Reglement über das Anstellungsverhältnis der Angestellten des Restaurants Castelgrande
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1 Dieses Reglement gilt für die Mitarbeitenden des Restaurants Castelgrande, die nicht überwiegend auch mit Lehraufgaben an der Höheren Fachschule für Hotellerie und Tourismus (nachfolgend HFHT) beauftragt oder ernannt sind, namentlich in den Bereichen
a) Küche (Köche, Hilfsköche usw.)
b) Service (Servicemitarbeitende, Restaurantfachangestellte usw.)
c) Réception/Empfang (Kaufmännische Angestellte usw.)
2 Das Anstellungsverhältnis der Mitarbeitenden des Restaurants Castelgrande gemäss Abs. 1 (nachfolgend Mitarbeitende) untersteht dem Privatrecht.
1 Die Anstellung der Mitarbeitenden obliegt dem Departement für Bildung, Kultur und Sport. [1]
2 Die Anstellung erfolgt durch einen individuellen Arbeitsvertrag, in der Regel aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung.
Dauer des Arbeitsverhältnisses
[1] Fassung gemäss R vom 22.1.2014; in Kraft seit 24.1.2014 - ABl 2014, 53.
Die Dauer des Anstellungsverhältnisses der Arbeitnehmer kann befristet oder unbefristet sein.
1 Für Lohn, Vorsorge sowie Kranken- und Unfallversicherung der Angestellten gelten die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für das Hotel- und Gastgewerbe (L-GAV), der allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
2 Der Staatsrat kann davon in positiver Weise abweichen, unter Berücksichtigung des Alters, der Ausbildung und der Berufserfahrung jedes Angestellten sowie der ihm zugewiesenen Aufgaben.
Die Angestellten sind der Pensionskasse Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen, gemäss den Verpflichtungen, die in den entsprechenden Gesetzen festgelegt sind. Diese Gesetze bestimmen auch die Prämien, deren Aufteilung und die Höhe der Leistungsansprüche der Versicherten.
Der Direktor der SSAT und für ihn das untergeordnete Führungspersonal legen die Pflichten und Aufgaben fest.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das befristete Anstellungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Frist, die in der Einstellungsverfügung festgelegt wurde.
Für die Kündigung gelten die Bestimmungen des GAV (Art. 6 und 7).
Den Angestellten finden, soweit nicht in dieser Betriebsordnung geregelt, zusätzlich die Bestimmungen des Kollektivvertrags für das private Dienstleistungsgewerbe Anwendung.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und Verordnungen des Kantons Tessin veröffentlicht und tritt am 1. März 2011 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 2011, 111.