Verordnung über die Entschädigungen an die Staatsangestellten
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
[2] Vorbehaltlich spezifischer, anderslautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für
a) die Richter;
b) die Staatsangestellten gemäss Art. 1 PVB;
c) das Hilfspersonal gemäss Art. 20 PVB.
[2] Art. geändert durch V 19.12.2018; in Kraft seit 1.1.2019 – ABl. 2018, 473.
1 Die Mitarbeitenden planen und führen Dienstmissionen nach Kriterien der Rationalität und Wirtschaftlichkeit durch. Im Falle der Erfüllung besonderer Aufgaben (besondere Dienstreisen oder Reisen in abgelegene Gebiete, Begleitung von Richtern), die die Übernahme ausserordentlicher Ausgaben erfordern, hat der Mitarbeitende Anspruch auf deren Rückerstattung, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des leitenden Beamten. [3]
2 Die leitenden Beamten gewährleisten eine korrekte Planung der Missionen und der Tätigkeiten, die Gegenstand dieser Verordnung sind, und wachen über deren korrekte Anwendung in ihren Verwaltungseinheiten.
3 Die Sektion Personal (für Angestellte) und die Verwaltungssektion des DECS (für Lehrpersonen) gewährleisten die notwendige Beratung und Überwachung der korrekten Anwendung der Normen. Eventuelle Missbräuche, die im Rahmen der üblichen Revisionen durch die Kantonale Finanzkontrolle festgestellt werden, werden den betroffenen Stellen gemeldet.
4 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Entschädigungen werden nur gegen Vorlage der Belege (Mahlzeiten ausgenommen) zurückerstattet und nicht ausbezahlt, wenn sie bereits von anderen Stellen erstattet wurden oder wenn sie direkt vom Staat getragen wurden.
5 Die Belege müssen für einen Zeitraum von 10 Jahren bei den für die Datenerfassung im Informationssystem zuständigen Dienststellen aufbewahrt werden.
6 Für den Staatsschreiber kann der Staatsrat einen jährlichen Pauschalbetrag für Ausgaben festlegen, die nicht einzeln belegt werden müssen, sowie eine Liste dieser Ausgabenarten. [4]
[3] Abs. geändert durch R 6.10.2021; in Kraft seit 1.1.2022 - BU 2021, 287.
[4] Abs. eingefügt durch R 19.12.2018; in Kraft seit 1.1.2019 - BU 2018, 473.
1. Bei Dienstfahrten hat der Mitarbeiter die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und von Dienstfahrzeugen aus dem Fuhrpark des Amtes für staatliche Fahrzeuge und Maschinen zu bevorzugen.
2. Reisekosten vom Privatwohnsitz zum Dienstort und umgekehrt werden nicht erstattet.
3. Im Falle der Erfüllung besonderer Aufgaben (angeordnete Dienstreisen institutioneller oder repräsentativer Art) an Büroschließtagen werden die Reisekosten vom Privatwohnsitz zum Einsatzort anerkannt.
4. Für die Erstattung der Reisekosten bei Dienstreisen mit Abfahrt und/oder Ankunft vom/am Privatwohnsitz, unabhängig vom verwendeten Transportmittel und Wochentag, wird ausschließlich die Kilometerdistanz anerkannt, die den normalen Weg vom Wohnsitz zum Dienstort und umgekehrt übersteigt.
5. Ausnahmsweise können Inhaber von Arcobaleno-Abonnements, die für den Weg vom Privatwohnsitz zum Dienstort erworben wurden und die gezwungen sind, für Dienstfahrten das Privatfahrzeug zu nutzen, die Kosten für die Fahrt zwischen dem Privatwohnsitz und dem Einsatzort geltend machen.
6. Für die Berechnung der Entfernungen mit dem Privatfahrzeug ist der Kilometerindikator von ViaMichelin maßgeblich, der die kürzeste Strecke berücksichtigt. [5]
7. Bei Fahrten innerhalb einer Gemeinde oder für Entfernungen, die mit dem Kilometerindikator schwer zu erfassen sind, ist der Kilometerzähler des Fahrzeugs maßgeblich; in diesem Fall sind die Details der Fahrten im Formular anzugeben.
[5] Abs. geändert durch R 6.10.2021; in Kraft seit 1.1.2022 - BU 2021, 287.
Gemäss den verwendeten Transportmitteln haben die Mitarbeitenden Anspruch auf die Rückerstattung der Auslagen für
a) Öffentliche Verkehrsmittel
1 SBB-Tageskarten 1. oder 2. Klasse,
2 SBB-Billette 1. oder 2. Klasse,
3 persönliche SBB-Abonnemente (Halbtax-Abonnemente, Arcobaleno-Abonnemente), wenn sich die Auslagen während der Gültigkeitsdauer durch geringere Kosten beim Kauf von Einzelfahrkarten amortisieren,
4 Billette für andere öffentliche Verkehrsmittel,
5 Flugtickets der Economy-Klasse.
Flugtickets können bei der Sektion Humanressourcen angefordert werden. [6]
b) Staatliche Dienstfahrzeuge
Treibstoffkosten.
c) Privatfahrzeuge
Fr. –.55 pro km, einschliesslich Kosten für Treibstoff, Wartung, Reparatur und Versicherungsdeckung; bei bewilligten Dienstreisen stellt der Staat eine Vollkaskoversicherung mit einer Deckung von bis zu Fr. 50'000.– pro Fahrzeug mit einem Selbstbehalt von Fr. 500.– zu Lasten des Mitarbeitenden zur Verfügung. [7]
d) Parkgebühren und sonstige Auslagen
Nachweislich entstandene Park- und Reisekosten.
[6] Bst. geändert durch R 14.6.2023; in Kraft seit 1.9.2023 – BU 2023, 253.
[7] Bst. geändert durch R 6.10.2021; in Kraft seit 1.1.2022 – BU 2021, 287.
1 Für die Hauptmahlzeiten wird eine Pauschalentschädigung in folgender Höhe anerkannt: innerhalb des Kantons: Fr. 18.–, ausserhalb des Kantons: Fr. 25.–. [8]
2 Für Übernachtungen wird die Rückerstattung der tatsächlich entstandenen Kosten bis zu einem Maximum von Fr. 150.– pro Person anerkannt. Für höhere Beträge ist die schriftliche Vorabgenehmigung der zentralen Personaldienste erforderlich, welche deren Angemessenheit überprüfen. [9]
3 Die Entschädigungen gemäss Abs. 1 und 2 werden nicht anerkannt, wenn dem Arbeitnehmer die Rückkehr zum Wohnort oder zum Dienstort für die Einnahme der Mahlzeiten und die Rückkehr zum Wohnort für die Übernachtung zumutbar ist. [10]
4 Die Übernachtungsentschädigung beinhaltet das Frühstück. Bei der Teilnahme an Kursen und/oder organisierten Veranstaltungen können höhere, belegte Ausgaben anerkannt werden, sofern sie vorgängig vom zuständigen Beamten genehmigt wurden. In anderen Fällen ist die schriftliche Vorabgenehmigung der Abteilung für Personalwesen erforderlich.
[8] Abs. geändert durch R 6.10.2021; in Kraft seit 1.1.2022 - BU 2021, 287.
[9] Abs. geändert durch R 6.10.2021; in Kraft seit 1.1.2022 - BU 2021, 287.
[10] Abs. geändert durch R 6.10.2021; in Kraft seit 1.1.2022 - BU 2021, 287.
Den Angestellten des Strassenverkehrsamtes, die im Strassenbau und in der Strassenunterhaltung arbeiten, werden folgende Zulagen anerkannt
a) für die tatsächlich geleisteten Arbeitstage des Personals der Bauleitungsbüros der operativen Bereiche Fr. 6.60 pro Tag;
b) für die tatsächlich und vollständig auf Baustellen geleisteten Arbeitstage der übrigen Angestellten der Baudivision (ausgenommen diejenigen der Bauleitungsbüros der operativen Bereiche) Fr. 6.60 pro Tag;
c) für die tatsächlich in Stollen während der Aushub- und Auskleidungsarbeiten geleistete Zeit Fr. 3.30 pro Stunde; [11]
d) für die tatsächlich während der Bauarbeiten in ausgekleideten Stollen und während der Unterhaltsarbeiten in Verkehrs- und Lüftungsräumen unter erschwerten Bedingungen geleistete Zeit Fr. 2.– pro Stunde; [12]
e) für die tatsächlich im Hochgebirge, Zone III, über 1500 Meter über Meer oder in Ausnahmefällen im Gebirge unter erschwerten Bedingungen geleistete Zeit Fr. 1.10 pro Stunde. [13]
[11] Bst. geändert durch R 8.7.2026; in Kraft seit 10.7.2026 - ABl. 2026, 238.
[12] Bst. geändert durch R 8.7.2026; in Kraft seit 10.7.2026 - ABl. 2026, 238.
[13] Bst. geändert durch R 8.7.2026; in Kraft seit 10.7.2026 - ABl. 2026, 238.
1. Mitarbeitende, die aus dienstlichen Gründen und auf ausdrückliche Anordnung des Amtsleiters während der Schliessung der Büros gemäss Artikel 73 LORD Dienst leisten, erhalten für die tatsächlich geleistete Zeit eine Entschädigung von Fr. 5.– pro Stunde. [14]
2. Die Entschädigung für Feiertagsarbeit ist nicht kumulierbar mit der Entschädigung für Nachtarbeit, weder regelmässiger noch unregelmässiger.
[14] Abs. geändert durch V 8.7.2026; in Kraft seit 10.7.2026 – ABl. 2026, 238.
1. Den Mitarbeitenden, die aus dienstlichen Gründen und auf ausdrückliche Anordnung des Amtsleiters regelmässig Nachtdienst von 20.00 bis 06.00 Uhr leisten, wird für die tatsächlich geleistete Zeit eine Zulage von Fr. 5.90 pro Stunde anerkannt. [15]
2. Im Falle von regelmässig im Schichtbetrieb geleistetem Nachtdienst kann die Zulage alternativ in Freizeit umgewandelt werden, und zwar im Umfang von einer zusätzlichen Stunde Freizeit für jeweils 10 geleistete Stunden Nachtarbeit.
[15] Abs. geändert durch R 8.7.2026; in Kraft seit 10.7.2026 - BU 2026, 238.
Die Pikettzeit gilt nicht als Arbeitszeit. Sie gibt keinen Anspruch auf Kompensation durch Freizeit. Im Falle eines Einsatzes während des Pikettdienstes wird die Einsatzzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet.
1 Der Pikettdienst am Wohnort setzt die ständige Verbindung mit der Dienststelle und die Einsatzbereitschaft an der Dienststelle oder an einem anderen befohlenen Ort innerhalb einer vom jeweiligen Vorgesetzten festgelegten Frist voraus.
2 Im Falle eines Einsatzes während des Pikettdienstes werden die Reisekosten vergütet.
3 Mitarbeitenden, die aufgrund eines ausdrücklichen schriftlichen Befehls des jeweiligen Vorgesetzten zum Pikettdienst eingeteilt werden, stehen für die tatsächlich geleistete Zeit folgende Entschädigungen zu
a) an Werktagen: CHF 1.70 pro Stunde,
b) an Feiertagen: CHF 3.30 pro Stunde. [16]
4 Der Mitarbeitende kann an seinem Wohnort während der gewöhnlichen Urlaubstage zu Pikettdienst herangezogen werden, bis zu einem Maximum von zwanzig Tagen pro Jahr. Diese Grenze kann nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung überschritten werden. Spezifische sektorielle Bestimmungen des Staatsrates bleiben vorbehalten. [17]
[16] Abs. geändert durch R 8.7.2026; in Kraft seit 10.7.2026 - BU 2026, 238.
[17] Abs. geändert durch R 6.10.2021; in Kraft seit 1.1.2022 - BU 2021, 287.
1 Der Bereitschaftsdienst am Dienstort oder an einem anderen angeordneten Ort setzt die sofortige Interventionsbereitschaft während der Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten voraus.
2 Der Bereitschaftsdienst am Dienstort kann an ordentlichen Urlaubstagen nicht geleistet werden. Die Unterkunft nach eigener Wahl am Dienstort sowie die Übernachtung ausser Haus während Kursen, Missionen oder Schulen gelten nicht als Bereitschaftsdienstzeit.
3 Für die Mitglieder des Polizeikorps wird die Entschädigung während intensiv programmierter Ausbildungskurse mit regelmässiger Freizeit anerkannt, für die der Ausgleich von Überstunden ausgeschlossen ist (Kurse militärischer Art).
4 Den Mitarbeitenden, die aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Anordnung des jeweiligen Vorgesetzten zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden, werden für die tatsächlich geleistete Zeit folgende Entschädigungen zugesprochen
a) an Werktagen: Fr. 3.30 pro Stunde,
b) an Feiertagen: Fr. 6.60 pro Stunde. [18]
[18] Abs. geändert durch R vom 8.7.2026; in Kraft seit 10.7.2026 – BU 2026, 238.
1. Die für die Auszahlung der Entschädigungen bestimmten und vom leitenden Beamten, vom Direktor des Departements, vom Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts, vom Generalstaatsanwalt, vom Präsidenten des Enteignungsgerichts, vom Zwangsmassnahmengericht, vom Präsidenten des Strafamtes, vom Präsidenten des Bezirksamtes Lugano, von den Bezirksrichtern der anderen Bezirke, vom Jugendgericht und die Belege müssen den für die Ausführung zuständigen Stellen übermittelt werden. [19]
2. Die Auszahlung erfolgt monatlich durch das Amt für Löhne und Versicherungen für die Reisekosten und durch die Sektion Finanzen für die übrigen Entschädigungen.
3. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Spesen- und Entschädigungsabrechnung innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Entstehens derselben einzureichen, andernfalls verliert er den Anspruch auf Rückerstattung.
[19] Abs. geändert durch R 6.10.2021; in Kraft seit 1.1.2022 - BU 2021, 287.
Die Zahlung der Entschädigungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ereignet haben, erfolgt nach den zum Zeitpunkt dieser Ereignisse geltenden Vorschriften.
Die Verordnung über die Entschädigungen der Staatsangestellten vom 5. Februar 1997 wird aufgehoben.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt für Gesetze und Ausführungsverordnungen veröffentlicht und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. [20]
Veröffentlicht im AB 2011, 497.
[20] Inkrafttreten: 30. September 2011 – AB 2011, 497.