Verordnung über das Gesetz zur Finanzierung durch Globalbudget und Leistungsauftrag der autonomen Verwaltungseinheiten (VFGAV) (RLUAA)
Table of Provisions (19)
Statutory Text (19 Provisions)
Für die Autonomen Verwaltungseinheiten (AVE) gelten die Bestimmungen über die Rechnungsführung, die Kontrolle und die Finanzverwaltung gemäss dem Gesetz vom 20. Januar 1986 über die Finanzverwaltung und -kontrolle des Staates (LFG) mit den Abweichungen, die in Art. 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2015 über die Finanzierung mittels Globalbudget und Leistungsauftrag der Autonomen Verwaltungseinheiten (LAVE) vorgesehen sind.
1 Die Technische Kommission wird vom Staatsrat ernannt und setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen: einem Verantwortlichen und Koordinator, einem Verantwortlichen der Sektion Finanzen und je einem Vertreter pro Departement.
2 Die Technische Kommission hat die Aufgabe, die Eignung der Umwandlung von Diensten in UAA zu bewerten und dem Staatsrat ihren Vorbescheid zu unterbreiten.
3 Während der Probezeit der UAA stellen die Technische Kommission und das betroffene Departement deren Überwachung sicher.
4 Die Technische Kommission ist in Zusammenarbeit mit der Sektion Humanressourcen gehalten, einen jährlichen Bericht zuhanden der Geschäfts- und Finanzkommission zu erstellen und diesen dem engen Interdepartementalen Koordinationsgremium zur Vorbegutachtung zu unterbreiten.
Das Verfahren für die Investitionsausgaben bleibt dasselbe wie für die Dienststellen der kantonalen Verwaltung.
Einstellungen befristeter Arbeitsverhältnisse werden von der zuständigen Abteilung genehmigt, nach Anhörung der Abteilung Personalwesen.
1 Die berücksichtigten Kosten umfassen ausschliesslich die Ausgaben der Erfolgsrechnung, die mit der Ausübung der Tätigkeit der UAA verbunden sind. [1]
2 Die berücksichtigten Einnahmen umfassen nicht die Steuern und Abgaben, die aufgrund des Kausalitätsprinzips nicht erhoben werden, umfassen jedoch allfällige Finanzierungen Dritter, die eng mit dem Umfang der angebotenen Leistung verbunden sind.
[1] Ziff. geändert mit V. vom 13.9.2022; in Kraft seit 16.9.2022 - ABl. 2022, 222.
1. Abweichend vom Grundsatz der zeitlichen Spezialität können ungenutzte Guthaben aus dem Globalbudget über den Kapitalisierungsfonds auf das Folgejahr übertragen werden.
2. Interne Belastungen und Gutschriften sind grundsätzlich vom Übertrag ausgeschlossen.
3. Der jährliche maximale Übertrag beträgt in der Regel 10%. Liegen Gründe vor, kann das Departement nach Anhörung der Finanzsektion einen vom Satz von 10% abweichenden Satz beschliessen. Der Staatsrat kann im Rahmen des Voranschlags eine Reduktion des Übertrags auf maximal 50% beschliessen. [2]
4. Der Übertrag erfolgt nach Verhandlung mit dem Departement und mit Genehmigung der Finanzsektion.
5. Der Übertrag ist grundsätzlich zulässig, wenn er auf tätigkeitsbedingte endogene Faktoren, die rationale Nutzung der Ressourcen oder auf ungenutzte Kredite zurückzuführen ist, die mit Sicherheit in Zukunft ausgegeben werden.
6. Der Übertrag ist nicht zulässig, wenn er insbesondere auf tätigkeitsfremde exogene Faktoren, eine Überschätzung der Ausgaben oder eine Unterschätzung der Einnahmen zurückzuführen ist.
7. Abweichend vom Grundsatz der quantitativen Spezialität ist es möglich, ein höheres als das mit dem Voranschlag bewilligte Guthaben zu verwenden.
[2] Abs. 3 geändert durch R vom 13.9.2022; in Kraft seit 16.9.2022 – ABl 2022, 222.
1 Der Kapitalisierungsfonds ist ein Bilanzkonto, das bei der Rechnungslegung für den Übertrag von nicht ausgegebenen Guthaben oder zur Deckung allfälliger Kreditüberschreitungen verwendet wird.
2 Die Buchungen am Jahresende erfolgen durch Belastung oder Gutschrift des Kapitalisierungsfonds mit Gegenbuchung auf einem Erfolgskonto.
[3] Der Kapitalisierungsfonds darf im Rahmen der im Leistungsauftrag definierten Aufgaben verwendet werden und ist in der Regel nicht Gegenstand von strukturellen oder punktuellen Sanierungsmassnahmen.
[3] Art. geändert durch V 13.9.2022; in Kraft seit 16.9.2022 - AS 2022, 222.
1 Im Voranschlag muss die Leistungsrechnung mindestens die folgenden Angaben enthalten
a) die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des Jahres vor dem Voranschlag;
b) die Darstellung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben;
c) die Beschreibung der vom UAA erbrachten Leistungen, ihre Kosten sowie ihr quantitativer und qualitativer Umfang;
d) die beabsichtigten qualitativen und quantitativen Ziele und die entsprechenden Indikatoren.
2 In der Jahresrechnung muss die Leistungsrechnung mindestens die folgenden Angaben enthalten
a) die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres;
b) die Darstellung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres;
c) die Darstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres;
d) die Beschreibung der vom UAA erbrachten Leistungen, ihre Kosten sowie ihr quantitativer und qualitativer Umfang;
e) die erreichten Ziele.
1 Die Departemente sind gehalten, in der Phase der Voranschlagserstellung und gemäss Art. 35 Abs. 2 FHG, die Anträge zu allen Aufwand- und Ertragspositionen der VSE vorzulegen, nachdem sie eine Vorverhandlung mit diesen durchgeführt haben.
2 Die Leistungsaufträge werden aufgrund der vom Staatsrat dem Grossen Rat vorgelegten Voranschläge beschlossen. Allfällige Änderungen des Voranschlags sind Gegenstand einer Aktualisierung des Leistungsauftrags.
1 Die Departemente sind für die Aushandlung und Überwachung der Leistungsaufträge zuständig.
2 Die VSE sind verpflichtet, den Tätigkeitsbericht jährlich bis zum 28. Februar zu erstellen und der Technischen Kommission zur Erstellung des Jahresreportings zuhanden der Geschäfts- und Finanzkommission zu übermitteln.
Die analytische Buchführung in den UAA wird im Einklang mit dem Aktivitätsniveau und gemäß Art. 21 FAG umgesetzt.
In den ersten drei Jahren nach der Umwandlung werden die UAA einer jährlichen Revision unterzogen, danach einer periodischen Revision gemäß den in der Planung der kantonalen Finanzkontrolle festgelegten Kriterien.
1. Die Technische Kommission ist beauftragt, die Eignung der Dienste für die Umwandlung in UAA zu beurteilen.
2. Die Stellungnahme der Technischen Kommission zur Umwandlung in eine UAA erfolgt auf der Grundlage einer von den Diensten erstellten Machbarkeitsstudie, die insbesondere Folgendes zu bewerten hat
a) die allgemeinen Merkmale der Verwaltungseinheit;
b) die künftigen Entwicklungsbedürfnisse der Einheit und die potenziellen Vorteile, die mit der Verwaltung durch einen Leistungsauftrag und ein globales Budget verbunden sind;
c) die Auswirkungen der Umwandlung der Einheit auf die Struktur der zuständigen Direktion.
1 Der Staatsrat kann die Aufhebung des UAA-Status verfügen
a) wenn die UAA die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die die Umwandlung ermöglichten;
b) auf Antrag der UAA, wenn die erwarteten Vorteile nicht eintreten oder die Aufrechterhaltung des Status im Verhältnis zu den erzielten Vorteilen unverhältnismässig ist.
2 Der UAA-Status wird bis zur gegenteiligen Entscheidung des Staatsrats beibehalten.
1 Die Überwachung während der Probezeit wird vom Departement und der Fachkommission gewährleistet.
2 Das jährliche Reporting zuhanden der Geschäfts- und Finanzkommission wird von der Fachkommission in Zusammenarbeit mit der Sektion Humanressourcen erstellt, welche es der Interdepartementalen Koordinationsgruppe im Kleinen zur Vorprüfung unterbreitet.
1 Die Bewirtschaftung des Kontenplans sowie die Umbuchungen von Budgetkrediten werden in Abweichung von den Grundsätzen der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Spezialität zentral von der Sektion Finanzen auf Anweisung der UAA vorgenommen.
2 Von anderen Verwaltungseinheiten übertragene Kredite verändern das Gesamtbudget nicht. Kreditübertragungen von UAA an andere Verwaltungseinheiten sind grundsätzlich nicht zulässig; allfällige Ausnahmen können durch Einzelbeschlüsse des Staatsrates gewährt werden. [4]
3 Interne Verrechnungen zwischen UAA und Diensten der Kantonsverwaltung sind nicht zulässig.
4 Die Quantifizierung interner Leistungen, deren Zweck ausschliesslich die Berechnung der Vollkosten der Leistungen ist, erfolgt ausschliesslich in der Kostenrechnung.
[4] Abs. geändert durch V 15.5.2019; in Kraft seit 17.5.2019 – BU 2019, 151.
Die Verordnung über das Gesetz betreffend die Finanzierung über Globalbudget und Leistungsauftrag der autonomen Verwaltungseinheiten vom 28. November 2006 (RLUAA) wird aufgehoben.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [5]
Veröffentlicht im AB 2016, 160.
[5] Inkrafttreten: 18. März 2016 – AB 2016, 160.