Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
DE · FR · IT · EN In Legislator analysieren
173.300 LStip CH-TI

Gesetz über die Gehälter der Staatsangestellten und der Lehrpersonen (LStip) (LStip)

46 Articles / Provisions · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (46)

Statutory Text (46 Provisions)

LStip

Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Angestellten, die dem Gesetz über das Dienstverhältnis der Staatsangestellten und der Lehrpersonen vom 15. März 1995 (LORD) unterstellt sind.

LStip

1 Das Verzeichnis der Funktionen und die entsprechende Klassifizierung der Staatsangestellten und der Lehrpersonen werden vom Staatsrat im Einvernehmen mit den gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Dienstverhältnis des Staatspersonals und der Lehrpersonen (LDPG) zuständigen Ernennungsbehörden für ihr Personal mittels Reglement festgelegt, das grundsätzlich auf der analytischen Bewertung jeder einzelnen Funktion basiert.

2 Die analytische Bewertung der Funktionen erfolgt transparent und diskriminierungsfrei.

3 Eine neue Bewertung der Funktionen wird ausgearbeitet, wenn sich die für die bestehende Klassifizierung massgebenden Elemente wesentlich und dauerhaft geändert haben.

4 Der Staatsrat konsultiert die Personalorganisationen und informiert den Grossen Rat über inhaltliche Änderungen der Klassifizierung des Personals durch den Rechenschaftsbericht.

LStip

Die Angestellten und die Dozenten erhalten jährlich die in den nachfolgenden Artikeln festgesetzten Gehälter, Zuschläge und Entschädigungen.

LStip

1 Die Lohnklassen der Kantonsangestellten werden wie folgt festgelegt

LStip

1 Die Löhne der dem LORD unterstellten Angestellten und der Referenzlohn für die Festsetzung der Honorare der Staatsräte werden der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst.

2 Die Anpassung der Löhne wird vom Staatsrat jeweils auf den 1. Januar festgesetzt, und zwar auf der Grundlage des effektiven monatlichen Landesindexes der Konsumentenpreise vom November des Vorjahres.

3 Nach Anhörung der Personalorganisationen kann der Staatsrat beschliessen, die Löhne dem Teuerungsausgleich ganz oder teilweise anzupassen oder eine Teuerungszulage ganz oder teilweise auszurichten.

LStip

Im Falle eines Teilbeschäftigungsgrades werden das Gehalt und die in diesem Gesetz vorgesehenen Zulagen im Verhältnis zur geleisteten Tätigkeit berechnet.

LStip

1 Die anstellende Behörde kann Zulagen für die Entschädigung von Aufgaben festlegen, die temporär zugewiesen werden und die ordentlich vorgesehenen Aufgaben übersteigen.

2 Diese Zulagen sind im Sinne der beruflichen Vorsorge nicht versicherbar.

LStip

1. Das Recht auf Gehalt und allfällige Entschädigungen beginnt mit dem Tag des effektiven Dienstantritts und erlischt mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses.

2. Das Gehalt wird in dreizehn Monatsraten ausbezahlt.

LStip

1 Die Anfangsbesoldung wird von der Anstellungsbehörde festgesetzt und entspricht für Angestellte ohne Erfahrung dem Mindestlohn, der für die jeweilige Funktion vorgesehen ist.

2 Der Staatsrat legt in der Verordnung die Anfangsbesoldung von Lehrpersonen ohne Erfahrung fest.

3 Die Anstellungsbehörde legt in der Verordnung die Kriterien fest, die die Anfangsbesoldung bei Kandidaten mit Erfahrung bestimmen.

4 Die Anstellungsbehörde kann eine höhere Anfangsbesoldung festsetzen, wenn dies durch besondere Umstände, wie die Ausübung einer ähnlichen Funktion an einem anderen Ort, besondere Ausbildung, Fähigkeiten und besondere Bedingungen gerechtfertigt ist.

LStip

1. **Ausnahmsweise kann die Anstellungsbehörde, wenn auf Bewerber zurückgegriffen werden muss, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen oder für die eine Einführung vorgesehen ist, für höchstens zwei Jahre ein Gehalt festlegen, das bis zu zwei Klassen unter dem für die Funktion vorgesehenen Mindestgehalt liegt.**

2. **Nach Ablauf der Einführungszeit wird der Mitarbeiter in die seiner Funktion entsprechende Gehaltsklasse eingereiht, wobei die aufgelaufenen jährlichen Erhöhungen angerechnet werden.**

LStip

1. Für besondere Funktionen, die hoch spezialisierte Kenntnisse erfordern, kann der Staatsrat, und für besondere Funktionen, die in die Zuständigkeit einer anderen Ernennungsbehörde fallen, nach Anhörung des Präsidialamtes des Grossen Rates oder der zuständigen richterlichen Behörde, von der Klassifizierung der Funktion und dem in diesem Gesetz vorgesehenen Höchstgehalt abweichen.

2. Eine ähnliche Abweichung kann in Ausnahmefällen angewendet werden, um die Zusammenarbeit mit Personen von herausragender Fähigkeit zu sichern oder diese im Dienst des Staates zu halten.

LStip

1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine jährliche Gehaltserhöhung gemäß der Gehaltstabelle, unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 13, bis zum Höchstbetrag der besetzten Funktionsklasse.

2 Die jährlichen Gehaltserhöhungen werden zu Beginn des Kalenderjahres für Angestellte oder zu Beginn des Schuljahres für Lehrpersonen gewährt.

3 Der Angestellte erwirbt den Anspruch auf die Erhöhung, wenn er zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 6 Dienstmonate geleistet hat; wurden weniger geleistet, wird die Erhöhung erst ab dem Folgejahr berücksichtigt. Diese Regel gilt auch für unbezahlte Dienstunterbrechungen.

4 Die Lehrperson erwirbt den Anspruch auf die Erhöhung zu Beginn des Schuljahres, wenn sie im vorhergehenden Schuljahr ununterbrochen mindestens 4 Dienstmonate geleistet hat. Diese Regel gilt auch für unbezahlte Dienstunterbrechungen.

LStip

1. Ist die Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ungenügend, kann die Anstellungsbehörde mittels förmlicher Verfügung die jährliche Gehaltsentwicklung sistieren.

2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist anzuhören.

3. Die Bestimmungen über die Versetzung oder Kündigung bleiben vorbehalten.

LStip

Während der Probezeit werden keine Gehaltserhöhungen gewährt.

LStip

1 Die Beförderung besteht im individuellen Übergang von einer Funktion zu einer anderen, höherrangigen Funktion.

2 Eine Beförderung kann erfolgen aufgrund von

a) Besetzung einer freigewordenen höheren Funktion;

b) einer signifikanten Änderung der Aufgaben, die durch eine neue analytische Bewertung der Funktion untermauert wird.

3 Im Falle einer Beförderung darf das neue Gehalt des Mitarbeitenden nicht niedriger sein als das vorherige, zuzüglich einer jährlichen Gehaltserhöhung. [1]

[1] Abs. geändert durch G vom 15.9.2025; in Kraft seit 15.12.2025 – Amtsblatt 2025, 331.

LStip

1 Bei einer Versetzung in eine Funktion niedrigerer Gehaltsklasse muss das Gehalt mindestens dem Gehalt der Gehaltsklasse der neuen Funktion mit den erworbenen Gehaltszulagen entsprechen.

2 Die Verordnung präzisiert die Bedingungen.

3 Der Arbeitnehmer muss angehört werden.

LStip

1. Die Neuklassifizierung besteht in der Zuweisung einer neuen Lohnklasse zu einer bestimmten Funktion.

2. Die Neuklassifizierung erfolgt aufgrund wesentlicher Änderungen der einer Funktion zugewiesenen Aufgaben oder infolge einer wesentlichen Änderung der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Voraussetzungen.

3. Sie erfordert die Durchführung einer neuen analytischen Bewertung.

4. Die infolge einer Neuklassifizierung geänderten Löhne werden nach denselben Grundsätzen berechnet, die für Beförderungen oder Versetzungen auf eine Funktion der unteren Hierarchiestufe gelten.

LStip

1 Bei Mitarbeitenden, die sich durch besonders hohe und ausserordentliche Leistungen ausgezeichnet haben, kann die Anstellungsbehörde

a) eine einmalige, ausserordentliche Gratifikation gewähren, die nicht bei der Pensionskasse des Kantons Tessin (nachfolgend Pensionskasse) versicherbar ist;

b) bezahlte Urlaubstage gewähren;

c) die Teilnahme an speziellen Aus- oder Weiterbildungskursen bewilligen;

d) die Möglichkeit prüfen, flexiblere Arbeitsformen in Abhängigkeit von Aufgabe und Funktion zu gewähren.

2 Die entsprechenden Vorschläge der jeweiligen Führungskräfte sind mit einem umfassenden Bericht zu begründen, der die aussergewöhnliche und über die gesetzten Ziele hinausgehende Leistung nachweist.

3 Die Prämie kann an Gruppen von Mitarbeitenden vergeben werden; die Prämie kann auch zur Finanzierung von gemeinsamen Veranstaltungen oder Anlässen verwendet werden.

LStip

1 Die zwölf Dreizehntel des Gehaltes und die Kinderzulagen werden monatlich ausbezahlt.

2 Der Staatsrat legt die Modalitäten und den monatlichen Zahlungstermin des Gehaltes sowie den Zahlungstermin der dreizehnten Monatszulage fest.

3 Für die Festlegung des Anspruches auf die dreizehnte Monatszulage des Gehaltes werden der Dienstantritt sowie die im Laufe des Jahres eingetretenen Änderungen und Reduktionen des Gehaltes berücksichtigt.

LStip

Kompatibel mit den Erfordernissen des Dienstes kann die Ernennungsbehörde den Angestellten die Befugnis einräumen, die teilweise oder vollständige Umwandlung des dreizehnten Monatsgehalts in Urlaub zu beantragen.

LStip

1 Als Dienstjahre werden die Jahre angerechnet, in denen der Arbeitnehmer ein Anstellungsverhältnis mit dem Staat hatte.

2 Unbezahlte Urlaubszeiten, die innerhalb eines Kalenderjahres dreissig Tage überschreiten, werden nicht auf die Dienstjahre angerechnet.

3 Lehr- oder Praktikumsjahre werden nicht als Dienstjahre beim Staat angerechnet.

4 Die als Lehrperson an Gemeindeschulen des Kantons Tessin geleisteten Dienstjahre werden bei einem Wechsel des öffentlichen Arbeitgebers anerkannt und sind in der Regel bei einer Anstellung an Kantonsschulen anerkannt. [2]

[2] Abs. geändert durch G 22.9.2020; in Kraft seit 1.8.2020 – BU 2020, 349.

LStip

1 Nach zwanzig Dienstjahren und anschliessend alle fünf Jahre kann dem Mitarbeitenden eine Gratifikation in der Höhe von 20 Arbeitstagen bezahlten Urlaubs gewährt werden; die Gratifikation kann auch gewährt werden, wenn die Dienstjahre nicht ununterbrochen geleistet wurden.

2 Unbezahlte Urlaubsperioden von mehr als 30 Tagen werden nicht angerechnet.

3 Die Gratifikation kann auf höchstens 4 Jahre verteilt werden, die dem Jahr der Entstehung des Anspruchs folgen.

4 … [3]

[3] Abs. aufgehoben durch L 6.2.2024; in Kraft seit 1.1.2024 - BU 2024, 99.

LStip

Die Überstunden werden innerhalb der folgenden sechs Monate mit einer gleichen Anzahl von Freistunden kompensiert. Wenn eine Kompensation nicht möglich ist, berechtigen sie zu einer Entschädigung in Höhe des Stundenlohns, berechnet auf der Grundlage des Monatsgehalts x 12, im Rahmen der durch Art. 71 Abs. 3 LORD zulässigen Grenzen.

LStip

Die Normen, die das Recht und die Höhe der Entschädigungen für Spesen, Pikettdienst, Sonn- und Feiertagsdienst sowie Nachtdienst regeln, sind in einem speziellen Reglement festgelegt.

LStip

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kinderzulagen gemäss den Bestimmungen des Bundes- und kantonalen Familienzulagengesetzes.

LStip

1. Der Angestellte, der auf Anordnung der Anstellungsbehörde einen Bediensteten einer höheren Kategorie vertritt, hat für eine effektive Stellvertretung von mehr als dreimonatiger Dauer, gerechnet vom ersten Tag an, Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen der Vorschriften der Verordnung.

2. Für die Lehrkräfte gelten die Bestimmungen der spezifischen Verordnung für die Stellvertretung von Lehrkräften.

LStip

1 Im Falle einer Auflösung des Anstellungsverhältnisses durch Kündigung gemäss Art. 60 Abs. 3 Bst. a) und b) RRAP, hat der Angestellte Anspruch auf eine Abgangsentschädigung.

2 Die dem Angestellten zugesprochene Entschädigung wird nach folgender Formel berechnet

LStip

Die Austrittsentschädigung wird nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer ein angemessenes Arbeitsplatzangebot ohne triftige Gründe ablehnt.

LStip

1 Beim Tod des im Dienst stehenden Mitarbeitenden erhalten dessen Hinterbliebene das Gehalt des laufenden Monats zuzüglich einer einmaligen Abfindung in Höhe von 1/4 des Jahresgehalts, einschliesslich der Kinderzulagen.

2 Als Hinterbliebene gelten

a) der Ehepartner oder eingetragene Partner, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner bei einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Lebensgemeinschaft; [4]

b) die Kinder, für die der Mitarbeitende Kinderzulagen gemäss Art. 25 bezieht.

[4] Bst. geändert durch L 15.9.2025; in Kraft seit 15.12.2025 – ABl. 2025, 331.

LStip

1 Bei Abwesenheit wegen Krankheit oder nichtberufsbedingtem Unfall, auch diskontinuierlich, nachgewiesen durch ein ärztliches Attest, erhält der Angestellte während der ersten 365 Tage der Dauer der teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit das Gehalt, berechnet auf der Grundlage seines Beschäftigungsgrades, und 90 % für die nachfolgenden 365 Tage der Dauer der teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Beobachtungszeitraums von 900 Tagen.

2 Der Staat hat das Recht, Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen und kann das Recht auf Gehalt an eine ärztliche Untersuchung durch den Personalarzt oder einen Vertrauensarzt knüpfen.

3 Nach Ablauf der 730 Tage der Dauer der teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Beobachtungszeitraums von 900 Tagen oder bei einer Entscheidung der Vorsorgeeinrichtung zur Anerkennung einer vollen Invalidenrente, endet die Gehaltszahlung in jedem Fall.

4 Das Gehalt der Lehrpersonen wird für alle Arbeitsunfähigkeiten während des Schuljahres im Verhältnis zur Dauer des Schuljahres berechnet.

LStip

1 Bei Abwesenheit infolge Berufskrankheit oder Berufsunfall oder infolge eines Ereignisses, das von der Militärversicherung gedeckt ist, erhält der Mitarbeiter den auf seinem Beschäftigungsgrad basierenden Lohn für die Dauer von 730 Tagen teilweiser oder vollständiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Beobachtungszeitraums von 900 Tagen.

2 Nach Ablauf der 730 Tage teilweiser oder vollständiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Beobachtungszeitraums von 900 Tagen oder im Falle einer Entscheidung der Vorsorgeeinrichtung über die Anerkennung einer vollen Invalidenrente endet die Lohnzahlung in jedem Fall.

3 Der Lohn der Lehrpersonen wird für alle Arbeitsunfähigkeiten während des Schuljahres proportional zur Schuldauer berechnet.

LStip

1. Der Arbeitnehmer, der aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig ist, muss spätestens sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Leistungsantrag bei der Invalidenversicherung einreichen.

2. Der Personalarzt meldet dem Früherfassungsservice der Invalidenversicherung jederzeit Situationen von Arbeitsunfähigkeit mit negativem oder ungewissem Verlauf.

LStip

1 Ist die Leistungsfähigkeit des Angestellten infolge von Gesundheitsproblemen, die durch einen Entscheid der Invalidenversicherung attestiert sind, herabgesetzt, so ändert die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis, unabhängig vom Anspruch auf eine Invalidenrente, und sucht, wenn möglich, eine der neuen Situation angepasste Funktion.

2 In Fällen verminderter Leistungsfähigkeit mit Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die Invalidenversicherung ihren Entscheid revidiert, ändert die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis gemäss den neuen Bedingungen.

3 In Fällen verminderter Leistungsfähigkeit ohne Anspruch auf eine Invalidenrente überprüft die Anstellungsbehörde regelmässig die Entwicklung der Leistungsfähigkeit; erweist sich diese wieder als den für die Funktion erforderlichen Leistungen entsprechend, so ändert die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis gemäss den neuen Bedingungen.

4 Die Bestimmungen betreffend die Versetzung auf eine tiefer eingestufte Funktion bleiben vorbehalten.

LStip

1 Das Recht auf Lohn kann gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, sich wissentlich einer ausserordentlichen Gefahr ausgesetzt oder eine tollkühne Handlung begangen hat oder wenn sie oder er ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat.

2 Im Übrigen sind die Grundsätze der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung und die Militärversicherung anwendbar.

LStip

[5] **1** Bei Arbeitsunterbrüchen infolge obligatorischer Militär- oder ähnlicher Dienstleistungen wird der volle Lohn entrichtet.

**2** Als obligatorische Dienstleistungen gelten

a) die Rekrutenschule;

b) der Beförderungsdienst;

c) die Wiederholungskurse;

d) der Dienst des Roten Kreuzes;

e) der obligatorische Zivilschutz;

f) der zivile Ersatzdienst.

[5] Art. geändert durch L vom 18.11.2019; in Kraft seit 1.2.2020 – BBl 2020, 23.

LStip

[6] Alle gesetzlich vorgesehenen Erwerbsausfallentschädigungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.

[6] Art. geändert durch Gesetz vom 18.11.2019; in Kraft seit 1.2.2020 – ABl. 2020, 23.

LStip

1 Taggelder oder Renten der Eidgenössischen Invalidenversicherung, von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Eidgenössischen Militärversicherung ausgerichtete Renten (Kapitalabfindungen) stehen dem Arbeitgeber zu, soweit der nach den Art. 30 oder 31 geschuldete Lohn voll ausgerichtet wird.

2 Der Staat tritt bis zur Höhe des geleisteten Lohnes in die Rechte des Arbeitnehmers gegenüber dem verantwortlichen Dritten ein.

LStip

1 Der Lohn, ausschliesslich der Zulagen für Kinder oder für Ausbildungsbeihilfen, darf zur Verrechnung mit Forderungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer für Steuern, Gebühren, Bussen oder Schäden, die dem Arbeitgeber zugefügt wurden, zurückbehalten werden.

2 Die Verrechnung staatlicher Forderungen mit dem Lohn des Arbeitnehmers darf nur nach vorheriger Mahnung erfolgen.

3 Dem Arbeitnehmer ist in jedem Fall das Existenzminimum gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs gewährleistet; Verrechnungen infolge vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachter Schäden bleiben vorbehalten.

LStip

1. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer Gehaltszahlungen oder Vergütungen erhalten hat, auf die er keinen Anspruch hatte, muss dieser überhöhte Betrag an den Arbeitgeber zurückerstattet werden.

2. Im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitnehmers und sofern dessen Gutgläubigkeit nachgewiesen ist, kann die Ernennungsbehörde ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten.

3. Die Rückforderung ist spätestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Arbeitgeber Kenntnis von der Existenz der nicht geschuldeten Gehaltszahlungen erlangt hat.

LStip

1. Die Anstellungsbehörde entscheidet über Geldforderungen, die sich aus dem Anstellungsverhältnis der Kantonsangestellten ergeben.

2. Gegen Entscheide der Anstellungsbehörde kann gemäss Art. 65 und 66 VRPG Rekurs erhoben werden.

LStip

1 Den Mitarbeitenden wird das Gehalt garantiert, das sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezogen haben.

2 Bei Mitarbeitenden mit einem massgebenden Gehalt, das unter dem für die Funktion vorgesehenen Klassenminimum liegt, wird das Gehalt bis zum Erreichen dieses Minimums angepasst.

3 Bei Mitarbeitenden mit einem massgebenden Gehalt, das zwischen dem Minimum und dem Maximum der für die Funktion vorgesehenen Klasse liegt, und für die die im Jahr 2016 geltenden Bestimmungen eine Erhöhung oder einen Aufstieg per 1.1.2017 für Angestellte und per 1.9.2017 für Lehrpersonen vorsahen, wird dieser zum genannten Datum gemäss dem früheren Modell anerkannt. Per 1.1.2018 für Angestellte und per 1.9.2018 für Lehrpersonen wird das Gehalt dann an die unmittelbar höhere Erhöhung der neuen Gehaltsklasse angepasst, sofern diese vorgesehen ist.

4 Bei Angestellten mit einem massgebenden Gehalt, das zwischen dem Minimum und dem Maximum der für die Funktion vorgesehenen Klasse liegt, und für die die im Jahr 2016 geltenden Bestimmungen eine Erhöhung oder einen Aufstieg ab 1.1.2018 ermöglicht hätten, wird dieser zum genannten Datum gemäss dem früheren Modell anerkannt.

Für diese wird das Gehalt per 1.1.2019 dann an die unmittelbar höhere Erhöhung der neuen Gehaltsklasse angepasst, sofern diese vorgesehen ist.

5 Sollte sich aus einem jährlich ab 2017 für jede Mitarbeitende und jeden Mitarbeitenden durchgeführten Vergleich zwischen der Anwendung des früheren Gehaltsmodells und der Anwendung der Ziffern 3 und 4 ergeben, dass das frühere Modell für die Mitarbeitenden signifikant vorteilhafter wäre, könnte der Staatsrat die Anerkennung einer zusätzlichen Gehaltsstufe gemäss dem früheren Modell in Betracht ziehen. Für solche Korrekturen wird ein gesamter Höchstbetrag von CHF 300’000.– – 400’000.– festgelegt.

6 Mitarbeitende, die im Jahr 2016 die maximale Karrierestufe erreicht hatten, in einer Sonderklasse waren oder einen Sondervertrag hatten, behalten im Jahr 2017 dasselbe Gehalt. Für diese wird das Gehalt per 1.1.2018 an die unmittelbar höhere Erhöhung angepasst, sofern diese vorgesehen ist.

LStip

1. Es wird eine paritätische Kommission eingesetzt, bestehend aus sechs Mitgliedern, drei Vertretern des Staatsrats und drei Vertretern der Angestellten, um allfällige Meinungsverschiedenheiten in der Einführungsphase der neuen Funktionsklassifikation zu beurteilen.

2. Der Staatsrat und die Gesamtheit der Gewerkschaften legen die Fälle fest, die der Prüfung der Kommission unterbreitet werden müssen. Die Kommission erstattet dem Staatsrat Bericht.

3. Die Organisation der Kommission wird durch ein besonderes, vom Staatsrat genehmigtes Reglement geregelt.

4. Die Mitglieder der Kommission sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

5. Sie wird nach Abschluss der Einführungsphase der neuen Funktionsklassifikation aufgelöst, in der Regel spätestens nach Ablauf des ersten Jahres des Inkrafttretens des Gesetzes.

LStip

1 Für Arbeitnehmer, die einen gemäß der bisherigen Gesetzgebung offenen Zweijahreszeitraum für Krankheit oder nichtberuflichen Unfall aufweisen, wird die bis zu diesem Zeitpunkt angesammelte Anzahl von Tagen für Krankheit oder nichtberuflichen Unfall in das neue System übertragen, und anschließend finden die neuen Bestimmungen Anwendung.

2 Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Arbeitsunfähigkeit aufweisen, aber noch keine Gehaltskürzung erhalten, wird die bis zu diesem Zeitpunkt angesammelte Anzahl von Tagen für Krankheit, nichtberuflichen Unfall oder Berufsunfall in das neue System übertragen, und anschließend finden die neuen Bestimmungen Anwendung.

3 Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Arbeitsunfähigkeit gemäß Art. 30 aufweisen und gleichzeitig eine Gehaltskürzung erhalten, finden die Bestimmungen des bisherigen Gesetzes Anwendung.

LStip

Die Anpassung an den Teuerungsausgleich nach Art. 5 des vorliegenden Gesetzes wird ausgesetzt, solange der Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Tabelle 2010) einen Index von 100 Punkten nicht überschreitet.

LStip

Das Gesetz betreffend die Anpassung der Staatslöhne an die Teuerung vom 10. Juni 1985 und das Gesetz über die Löhne der Staatsangestellten und der Lehrer vom 5. November 1954 werden aufgehoben.

LStip

1 Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird dieses Gesetz im Amtsblatt der Gesetze veröffentlicht.

2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest. [7]

Veröffentlicht im AB 2017, 81.

[7] Inkrafttreten: 1. Januar 2018 - AB 2017, 81.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →