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Gesetzgebungsdekret betreffend die Kanzleigebühren für Beglaubigungen von Urkunden und für die Ausstellung von Urkunden oder Auszügen

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Gesetzestext (3 Artikel)

Die Gebühren, welche die Staatskanzlei für die Legalisation oder die Ausstellung von Urkunden, Bescheinigungen oder Auszügen zu erheben hat, werden wie folgt festgelegt

1.

für die Legalisation von Zivilstandsurkunden

Fr. 18 .--

2.

für die Legalisation von notariellen öffentlichen Urkunden

Fr. 35 .--

3.

für die Legalisation jeder anderen öffentlichen Urkunde

Fr. 30 .--

4.

für die Legalisation von Urkunden, die von Dienststellen der Kantonsverwaltung ausgestellt wurden

Fr. 30 .--

5.

für die Ausstellung einer Bescheinigung oder Erklärung

Fr. 30 .--

6.

für den Protokollauszug und pro Seite

Fr. 13 .--

Der Gesetzeserlass vom 16. Dezember 1991 über die Kanzleigebühren für die Legalisierung von Urkunden, für die Ausstellung von Urkunden, Dokumenten oder Auszügen und für verschiedene andere Dienstleistungen wird aufgehoben.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Veröffentlicht im AB 2013, 592.

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