Gesetz über die Zuweisung und Nutzung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung
Table of Provisions (18)
Statutory Text (18 Provisions)
1. Dieses Gesetz regelt die Zuweisung und Nutzung von staatlichen Parkplätzen im Eigentum oder in Miete für die Bedürfnisse der Staatsangestellten und Lehrpersonen (nachfolgend als Mitarbeitende bezeichnet) sowie der Richter.
2. Es gilt auch für Gesuche von Studierenden, die Verwaltungsgebäude besuchen, sowie von Dritten.
1 Die Gesuche um Bewilligung für die Nutzung eines Parkplatzes müssen schriftlich beim Departement eingereicht werden, welches für die Zuteilung, Verwaltung und Festlegung der Nutzungsbedingungen sowie für die Bestimmung der Gebühren zuständig ist.
2 Diese Zuständigkeit kann an andere Dienststellen oder Institutionen, insbesondere an Bildungseinrichtungen, delegiert werden.
Die Zuweisung und Nutzung der Parkplätze erfolgt mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag oder durch Bewilligung.
1 Die einzelne Genehmigung oder der Vertrag können besondere Nutzungsbedingungen vorsehen.
2 Es ist untersagt, die Nutzung des zugewiesenen Parkplatzes Dritten zu überlassen oder zu übertragen; Ausnahmen können mit Genehmigung der zuständigen Behörde zugelassen werden.
3 Der Zugang zu den Parkbereichen ist während der üblichen Arbeitszeiten gestattet; in besonderen Fällen kann die zuständige Behörde den Zugang zum Bereich auf 24 Stunden oder auf die gesamte Woche ausweiten.
4 Im Falle des Verlusts oder Diebstahls des Zugangssystems zum Parkbereich (Schlüssel, Fernbedienung oder Karte) werden die Kosten für den Ersatz vollständig dem Inhaber in Rechnung gestellt.
Die ausschließlich zum Laden von Elektrofahrzeugen reservierten Parkplätze dürfen für eine maximale Zeitdauer belegt werden, die in der Genehmigung oder im Vertrag angegeben wird, um die Rotation zwischen den Nutzern zu gewährleisten. Mangels entsprechender Angaben ist die maximale Zeitdauer auf 5 Stunden begrenzt.
1 Die Bewilligung kann jederzeit aus Gründen des öffentlichen Interesses entschädigungslos geändert oder widerrufen werden.
2 Sie ist zudem entschädigungslos widerrufbar bei Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen oder der Bedingungen, denen sie unterliegt.
3 Die Bewilligung erlischt im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Staat des Kantons Tessin.
1 Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 15 Tagen auf Ende eines Monats gekündigt werden.
2 Der Vertrag löst sich mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kanton Tessin auf.
3 Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung und entschädigungslos gekündigt werden.
Die Genehmigung oder der Vertrag kann nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde an Dritte übertragen werden.
1 Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines Parkplatzes.
2 Die Parkplätze sind prioritär reserviert für
a) Dienstfahrzeuge;
b) das Fahrzeug des Hauswarts in der Liegenschaft, in der er seine Tätigkeit ausübt.
3 Eine begrenzte Anzahl von Parkplätzen kann für dringende Dienstinterventionen und für externe Nutzer reserviert werden.
4 Die restlichen Parkplätze werden in der folgenden Reihenfolge der Priorität zugewiesen
a) an Mitarbeitende und Nutzende mit dauerhafter körperlicher Beeinträchtigung;
b) an Mitarbeitende, die regelmässig das Privatfahrzeug aus dienstlichen Gründen benötigen oder ihre Tätigkeit an mehreren Standorten ausüben: Die Häufigkeit der Fahrzeugnutzung wird als prioritäres Element betrachtet;
c) an Richter und Staatsanwälte (Magistrati);
d) an Mitarbeitende, die keine regelmässigen öffentlichen Verkehrsmittel haben, um den Arbeitsplatz zu erreichen oder nach Hause zurückzukehren;
e) an andere Mitarbeitende: In diesem Fall wird die für den Weg vom Wohnort zum Dienstort aufgewendete Zeit als prioritär betrachtet;
f) an Studierende/Schüler: In diesem Fall wird die für den Weg vom Wohnort zum Schulstandort aufgewendete Zeit als prioritär betrachtet;
g) an Dritte.
5 Die Parkplätze an Schulstandorten können Lehrpersonen nach Rotation entsprechend dem Auslastungsgrad zugewiesen werden.
1 Für die gemäss Art. 9 Abs. 4 zugewiesenen Parkplätze ist eine Benutzungsgebühr geschuldet, unabhängig vom Antriebssystem der Motorfahrzeuge.
2 Für Angestellte, Richter und Studierende wird die monatliche Gebühr innerhalb eines Minimums und eines Maximums gemäss den folgenden Kategorien festgelegt
a) Parkplätze in Einstellhallen: von Fr. 80.-- bis Fr. 300.--;
b) überdachte Parkplätze: von Fr. 70.-- bis Fr. 200.--;
c) ungedeckte Parkplätze: von Fr. 60.-- bis Fr. 150.--;
d) Parkplätze auf Schotteruntergrund oder Gitterelementen: von Fr. 20.-- bis Fr. 50.--.
3 Wird ein Parkplatz an Schulstandorten rotierend zugewiesen, wird die Gebühr proportional berechnet.
Die Benutzung von Abstellplätzen für Fahrräder, Mopeds, Motorroller und Motorräder ist steuerbefreit.
1 Die Gebühren werden nach kaufmännischen Vorsichtskriterien unter besonderer Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils für den Antragsteller festgelegt.
2 Für Dritte wird die Gebühr auf der Grundlage der örtlichen Marktbedingungen festgesetzt.
1. Die Bewilligung oder der Vertrag kann vorsehen, dass die periodischen Abgaben an einen Index angepasst werden, innerhalb der gesetzlichen Schranken.
2. Die Indexierung obliegt dem Departement.
1 Für Angestellte und Richter werden die monatlichen Gebühren vom Gehalt abgezogen.
2 Im Falle einer Delegation an Bildungseinrichtungen werden die monatlichen Gebühren, die von Lehrern und Schülern zu entrichten sind, von der Schulleitung eingezogen, welche den entsprechenden Betrag an die zuständige Behörde weiterleiten wird.
3 Aus besonderen administrativen oder buchhalterischen Gründen können andere Einziehungsmodalitäten von der zuständigen Behörde oder, per Delegation, von anderen Diensten oder Institutionen beschlossen werden.
4 Für Dritte werden die Zahlungsmodalitäten im Genehmigungsakt oder im Vertrag festgelegt.
1. Der Staat lehnt jede Haftung für Schäden ab, die an Fahrzeugen auf dem Parkplatzgelände und an den darin enthaltenen Gegenständen verursacht werden.
2. Die durch Dritte verursachte Unmöglichkeit, den zugewiesenen Parkplatz zu belegen, begründet keine Ansprüche gegenüber dem Staat.
1 Fälle von missbräuchlicher Besetzung eines Parkplatzes werden der zuständigen Behörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemeldet.
2 Allfällige Schadenersatzklagen bleiben vorbehalten.
1 Gegen die Verfügungen der zuständigen Behörde ist Beschwerde an den Staatsrat gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 zulässig. [1]
2 Gegen die Entscheide des Staatsrates ist Beschwerde an das Kantonale Verwaltungsgericht zulässig. [2]
[1] Abs. geändert durch G 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 - ABl. 2013, 480.
[2] Abs. eingefügt durch G 2.12.2008; in Kraft seit 27.1.2009 - ABl. 2009, 24.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen alle nach dem bisherigen Regime geschlossenen Verträge und werden auf Antrag der derzeitigen Begünstigten durch neue, diesem Gesetz unterliegende Verträge oder Genehmigungen ersetzt; es besteht kein erworbenes Recht auf Beibehaltung der bisherigen Nutzungsgebühr.
III (BU 2006, 28)