Reglement über die Zuweisung und Nutzung von Dienstwohnungen in der Kantonsverwaltung
Table of Provisions (9)
Statutory Text (9 Provisions)
1. Diese Verordnung regelt die Zuweisung und Nutzung von Dienstwohnungen, die sich im Eigentum des Staates befinden oder von Dritten für die Bedürfnisse der Staatsbediensteten angemietet werden.
2. Als Dienstwohnungen gelten Unterkünfte, die Mitarbeitern mit Kontrollaufgaben in staatseigenen Gebäuden zugewiesen werden.
1 Die Überlassung der Dienstwohnung wird durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt und ist an das Anstellungsverhältnis gebunden.
2 Es ist verboten, eine Dienstwohnung zu vermieten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.
3 Die Wohnpflicht in der Dienstwohnung wird in der Ausschreibung erwähnt und gilt als Dienstpflicht.
1 Der öffentlich-rechtliche Vertrag erlischt mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Staat.
2 Aus wichtigen Gründen kann der Staat jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
1 Für Dienstwohnungen ist ein Mietzins geschuldet, der den örtlichen Marktbedingungen entspricht.
2 Aus gerechtfertigten Gründen kann der Mietzins reduziert werden.
3 Die Mietzinse werden von der Sektion Logistik festgelegt.
4 Zu Lasten des Nutzers der Dienstwohnung gehen
- die Nebenkosten (Heizung, allgemeiner Strom, Trinkwasser und Kanalisationsgebühren, Wartungsabonnemente usw.);
- der Strom und das Gas (Eigenverbrauch);
- die Radio- und Fernsehgebühren, das Abonnement und die Kosten für die private Telefonnutzung;
- die Abfallgebühren.
5 Der Mietzins und die Kosten werden vom Lohn abgezogen.
1 Die Sektion Logistik ist zuständig für die Anwendung der vorliegenden Verordnung, namentlich für die Festlegung der Nutzungsbedingungen und die Verwaltung der Dienstwohnungen.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Sektion Logistik ihre Zuständigkeiten ausnahmsweise an andere Verwaltungseinheiten delegieren.
Die Versicherung des Inhalts der nichtstaatlichen Wohnung gegen Schäden durch Brand, Wasser und Diebstahl sowie die Haftpflichtversicherung obliegen dem Nutzungsberechtigten der Wohnung.
[1] Gegen die Entscheide der zuständigen Instanz nach Art. 5 kann gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 Beschwerde beim Staatsrat erhoben werden.
[1] Art. geändert durch R 18.2.2014; in Kraft seit 1.3.2014 – BU 2014, 117.
Die Rechte der Zuweisungsempfänger von Dienstwohnungen, die in Anwendung der bisherigen Vorschriften entstanden sind, bleiben erworben.
Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt für Gesetze und Ausführungsverordnungen veröffentlicht und tritt unmittelbar in Kraft. [2]
Veröffentlicht im AB 2003, 278.
[2] Inkrafttreten: 17. Oktober 2003 - AB 2003, 278.