefugnissen keinen Gebrauch, erfolgt die Bestimmung der Schöffen-Geschworenen durch die verfahrensleitende Person in öffentlicher Sitzung mittels Auslosung aus der ausgelosten Liste.
10 Nach Abgabe der Streichungserklärungen durch den Staatsanwalt und die Angeklagten lost die verfahrensleitende Person den ersten und den zweiten stellvertretenden Schöffen-Geschworenen aus.
11 Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität setzt der Präsident dem Opfer eine Frist von fünf Tagen, um mitzuteilen, ob es verlangt, dass dem entscheidenden Gericht mindestens eine Person seines Geschlechts angehört; verlangt es das Opfer und gehört nach Erfüllung der Ausstandsformalitäten dem entscheidenden Gericht keine Person des Geschlechts des Opfers an, schliesst der Präsident durch Los einen der Schöffen-Geschworenen aus und ergänzt das Gericht durch Auslosung eines Schöffen-Geschworenen desselben Geschlechts wie das Opfer.
[71] Art. geändert durch G 15.12.2011; in Kraft seit 7.2.2012 - AB 2012, 69; frühere Änderungen: AB 2010, 245 und 528.
-58 ... [72]
[72] Art. aufgehoben durch LG [Landesgesetz] 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - AB [Amtsblatt] 2010, 245.
[73] 1 Die Ersatzschöffen nehmen am gesamten Gerichtsverfahren teil, beteiligen sich aber nicht an den Abstimmungen, es sei denn, ein Schöffe ist nachträglich verhindert.
2 Die Auslosung weiterer Schöffen entfällt, wenn das Gericht mit den Ersatzschöffen besetzt werden kann.
3 Der Verfahrensleiter kann anordnen, dass weitere Ersatzschöffen von Anfang an den Verhandlungen beiwohnen, um gegebenenfalls einen Schöffen zu ersetzen.
4 Sofern die Bestellung weiterer Schöffen erforderlich ist, lost der Verfahrensleiter eine Anzahl von Schöffen aus, die das Dreifache der fehlenden Zahl beträgt.
5 Der Staatsanwalt und der Angeklagte streichen ein Drittel der Ausgelosten. Die nicht gestrichenen Personen werden sofort zur Besetzung des Gerichts herangezogen.
[73] Art. geändert durch Gesetz vom 15.12.2011; in Kraft getreten am 7.2.2012 - ABl. 2012, 69; frühere Änderungen: ABl. 2010, 245 und 528.
... [74]
[74] Art. aufgehoben durch LGBl. 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 – LGBl. 2010, 245.
[75] 1 Das Kriminalgericht entscheidet ohne Mitwirkung von Laienrichtern
a. wenn es im abgekürzten Verfahren vorgeht;
b. in den durch Bundesrecht dem Richter, der früher entschieden hat, vorbehaltenen Fällen;
c. in Verfahren, in denen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren beantragt wird;
d. die Verwahrung nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, in Fällen, in denen gleichzeitig der bedingte Vollzug einer Sanktion widerrufen werden muss, ein Freiheitsentzug von nicht mehr als fünf Jahren.
2In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben c und d setzt sich das Kriminalgericht aus drei Richtern und vier Laienrichtern zusammen, wenn deren Mitwirkung vom Staatsanwalt in der Anklageschrift oder vom Angeklagten, vom Verteidiger oder vom Opfer innert zehn Tagen nach Zustellung der Anklageschrift beantragt wird.
[75] Art. geändert durch G 15.12.2011; in Kraft seit 7.2.2012 - ABl 2012, 69; frühere Änderungen: ABl 2010, 245 und 528.
[77] 1 Der Strafbeschwerdehof setzt sich aus drei Richtern der Abteilung für öffentliches Recht des Appellationsgerichts zusammen.
2 Er beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht anfechtbare Entscheide gemäss der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO).
3 Er entscheidet zudem über Beschwerden gegen Entscheide in Sachen Straf- und Massnahmenvollzug in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
4 … [78]
5 … [79]
[77] Art. geändert durch G vom 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - ABl 2010, 245; frühere Änderungen: ABl 2006, 297; ABl 2007, 5.
[78] Abs. aufgehoben durch G vom 14.12.2015; in Kraft seit 5.2.2016 - ABl 2016, 41.
[79] Abs. aufgehoben durch G vom 14.12.2015; in Kraft seit 5.2.2016 - ABl 2016, 41; frühere Änderungen: ABl 2012, 69 und 364.
[81] 1 Das Strafberufungs- und Revisionsgericht besteht aus drei Richtern der zivilrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts und entscheidet über
a. Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;
b. Revisionsgesuche.
2 Es entscheidet in der Zusammensetzung von drei Richtern.
3 Das Strafberufungs- und Revisionsgericht entscheidet in der Zusammensetzung von drei Richtern und vier Laienrichtern (Assessoren) in den Fällen, in denen das angefochtene Urteil von einem Gericht unter Mitwirkung von Laienrichtern (Assessoren) gefällt wurde.
4 Abs. 3 ist in den Fällen, die in Art. 406 Abs. 1 Bst. b, c und d StPO vorgesehen sind, nicht anwendbar.
5 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Mitwirkung von Laienrichtern (Assessoren) betreffend das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sinngemäss anwendbar.
6 Wer das Verfahren leitet, kann das Gericht an einen anderen Ort als den Sitz des Appellationsgerichts einberufen.
[81] Art. geändert durch Gesetz vom 15.12.2011; in Kraft seit 7.2.2012 – BBl 2012, 69; frühere Änderung: BBl 2010, 245.
… [83]
[83] Art. aufgehoben durch L 26.11.2013; in Kraft getreten am 1.7.2015 – ABl. 2015, 164.
... [85]
[85] Art. aufgehoben durch LG vom 15.3.2011; in Kraft seit 1.1.2011 – AB 2011, 265; vorhergehende Änderung: AB 2007, 753.
[86] 1 Die Staatsanwaltschaft hat ihren Sitz in Lugano und besteht aus einem Generalstaatsanwalt, zweiundzwanzig Staatsanwälten und vier stellvertretenden Staatsanwälten mit Zuständigkeit für das gesamte Kantonsgebiet. [87]
2 Der Generalstaatsanwalt ernennt aus dem Kreis der Staatsanwälte zwei stellvertretende Generalstaatsanwälte und allenfalls leitende Staatsanwälte, welche die Abteilungen und Unterabteilungen der Staatsanwaltschaft leiten. [88]
[86] Art. geändert durch Gesetz vom 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2010, 245; frühere Änderung: BU 2007, 5.
[87] Abs. geändert durch Gesetz vom 6.10.2025; in Kraft seit 12.12.2025 - BU 2025, 337; frühere Änderung: BU 2021, 159.
[88] Abs. geändert durch Gesetz vom 23.9.2014; in Kraft seit 14.11.2014 - BU 2014, 486.
[89] 1 Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft vertreten sich gegenseitig im Falle des Ausschlusses oder der Ablehnung, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Beschwerdegerichts in Strafsachen.
2 Im Falle einer Verhinderung wird der Generalstaatsanwalt durch einen stellvertretenden Generalstaatsanwalt ersetzt.
[89] Art. geändert durch Gesetz vom 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 – BU 2010, 245.
[90] 1 Die Staatsanwaltschaft ist die Strafverfolgungsbehörde gemäss den Bestimmungen der StPO.
2 Der Staatsanwalt erlässt den Haftbefehl gemäss Artikel 53 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974; die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmenrichters bleibt vorbehalten.
3 Die Staatsanwaltschaft ist in zwei sachlich spezialisierte Abteilungen unterteilt, zuständig für
a) die allgemeinen Straftaten, die Straftaten gemäss der eidgenössischen und kantonalen Spezialgesetzgebung und die Übertretungen;
b) die Wirtschafts- und Finanzdelikte sowie die internationale Rechtshilfe.
4 Der Generalstaatsanwalt legt die Zusammensetzung der Abteilungen sowie die Kriterien für die Zuteilung der Verfahren fest und kann einzelne Fälle den Staatsanwälten zuweisen, nach Anhörung des stellvertretenden Generalstaatsanwalts oder des betreffenden Oberstaatsanwalts; er kann im Interesse der Amtsführung und aus Gründen der Strafverfolgung vorübergehend einen oder mehrere Staatsanwälte örtlich versetzen, Unterabteilungen einrichten und die Zuweisung einzelner spezifischer Sachgebiete, der Staatsanwälte und der Beamten zwischen den Abteilungen ändern. [91]
5 Die stellvertretenden Generalstaatsanwälte leiten gemäss den Anweisungen des Generalstaatsanwalts die ihnen zugeteilten Abteilungen, kümmern sich um deren Organisation, gewährleisten die Zusammenarbeit zwischen den Magistraten und weisen die Verfahren zu.
6 Jeder Staatsanwalt handelt im Rahmen der ihm zugewiesenen Verfahren autonom; bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder Verzögerungen kann der Generalstaatsanwalt im Einvernehmen mit dem betreffenden stellvertretenden Generalstaatsanwalt die Zuständigkeit anderen Staatsanwälten zuweisen.
7 Der Staatsanwaltschaft sind 4 stellvertretende Staatsanwälte angegliedert; sie werden vom Grossen Rat für eine Amtsdauer von zehn Jahren ernannt. [92]
8 Die stellvertretenden Staatsanwälte unterstützen die Staatsanwälte und führen die Strafklage bei Übertretungen, Vergehen und Verbrechen. Sie können Nichtanhandnahme-, Einstellungs- und Freisprechungsverfügungen erlassen, Strafbefehle ausfertigen und die Anklage vor dem Strafgericht einreichen. Für den Zugang zu einem der beiden Gerichte des Kantonalen Strafgerichts, zum Berufungs- und Revisionsgericht oder zum Bundesgericht ist die Genehmigung des Generalstaatsanwalts oder des stellvertretenden Generalstaatsanwalts der Abteilung, der er zugeteilt ist, erforderlich. [93]
9 Die gesetzlichen Bestimmungen, die die Tätigkeit des Staatsanwalts regeln, gelten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch für die stellvertretenden Staatsanwälte. [94]
10 Ergibt sich im Laufe der Ermittlungen, dass ein einem stellvertretenden Staatsanwalt anvertrautes Delikt eine Schwere aufweist, die eine Anklage vor einem der beiden Gerichte des Kantonalen Strafgerichts, dem Berufungs- und Revisionsgericht oder dem Bundesgericht angemessen erscheinen lässt, so muss der stellvertretende Staatsanwalt die Genehmigung des Generalstaatsanwalts oder des stellvertretenden Generalstaatsanwalts der Abteilung, der er zugeteilt ist, einholen. Bei fehlender Genehmigung können der Generalstaatsanwalt oder der stellvertretende Generalstaatsanwalt das Strafverfahren an sich ziehen oder es einem anderen Magistrat zuweisen. [95]
11 Der Generalstaatsanwalt oder der stellvertretende Generalstaatsanwalt können auch während des Verfahrens die Zuteilung der ursprünglich den stellvertretenden Staatsanwälten anvertrauten Akten ändern. [96]
[90] Art. geändert durch Gesetz vom 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BBl 2010, 245.
[91] Abs. geändert durch Gesetz vom 23.9.2014; in Kraft seit 14.11.2014 - BBl 2014, 486.
[92] Abs. geändert durch Gesetz vom 6.10.2025; in Kraft seit 12.12.2025 - BBl 2025, 337.
[93] Abs. geändert durch Gesetz vom 6.10.2025; in Kraft seit 12.12.2025 - BBl 2025, 337.
[94] Abs. geändert durch Gesetz vom 6.10.2025; in Kraft seit 12.12.2025 - BBl 2025, 337.
[95] Abs. geändert durch Gesetz vom 6.10.2025; in Kraft seit 12.12.2025 - BBl 2025, 337.
[96] Abs. geändert durch Gesetz vom 6.10.2025; in Kraft seit 12.12.2025 - BBl 2025, 337.
[97] Der Generalstaatsanwalt hat folgende Befugnisse
a) er leitet die Staatsanwaltschaft und beaufsichtigt die Tätigkeit der stellvertretenden Generalstaatsanwälte, der Leitenden Staatsanwälte und der Staatsanwälte; [98]
b) er erlässt die internen Bestimmungen betreffend die Weisungen an und die Aufsicht über die Gerichtspolizei;
c) er stellt die Einhaltung der Verteilungskriterien und der Zuteilungsentscheide der Akten an die Staatsanwälte sicher;
d) er entscheidet über Kompetenzkonflikte;
e) er entscheidet über Stellvertretungen im Sinne von Art. 66 Abs. 1;
f) er vertritt die Staatsanwaltschaft;
g) er entscheidet über die Zuteilung und die Befugnisse des Personals und den Einsatz der Ressourcen und ist für die Organisation der Dienststelle verantwortlich;
h) er ermächtigt in ausschliesslich Übertretungsfällen einzelne Gerichtsschreiber, das Strafverfahren zu leiten, Nichtanhandnahmeverfügungen zu erlassen, das Strafverfahren einzustellen oder abzubrechen, Strafbefehle zu erlassen, die Anklage zu erheben und die Staatsanwaltschaft vor den zuständigen Gerichten zu vertreten. [99]
[97] Art. geändert durch G 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 – AB 2010, 245.
[98] Bst. geändert durch G 23.9.2014; in Kraft seit 14.11.2014 – AB 2014, 486.
[99] Bst. eingefügt durch G 12.3.2024; in Kraft seit 17.5.2024 – AB 2024, 130.
[100] 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichtsbehörden können im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter ihrer Aufsicht der Kriminalpolizei Weisungen erteilen und Aufträge übertragen, gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
2 Die Staatsanwaltschaft kann die Einvernahme der Beschuldigten, der sachkundigen Personen und der Zeugen sowie die Sammlung anderer Beweismittel an ihre Beamten oder an die Polizei delegieren.
3 Andere strafprozessual der Polizei zugewiesene Verfolgungshandlungen bleiben vorbehalten.
4 Bei Dringlichkeit kann die Kantonspolizei vorläufige kriminalpolizeiliche Handlungen vornehmen, wie die Verhaftung und die Sicherstellung von Dokumenten und Gegenständen, und dies der Staatsanwaltschaft unverzüglich mitteilen.
[100] Art. geändert durch G. vom 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - AB 2010, 245.
[102] **1** Es gibt vier Zwangsmassnahmenrichter, einschliesslich des Präsidenten, mit Zuständigkeit für das gesamte Kantonsgebiet, die ein Amt mit Sitz in Lugano bilden. [103]
**2** Die Mitglieder des Amtes des Zwangsmassnahmenrichters vertreten sich gegenseitig im Falle von Ausstand oder Ablehnung.
**3** Im Falle des Ausstands oder der Ablehnung aller Mitglieder des Amtes bezeichnet die Strafrechtliche Beschwerdekammer einen ausserordentlichen Richter, der die Voraussetzungen für das Richteramt für Zwangsmassnahmen erfüllen muss.
---
[102] Art. geändert durch Gesetz vom 20.9.2016; in Kraft seit 7.3.2017 - ABl 2017, 31; frühere Änderung: ABl 2010, 245.
[103] Abs. geändert durch Gesetz vom 1.6.2021; in Kraft seit 6.8.2021 - ABl 2021, 242.
[104] 1. Die Zwangsmassnahmenrichter üben die im Gesetz über die Strafprozessordnung und in anderen Gesetzen vorgesehenen Befugnisse aus; sie sind zuständig für die Auswahl der Informationen gemäss Art. 271 Abs. 1 StPO. [105]
2. Die Zwangsmassnahmenrichter beschliessen kollegial die Kriterien der internen Verteilung der Verfahren.
3. Jeder Zwangsmassnahmenrichter handelt autonom im Rahmen der Verfahren, die in seine Zuständigkeit fallen.
[104] Art. geändert durch G 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 – Amtsblatt 2010, 245.
[105] Abs. geändert durch G 15.3.2011; in Kraft seit 1.1.2011 – Amtsblatt 2011, 265.
[106] Der Präsident hat folgende Befugnisse
a) er koordiniert die Tätigkeit des Amtes und überwacht dessen Funktionieren;
b) er beruft die Kammer der Zwangsmassnahmengerichtspräsidenten ein und präsidiert sie;
c) er überwacht die Anwendung der Kriterien für die Zuteilung der Verfahren;
d) er entscheidet Zuständigkeitskonflikte;
e) er beschliesst die Ersetzungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2;
f) er vertritt das Amt des Zwangsmassnahmengerichts.
[106] Art. geändert durch G 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - AS 2010, 245.
[107] 1 Die Richter der Zwangsmassnahmenbehörden fungieren als Richter des Strafvollzugs, mit Zuständigkeit für das gesamte Kantonsgebiet, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2 Für die Ausstandsregelung gelten die Bestimmungen der StPO sinngemäss; die entsprechende Entscheidung obliegt gegebenenfalls dem Strafappellations- und -revisionsgericht.
[107] Art. geändert durch G vom 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - AS 2010, 245; frühere Änderung: AS 2007, 5.
1 Dem Justizrat ist die Disziplinar- und Aufsichtsgewalt über die Richter und die Personen, die richterliche Funktionen ausüben, vorbehalten.
2 Der Justizrat hat seinen Sitz in Lugano.
1 Der Justizrat besteht aus 7 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern.
2 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre, wobei die Mitglieder und Ersatzmitglieder für insgesamt höchstens zwölf Jahre wiederwählbar sind; Artikel 21 ist zudem anwendbar.
Die Ämter der Mitglieder und der Ersatzmitglieder sind unvereinbar mit dem Amt eines Staatsrates, eines Abgeordneten der eidgenössischen Räte, eines Mitglieds des Grossen Rates sowie eines Beamten der Gemeinde-, Kantons- und Bundesverwaltungen.
1 Drei Mitglieder und zwei Stellvertreter sind aus den im Vollamt tätigen Richtern und Staatsanwälten zu wählen.
2 Sie werden von der Vollversammlung der im Vollamt tätigen Richter und Staatsanwälte mit relativer Mehrheit, in Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder, gewählt.
3 Die Vollversammlung der im Vollamt tätigen Richter und Staatsanwälte, einberufen und geleitet vom Präsidenten des Appellationsgerichts, bestimmt aus den von ihr gewählten Mitgliedern den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Richterrats, die für sechs Jahre im Amt sind.
4 Die Versammlung legt die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens in einer internen Geschäftsordnung fest.
5 Vier Mitglieder und drei Stellvertreter des Richterrats werden vom Grossen Rat aus den anderen Richtern und Staatsanwälten, ehemaligen Richtern und Staatsanwälten oder anderen aktiven Bürgern gewählt; nicht mehr als zwei Mitglieder und ein Stellvertreter dürfen aus den im Anwaltsregister des Kantons Tessin eingetragenen Rechtsanwälten gewählt werden.
Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Justizrates treten ihr Amt mit Abgabe der Treueerklärung auf die Verfassung und die Gesetze an, indem sie die entsprechende Urkunde unterzeichnen, die ihnen vom Präsidenten des Grossen Rates überreicht wird.
1 Der Justizrat wird von seinem Präsidenten einberufen, wann immer dies erforderlich ist und wenn drei seiner Mitglieder oder die Versammlung der Richter dies beantragen, jedoch mindestens zweimal jährlich.
2 Seine Aufgaben sind
a) die Prüfung des Funktionierens der Justiz mit der Vorlage eines Jahresberichts an den Staatsrat;
b) die Meldung eventueller organisatorischer Probleme an das Departement für Institutionen;
c) die Anordnung vorsorglicher und, in schwerwiegenden Fällen, supervorsorglicher Massnahmen, sofern ein Disziplinarverfahren hängig ist, sowie, am Ende des Verfahrens, Disziplinarsanktionen gegen die Richter; [109]
d) die Enthebung von Richtern, wenn sie aufgrund körperlicher oder psychischer Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflichten ihres Amtes nicht ordnungsgemäss erfüllen können;
e) die Entbindung des Richters vom Amtsgeheimnis; [110]
f) die Stellungnahme zu den Kandidaturen derjenigen, die bereits eine seiner Aufsicht unterstehende Funktion innehaben; [111]
g) die Ausarbeitung eines Ethikkodex, der im Amtsblatt der Gesetze und Erlasse veröffentlicht wird. [112]
3 Im Falle der Enthebung wegen körperlicher oder psychischer Krankheit oder aus anderen Gründen finden auf den Richter die Bestimmungen betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 60 Abs. 1, 2, 3 Bst. b, c, d und Abs. 5, 60a Abs. 2 und 3 und 61 des Gesetzes über die Organisation der Staatsangestellten und der Lehrkräfte Anwendung. [113]
4 … [114]
[109] Bst. geändert durch G 16.10.2024; in Kraft seit 20.12.2024 – ABl 2024, 333.
[110] Bst. eingefügt durch G 27.2.2007; in Kraft seit 1.9.2007 – ABl 2007, 603.
[111] Bst. eingefügt durch G 27.2.2007; in Kraft seit 1.9.2007 – ABl 2007, 603.
[112] Bst. eingefügt durch G 20.5.2025; in Kraft seit 25.7.2025 – ABl 2025, 151.
[113] Abs. geändert durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – ABl 2012, 308.
[114] Abs. aufgehoben durch G 27.2.2007; in Kraft seit 1.9.2007 – ABl 2007, 603.
[115] **1 Gegen das Gerichtsorgan, das seine Aufgaben nicht erfüllt oder das mit seinem Verhalten die Würde der Justiz beleidigt, kann der Rat auch kumulativ die folgenden Disziplinarstrafen verhängen:**
a) die Verwarnung;
b) die Busse bis zu drei Bruttomonatslöhnen, wobei ein Minimum von Fr. 10'000.-- anzusetzen ist;
c) die Suspendierung bis zu 12 Monaten mit Entzug des Rechts auf Bezug des Honorars;
d) die Absetzung vom Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten oder das Verbot, ein solches Amt für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zu übernehmen;
e) die Versetzung des Gerichtsorgans an ein anderes Gericht oder auf eine andere Funktion im selben Gericht;
f) das Verbot, andere Tätigkeiten auszuüben (Art. 19 Abs. 4);
g) die Entlassung. [116]
2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe sind die Bedeutung des Sachverhalts, der Grad des Verschuldens und das frühere Verhalten des Gerichtsorgans zu berücksichtigen.
3 Das entlassene Gerichtsorgan ist für jedes richterliche Amt nicht mehr wählbar.
4 Dem entlassenen Gerichtsorgan wird ausschliesslich die Freizügigkeitsleistung gemäss dem Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung des Kantons Tessin ausbezahlt: Im Falle eines Ereignisses ab 60 Jahren hat das Gerichtsorgan Anspruch auf Altersleistungen. [117]
[115] Art. geändert durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - BBl 2012, 308.
[116] Abs. geändert durch G 16.10.2024; in Kraft seit 20.12.2024 - BBl 2024, 333.
[117] Abs. eingefügt durch G 6.11.2012; in Kraft seit 1.1.2013 - BBl 2012, 635.
1 Das Disziplinarverfahren wird vom Justizrat von Amtes wegen oder auf begründete Meldung einer Behörde oder eines Dritten hin eingeleitet.
2 Der Anzeigende hat im Verfahren keine Parteistellung.
3 Dem angeklagten Richter muss die Möglichkeit eingeräumt werden, angehört zu werden, die Akten einzusehen und Beweismittel vorzubringen.
Vorsorgliche Massnahmen [118]
[118] Randtitel geändert durch G 16.10.2024; in Kraft seit 20.12.2024 - BBl 2024, 333.
1 Der Justizrat kann vorsorglich, wenn es die Umstände des Falles rechtfertigen
– Verhaltensnormen auferlegen;
– organisatorische Anordnungen treffen, um das reibungslose Funktionieren oder das Ansehen der vom Verfahren betroffenen Gerichtsbehörde zu gewährleisten;
– den Richter von jedem Amt oder jeder Funktion innerhalb der Gerichtsbehörde suspendieren, ihn in ein anderes Gericht versetzen oder das Recht zur Ausübung anderer Tätigkeiten aussetzen (Art. 19 Abs. 4);
– den Richter, gegen den ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, vom Amt suspendieren. [119]
2 Während der vorsorglichen Suspendierung kann das Honorar des Richters ganz oder teilweise ausgesetzt werden; in diesem Fall werden ihm die Rückstände nachgezahlt, sofern das Verfahren nicht mit der Amtsenthebung endet.
[119] Abs. geändert durch L 16.10.2024; in Kraft seit 20.12.2024 - BBl 2024, 333.
1 Der Präsident des Richterrates kann offensichtlich unbegründete Beschwerden abweisen, unter Benachrichtigung des betroffenen Richters, des Beschwerdeführers und der anderen Mitglieder des Rates.
**2 Besteht der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist auf der Beschwerde, unterbreitet der Präsident diese dem Rat zur Beurteilung. Im Falle der Bestätigung des Präsidialentscheids kann der Rat eine Gerichtsgebühr von bis zu Fr. 2000.-- erheben.**
1. Der Richterrat hat die Befugnis, von Amtes wegen Beweise zu erheben, und kann diese Aufgabe einem seiner Mitglieder delegieren.
2. Dem Richterrat kann das Amtsgeheimnis nicht entgegengehalten werden.
3. Der Staatsanwalt teilt dem Richterrat so bald als möglich, spätestens jedoch innert drei Monaten nach Eröffnung der Untersuchung, die Existenz eines Strafverfahrens gegen einen Magistraten mit. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden informieren den Richterrat über straf- oder verwaltungsrechtliche Verurteilungen eines Magistraten im In- oder Ausland, soweit sie davon Kenntnis erhalten. [120]
[120] Abs. geändert durch G 4.6.2012; in Kraft seit 10.8.2012 – BBl 2012, 364.
1 Der Justizrat berät, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 1, in voller Besetzung und mit Stimmenmehrheit.
2 Der Beschluss des Rates muss begründet werden.
3 Der Justizrat hat die Befugnis, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. [121]
4 Der Beschluss wird dem Richter, dem Staatsrat und dem Grossen Rat, vertreten durch seinen Präsidenten, zugestellt. Er wird nur dem Staatsrat zugestellt, wenn er sich auf Richter der Volkswahl bezieht. Er wird ausserdem dem Anzeigenden, falls zutreffend, als Auszug zugestellt.
5 Der Justizrat hat die Befugnis, die Veröffentlichung des Beschlusses anzuordnen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
[121] Abs. wieder eingeführt durch G 16.10.2024; in Kraft seit 20.12.2024 – BU 2024, 333; vorhergehende Änderung: BU 2007, 603.
[122] **Art. 1 Rekurs gegen Entscheide des Justizrates**
1 Gegen den Entscheid des Justizrates kann innert einer Frist von dreissig Tagen Rekurs bei der Rekurskommission für Justizangelegenheiten eingereicht werden.
2 Die Rekurskommission kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen, ändern oder aufheben.
3 Der Rekurs hat auf den Entscheid des Justizrates aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Rekurskommission entscheidet von Amtes wegen oder auf Antrag des Justizrates gegenteilig.
4 Der Entscheid der Rekurskommission ist unanfechtbar und sofort vollstreckbar.
5 Die Rekurskommission setzt sich aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern zusammen, die vom Grossen Rat gewählt werden und die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 erfüllen müssen. Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Justizrat sinngemäss anwendbar.
6 Art. 85 Abs. 4 und 5 sind anwendbar.
[122] Art. geändert durch G 16.10.2024; in Kraft seit 20.12.2024 - ABl 2024, 333; frühere Änderungen: ABl 2007, 603 und 608; ABl 2013, 472.
[123] 1 Das Recht, eine Disziplinarstrafe zu verhängen, verjährt ein Jahr nach dem Tag, an dem die Aufsichtsbehörde Kenntnis von den beanstandeten Tatsachen erlangt hat.
2 Die Verjährung wird durch jede Ermittlungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3 Die Disziplinarmaßnahme erlischt endgültig zehn Jahre nach der Begehung der beanstandeten Tatsachen.
4 Eine längere Verjährungsfrist für strafbar verfolgbare Handlungen bleibt vorbehalten.
[123] Art. geändert durch Gesetz vom 27.2.2007; in Kraft seit 1.9.2007 - AS 2007, 603.
[124] 1 Für die Ausstandsgründe der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Justizrates und der Rekurskommission gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss.
2 Über den Ausstand entscheiden der Justizrat und die Rekurskommission ohne das betroffene Mitglied und unter Beiziehung der Ersatzmitglieder.
3 Betrifft der Ausstand alle Mitglieder des Justizrates oder der Rekurskommission, entscheidet das Appellationsgericht; im Falle der Gutheissung des Gesuchs bezeichnet das Appellationsgericht die neuen Mitglieder unter Beachtung der Vorschriften über die Zusammensetzung und die Voraussetzungen der Mitglieder des Justizrates und der Rekurskommission.
[124] Art. geändert durch G vom 24.6.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2010, 314.
[125] Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 24. September 2013 sind in den Fällen, die nicht ausdrücklich in diesem Gesetz vorgesehen sind, sinngemäss anwendbar.
[125] Art. geändert durch G vom 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 – BBl 2013, 481.
[126] 1 Die Amtsdauer der mit der Gesetzesrevision betreffend die Einführung der Laienrichter am Kantonalen Strafgericht und am Straf- und Revisionsgericht gewählten Laienrichter des ersten Rechtszuges und des Appellationsgerichts endet im Zeitpunkt der Gesamterneuerung des Appellationsgerichts.
2 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach dem neuen Recht weitergeführt, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
3 Ist die erstinstanzliche oder appellatorische Hauptverhandlung vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bereits eröffnet worden, so wird sie vom gleichen Spruchkörper nach altem Recht weitergeführt.
[126] Art. wieder eingefügt durch G 15.12.2011; in Kraft seit 7.2.2012 - ABl 2012, 69; vorhergehende Änderung: ABl 2009, 159.
[127] Bei der Staatsanwaltschaft wird für den Zeitraum von der Amtsübernahme bis zum 31. Dezember 2028 ein ausserordentlicher Staatsanwalt eingesetzt, der vom Grossen Rat ernannt wird; sein Honorar entspricht demjenigen, das für Staatsanwälte gemäss dem Gesetz über die Honorare der Richter vom 14. Mai 1973 vorgesehen ist.
[127] Art. eingeführt durch G 6.10.2025; in Kraft seit 1.1.2026 - ABl. 2025, 374.
1 Der Staatsrat erlässt die zur Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Reglemente.
2 Dem Appellationsgericht bleibt die Befugnis vorbehalten, ein eigenes Reglement zu erlassen.
Es wird das organische Zivil- und Strafgerichtsgesetz vom 24. November 1910 mit seinen späteren Änderungen aufgehoben.
Nach Ablauf der Referendumsfrist wird das vorliegende Gesetz mit seiner Anlage im Amtsblatt der Gesetze und Erlasse veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [128]
Veröffentlicht im AB 2006, 216 und 279.
Übergangsrecht zum Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilprozessrecht vom 24. Juni 2010 (EG ZPO) – AB 2010, 311.
1 Die Amtsdauer der stellvertretenden Richter wird derjenigen der Richter angeglichen.
2 Kassationsbeschwerden, die gemäss Übergangsrecht der Zivilkassationskammer zugewiesen sind, werden von der Zivilbeschwerdekammer behandelt.
3 Verfügungen betreffend die Untersagung der unerlaubten Nutzung eines Grundstücks als Parkplatz, erlassen gestützt auf Artikel 375 bis, und die Möglichkeit der Verhängung einer Busse gemäss Artikel 375 ter der Zivilprozessordnung vom 17. Februar 1971, erlöschen zehn Jahre nach Inkrafttreten des schweizerischen Zivilprozessrechts vom 19. Dezember 2008.
[128] Inkrafttreten: 14. Juli 2006 – AB 2006, 232.