176.100
LUAA
CH-TI
Art. 3 LUAA Gesetz über die Finanzierung durch Globalbudget und Leistungsauftrag der autonomen Verwaltungseinheiten (LUAA)
LUAA
Art. 3 LUAA
Die UAA werden über das Globalbudget finanziert und unterstehen den Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzverwaltung und Finanzkontrolle des Staates vom 20. Januar 1986 (FVG), vorbehältlich folgender Ausnahmen
a) Grundsatz der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Spezialität der Ausgaben (Art. 9 Abs. 4 Bst. g FVG);
b) Pflicht zur Einreichung von Nachtragskreditgesuchen (Art. 25 FVG);
c) Grundsatz des Verfalls nicht verwendeter Kredite (Art. 27 Abs. 2 FVG);
d) Verbot der Überschreitung des Budgetkredits in Fällen, die nicht in Art. 29 FVG aufgeführt sind, sofern die Überschreitung durch in den Vorjahren erzielte Einsparungen gedeckt oder in den zwei dem Geschäftsjahr folgenden Jahren amortisiert wird.