Verordnung über das Hilfspersonal des Bundes (VAPAB) (RPAST)
Table of Provisions (22)
Statutory Text (22 Provisions)
1 Vorliegende Verordnung regelt die Arbeitsverträge zwischen dem Staat und dem Hilfspersonal.
2 Als Hilfspersonal auf unbestimmte Zeit werden das Invalidenpersonal und das Reinigungspersonal angestellt.
3 Als Hilfspersonal auf bestimmte Zeit werden die Stellvertreter, das Personal, das zur Unterstützung der Verwaltungsdienste bei der Ausführung ausserordentlicher oder provisorischer Aufgaben oder bei der Bewältigung vorübergehender Arbeitsanhäufungen benötigt wird, sowie das Personal im Praktikum angestellt.
4 Der Bedarf an Hilfspersonal wird jährlich vom Staatsrat für jeden Dienst detailliert festgelegt. Unvorhersehbare und dringende Fälle, die vom Staatsrat einzeln genehmigt werden, bleiben vorbehalten.
1 Die Antragstellung für die Anstellung und die besonderen Arbeitsbedingungen fallen in die Zuständigkeit der Dienste, die an der Anstellung des Hilfspersonals interessiert sind.
2 Die Zentralen Personaldienste sind verpflichtet, die Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen, den Arbeitsvertrag abzuschliessen und ihn in Kopie dem anfragenden Dienst sowie dem Amt für Löhne und Versicherungen zu übermitteln.
3 Die Kompetenzen des Arbeitgebers sind den Zentralen Personaldiensten übertragen.
1. Bei der Anstellung von Hilfspersonal sind Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton oder in der Eidgenossenschaft zu bevorzugen.
2. Die Anstellung setzt die Vorlage der erforderlichen Ausbildungs- oder Arbeitszeugnisse, der Selbsterklärung über den Gesundheitszustand, des Strafregisterauszugs und weiterer für die Funktion notwendiger Dokumente voraus.
1 Der Vertrag ist vor Aufnahme der Tätigkeit in schriftlicher Form abzuschliessen.
2 Grundsätzlich hat das Hilfspersonal die Dienstpflichten der Staatsangestellten einzuhalten, insbesondere die Artikel 22-31a des Gesetzes über die Ordnung der Staatsangestellten und der Lehrpersonen vom 15. März 1995 (LORD) sowie die Artikel 16-22 der Verordnung über die Staatsangestellten vom 11. Juli 2017 (RDSt).
3 Das Hilfspersonal ist gegen Unfälle versichert und gemäss den Verpflichtungen der entsprechenden Gesetze der Vorsorgeeinrichtung des Kantons Tessin angeschlossen.
1 Für die folgenden Kategorien ist die Dauer der Probezeit wie folgt geregelt
a) Unbefristeter Arbeitsvertrag
Die ersten 3 Monate sind Probezeit; der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden.
b) Befristeter Arbeitsvertrag
– Dauert der Vertrag bis zu 6 Monate, beträgt die Probezeit einen Monat und der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden;
– Dauert der Vertrag länger als 6 Monate, beträgt die Probezeit 3 Monate und der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat gekündigt werden.
2 Die Probezeit verlängert sich um einen entsprechenden Zeitraum, wenn sie infolge von Krankheit, Unfall oder der Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht tatsächlich verkürzt wird.
1 Die Gehälter und Funktionen richten sich nach der Verordnung über die Funktionen und Klassifizierungen der Staatsangestellten vom 11. Juli 2017, ausgenommen diejenigen Kategorien von Hilfspersonal, die vom Staatsrat durch Regierungsbeschluss geregelt werden.
2 Das Hilfspersonal hat, mit Ausnahme des Praktikumspersonals, Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn im Verhältnis zur geleisteten Tätigkeit.
Abgesehen von den durch Regierungsbeschluss geregelten Personalkategorien wird das Gehalt grundsätzlich in Anwendung von Art. 51 RDSt. festgesetzt.
1 Das Recht auf Lohn und allfällige Entschädigungen beginnt mit dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts und erlischt mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
2 Feiertage und Samstage zu Beginn des Monats gelten für den Mitarbeitenden, der den Dienst am Werktag nach dem Feiertag antritt, als tatsächliche Diensttage.
1 Bei Abwesenheit infolge Krankheit ist das Hilfspersonal, mit Ausnahme des Personals gemäss Art. 5a VGB, das den Artikeln 30 und 31 PG untersteht, durch eine kollektive KVG-Police gegen Lohnausfall versichert und entschädigt, wobei die Prämien hälftig vom Kanton und hälftig vom Mitarbeitenden getragen werden.
2 Bei Abwesenheit infolge Unfall, Militärdienst, obligatorischem Zivildienst und Ereignissen, für die die Militärversicherung aufkommt, wird der Anspruch auf Lohn gemäss den Bestimmungen der Artikel 30-39 PG anerkannt.
3 Bei Abwesenheit infolge Nichtberufsunfall wird gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) dem Hilfspersonal mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden kein Lohnanspruch anerkannt.
4 Bei Abwesenheit infolge Schwangerschaft und Geburt wird der Lohnanspruch gemäss den Bestimmungen von Art. 47 Abs. 1 und 2 VGB anerkannt.
Für die Entschädigungen für Dienstreisen, Pikettdienste, Nacht- und Feiertagsdienste gelten die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung vom 27. September 2011 betreffend die Entschädigungen an die Staatsangestellten.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.
1 Das Hilfspersonal hat Anspruch auf folgende jährliche Ferien
a) 4 Wochen ab vollendetem 20. Lebensjahr bis zum vollendeten 49. Lebensjahr;
b) 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und ab dem Jahr, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird;
c) 6 Wochen ab dem Jahr, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.
2 Für das Stundenpersonal ist im Stundenlohn die Entschädigung für Ferien und Feiertage inbegriffen.
3 Die Artikel 42 und 43 LORD sowie 28 RDSt sind im Übrigen sinngemäss anwendbar.
1 Nach zwanzig Dienstjahren und anschliessend alle fünf Jahre kann dem Mitarbeitenden eine Gratifikation in Höhe von 4 Wochen bezahlten Urlaubs gewährt werden; eine solche Gratifikation kann auch gewährt werden, wenn die Dienstjahre nicht ununterbrochen geleistet wurden.
2 Der Anspruch auf die Gratifikation ist proportional zum Beschäftigungsgrad.
3 Unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse kann die Gratifikation auf Antrag des Mitarbeitenden auf die 4 Jahre nach dem Jahr der Anspruchsreife verteilt werden.
4 … [2]
5 … [3]
[2] Abs. aufgehoben durch R 10.4.2024; in Kraft seit 1.1.2024 - BU 2024, 107.
[3] Abs. aufgehoben durch R 10.4.2024; in Kraft seit 1.1.2024 - BU 2024, 107.
1 Das Hilfspersonal hat Anspruch auf folgende bezahlte Freistellungen
a) für Eheschliessung und eingetragene Partnerschaft 8 aufeinanderfolgende Tage;
b) für Todesfall des Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder der Kinder 5 Arbeitstage;
c) für Todesfall der Eltern, der Geschwister 3 Arbeitstage;
d) für Krankheit von Kindern unter 15 Jahren, höchstens 5 Arbeitstage pro Jahr, mit Vorlage eines Arztzeugnisses ab dem 4. Ereignis im Jahr oder im Falle eines einzelnen Ereignisses, das länger als 3 Tage dauert;
e) für Geburten von Kindern 10 Arbeitstage (Vaterschaftsurlaub); die Freistellung muss, in Wochen oder Tagen, innerhalb von 6 Monaten nach dem Ereignis bezogen werden; [4]
f) für Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwägerinnen und Schwägern, Nichten, Neffen und Onkeln und Tanten und für analoge Verwandtschaftsgrade des eingetragenen Partners, für Eheschliessung von Kindern, Geschwistern und Eltern, 1 Arbeitstag.
2 Der Anspruch auf bezahlte Freistellung ist proportional zum Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses.
3 Die Freistellungen nach Abs. 1 Bst. f) sind nicht aufschiebbar.
4 Die bezahlten Freistellungen nach Abs. 1 Bst. a), b), c) und e) müssen innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis bezogen werden.
[4] Bst. geändert durch R 30.6.2021; in Kraft seit 1.9.2021 - BU 2021, 202.
1. Planbare Abwesenheiten für Arztbesuche, Physiotherapie und Ähnliches müssen den betrieblichen Erfordernissen Rechnung tragen. Es werden maximal zwei Stunden während der Arbeitszeit anerkannt.
2. Teilzeitmitarbeitende haben solche Abwesenheiten in der Regel in ihre Freizeit zu legen.
1. **Im Falle der Mutterschaft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die 16 Wochen können nach der 14. Woche auch eine maximal 4-wöchige Teilzeitarbeit von mindestens 50% umfassen.**
2. **Der Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens mit der Geburt; im Rahmen dieses Urlaubs können maximal 2 Wochen vor der Geburt bezogen werden.**
3. **Stillende Mütter können die für das Stillen notwendige Zeit gemäss der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung beanspruchen.**
1 Im Falle der Adoption von minderjährigen Familienfremden hat der Bedienstete aus begründeten Motiven Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von maximal 16 Wochen. Die 16 Wochen können nach der 14. Woche auch einen Zeitraum von maximal 4 Wochen teilweiser Arbeitsleistung von mindestens 50 % umfassen.
2 Bezahlte und unbezahlte Urlaube sind nicht kumulierbar, wenn beide Elternteile Staatsbedienstete sind. In diesem Fall können sie dennoch den Urlaubszeitraum frei unter sich aufteilen.
1 Dem Hilfspersonal, das ein Pensionsalter gemäss dem Reglement der Pensionskasse des Kantons Tessin erreicht und die entsprechenden Leistungen nicht beziehen kann, wird nach mindestens 5 Jahren ununterbrochener Tätigkeit im Staatsdienst eine Austrittsentschädigung zugesprochen.
2 Unter denselben Voraussetzungen wird die Entschädigung den Hinterbliebenen des im Dienst verstorbenen Hilfspersonals zugesprochen. Als Hinterbliebene gelten die in Art. 29 Abs. 2 LStip erwähnten Personen.
3 Die Austrittsentschädigung wird unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads und der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültigen Lohnwerte berechnet und entspricht
– 2 Monatslöhnen bei 5 bis 9 Dienstjahren;
– 3 Monatslöhnen bei 10 bis 14 Dienstjahren;
– 5 Monatslöhnen bei 15 bis 19 Dienstjahren;
– 6 Monatslöhnen bei 20 bis 24 Dienstjahren;
– 7 Monatslöhnen bei 25 bis 29 Dienstjahren;
– 8 Monatslöhnen ab 30 Dienstjahren.
4 Leistungen von mindestens 6 Monaten werden als volles Jahr angerechnet.
5 Die Zuständigkeit für die Gewährung der Austrittsentschädigung obliegt den betreffenden zentralen Personaldiensten.
1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann aus gerechtfertigten Gründen auf Ende eines Monats gekündigt werden, im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat, vom zweiten bis und mit fünften Jahr mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, ab dem sechsten Jahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
2 Bei einem befristeten Vertrag kann das Arbeitsverhältnis, sofern die dienstlichen Bedürfnisse es zulassen, auf Antrag des Mitarbeiters vor Ablauf der Frist aufgelöst werden.
Übergangsbestimmung der Änderung vom 10. April 2024
[5] Dem Hilfspersonal, das im Laufe des Jahres 2024 in den Ruhestand tritt und das aus dienstlichen Gründen nicht den gesamten oder einen Teil des Dienstaltersurlaubs beziehen konnte, wird dieser in Geld abgegolten.
[5] Art. eingeführt durch R 10.4.2024; in Kraft seit 1.1.2024 - ABl. 2024, 107.
Das Reglement vom 3. April 1990 über das Hilfspersonal des Staates wird aufgehoben.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt für Gesetze veröffentlicht und tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 2020 , 288.