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173.160 CH-TI

Reglement über Beförderungen beim Institut für Sozialversicherungen

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Gesetzestext (4 Artikel)

Dieses Reglement regelt, wie in Art. 54 Abs. 7 der Personalverordnung des Staates vom 11. Juli 2017 (nachfolgend PVSt) vorgesehen, die Beförderungen der Mitarbeitenden des Instituts für Sozialversicherungen.

Für Beförderungen in Funktionen, die nicht von diesem Reglement erfasst sind, ist Art. 54 PVSt anwendbar.

1 Die Funktion des Gruppenleiters kann in folgenden Fällen geschaffen werden

– innerhalb von Verwaltungseinheiten mit einer erheblichen Anzahl von Mitarbeitenden, wobei der Gruppenleiter die Koordination einer Gruppe (mindestens 8 Mitarbeitende) übernimmt;

– innerhalb von Spezialtätigkeiten, die besondere Kompetenzen und Erfahrungen erfordern, wobei der Gruppenleiter die Verantwortung für die Leitung der Tätigkeit übernimmt.

2 … [1]

[1] Absatz aufgehoben durch R 19.9.2018; in Kraft seit 21.9.2018 - BU 2018, 353.

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Veröffentlicht im AB 2017 , 444.

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