174.120
CH-TI
Ausführungsbestimmung betreffend den Zusatzbeitrag zur Erhöhung der Altersguthaben
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 Ausführungsbestimmung betreffend den Zusatzbeitrag zur Erhöhung der Altersguthaben Ausführungsbestimmung betreffend den Zusatzbeitrag zur Erhöhung der Altersguthaben
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1 Der Zusatzbeitrag gemäss Artikel 11 Absatz 6 KPTL beträgt 3% des versicherten Lohnes.
2 Die Finanzierung des Zusatzbeitrags ist wie folgt aufgeteilt
– 1,2% zulasten der Arbeitgeber;
– 1,8% zulasten der aktiven Versicherten.
**Art. 2 Ausführungsverordnung über den zusätzlichen Beitrag zur Erhöhung der Altersguthaben Ausführungsverordnung über den zusätzlichen Beitrag zur Erhöhung der Altersguthaben**
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Dieser Ausführungsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Veröffentlicht im BGBl. 2024, 222.