Verordnung über die berufliche Weiterbildung der Angestellten
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
[2] Diese Verordnung regelt die Interventionen des Staates zugunsten der beruflichen Weiterbildung seiner Angestellten.
[2] Art. geändert durch V 20.12.2011; in Kraft seit 1.1.2012 - BU 2011, 611.
[3] 1 Die Weiterbildung hat zum Ziel, die Fähigkeit der Angestellten zu verbessern, den beruflichen Anforderungen der Funktion professionell zu begegnen.
2 Bei der Weiterbildung ist das primäre Ziel die Verbesserung und Entwicklung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur effizienten und effektiven Ausführung der übertragenen Aufgaben notwendig sind.
[3] Art. geändert durch R vom 20.12.2011; in Kraft seit 1.1.2012 - ABl. 2011, 611.
[4] 1 Die Ausbildung der Führungskräfte zielt auf die Entwicklung der Fähigkeiten zur Führung, Leitung und Organisation ihrer eigenen Verwaltungseinheiten ab.
2 Die Ausbildung und Einführung neu eingestellter Mitarbeitender liegt primär in der Verantwortung der Führungskräfte, welche deren berufliche Integration fördern müssen, indem sie die Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und die erforderliche Haltung im Umgang mit Nutzern und Kollegen hervorheben.
3 Für neu ernannte Führungskräfte ist ein obligatorischer Ausbildungsweg vorgesehen. [5]
[4] Art. geändert durch V vom 20.12.2011; in Kraft seit 1.1.2012 - ABl 2011, 611.
[5] Abs. geändert durch V vom 22.3.2016; in Kraft seit 25.3.2016 - ABl 2016, 182.
… [6]
[6] Art. aufgehoben mit B. vom 22.3.2016; in Kraft seit 25.3.2016 – AB 2016, 182; vorhergehende Änderung: AB 2011, 611.
Die berufliche Weiterbildung ist Aufgabe jedes Mitarbeitenden und insbesondere jedes leitenden Funktionärs.
b) der Sektion Humanressourcen [7]
[7] Randnotiz geändert durch R 22.3.2016; in Kraft seit 25.3.2016 - BU 2016, 182.
[8] Die Abteilung Humanressourcen ist zuständig für
a) die Bedarfsanalyse im Bereich der Weiterbildung und der beruflichen Entwicklung und gewährleistet direkt oder durch andere Stellen die Organisation und Durchführung von allgemeinen oder spezifisch von einzelnen Verwaltungseinheiten angeforderten Aus- und Weiterbildungsmassnahmen;
b) … ;
c) die Organisation und Durchführung von spezifischen Aus- und Weiterbildungs- und Entwicklungsmassnahmen, die von einzelnen Verwaltungseinheiten angefordert werden;
d) die Beratung und Unterstützung der einzelnen Verwaltungseinheiten in allen Fragen der Aus- und Weiterbildung sowie der Führungskräfteentwicklung;
e) die Bewertung von Marktangeboten, deren Übereinstimmungsgrad und die möglichen Chancen für die Bedürfnisse der Kantonsverwaltung.
[8] Art. geändert durch R 22.3.2016; in Kraft seit 25.3.2016 - BU 2016, 182; vorherige Änderung: BU 2011, 611.
… [9]
[9] Art. aufgehoben durch R 22.3.2016; in Kraft seit 25.3.2016 – AB 2016, 182; vorhergehende Änderung: AB 2011, 611.
[11] 1 Zur Erfüllung der Funktion kann die Abteilung Humanressourcen einen Ausbildungsgang für obligatorisch erklären.
2 In diesem Fall wird bezahlter Urlaub gewährt und die Einschreibungs- oder Kursgebühren werden anerkannt. Es findet die Verordnung über die Entschädigungen an die Staatsangestellten vom 27. September 2011 Anwendung.
3 Absatz 2 gilt auch für Weiterbildungsaktivitäten, die zur Aufrechterhaltung eines Berufsdiploms (z.B. der FMH-Titel) erforderlich sind.
[11] Art. geändert durch R 22.3.2016; in Kraft seit 25.3.2016 - BU 2016, 182; vorherige Änderung: BU 2011, 611.
[12] 1 Auf Antrag des Mitarbeiters kann bezahlter Urlaub gewährt und können allfällige Einschreibungs- oder Kursgebühren erstattet werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind
a) Es besteht ein direktes Interesse für die Verwaltung, in dem Sinne, dass die Ausübung der Funktion einen offensichtlichen und erheblichen Vorteil daraus zieht;
b) Die Dienstbedingungen lassen dies zu;
c) Der Mitarbeiter zeigt Engagement bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
2 Die Kosten- und Zeitbeteiligung wird im Einzelfall mit dem Mitarbeiter vereinbart.
3 Betrifft der Urlaubsantrag die Teilnahme an Weiterbildungsgängen wie CAS (Certificate of Advanced Studies), DAS (Diploma of Advanced Studies), MAS (Master of Advanced Studies) oder gleichwertigen, wird bezahlter Urlaub gewährt und werden die Einschreibungs- oder Kursgebühren anerkannt, wenn neben der Erfüllung der in Abs. 1 Bst. a), b) und c) genannten Voraussetzungen der Antrag Teil eines schriftlich zwischen dem Antragsteller und dem jeweiligen Vorgesetzten vereinbarten Personalentwicklungsplans ist.
[12] Art. geändert durch R 22.3.2016; in Kraft seit 25.3.2016 - BU 2016, 182; vorherige Änderung: BU 2012, 563.
[13] 1. Über bezahlte Urlaube entscheiden
a) bis 5 Tage, der zuständige Vorgesetzte;
b) über 5 Tage, der Abteilungsdirektor oder der Generalsekretär, nach Anhörung des zuständigen Vorgesetzten des Antragstellers;
c) über 20 Tage, der Departementskoordinator oder der Generalsekretär auf Vorschlag des zuständigen Abteilungsdirektors und nach Anhörung der jeweiligen Vorgesetzten;
d) Anträge betreffend Bildungswege wie CAS (Certificate of Advanced Studies), DAS (Diploma of Advanced Studies), MAS (Master of Advanced Studies) oder gleichwertige Abschlüsse erfordern die positive Stellungnahme des Amtes für Führungskräfteentwicklung (USM).
2. …
3. …
4. Jeder Antrag auf bezahlten Bildungsurlaub wird durch Ausfüllen des entsprechenden elektronischen Formulars gestellt.
Ausbildung ohne finanzielle Beteiligung
[13] Art. geändert durch R 22.3.2016; in Kraft seit 25.3.2016 – BU 2016, 182; vorherige Änderung: BU 2013, 296.
1 Die Vorgesetzten können die Teilnahme an freiwilligen Aus- und Weiterbildungskursen während der Arbeitszeit mit unbezahltem Urlaub bewilligen, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind
a) ein Interesse der Verwaltung besteht;
b) die Dienstverhältnisse es erlauben, namentlich hinsichtlich der internen Stellvertretung oder Vertretung;
c) der Mitarbeiter Engagement bei der Erfüllung seiner Aufgaben zeigt.
2 Für diese Urlaube wird keine Beteiligung an den Kosten jeglicher Art gewährt.
3 Jeder Antrag auf unbezahlten Bildungsurlaub wird durch Ausfüllen des entsprechenden elektronischen Formulars gestellt. [14]
[14] Abs. eingefügt durch R 22.3.2016; in Kraft seit 25.3.2016 – AB 2016, 182.
[15] Für die Vorbereitung und das Ablegen von Prüfungen zum Erwerb von Diplomen, die für die Ausübung der ausgeübten Funktion nicht erforderlich sind, sowie für Sprachaufenthalte kann unbezahlter Urlaub ohne jegliche Beteiligung an Kosten jeglicher Art gewährt werden.
[15] Art. geändert durch R 28.11.2012; in Kraft seit 30.11.2012 - BU 2012, 563.
[16] **1 Unbezahlte Urlaube werden entschieden:**
a) bis zu 1 Monat vom leitenden Beamten;
b) über 1 Monat vom Direktor der Abteilung oder vom Generalsekretär nach Anhörung des leitenden Beamten des Antragstellers;
c) …
**2 Eine Kopie des Genehmigungsbescheids wird vom Antragsteller dem Gehalts- und Versicherungsamt sowie dem Bereich administrative Verwaltung übermittelt.**
[16] Art. geändert durch R 22.3.2016; in Kraft seit 25.3.2016 – ABl 2016, 182; vorherige Änderung: ABl 2013, 296.
1 Die Teilnahme an Kongressen, Symposien und Studientagen gilt bei Genehmigung als Dienstreise. [17]
2 Die Entscheidung obliegt dem Geschäftsführenden Beamten.
[17] Art. geändert durch R 22.3.2016; in Kraft seit 25.3.2016 - ABl 2016, 182; vorherige Änderung: ABl 2011, 611.
[18] 1. Mit den Perioden beruflicher Tätigkeit ausserhalb der Kantonsverwaltung wird der Austausch beruflicher Erfahrungen gefördert und die Ausschöpfung des Potenzials der Mitarbeitenden begünstigt.
2. Wenn das direkte Interesse der Verwaltung nachgewiesen ist und die ausgeübte Tätigkeit keine Beeinträchtigung für den Staat darstellt, wird die im Voll- oder Teilzeitpensum während eines variablen Zeitraums von 6 bis 18 Monaten ausgeübte Arbeit als externe berufliche Tätigkeit anerkannt.
3. Die Modalitäten werden jeweils vom Staatsrat auf Vorschlag des leitenden Beamten mindestens auf Divisionsebene (oder Generalsekretariat) entschieden, nach Anhörung der Sektion Personal.
[18] Abs. geändert durch R 22.3.2016; in Kraft seit 25.3.2016 - BU 2016, 182; vorhergehende Änderung: BU 2013, 296.
[20] 1 Im Falle einer Kündigung gemäss Art. 58 Bst. b) der Personalverordnung (PV) oder einer Entlassung gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. c), d), e), f), g) und Abs. 4 PV, vor Ablauf einer Frist von 3 Jahren ab Kursende, fordert die Abteilung Humanressourcen die Rückerstattung eines Teils der gewährten Kosten und freien Tage.
2 Wurde der Urlaub zur Erlangung einer Zertifizierung gewährt, so beginnt die Frist mit dem Erhalt derselben.
3 In den in Art. 8 dieser Verordnung genannten Fällen wird keine Rückerstattung verlangt.
[20] Art. geändert durch R 22.3.2016; in Kraft seit 25.3.2016 – AB 2016, 182; frühere Änderungen: AB 2011, 611; AB 2012, 563.
[21] 1 Die Höhe der Rückerstattung der Urlaubstage und der Auslagen wird prozentual ausgedrückt und ist abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, wie folgt berechnet ab dem Ende des Kurses oder dem Erhalt der Zertifizierung
a) bis zu 12 Monate, 100%;
b) von 12 Monaten und 1 Tag bis zu 24 Monaten, 60%;
c) von 24 Monaten und 1 Tag bis zu 36 Monaten, 30%.
2 Die Abteilung Löhne und Versicherungen ist auf Meldung des Bereichs der administrativen Verwaltung für die Rückforderung der Rückerstattung verantwortlich.
[21] Abs. geändert durch R 22.3.2016; in Kraft seit 25.3.2016 - BU 2016, 182; frühere Änderungen: BU 2011, 611; BU 2012, 563.
1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt der Gesetze und der Ausführungsbestimmungen des Kantons Tessin veröffentlicht.
2 Es tritt mit sofortiger Wirkung [22] in Kraft und hebt das Reglement betreffend die Weiterbildung der Angestellten vom 23. Dezember 1996 auf.
[22] Inkrafttreten: 2. Mai 2003 – AB 2003, 163.