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Verordnung über das Anstellungsverhältnis des persönlichen Personals der Staatsräte

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (17)

Art. 1 Verordnung über das Anstellungsverhältnis des persönlichen Personals der Staatsräte Art. 2 Reglement über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte Art. 3 Reglement über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte Art. 4 Reglement über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte Art. 5 Reglement über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte Art. 6 Reglement über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte Art. 7 Reglement über das Anstellungsverhältnis des persönlichen Stabes der Staatsräte Art. 8 Reglement über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte Art. 9 Reglement über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte Art. 10 Reglement über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte Art. 11 Reglement über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte Art. 12 Reglement über das Anstellungsverhältnis des persönlichen Personals der Staatsräte Art. 13 Verordnung über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte Art. 14 Reglement über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte Art. 15 Reglement über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte Art. 16 Reglement über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte Art. 17 Reglement über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte

Gesetzestext (17 Artikel)

1 Dieses Reglement gilt für die persönlichen Mitarbeiter der Regierungsräte, die dem zuständigen Departementsvorsteher direkt unterstellt sind.

2 Das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Regierungsräte untersteht dem öffentlichen Recht.

Der Staatsrat ernennt die persönlichen Mitarbeiter ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren, auf Vorschlag des zuständigen Departementsdirektors.

[1] Das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter ist befristet (Auftrag), festgelegt durch den Anstellungsentscheid.

[1] Art. geändert durch V 11.1.2023; in Kraft seit 1.2.2023 – ABl 2023, 2.

1 Der Staatsrat setzt den Jahreslohn der persönlichen Mitarbeitenden zwischen dem Minimum der Lohnklasse 9 und dem Maximum der Lohnklasse 16 der Lohnskala gemäss dem Gesetz über die Löhne der Staatsangestellten und der Lehrpersonen vom 23. Januar 2017 fest. [2]

2 Bei der Festlegung des Lohnes berücksichtigt der Staatsrat Alter, Ausbildung und Berufserfahrung jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters sowie die zugewiesenen Aufgaben.

[2] Art. gemäss R 11.1.2023 geändert; in Kraft seit 1.2.2023 - BU 2023, 2.

Die persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte sind gegen Unfälle versichert und gemäss den von den einschlägigen Gesetzen festgelegten Pflichten, welche auch die Prämien, deren Aufteilung und die Höhe der Leistungsansprüche der Versicherten bestimmen, der Pensionskasse der Staatsangestellten angeschlossen.

1 Der Abteilungsleiter legt die Belastungen und Aufgaben fest.

2 Persönliche Mitarbeiter sind nicht befugt, Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der in der Anstellungsverfügung festgelegten Frist; in diesem Fall ist eine Kündigung überflüssig.

1 Der persönliche Mitarbeiter und der Staatsrat können auf Vorschlag des zuständigen Departementsdirektors das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen auflösen; die Probezeit dauert in der Regel einen Monat und kann um höchstens zwei Monate verlängert werden. [3]

2 Der Lohn wird bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt.

[3] Abs. geändert durch R 11.1.2023; in Kraft seit 1.2.2023 - BU 2023, 2.

1 Scheidet der Direktor des zuständigen Departements aus seinem Amt aus, so erlischt das Dienstverhältnis seiner persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Ende des folgenden Monats, sofern der neue Departementsdirektor nicht deren Weiterbeschäftigung beantragt.

2 Artikel 12 dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

1 Das Anstellungsverhältnis endet in jedem Fall am Ende des Monats, in dem die der vorliegenden Regelung unterstellte Person ihr siebzigstes Altersjahr vollendet hat.

2 Vorbehalten bleibt zudem die Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 60 Abs. 4 des Gesetzes über das Staatspersonal und die Lehrkräfte vom 15. März 1995. [4]

Leistungen des Staates und der Vorsorgeeinrichtung des Kantons Tessin [5]

[4] Abs. geändert durch R 11.1.2023; in Kraft seit 1.2.2023 - BU 2023, 2.

[5] Randtitel geändert durch R 7.12.2012; in Kraft seit 1.1.2013 - BU 2012, 572.

1 Scheidet das Anstellungsverhältnis mit dem Ausscheiden des zuständigen Departementsdirektors aus dem Amt (Art. 10) aus, hat der persönliche Mitarbeiter, der nicht in einer anderen Funktion im Dienst des Staates, seiner Unternehmen oder seiner Anstalten eingestellt wurde, Anspruch auf: [6]

a) eine Austrittsentschädigung gemäss Art. 27 LStip, berechnet auf dem zuletzt bezogenen Lohn; [7]

b) eine einmalige Abfindung in Höhe von höchstens vier Monatslöhnen;

c) eine Freizügigkeitsleistung gemäss den Bedingungen der Pensionskassenordnung des Kantons Tessin. [8]

2 Im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses wegen Ablauf der Amtszeit (Art. 7) oder im Falle der einvernehmlichen Auflösung (Art. 9) hat der persönliche Mitarbeiter lediglich Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung. Der Staatsrat kann jedoch die Auszahlung einer Abfindung gemäss Abs. 1 Bst. b beschliessen. [9]

3 Die dieser Verordnung unterstellte Person, die nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses in einer anderen Funktion im Dienst des Staates, seiner Unternehmen oder seiner Anstalten weiterbeschäftigt wird, hat keinen Anspruch auf Austritts- und Abfindungsentschädigungen und wird unmittelbar der für die neue Funktion vorgesehenen Lohnklasse zugeordnet.

[6] Abs. geändert durch V 11.1.2023; in Kraft seit 1.2.2023 - BU 2023, 2.

[7] Bst. geändert durch V 11.1.2023; in Kraft seit 1.2.2023 - BU 2023, 2.

[8] Bst. geändert durch V 7.12.2012; in Kraft seit 1.1.2013 - BU 2012, 572.

[9] Abs. geändert durch V 11.1.2023; in Kraft seit 1.2.2023 - BU 2023, 2.

Im Falle der Auflösung des Anstellungsverhältnisses einer dem vorliegenden Reglement unterstehenden Person, die eine andere Funktion innerhalb der kantonalen Verwaltung übernehmen möchte, unternimmt der Staat alles Zumutbare, um ihr eine andere, ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle zu vermitteln.

Auf die persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte finden zudem, soweit nicht in diesem Reglement geregelt, die Bestimmungen des Gesetzes über die Ordnung der Staatsangestellten und der Dozenten vom 15. März 1995 Anwendung.

1 Die bereits in Funktion stehenden persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden mit Inkrafttreten dieses Reglements diesem unterstellt.

2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden die Anstellungsverhältnisse der in Funktion stehenden, befristet angestellten persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter automatisch zu unbefristeten Anstellungsverhältnissen (Art. 3).

Dieses Reglement hebt das Reglement über das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Regierungsräte vom 29. März 1995 auf.

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt des Kantons Tessin veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [10]

Veröffentlicht im AB 1999 , 305.

[10] Inkrafttreten: 10. Dezember 1999 - AB 1999, 303.

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