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Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (36)

Art. 1 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 2 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 3 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 4 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 5 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 6 Reglement betreffend Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 7 Reglement betreffend Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 8 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 9 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 10 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 11 Reglement betreffend Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 12 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 13 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 14 Reglement über die Dienstgrade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 15 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 16 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 17 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 18 Reglement betreffend die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 19 Reglement betreffend die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 20 Reglement betreffend die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 21 Reglement betreffend die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 22 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 23 Reglement betreffend die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 24 Reglement betreffend die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 25 Reglement betreffend die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 26 Reglement betreffend die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 27 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 28 Reglement über Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 29 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 30 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 31 Verordnung über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 32 Verordnung über die Dienstgrade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 33 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 34 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 35 Reglement über die Grade und Beförderungen bei der Kantonspolizei Art. 36 Reglement über die Dienstgrade und Beförderungen bei der Kantonspolizei

Gesetzestext (36 Artikel)

1. Dieses Reglement legt die Dienstgrade und Beförderungspfade der Angehörigen der Kantonspolizei fest.

2. Für Mitarbeitende ohne Polizeistatut gelten die Bestimmungen der Kantonalen Verwaltung, insbesondere das Reglement über das Staatspersonal vom 11. Juli 2017 (nachfolgend RStP), Art. 54.

1 Dienstaltersbeförderungen für Funktionsinhaber ohne besondere Führungsverantwortung (vom Gendarmen zum Wachtmeister und Hauptinspektor) werden ohne Wettbewerb verliehen. Zwischen dem sechsten und achten Dienstjahr besteht die Pflicht zu einem praktischen Praktikum bei der Einsatzzentrale, dessen erfolgreicher Abschluss durch entsprechende Qualifikationen bescheinigt wird. Das Nichtablegen des Praktikums schließt in der Regel die Beförderung zum Wachtmeister oder einem höheren Grad aus. [1]

2 Anstellungen in Funktionen mit Führungsverantwortung oder Spezialfunktionen (Artikel 13-17 und 25-28) erfolgen nach einem Wettbewerb, in der Regel in Form einer Beauftragung. Die Ernennung kann nach dem Erwerb von kantonalen oder eidgenössischen Zeugnissen oder Diplomen und beschränkt auf die in den vom Departement für Institutionen genehmigten Organigrammen vorgesehenen Stellen anerkannt werden. Die entsprechenden Stellenausschreibungen müssen die Angabe der Ausbildung, einschließlich allfälliger Zertifikate oder Diplome, die zu erwerben sind oder für die eine Verpflichtung zum Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist gefordert wird, enthalten. Der Nichterwerb innerhalb der festgelegten Frist führt zur Rückkehr in die vorherige Ernennungsfunktion. Die Direktion der Kantonspolizei legt die Ausbildungsgänge fest.

3 Der Besitz höherer Bildungsnachweise kann die durch dieses Reglement geforderten Zertifizierungen ganz oder teilweise ersetzen. Die Entscheidung obliegt der Direktion der Kantonspolizei.

4 Für die Lohneinstufung im Rahmen von Beförderungen gemäß den Artikeln 13 bis 17 und 25 ff. gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Löhne der Staatsangestellten und Lehrpersonen vom 23. Januar 2017 (LStip) und der RDSt.

5 Für das Datum der Laufbahnbeförderungen für Polizeibeamte gilt Art. 54 Abs. 6 bis RDSt. [2]

6 In der Stellenausschreibung sind die Funktion mit den dazugehörigen Aufgaben, die wesentlichen Mindestanforderungen, die sich aus der analytischen Bewertung der Funktion ergeben, sowie die Einstellungsbedingungen angegeben. [3]

[1] Abs. geändert durch R 15.3.2023; in Kraft seit 24.3.2023 – BU 2023, 114.

[2] Abs. eingefügt durch R 15.3.2023; in Kraft seit 24.3.2023 – BU 2023, 114.

[3] Abs. eingefügt durch R 15.3.2023; in Kraft seit 24.3.2023 – BU 2023, 114.

1 Für die Grade gemäss Art. 13-17 und 25 ff. gilt der Grundsatz, dass die zugewiesene Funktion ausgeübt werden muss, um den Grad und das Gehalt zu behalten, bis die Pensionierung oder eine Beförderung eintritt. Der Verzicht auf die zugewiesene Funktion bzw. deren Nichtausübung führen zur Reduktion auf die der tatsächlich ausgeübten Funktion entsprechende Klasse.

2 Für interne Ausschreibungen zur Übernahme von Führungsfunktionen müssen mindestens drei Dienstjahre bei einer Kantonspolizei geleistet worden sein.

1 Die bei einer anderen Kantonspolizei erworbenen Dienstjahre werden im Verhältnis eins zu eins angerechnet. Die Polizeidirektion kann von den von anderen Korps eingestellten Beamten zusätzliche Ausbildungsinhalte verlangen.

2 Den von anderen Korps eingestellten Beamten, die im Besitz des eidgenössischen Fähigkeitsausweises für Polizeibeamte sind, der ab dem Jahr 2003 bzw. 2010 für die Militärpolizei erworben wurde, werden die zuvor erworbenen Dienstjahre unter Abzug des ersten Einführungsjahres bei der Kantonspolizei anerkannt.

3 Den von anderen Korps eingestellten Beamten, die keine Polizeischule absolviert oder eine Ausbildung im Bereich der öffentlichen Sicherheit (insbesondere das Eidgenössische Grenzwachtkorps und, vor dem Jahr 2010, die Militärpolizei) erhalten haben, werden die erworbenen Jahre im Verhältnis zwei zu eins anerkannt. Andere besondere Fälle werden vom Kommando der Kantonspolizei von Fall zu Fall beurteilt.

1. Für Beförderungen in Funktionen ohne Führungsverantwortung wird das Erreichen der von der Funktion erwarteten Ergebnisse in besonders zufriedenstellender Weise sowie ein korrektes Verhalten vorausgesetzt. Für ordentliche Gehaltserhöhungen gilt das, was im LStip. [4] vorgesehen ist.

2. Fälle von Straf- und/oder Disziplinarverfahren, die aufgrund von Handlungen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und/oder außerhalb der beruflichen Tätigkeit begangen wurden, eingeleitet wurden, sind grundsätzlich ein Grund für die Aussetzung der Prüfung der Beförderung bis zum Abschluss des Verfahrens. Ausnahmen können vom Kommandanten der Kantonspolizei dem Direktor des Departements des Innern vorgeschlagen werden. Im Falle der Einstellung des Straf- und/oder Disziplinarverfahrens wird die Beförderung in der Regel rückwirkend angewandt. [5]

3. Eine im Strafregister eingetragene Verurteilung wegen schwerer oder grob fahrlässiger Straftaten setzt die Beförderung in der Regel bis zur Löschung des Urteils aus dem Auszug aus.

4. Im Falle einer im Strafregister eingetragenen Verurteilung wegen geringfügiger Straftaten oder leichter Fahrlässigkeit kann die Disziplinarkommission die Beförderung vor der Löschung des Urteils aus dem Auszug prüfen.

5. Disziplinarmassnahmen, die in den letzten 2 Jahren verhängt wurden, können auf Beschluss der Disziplinarkommission ein Grund für die Aussetzung der Prüfung der Beförderung sein. Die Prüfung wird nach Ablauf der von der Disziplinarkommission festgelegten Frist wieder aufgenommen.

[4] Abs. geändert durch R vom 15.3.2023; in Kraft seit 24.3.2023 - BU 2023, 114.

[5] Abs. geändert durch R vom 12.12.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 478.

1 Beförderungen in Führungsfunktionen setzen das besonders zufriedenstellende Erreichen der von der Funktion erwarteten Ergebnisse und ein korrektes Verhalten voraus. Für ordentliche Lohnerhöhungen gilt die Bestimmung des LStip. [6]

2 Laufende Straf- und/oder Disziplinarverfahren aufgrund von Handlungen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und/oder ausserhalb der beruflichen Tätigkeit begangen wurden, sind grundsätzlich ein Grund für den Ausschluss von der Teilnahme an einer Auswahl für eine höhere Funktion. Massgebend ist der Stand des Verfahrens am Tag der Ausschreibung des Wettbewerbs. Ausnahmen können vom Kommandanten der Kantonspolizei dem Direktor des Departements für Institutionen vorgeschlagen werden.

3 Eine im Strafregister eingetragene Verurteilung wegen schwerer oder grobfahrlässiger Straftaten stellt bis zu ihrer Löschung aus dem Auszug in der Regel einen Grund für den Ausschluss von der Auswahl für eine höhere Funktion dar.

4 Im Falle einer im Strafregister eingetragenen Verurteilung wegen geringfügiger oder leicht fahrlässiger Straftaten bzw. disziplinarischer Sanktionen, die in den letzten 2 Jahren vor dem Tag der Ausschreibung des Wettbewerbs verhängt wurden, entscheidet die interne Disziplinarkommission der Kantonspolizei, ob diese einen Grund für den Ausschluss von der Auswahl für eine höhere Funktion darstellen.

[6] Abs. geändert durch R 15.3.2023; in Kraft seit 24.3.2023 - BU 2023, 114.

[7] Der Lohn der Gendarmen-Aspiranten während der Ausbildung ist auf 56'386.20 Franken brutto pro Jahr (inklusive 13. Monatslohn) festgesetzt.

[7] Art. geändert durch R 15.3.2023; in Kraft seit 24.3.2023 - BU 2023, 114.

[8] Die Beförderung zum Gendarm in Ausbildung bezeugt das Bestehen der Vorprüfung am Ende der Polizeischule. Der Lohn beträgt 64'376.15 Franken brutto jährlich (inklusive dreizehntem Monatslohn).

[8] Art. geändert durch R 15.3.2023; in Kraft seit 24.3.2023 – BU 2023, 114.

[9] Die Beförderung zum Gendarm erfolgt nach Erwerb des eidgenössischen Fachausweises für Polizistinnen und Polizisten.

[9] Art. geändert durch R 15.3.2023; in Kraft seit 24.3.2023 – ABl 2023, 114.

Die Beförderung zum Korporal bescheinigt die Fähigkeit, die grundlegenden Aufgaben eines Gendarmen selbstständig zu übernehmen. Korporale werden Gendarmen, die in der Regel mindestens 3 Jahre in der Funktion eines Gendarmen tätig waren.

[10] Die Beförderung zum Korporal bestätigt die Fähigkeit und Erfahrung als Gefreiter. Die Beförderung zum Korporal erfolgt nach 6 Jahren seit der letzten Beförderung.

[10] Art. geändert durch R 15.3.2023; in Kraft seit 24.3.2023 - BU 2023, 114.

[11] Die Beförderung zum Wachtmeister bescheinigt die Fähigkeit und Erfahrung als Korporal. Die Beförderung zum Wachtmeister erfolgt nach 8 Jahren seit der letzten Beförderung.

[11] Art. geändert durch R 15.3.2023; in Kraft seit 24.3.2023 – BU 2023, 114.

Der Grad des Hauptfeldwebels oder des Feldwebels mit Sonderaufgaben bescheinigt die Fähigkeit, die in den Organigrammen definierten Rollen und Funktionen mit Führungs- oder Spezialverantwortung zu übernehmen. Zum Auswahlverfahren zugelassen werden können Agenten mit mindestens 8 Dienstjahren.

Der Grad des Feldweibels bescheinigt die Fähigkeit, die in den Organigrammen definierten Rollen und Funktionen mit Führungs- oder Fachverantwortung zu übernehmen. Zum Wettbewerb zugelassen sind Agenten mit mindestens 10 Dienstjahren.

Der Grad eines sergente maggiore capo bescheinigt die Fähigkeit, die in den Organigrammen definierten Rollen und Funktionen mit Führungsverantwortung oder Spezialaufgaben zu übernehmen. Zum Wettbewerb zugelassen sind Beamte mit mindestens 12 Dienstjahren.

Der Grad eines Helfers bescheinigt die Fähigkeit, die in den Organigrammen definierten Rollen und Funktionen mit Führungsverantwortung oder Spezialaufgaben zu übernehmen. Zum Wettbewerb zugelassen sind Beamte mit mindestens 12 Dienstjahren.

Der Grad des Hauptfeldweibels attestiert die Fähigkeit zur Übernahme der Rollen und Funktionen mit Führungsverantwortung oder Spezialaufgaben, die in den Organigrammen definiert sind. Zum Wettbewerb zugelassen sind Agenten mit mindestens 12 Dienstjahren.

Die Funktion des Assistenten Inspektors ist Kandidaten vorbehalten, die über die erforderlichen Bildungsabschlüsse verfügen, da davon ausgegangen wird, dass er Aufgaben zur Unterstützung der Ermittlungstätigkeiten bei der Kriminalpolizei wahrnehmen muss.

[12] Der Lohn während der Ausbildung der Aspirantinnen und Aspiranten für das Inspektorat beträgt 61'445.80 Franken brutto pro Jahr (inklusive dreizehntem Monatslohn).

[12] Art. geändert durch R 15.3.2023; in Kraft seit 24.3.2023 - BU 2023, 114.

[13] Die Beförderung zum Inspektor in Ausbildung bestätigt das Bestehen der Vorprüfung am Ende der Polizeischule. Das Gehalt beträgt 74'815.65 Schweizer Franken brutto pro Jahr (inklusive dreizehntem Monatsgehalt).

[13] Art. geändert durch R 15.3.2023; in Kraft seit 24.3.2023 - BU 2023, 114.

1 Die Beförderung zum Inspektor attestiert den Abschluss des spezialisierten Ausbildungszyklus und die Fähigkeit, die grundlegenden Aufgaben eines Inspektors der Kriminalpolizei zu übernehmen.

2 Die Mitglieder des Korps können frühestens 3 Jahre nach Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als Polizist bei der Kriminalpolizei mitwirken. Sie werden nach Bestehen der entsprechenden Abschlussprüfung der Kriminalpolizeischule (KPS) zum Inspektor befördert.

3 Die im Rahmen eines öffentlichen Wettbewerbs eingestellten Inspektoren in Ausbildung können 1 Jahr nach Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als Polizist zum Inspektor befördert werden. [14]

[14] Abs. geändert durch R vom 15.3.2023; in Kraft seit 24.3.2023 – BBl 2023, 114.

[15] Die Beförderung zum Hauptinspektor bescheinigt den Abschluss des entsprechenden Ausbildungszyklus gemäß der spezifischen Dienstanweisung und zertifiziert die Fähigkeit, zusätzliche Aufgaben der Koordination von polizeilichen Ermittlungen oder die Koordination von Projekten mit Auswirkungen auf das gesamte Korps zu übernehmen, die vom Kommandanten angeordnet werden und eine Mindestdauer von 2 Jahren haben. Erforderlich sind das besonders zufriedenstellende Erreichen der von der Funktion erwarteten Ergebnisse und ein korrektes Verhalten sowie die Erstellung eines Potenzialberichts für die Ausübung der von der Funktion geforderten zusätzlichen Aufgaben. Inspektoren werden nach 8 Jahren seit der letzten Beförderung zu Hauptinspektoren befördert.

[15] Art. geändert durch V 15.3.2023; in Kraft seit 24.3.2023 - BBl 2023, 114.

Die Einstellung der Fachinspektoren erfolgt nach einem internen Auswahlverfahren, das Kandidaten mit spezifischen, für die ausgeschriebene Funktion erforderlichen tertiären Bildungsabschlüssen vorbehalten ist.

Die Funktion des Spezialisten in Forensischen Wissenschaften erfordert den Besitz eines Bachelors und eines anschliessenden Masters in Forensischen Wissenschaften. Die Beförderung zum «Spezialist in Forensischen Wissenschaften I» erfolgt gemäss den Bestimmungen der RDSt.

Die Funktion eines Kommissars belegt die Befähigung, Rollen und Funktionen mit Führungsverantwortung oder Spezialaufgaben zu übernehmen, die in den Organigrammen definiert sind. Zum Auswahlverfahren sind Beamte zugelassen, die mindestens sechs Jahre Erfahrung in der Kriminalpolizei vorweisen können.

Die Funktion des Hauptkommissars bezeugt die Fähigkeit, die in den Organisationsdiagrammen definierten Rollen und Funktionen mit Führungsverantwortung oder Spezialverantwortung zu übernehmen. Zum Wettbewerb zugelassen sind Beamte mit mindestens 8 Jahren Erfahrung in der Kriminalpolizei.

Die Funktion des stellvertretenden Chefspezialisten (commissario sostituto capo specialista), die Kandidaten mit spezifischen tertiären Bildungsabschlüssen vorbehalten ist, bescheinigt die Fähigkeit, Rollen und Funktionen mit Führungs- oder Spezialverantwortung, wie sie in den Organisationsstrukturen definiert sind, zu übernehmen.

Die Funktion des Fachkommissars (commissario capo specialista), die Kandidaten mit spezifischen tertiären Bildungsabschlüssen vorbehalten ist, bescheinigt die Fähigkeit, Rollen und Funktionen mit Führungs- oder Fachverantwortung gemäß den Organigrammen zu übernehmen.

Die Ernennung zum Subalternoffizier mit dem Dienstgrad eines Leutnants erfolgt nach einem öffentlichen Auswahlverfahren.

Die Ernennung zum Offizier, mit dem Dienstgrad eines Kapitäns, erfolgt nach einem öffentlichen Wettbewerb. Innerhalb jedes Bereichs wird ein Offizier formell zum Stellvertreter des Bereichsleiters ernannt.

Die Ernennung zum stellvertretenden Kommandanten, im Rang eines Oberstleutnants, erfolgt nach einem öffentlichen Wettbewerb.

I Gendarmen, die befördert wurden, ohne das Jahr als Gendarm in Ausbildung absolviert zu haben, werden in der Regel nach 4 Jahren ab ihrer Beförderung zum Gendarmen zu Korporalen befördert.

Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Veröffentlicht im AB 2017 , 445.

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