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175.110 CH-TI

Reglement über die Gebühren für Leistungen des Statistikamtes

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Il presente regolamento disciplina le tasse per le prestazioni statistiche dell’Ufficio di statistica (in seguito Ufficio), che comprendono

**a) la fornitura di risultati e fondamenti statistici sotto forma di pubblicazioni su supporto cartaceo;**

**b) l’elaborazione di risultati statistici secondo esigenze particolari e/o articolate;**

**c) la realizzazione di analisi speciali e ricerche;**

**d) le perizie e le prestazioni di consulenza approfondita.**

**Tass e**

**DE: Diese Verordnung regelt die Gebühren für statistische Leistungen des Amtes für Statistik (im Folgenden: Amt), die Folgendes umfassen:**

**a) die Bereitstellung statistischer Ergebnisse und Grundlagen in Form von Publikationen auf Papier;**

**b) die Erstellung statistischer Ergebnisse nach spezifischen und/oder detaillierten Anforderungen;**

**c) die Durchführung spezieller Analysen und Forschungen;**

**d) Gutachten und umfassende Beratungsleistungen.**

**Gebühren**

1. Die im Art. 1 aufgeführten Leistungen unterliegen den folgenden Gebühren

a) Publikationen: Die Preise werden vom Amt festgelegt und sind auf der Website des Amtes verfügbar;

b) bibliothekarische Leistungen: Die Gebühren werden vom Tessiner Bibliothekssystem festgelegt;

c) Arbeiten in den Bereichen Forschung, Bearbeitung, Analyse und vertiefende Beratung: Die Gebühren werden auf Stundenbasis gemäss den folgenden Parametern berechnet

– Verwaltungspersonal: fr. 55.-

– wissenschaftliches Personal: fr. 100.-

2. Sind mehrere Personen Schuldner der Gebühr für eine Leistung, so haften sie solidarisch.

Als Auslagen gelten die zusätzlichen Kosten, die für statistische Leistungen gemäss Art. 1 nach folgenden Kriterien anfallen

a) für Fotokopien und Ausdrucke betragen die Kosten 0.20 Franken pro A4-Seite und 0.30 Franken pro A3-Seite. Werden die Fotokopien oder Ausdrucke vom Personal des Amtes erstellt, so ist der Arbeitsaufwand gemäss Art. 2 Bst. c) zusätzlich zu verrechnen.

b) für die Zustellkosten gelten die Tarife der Schweizerischen Post. Für die Telekommunikationskosten gelten die Tarife der Swisscom.

1 Das Amt kann die Beträge für die erbrachten Dienstleistungen sofort einkassieren.

2 Im Falle einer Rechnungsstellung erhebt das Amt einen Mindestbetrag von 10 Franken.

3 Das Amt informiert den Antragsteller im Voraus über die Kosten jeder statistischen Leistung, indem es einen Kostenvoranschlag für die Gebühren und Auslagen erstellt.

4 In begründeten Fällen kann das Amt einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Befreiung und Ermässigung der Gebühren und Auslagen

Befreiungen oder Ermäßigungen von Gebühren und Entgelten für einzelne Nutzer oder Nutzergruppen werden gemäß den im Anhang festgelegten Bestimmungen gewährt.

Das Ausführungsdekret über die Gebühren für die Leistungen des Statistikamtes vom 1. April 1998 wird aufgehoben.

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