Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.110 RDST CH-TI

Reglement über die Staatsangestellten (RDSt) (RDST)

77 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (77)

Gesetzestext (77 Artikel)

RDSt

1 Dieses Reglement gilt für alle Angestellten des Kantons, die dem Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals und der Lehrpersonen vom 15. März 1995 (LORD) unterstellt und nach dem Gesetz über die Besoldung des Staatspersonals und der Lehrpersonen vom 23. Januar 2017 (LStip) entlöhnt werden.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend einzelne Kategorien von Angestellten, die in der Spezialgesetzgebung enthalten sind.

3 Die folgenden Bestimmungen gelten sinngemäss und im Rahmen der sektoriellen Normen auch für die Gemeindelehrpersonen.

4 Für die spezialisierten Schulmitarbeitenden gelten, sofern in diesem Reglement nicht anders angegeben, die für die Lehrpersonen vorgesehenen Bestimmungen.

RDSt

1 Zentrale Dienststellen für die Personalverwaltung im Sinne dieser Verordnung sind

a) für die Angestellten gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a) LORD: die Sektion Human Resources des Departements für Finanzen und Wirtschaft;

b) für die kantonalen Lehrpersonen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b) LORD: die Administrative Sektion des Departements für Bildung, Kultur und Sport;

c) für die Mitarbeitenden des Instituts für Sozialversicherungen (nachfolgend ISV): dessen Direktion.

2 Den zentralen Dienststellen obliegt die Formulierung von Vorschlägen zur allgemeinen Personalpolitik, die Beratung und Unterstützung der Führungskräfte sowie die allgemeine Kontrolle der Anwendung der Vorschriften.

3 Bei Nichteinhaltung der personalrechtlichen Vorschriften durch die Führungskräfte sind die zentralen Dienststellen befugt, dies dem jeweiligen übergeordneten Führungsbeamten zu melden.

4 Die Sektion der Gemeindeschulen [3] des Departements für Bildung, Kultur und Sport nimmt im Rahmen der Personalverwaltung der kommunalen Lehrpersonen eine koordinierende und beratende Rolle gemäss den spezifischen Gesetzen wahr.

[3] Bezeichnung der Verwaltungseinheit am 21.12.2019 von Amtes wegen angepasst; in Kraft seit 1.1.2018 – BU 2017, 462.

RDSt

1 **Führender Mitarbeiter** ist der Verantwortliche einer oder mehrerer Verwaltungseinheiten, wie sie in den Organigrammen der Departemente, der Ständigen Richterschaften und des Präsidialamtes des Grossen Rates vorgesehen sind. Diese Funktionen sind im Reglement betreffend die Funktionen und Klassifikationen der Staatsangestellten aufgeführt.

2 Jeder Angestellte hat einen eigenen führenden Mitarbeiter. Der Staatsrat übt diese Funktion direkt gegenüber den Divisionsdirektoren, den Generalsekretären und den anderen ihm direkt unterstellten Angestellten aus, mit der Befugnis zur Delegation.

3 Mangels eines vorbestimmten Stellvertreters obliegt es dem übergeordneten führenden Mitarbeiter, die Ausübung der Führungsfunktion in jeder Einheit ununterbrochen sicherzustellen.

4 Dem führenden Mitarbeiter obliegt die Personalführung des ihm zugewiesenen Personals. Die Zentralen Dienste greifen subsidiär ein.

5 Dem führenden Mitarbeiter steht die Kompetenz zu, seine Mitarbeiter im Falle geringfügiger Nichterfüllungen mündlich oder schriftlich zu ermahnen.

RDSt

1 Die zentralen Dienste kümmern sich um die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen im Amtsblatt oder intern; sie sammeln und unterbreiten der Ernennungsbehörde alle dazugehörigen Dokumente.

2 Die Stellenausschreibung enthält die Funktion mit den dazugehörigen Aufgaben, die wichtigsten Mindestanforderungen, die sich aus der analytischen Bewertung der Funktionen ergeben, sowie die Einstellungsbedingungen. [4]

3 Die Funktionen sind in der Verordnung über die Funktionen und die Klassifizierung der Staatsangestellten aufgeführt.

4 Jede ausgeschriebene Funktion wird in männlicher und weiblicher Form bezeichnet.

5 Nicht der öffentlichen Ausschreibung unterliegen

a) Beförderungen für Laufbahnfunktionen innerhalb der einzelnen Verwaltungseinheiten;

b) interne Versetzungen auf gleichwertige Funktionen;

c) spezifische Fälle, in denen die Ernennungsbehörde beschließt, auf die öffentliche Ausschreibung zu verzichten;

d) ein Anteil von mindestens 1/6 der Lehrstellen, die Jugendlichen mit Ausbildungsschwierigkeiten vorbehalten sind und von den zentralen Diensten in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Berufsbildung oder der Schulabteilung zu bestimmen sind. [5]

[4] Abs. geändert durch V vom 2.12.2020; in Kraft seit 4.12.2020 – AB 2020, 377.

[5] Bst. geändert durch V vom 27.3.2019; in Kraft seit 29.3.2019 – AB 2019, 108.

RDSt

1 Die Rangliste für den Übergang vom Lehrauftrag zur Anstellung von kantonalen Lehrpersonen wird auf der Grundlage der Bewertung der Tätigkeit der Lehrperson erstellt.

2 Bei gleichem Ergebnis in der Rangliste für die kantonalen Lehrpersonen ist in der Regel die Dienstalterszulage massgebend.

3 Die Anstellung von kommunalen Lehrpersonen erfolgt gemäss dem Einstellungsverfahren.

4 Für Lehrpersonen ausländischer Nationalität muss die Genehmigung gemäss Art. 4 LORD nur für Kandidaten beantragt werden, die Bürger von Staaten sind, die weder der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation angehören.

5 Im Falle einer nicht im Tessin erworbenen Lehrbefugnis ist die Genehmigung gemäss Art. 4 LORD an gute Italienischkenntnisse gebunden.

RDSt

1 Die Ausschreibung definiert die Teilnahme- und Einstellungsbedingungen, das Verfahren zur Einreichung der Bewerbung und die erforderlichen Unterlagen.

2 Sofern die Ausschreibung die Einreichung der Bewerbung in elektronischer Form vorsieht, hat diese über das entsprechende Informatiksystem zu erfolgen.

3 Die von den zentralen Personaldiensten geforderten Eigenerklärungen sind im Original zu unterzeichnen; sie können vom Kandidaten in elektronischer Form als Scan oder Bild übermittelt werden.

4 Die zentralen Dienste können jederzeit die Vorlage der Originaldokumente verlangen, welche in diesem Fall dem Bewerber zurückgegeben werden.

RDSt

1 Die Funktionen wissenschaftlicher Mitarbeiter I, Jurist I, Redaktorjurist I, Ökonom I, Psychologe I, Spezialist für Forensik I und Organisatorischer Experte I können ausschliesslich Kandidaten zugewiesen werden, die über vollständige akademische Abschlüsse verfügen: Universitätslizentiat, Lizenziat, konsekutiver Masterstudiengang oder Fachhochschule (Bachelor + Master 270/300 ECTS-Punkte).

2 Die Funktion des technischen Mitarbeiters, wissenschaftlichen Mitarbeiters II, Ökonomen II, Psychologen II und Organisatorischen Experten II kann ausschliesslich Kandidaten zugewiesen werden, die mindestens über einen Bachelor oder einen Kurzstudiengang verfügen. [6]

[6] Rz. geändert durch R 27.3.2019; in Kraft seit 29.3.2019 – BU 2019, 108.

RDSt

Im Falle von Elementen zum Gesundheitszustand der Kandidaten, die im Hinblick auf die Ausübung der Funktion zu kritischen Situationen führen können, gibt der Personalärztliche Dienst eine Vorabmitteilung zur Eignung an die Ernennungsbehörde ab.

RDSt

1. Das Ernennungs- oder Arbeitsvertragsdokument gibt die Funktion, die Klasse mit den entsprechenden Gehaltserhöhungen, die entsprechende Kontobezeichnung und den Beschäftigungsgrad an.

2. Es legt ferner den anfänglichen Arbeitsort und die Dienstzuweisung, allfällige besondere Pflichten und Bedingungen in Bezug auf die Funktion fest, sowie ob die Funktion im Jobsharing ausgeübt wird.

3. Für den Auftrag wird zudem dessen Dauer angegeben.

RDSt

1 Als Dienstort gilt der Ort, an dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter regelmässig ihre bzw. seine Aufgaben wahrnimmt.

2 Der vom Dienstort abweichende zivilrechtliche Wohnsitz verleiht keinerlei Anspruch auf zeitliche Erleichterungen, Entschädigungen oder andere Vergünstigungen.

3 Die Angestellten können je nach Ort, an dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen, mehrere Dienstorte haben; dies verleiht keinerlei Anspruch auf zeitliche Erleichterungen, Entschädigungen oder andere Vergünstigungen.

4 Für Lehrpersonen ist der Dienstort dort, wo sie die Mehrzahl ihrer Arbeitsstunden leisten.

5 Die Änderung des Dienstortes fällt in die Zuständigkeit des oder der zuständigen Führungsperson der betreffenden Verwaltungseinheit; die Mitteilung über die Änderung des Dienstortes muss mit einer Vorankündigung erfolgen, die mindestens der Kündigungsfrist entspricht.

RDSt

1 Der/die Funktionsverantwortliche ist für die Erstellung der Funktionsbeschreibung zuständig.

2 Die Funktionsbeschreibung ist ein ergänzendes Dokument zum Ernennungs- oder Arbeitsvertrag und muss vom/von der Funktionsverantwortlichen dem Mitarbeitenden innerhalb eines Monats nach Dienstantritt vorgelegt werden. Die Funktionsbeschreibung muss von beiden Parteien unterzeichnet den Zentralämtern übermittelt werden.

3 Für Lehrpersonen berücksichtigt die Funktionsbeschreibung Art. 78 LORD.

4 Die Funktionsbeschreibung muss unverzüglich an die durch die Funktion bedingten Aufgabenänderungen angepasst werden. Das Verfahren ist analog zu dem in Abs. 2 definierten.

5 Die Funktionsbeschreibung ist zudem fester Bestandteil der Antragsunterlagen zur Veröffentlichung der Ausschreibung.

RDSt

1 Wer ein Teilzeitpensum innehat, muss sich der Anwesenheitspflicht nach den dienstlichen Erfordernissen unterziehen.

2 Die Arbeitsplatzteilung (Job Sharing) besteht in der ergänzenden und einvernehmlichen Aufteilung desselben Arbeitsplatzes.

3 In diesem Fall wird die Aufteilung der Arbeitsaufgaben sowie die abwechselnde Anwesenheit am Arbeitsplatz zwischen den Mitarbeitern, die sich die Aufgaben teilen, vereinbart und bedarf der Genehmigung des vorgesetzten Beamten.

4 Eine dauerhafte und wesentliche Änderung der Anwesenheitspläne ist vom vorgesetzten Beamten mit einer Vorankündigung mitzuteilen, die mindestens der Kündigungsfrist entspricht.

RDSt

1 Behinderte oder sozial benachteiligte Personen, die beruflich in die Kantonsverwaltung integriert werden können, jedoch die Anforderungen der Funktion nicht oder nicht vollumfänglich erfüllen, werden mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag gemäss der Verordnung über das Hilfspersonal des Staates vom 23. September 2020 (VHPS) angestellt. [7]

2 Staatsangestellte, die nach der Probezeit behinderte oder sozial benachteiligte Personen werden, sind in derselben Funktion zu belassen oder, soweit dies zumutbar ist, in eine andere Funktion zu reintegrieren, auch dank der Massnahmen gemäss Art. 5a PBV; wenn sie die Anforderungen der Funktion nicht oder nicht vollumfänglich erfüllen, wird ihr Anstellungsverhältnis in einen Hilfsvertrag gemäss Abs. 1 umgewandelt.

3 Der Anteil der Personen gemäss Abs. 1 und 2 soll 3% des gesamten Personalbestands anstreben.

4 Die Lohnkosten für diese Kategorie von Angestellten werden gesondert verwaltet, basierend auf einer mehrjährigen Planung, die darauf abzielt, das Ziel gemäss Abs. 3 zu erreichen. Die Löhne werden unter Berücksichtigung der ordentlichen Lohnskalen, der tatsächlichen Produktivität der behinderten oder sozial benachteiligten Person sowie der individuellen Situationen bezüglich der von den Sozialversicherungen bezogenen Einkommen festgelegt.

[7] Abs. geändert durch R vom 24.9.2025; in Kraft seit 26.9.2025 - BU 2025, 201.

RDSt

1 Unter interner Mobilität versteht man die Versetzung in eine andere Verwaltungseinheit oder Justizbehörde bei gleichbleibender Funktion und Klassifizierung; diese kann mittels internem Wettbewerb oder durch zwischen den Parteien vereinbarte Versetzung erfolgen.

2 Für Versetzungen innerhalb derselben Verwaltungseinheit ist der jeweilige Amtsvorsteher zuständig; zwischen Einheiten innerhalb derselben Abteilung ist der Abteilungsdirektor zuständig; zwischen dem Departementsdirektor direkt unterstellten Sektionen ist der Departementsdirektor oder der Generalsekretär zuständig; zwischen Abteilungen ist der Departementsdirektor zuständig; zwischen Departementen ist der Staatsrat zuständig; zwischen den Ständigen Magistraturen sind die Verwaltungskommission des Appellationsgerichts, der Generalstaatsanwalt, der Präsident des Enteignungsgerichts, der Präsident des Strafgerichts, der Präsident der Zwangsmassnahmenrichter, die Friedensrichter mit Ausnahme des Friedensgerichts Lugano, der Präsident des Friedensgerichts Lugano, der Jugendrichter zuständig.

RDSt

1 Für Abwesenheitsperioden von Mitarbeitern von weniger als 90 Tagen wird kein Ersatz gewährt.

2 Für längere Perioden kann der Ersatz von der Sektion Humanressourcen gewährt werden, auf begründeten und vorangekündigten Antrag des jeweiligen Abteilungsleiters, des Generalsekretärs und der Direktion IAS für ihre eigene Verwaltungseinheit.

3 Ausnahmen zu Abs. 1 werden im Einzelfall von der Sektion Humanressourcen in Absprache mit dem jeweiligen Abteilungsleiter und Generalsekretär, von der Direktion IAS für ihre eigene Verwaltungseinheit und, für die ständigen Magistraturen, von der Verwaltungskommission für das Appellationsgericht, vom Generalstaatsanwalt, vom Präsidenten des Enteignungsgerichts, vom Präsidenten des Strafgerichts, vom Präsidenten der Zwangsmassnahmegerichte, von den Präsidenten der Bezirksgerichte mit Ausnahme des Bezirksgerichts Lugano, vom Präsidenten des Bezirksgerichts Lugano, vom Jugendrichter entschieden.

RDSt

[8] 1 Dem Bereichsleiter und/oder den Dienststellenleitern des Bereichs administrative Verwaltung der Sektion Humanressourcen, dem Rechtsdienst des DECS für die kantonalen Lehrpersonen und dem Gemeindeschreiber oder – wo vorhanden – dem Verantwortlichen für Humanressourcen der Gemeinde, dem Generalsekretär des Appellationsgerichts, dem Generalstaatsanwalt, dem Präsidenten des kantonalen Enteignungsgerichts, dem Präsidenten des Strafamtes, dem Präsidenten des Amtes des Zwangsmassnahmenrichters, dem Präsidenten des Amtsgerichts Lugano, den Amtsrichtern der Bezirke, dem Jugendrichter wird die Rolle der Verantwortlichen für die Dokumentenverwaltung übertragen. [9]

2 Die Verantwortlichen für die Dokumentenverwaltung gewährleisten insbesondere Autonomie, Unparteilichkeit und Vertraulichkeit.

3 Im Todes- oder Vermisstenfall eines öffentlichen Bediensteten informieren der leitende Beamte oder sein Stellvertreter die Sektion Humanressourcen. Letztere zieht den Verantwortlichen für die Dokumentenverwaltung gemäss Abs. 1 bei.

4 Die Verantwortlichen für die Dokumentenverwaltung veranlassen die Sicherstellung

a) des elektronischen Arbeitsplatzes des Bediensteten durch das Informatikzentrum;

b) des Büros oder des Arbeitsplatzes des Bediensteten durch den leitenden Beamten oder seinen Stellvertreter.

5 Nach Erhalt der Zugangsdaten vom Informatikzentrum greifen die Verantwortlichen für die Dokumentenverwaltung zusammen mit dem leitenden Beamten oder seinem Stellvertreter auf das betreffende Büro und den elektronischen Arbeitsplatz zu und unterteilen die Dokumentation in folgende Kategorien

a) offizielle Dokumente, die der Verwaltungseinheit gehören;

b) persönliche und private Dokumente.

6 Die Dokumente, die die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe betreffen, werden der Verwaltungseinheit zur Verfügung gestellt.

7 Persönliche oder private Dokumente werden gemäss dem bekannten oder mutmasslichen Willen des Bediensteten aufbewahrt. Ist dieser Wille nicht bekannt oder mutmasslich, werden die Dokumente bei den Verantwortlichen für die Dokumentenverwaltung in Papier- oder elektronischer Form aufbewahrt. Die Aufbewahrung ist für eine Dauer von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt des Todes oder des Verschwindens des Bediensteten gewährleistet, unter Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit. Anschliessend werden die Daten vernichtet, es sei denn, es liegt ein Zugangsantrag gemäss Abs. 8 oder ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren vor.

8 Im Falle eines Zugangsantrags Dritter zu persönlichen und privaten Dokumenten kommen die Verantwortlichen für die Dokumentenverwaltung diesem nach, wenn ein Interesse gegeben ist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen des verstorbenen Bediensteten oder Dritter entgegenstehen. Das Interesse wird bei naher Verwandtschaft oder bei Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft mit der verstorbenen Person vermutet.

[8] Art. eingefügt durch R 21.12.2022; in Kraft seit 1.1.2023 - BU 2022, 328.

[9] Abs. geändert durch R 9.7.2025; in Kraft seit 1.8.2025 - BU 2025, 148.

RDSt

1 Die Genehmigung und der Widerruf für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung liegen in der Zuständigkeit des Divisionsdirektors oder des Generalsekretärs nach Anhörung des jeweiligen zuständigen Beamten, oder, falls diese fehlen, durch die ernennende Behörde.

2 Die Genehmigung muss an die zentralen Dienste übermittelt werden.

RDSt

1 Für kantonale Lehrpersonen obliegen die Genehmigung und der Widerruf zur Ausübung einer Nebentätigkeit dem Zentraldienst, nach Anhörung der Schuldirektoren für die Lehrpersonen oder der Gruppenleiter für die Förderlehrpersonen und in beiden Fällen des direkten Vorgesetzten.

2 Für kommunale Lehrpersonen obliegen die Genehmigung und der Widerruf der Ernennungsbehörde, nach Anhörung der Schuldirektoren.

RDSt

1 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgt nach Möglichkeit in der Freizeit; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Zeitausgleich.

2 Die Kandidatur für ein öffentliches Amt, das einen besonderen Einsatz während der Arbeitszeit erfordern kann, insbesondere das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, muss der Vorgesetzten Stelle vorab mitgeteilt werden, welche dazu Stellung nimmt.

3 Die Genehmigung und der Widerruf zur Ausübung eines öffentlichen Amtes nach erfolgter Wahl liegen in der Zuständigkeit des Direktionsvorstehers oder des Generalsekretärs im Falle einer direkten Unterstellung der Sektionen unter den Departementsvorsteher, nach Anhörung der jeweiligen Vorgesetzten Stelle, oder, in deren Abwesenheit, der Ernennungsbehörde.

4 Die Genehmigung muss den zentralen Diensten übermittelt werden.

5 Für die Gemeindelehrpersonen ist die Ernennungsbehörde für die Genehmigung zuständig, nach Anhörung der Schulleitungen oder der Schulinspektorate.

RDSt

1 Im Falle des obligatorischen Militärdienstes, des obligatorischen Zivilschutzdienstes oder des schweizerischen Ersatzdienstes muss der Mitarbeitende den zuständigen Vorgesetzten benachrichtigen, sobald ihm der Aufgebot bekannt ist, und auf Verlangen den Marschbefehl vorlegen.

2 Für Abwesenheiten, die auf bezahlten Urlaub zurückzuführen sind und für die der Anspruch auf Erwerbsersatzleistung besteht, ist der Mitarbeitende verpflichtet, das Formular EO (Erwerbsausfallentschädigung) innerhalb von 15 Tagen nach Beendigung des befohlenen Dienstes der Lohn- und Versicherungsstelle zu übermitteln.

Annahme von Geschenken oder Einladungen [10]

[10] Randtitel geändert durch V vom 24.9.2025; in Kraft seit 26.9.2025 – AS 2025, 201.

RDSt

1 Die Mitarbeitenden lehnen Geschenke, geldwerte Vorteile oder Einladungen ab, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit oder Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen.

2 Zugelassen ist die Annahme kleiner Geschenke oder anderer geldwerter Vorteile durch die Mitarbeitenden, die den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entsprechen und deren Wert Fr. 100.– nicht übersteigt. [11]

3 Mitarbeitenden, die an einem Einkaufs- oder Entscheidungsprozess beteiligt sind, ist die Annahme auch kleiner Geschenke, anderer geldwerter Vorteile oder Einladungen untersagt, wenn

a) sie von einem tatsächlichen oder potenziellen Anbieter oder einer Person vorgeschlagen werden, die am Entscheidungsprozess beteiligt oder von diesem betroffen ist;

b) ein Zusammenhang zwischen dem Geschenk, dem Vorteil oder der Einladung und dem Einkaufs- oder Entscheidungsprozess nicht ausgeschlossen werden kann.

4 Im Zweifelsfall klären die Mitarbeitenden die Zulässigkeit der Annahme von Geschenken oder Vorteilen mit ihrem Vorgesetzten ab.

5 Die Mitarbeitenden lehnen Einladungen ab, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit oder Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser mit schriftlicher Genehmigung des jeweiligen Vorgesetzten, mindestens auf Stufe Abteilungsleiter, Generalsekretär oder, in deren Abwesenheit, durch die Anstellungsbehörde.

6 Mitarbeitenden, die an einem Einkaufs- oder Entscheidungsprozess beteiligt sind, ist die Annahme von Einladungen untersagt, wenn

a) sie von einem tatsächlichen oder potenziellen Anbieter oder einer Person vorgeschlagen werden, die am Entscheidungsprozess beteiligt oder von diesem betroffen ist;

b) ein Zusammenhang zwischen der Einladung und dem Einkaufs- oder Entscheidungsprozess nicht ausgeschlossen werden kann.

7 Im Zweifelsfall klären die Mitarbeitenden die Zulässigkeit der Annahme von Einladungen mit ihrem Vorgesetzten ab.

[11] Abs. geändert durch R 28.6.2022; in Kraft seit 1.7.2022 - BU 2022, 178.

RDSt

1 Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, den Zentralen Diensten alle für das Anstellungs- und Lohnverhältnis relevanten Tatsachen, wie namentlich Änderungen des Zivilstands, des Wohnorts oder der Adresse, zu melden und zu dokumentieren.

2 Die Bezüger von gesetzlich oder reglementarisch definierten Zulagen sind verpflichtet, dem Amt für Löhne und Versicherungen umgehend alle Tatsachen zu melden, die den Anspruch auf Bezug begründen, ändern oder aufheben können. Unberechtigt bezogene Zulagen werden mit dem Lohn verrechnet, allfällige Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

3 Bezüger von Zulagen, die eine Meldung unterlassen, verlieren den Anspruch auf Rückerstattung sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem das Ereignis eingetreten ist.

RDSt

1 Das Rauchen ist innerhalb der Kantonsverwaltung und der ständigen richterlichen Behörden sowie in den Staatsfahrzeugen verboten.

2 Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Raucherbereichen gestattet, die physisch vom Rest des Umfeldes getrennt, ordnungsgemäss gekennzeichnet und ausreichend belüftet sind.

RDSt

1 Die Führungskräfte sind verantwortlich für die Kontrolle der Anwesenheit/Abwesenheit ihrer Mitarbeitenden.

2 Der Mitarbeitende muss bei seiner Führungskraft für alle planbaren Abwesenheiten, wie Urlaub, Zeitgutschriften, persönliche Angelegenheiten und Dienstreisen (Missionen), eine Genehmigung einholen.

3 Bei den Lehrkräften der Kantonsschulen erfolgt im Falle einer von der jeweiligen Führungskraft genehmigten Abwesenheit aus persönlichen Angelegenheiten keine Lohnkürzung für Abwesenheiten von bis zu maximal drei Tagen, sofern die verlorenen Unterrichtsstunden im Laufe des Schuljahres nachgeholt werden.

4 Für die kantonalen Lehrkräfte teilt die Schulleitung der Verwaltungsabteilung mit, wann und wie die verlorenen Stunden nachgeholt wurden.

RDSt

1 Der Personalarzt sowie der entsprechende Dienst des IAS für seine Verwaltungseinheit

a) bewilligen Ausnahmen von den Verboten gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b);

b) bewilligen im Voraus Physiotherapie und andere medizinische Behandlungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) anerkannt sind; der Antrag ist mit den erforderlichen medizinischen Unterlagen mindestens 15 Tage vor deren Beginn einzureichen;

c) entscheiden nach schriftlichem Antrag, mit Beilage eines ärztlichen Zeugnisses ab dem ersten Tag der Übernahme, über die Nachholung von Ferien oder Gratifikationsurlauben, die durch Krankheit oder Unfall des Mitarbeiters erheblich beeinträchtigt wurden, sofern dies zur vorzeitigen Rückkehr an den Wohnort aus gesundheitlichen Gründen oder zu einem Spitalaufenthalt geführt hat; für Lehrpersonen ist die Nachholung auf Gratifikationsurlaube beschränkt;

d) können den Mitarbeiter auffordern, über seinen behandelnden Arzt ein detailliertes ärztliches Zeugnis oder andere medizinische Unterlagen einzureichen, die die Arbeitsunfähigkeit spezifizieren;

e) führen selbstständig medizinische Kontrolluntersuchungen durch oder veranlassen deren Durchführung im Einvernehmen mit den zentralen Personaldiensten;

f) beurteilen, ob eine Krankheitsabwesenheit gerechtfertigt ist; im gegenteiligen Fall informieren sie den verantwortlichen Beamten und den zentralen Dienst.

2 Der Mitarbeiter kann verpflichtet werden, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, die eine Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit ermöglichen.

3 Der Staatsrat kann zur Unterstützung des Personalarztes Vertrauensärzte bestimmen.

RDSt

1. Planbare Abwesenheiten für Arztbesuche, Physiotherapie und Ähnliches müssen den betrieblichen Erfordernissen Rechnung tragen.

2. Mitarbeitende, die in Teilzeit arbeiten, müssen diese Abwesenheiten in der Regel während ihrer Freizeit planen.

RDSt

1 Der Angestellte, im Falle von Krankheit oder Unfall

a) muss unverzüglich den vorgesetzten Funktionär informieren und auf dem Laufenden halten;

b) darf zwischen 22.00 und 07.00 Uhr die Wohnung oder die Heilanstalt nicht verlassen, wenn die Arbeitsunfähigkeit 100% beträgt;

c) kann während einer Arbeitsunfähigkeitsperiode aufgrund von Krankheit und/oder Unfall (total oder partiell) Ferien beziehen, indem er seine eigenen Ferientage oder Gratifikationstage sowie Stundenbezüge, Überstunden oder monatliche Überschüsse nutzt, dies nach vorheriger Genehmigung des behandelnden Arztes und im Falle eines Unfalls auch der SUVA. Dem Personalarztbüro muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, das bestätigt, dass die Ferien die Genesung und/oder den Gesundheitszustand nicht beeinträchtigen, vollständig mit den Ankunfts- und Rückreisedaten. Die Ferien unterbrechen die Zählung der Krankheitstage und/oder Unfalltage und daher werden die Abwesenheitstage für die Ferienperiode als ganze Tage angerechnet (sowohl Ferien- oder Gratifikationstage als auch Stundenbezüge oder monatliche Überschüsse), auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Für Lehrpersonen wird unter dem Begriff Ferien eine Dienstaltersgratifikation verstanden; [12]

d) muss, wenn die Abwesenheit drei aufeinanderfolgende Tage (inklusive Feiertage) überschreitet, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis auf einem offiziellen Formular vorlegen, das von einem in der Schweiz zur Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt wurde. Angestellte und Lehrpersonen müssen das offizielle Formular dem Personalärztlichen Dienst innerhalb einer Woche nach Beginn der Abwesenheit zukommen lassen.

2 Das erste ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnis hat eine maximale Gültigkeit von 15 Tagen (inklusive Feiertage); weitere ärztliche Zeugnisse, die dasselbe Ereignis betreffen, haben eine maximale Gültigkeit von 30 Tagen (inklusive Feiertage) und müssen vor Ablauf des vorhergehenden ärztlichen Zeugnisses eingehen.

3 Der vorgesetzte Funktionär muss den Kontakt mit dem abwesenden Mitarbeiter regelmässig und dokumentiert pflegen.

4 Der vorgesetzte Funktionär oder die zentralen Personaldienste können das ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnis bereits ab dem ersten Abwesenheitstag verlangen, wenn sich Abwesenheiten von weniger als drei Tagen häufig wiederholen.

5 Die zentralen Personaldienste können, autonom oder auf Antrag der vorgesetzten Funktionäre, direkte Kontrollen der Abwesenheiten durchführen.

[12] Buchst. geändert durch R 2.12.2020; in Kraft seit 4.12.2020 – BU 2020, 377.

RDSt

1 Als willkürlich gelten Abwesenheiten, die ohne Genehmigung oder Rechtfertigung erfolgen.

2 Die Zuständigkeit zur Feststellung willkürlicher Abwesenheiten obliegt dem leitenden Beamten.

3 Der Bedienstete muss angehört werden.

4 Willkürliche Abwesenheiten werden auf das Gehalt des Monats angerechnet, der auf die Feststellung folgt.

5 Das Disziplinarverfahren bleibt vorbehalten.

RDSt

1 Für die Angestellten werden Datum und Dauer der Ferien, innerhalb der in Art. 41 Personalverordnung (PV) vorgesehenen Grenzen, im Voraus vom zuständigen Führungsfunktionär unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des Betroffenen genehmigt.

2 Die Ferien können nicht in Geld abgegolten werden, vorbehalten bleiben die Fälle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses, in denen, aus dienstlichen Gründen, die erworbenen und noch nicht verfallenen Ferien nicht bezogen werden konnten. [13]

3 Die Kürzung der Ferien in den in Art. 43 PV vorgesehenen Fällen erfolgt, insoweit kein Verschulden des Mitarbeitenden vorliegt, auf den Anspruch des Jahres, in dem das die Kürzung bedingende Ereignis eingetreten ist. Sollte der Mitarbeitende durch eigenes Verschulden oder Fahrlässigkeit die in Art. 41 PV vorgesehene Grenze der Ferienanspruchstage überschritten haben, erfolgt der Ausgleich im Folgejahr durch eine entsprechende Reduktion des neuen Anspruchs. [14]

4 … [15]

5 Im Falle einer Suspendierung von der Funktion erwirbt der Mitarbeitende keinen Ferienanspruch.

[13] Abs. geändert durch V 2.12.2020; in Kraft seit 4.12.2020 – AB 2020, 377.

[14] Abs. geändert durch V 2.12.2020; in Kraft seit 4.12.2020 – AB 2020, 377.

[15] Abs. aufgehoben durch V 2.12.2020; in Kraft seit 4.12.2020 – AB 2020, 377.

RDSt

1 Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Lehrperson fällt in der Regel mit dem Ende des Schuljahres zusammen.

2 Im Falle der Beendigung während des Schuljahres besteht der Anspruch auf Auszahlung für nicht bezogene Ferien der Lehrperson, bis zu einem Maximum von vier Wochen, nur wenn diese eintritt

a) im ersten Anstellungsjahr;

b) von April bis Juni in den Folgejahren.

3 Für die spezialisierten Schulmitarbeitenden sind die Bestimmungen von Art. 79b LORD anwendbar. Unter Bezugnahme auf Art. 59 Abs. 4 LORD endet das Arbeitsverhältnis in der Regel am 31. Juli. Bei der Berechnung des Gehalts wird die Abgeltung der bis zum 15. August aufgelaufenen Ferien berücksichtigt [16].

[16] Abs. geändert durch R 5.6.2024; in Kraft seit 1.6.2024 - BU 2024, 137.

RDSt

1 Gesamte oder teilweise, bezahlte oder unbezahlte Urlaube müssen innerhalb der von der Gesetzgebung oder dieser Verordnung vorgesehenen Höchstfristen gewährt werden.

2 Eine verspätete Antragstellung kann bei der Ablehnung oder Verschiebung der Bewilligung berücksichtigt werden.

3 Eine Kopie der Entscheidungen ist den zentralen Personaldiensten sowie der Dienststelle für Löhne und Versicherungen umgehend zu übermitteln.

4 Die Bewilligung ist von den dienstlichen Bedürfnissen abhängig.

5 Der allfällige unbezahlte Urlaub gemäss Art. 47 Abs. 3 LORD beginnt mit dem Ende des Mutterschaftsurlaubs. Die Verschiebung dieses Urlaubs wird für den Verbrauch von erworbenen Rechten gewährt, die während des Urlaubs verfallen würden. [17]

6 Der Mitarbeiter kann einen unbezahlten Gesamturlaub von höchstens drei Jahren im Verlauf des gesamten Arbeitsverhältnisses beanspruchen oder, in Ausnahmefällen nach Genehmigung durch die zentralen Dienste, das Äquivalent für maximal 6 Jahre, wenn der Urlaub teilweise bezogen wird.

7 Das Recht auf unbezahlten Urlaub ist proportional zum Beschäftigungsgrad des Mitarbeiters zum Zeitpunkt der entsprechenden Entscheidung.

[17] Abs. geändert durch R vom 27.1.2021; in Kraft seit 29.1.2021 – BU 2021, 62.

RDSt

1 Der Anspruch auf bezahlten Urlaub ist proportional zum Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt des Ereignisbeginns.

2 Das Gesuch um die Urlaube gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a), b), c), d) LORD ist dem zuständigen Vorgesetzten mit angemessenem Vorlauf und mit den entsprechenden Nachweisen einzureichen.

3 Für die Angestellten werden die bezahlten Urlaube vom Zentraldienst auf Vorschlag der Vorgesetzten entschieden, beziehungsweise, für die ständigen Gerichtsbehörden, von der Verwaltungskommission für das Appellationsgericht, vom Generalstaatsanwalt, vom Präsidenten des Enteignungsgerichts, vom Präsidenten des Strafgerichts, vom Präsidenten der Richter für Zwangsmassnahmen, von den Friedensrichtern mit Ausnahme des Friedensgerichts Lugano, vom Präsidenten des Friedensgerichts Lugano, vom Jugendrichter.

4 Für die kantonalen Lehrkräfte werden die Urlaube gemäss Art. 47 und 48 LORD vom Zentraldienst auf Vorschlag des Direktors der Schuldirektion des Dienstortes, oder für die Förderlehrkräfte auf Vorschlag des Gruppenleiters und des direkten Vorgesetzten, entschieden, während die Urlaube gemäss Art. 46 LORD vom Direktor der Schuldirektion des Dienstortes oder für die Förderlehrkräfte vom Gruppenleiter entschieden werden.

5 Für die kommunalen Lehrkräfte werden die Urlaube gemäss Art. 46, 47 und 48 LORD von der Ernennungsbehörde auf Vorschlag der Schuldirektion oder der Schulinspektion entschieden.

6 Die entschuldigten Abwesenheiten der bezahlten Urlaube gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. e), f), f bis), g), h), i bis), l), m), n), 47 und 48 LORD sind dem zuständigen Vorgesetzten oder dem Direktor der Schuldirektion unverzüglich mitzuteilen. [18]

7 Für die Angestellten sind die Urlaube gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a), b), c), d), f), f bis), g), h), m) LORD auch in Stunden beziehbar, während der Urlaub gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. i bis LORD (Betreuungsurlaub für ein Kind mit schwerwiegenden Gesundheitsproblemen aufgrund von Krankheit oder Unfall) nur an aufeinanderfolgenden Tagen oder an einzelnen Tagen beziehbar ist. [19]

8 Für die Lehrkräfte sind die Urlaube gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a), b), c), d), f), f bis), g), h), m) LORD nur an aufeinanderfolgenden Tagen, an einzelnen Tagen oder an halben Tagen beziehbar, während der Urlaub gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. i bis LORD (Betreuungsurlaub für ein Kind mit schwerwiegenden Gesundheitsproblemen aufgrund von Krankheit oder Unfall) nur an aufeinanderfolgenden Tagen oder an einzelnen Tagen beziehbar ist. [20]

[18] Abs. geändert durch R 27.4.2022; in Kraft seit 1.7.2021 – BU 2022, 111.

[19] Abs. eingeführt durch R 27.4.2022; in Kraft seit 1.7.2021 – BU 2022, 111.

[20] Abs. eingeführt durch R 27.4.2022; in Kraft seit 1.7.2021 – BU 2022, 111.

RDSt

1 Für die Angestellten werden anerkannte Urlaube für Gewerkschaftsangelegenheiten oder für gewerkschaftliche Weiterbildung wie folgt gewährt

a) für Komiteemitglieder bis zu 12 Tage pro Jahr;

b) für ordentliche Mitglieder bis zu 5 Tage pro Jahr.

2 Für die Lehrpersonen werden anerkannte Urlaube für Gewerkschaftsangelegenheiten oder für gewerkschaftliche Weiterbildung wie folgt gewährt

a) für Komiteemitglieder: bis zu 12 Tage pro Jahr, wenn keine Kumulierung der Urlaubstage erfolgt. Erfolgt eine Kumulierung der Urlaubstage, so sind dies maximal 20 % einer vollen Stelle, die einer Person pro Jahr und pro Gewerkschaft zugerechnet werden kann; der Prozentsatz wird auf der Grundlage der Anzahl der am 1. März des dem Schuljahr, für das der Urlaub beantragt wird, vorangehenden Jahres aktiven kantonalen und kommunalen Lehrpersonen-Mitglieder festgelegt;

b) für ordentliche Mitglieder bis zu 2 Tage pro Jahr.

RDSt

1 Als soziales Ehrenamt gilt

a) Leistungen zugunsten von Personen, die in Pflegeheimen, Spitälern, Altersheimen oder Heimen für Senioren untergebracht sind, oder Leistungen zugunsten von Personen, die häusliche Pflege erhalten und im Rahmen der entsprechenden Spitex-Organisation betreut werden;

b) Leistungen zugunsten von Personen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen;

c) Leistungen im Rahmen von Katastrophen-, Unfall- oder Notfallhilfe;

d) Transporte zu humanitären Zwecken;

e) Leistungen zugunsten der Ausbildung und Animation von Jugendaktivitäten im Sinne des Gesetzes über die Förderung der Kinder- und Jugendaktivitäten vom 12. Juni 2025 (KJFG). [21]

2 Die in Abs. 1 genannten Leistungen gelten als von der für die Organisation des Ehrenamts verantwortlichen Einrichtung oder Vereinigung unentgeltlich erbracht.

Bezahlte Urlaube für Spitzensportler

[21] Bst. geändert durch V vom 11.2.2026; in Kraft seit 1.3.2026 - ABl 2026, 46.

RDSt

Vom Elite-Sport-Urlaub können Inhaber der Swiss Olympic Card profitieren.

RDSt

1 Für die Angestellten sind die bezahlten Urlaube gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. e), g) und h) LORD innert 30 Tagen nach dem Ereignis zu beziehen. Der bezahlte Urlaub gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. l) LORD (Vaterschaftsurlaub) ist, in Wochen oder Tagen, innert sechs Monaten nach dem Ereignis zu beziehen. [22]

2 Für die Lehrpersonen werden die bezahlten Urlaube gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. e), g), h) und l) LORD grundsätzlich sofort bezogen. Sofern keine dienstlichen Bedürfnisse entgegenstehen und nach vorheriger Genehmigung durch die Zentralstelle können die bezahlten Urlaube gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. e), g), h) und l) LORD später bezogen werden, in jedem Fall innert 30 Tagen nach dem Ereignis für die bezahlten Urlaube gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. e), g), h), innert 6 Monaten nach dem Ereignis für den bezahlten Urlaub gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. l) (Vaterschaftsurlaub). [23]

3 Für die Lehrpersonen verfällt der Anspruch auf Nachholung, wenn das Ereignis während der Schulferien eintritt und die Anrechtstage innerhalb dieser Ferien verfallen. Sollten die Anrechtstage nicht verfallen, so verlängern die verbleibenden Tage die Schulferien.

[22] Abs. geändert durch R 26.5.2021; in Kraft seit 1.1.2021 – BU 2021, 176.

[23] Abs. geändert durch R 26.5.2021; in Kraft seit 1.1.2021 – BU 2021, 176.

RDSt

[24] 1 Als schwere Krankheit im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. f VBG (Urlaub bei schwerer Krankheit in der Familie) gilt eine ernste medizinische Situation mit unmittelbarer Lebensgefahr, wie beispielsweise die Einweisung in eine Intensivstation, eine risikoreiche Operation, ein Endstadium einer schweren Krankheit. Eine Krankheit mit chronischem Verlauf stellt keine schwere Krankheit dar, ausgenommen bei einer akuten und schweren Verschlechterung des klinischen Zustands, die den Patienten in unmittelbare Lebensgefahr bringt.

2 Als gesundheitliche Probleme im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. f bis VBG (Betreuungsurlaub) gelten gesundheitliche Probleme, die nicht unter eine schwere Krankheit fallen, wie z.B. Unfall, nicht schwere Krankheit im Sinne von Abs. 1, Behinderung.

3 Als Familienangehöriger im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. f bis VBG gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, die Schwiegereltern, der Partner, der mit dem Arbeitnehmer im selben Haushalt seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen zusammenlebt. Als Kinder gelten jene, mit denen ein Abstammungsverhältnis im Sinne des Zivilrechts besteht.

4 Der Familienangehörige im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. f bis VBG muss auf Betreuung angewiesen sein, d.h. nicht selbstständig sein und von der Hilfe Dritter abhängen.

5 Wer den Urlaub gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. f bis VBG (Betreuungsurlaub) für die zur Betreuung eines Familienangehörigen über 15 Jahren oder des Partners mit gesundheitlichen Problemen erforderliche Zeit beansprucht, muss nachweisen, dass die Betreuung im konkreten Fall nicht von anderen Familienmitgliedern oder Dritten geleistet werden kann. Die Tatsache, dass eine andere Person Anspruch auf den Urlaub hat, schliesst den Anspruch selbst nicht per se aus.

6 Die schwere Krankheit gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. f VBG, die gesundheitlichen Probleme und die Notwendigkeit der Betreuung gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. f bis VBG müssen durch ein auf dem offiziellen Formular ausgestelltes Arztzeugnis nachgewiesen werden.

[24] Art. eingeführt durch R 27.4.2022; in Kraft seit 1.7.2021 – BU 2022, 111.

RDSt

Die bezahlten Freistellungen nach Art. 46 Abs. 1 Bst. m) und n) LORD sind nicht aufschiebbar.

RDSt

1 Mitarbeitende im Schichtbetrieb haben Anspruch auf mindestens 102 freie Tage pro Jahr, einschliesslich der gesetzlichen Feiertage gemäss dem Gesetz über die offiziellen Feiertage im Kanton Tessin.

2 Die einzelnen Verwaltungseinheiten regeln die Kompensation der Jahresurlaube autonom, wobei der Mitarbeitende in der Regel 8,5 effektive Urlaubstage pro Monat gleichmässig verteilt beansprucht.

3 Tritt ein Mitarbeitender während des Jahres in den Dienst ein oder aus diesem aus, so hat er Anspruch auf eine Anzahl von Jahresurlaubstagen, die proportional zur Dauer des geleisteten Dienstes ist.

4 Der Anspruch auf Urlaub erlischt am 31. August des Folgejahres.

5 Die Urlaube werden im Verhältnis von einem Tag pro vier Abwesenheitstage gekürzt.

RDSt

Für die unbezahlten Urlaube, die für die berufliche Weiterbildung, Fortbildung und Umschulung beantragt werden, gelten die Bestimmungen der spezifischen Verordnung.

RDSt

1 Für Angestellte wird die Gewährung von unbezahlten Urlauben, die nicht gesetzlich zwingend sind, vom leitenden Beamten entschieden.

2 Bei unbezahlten Urlauben von mehr als 3 aufeinanderfolgenden Monaten obliegt die Entscheidung dem Direktor der jeweiligen Abteilung oder dem Generalsekretär, bzw. für die ständigen Magistraturen der Verwaltungskommission des Appellationsgerichts, dem Generalprokurator, dem Präsidenten des Enteignungsgerichts, dem Präsidenten des Strafgerichts, dem Präsidenten der Zwangsmassnahmenrichter, den Einzelrichtern (ausser dem Einzelrichter in Lugano), dem Präsidenten des Einzelgerichts in Lugano, dem Jugendrichter.

3 Das Gesuch um einen unbezahlten Urlaub muss dem leitenden Beamten mindestens 2 Monate vor Beginn des Urlaubs eingereicht werden.

RDSt

1 Für kantonale Lehrpersonen wird die Gewährung von unbezahlten Urlauben vom Direktor der Dienstschulstätte oder, für Stützlehrpersonen, vom Gruppenleiter entschieden.

2 Für Urlaube von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten liegt die Gewährung in der Zuständigkeit der Verwaltungssektion, nach Anhörung des Direktors der Dienstschulstätte, oder des Gruppenleiters für Stützlehrpersonen, und der direkten Vorgesetzten.

3 Für kommunale Lehrpersonen wird die Gewährung von unbezahlten Urlauben von der Ernennungsbehörde entschieden, nach Anhörung des Direktors oder der Schulinspektion.

4 Für Lehrpersonen, die einen unbezahlten Urlaub von mehr als 3 Monaten beanspruchen möchten, muss der Antrag bis zum 31. März des Schuljahres, das dem Urlaub vorausgeht, eingereicht werden.

RDSt

1 Vorinformationen in Disziplinarangelegenheiten werden vom leitenden Beamten gesammelt; die Zentraldienste können auf Anfrage Unterstützung leisten oder die Durchführung übernehmen.

2 Wenn aus den Vorinformationen die Sachverhalte offensichtlich oder zugestanden sind und die Rechte des Mitarbeiters gemäss Art. 36 Abs. 2 LPVG eingehalten wurden, wird die Disziplinarstrafe, die in die Zuständigkeit des leitenden Beamten, des Divisionsdirektors oder der Generalsekretäre fällt, ohne förmliche Eröffnung einer Untersuchung und mit summarischer Begründung ausgesprochen. Förmlichere Abklärungen und eine substantielle Begründung im Beschwerdeverfahren bleiben vorbehalten.

3 Der Mitarbeiter, der im Rahmen der Vorinformationen befragt wird, kann die Eröffnung einer förmlichen Untersuchung gegen sich verlangen.

4 Wenn aus den Vorinformationen der Fall eine Schwere aufweist, die über die Angemessenheit der in Art. 42 dieser Verordnung delegierten Sanktionen hinausgeht, ist der leitende Beamte, respektive der Divisionsdirektor oder der Generalsekretär, verpflichtet, den betroffenen Zentraldienst einzubeziehen, welcher die Anstellungsbehörde um die förmliche Eröffnung einer Untersuchung ersucht.

5 Die förmliche Eröffnung einer Untersuchung obliegt dem Staatsrat, der bestimmt, wer diese durchführt. Die Delegation an externe Spezialisten bleibt Ausnahme und muss durch überwiegende Interessen der Verwaltung gerechtfertigt sein.

6 Eine Kopie der Disziplinarverfügungen ist dem Zentraldienst und der betroffenen Direktion zu übermitteln.

RDSt

1. In den Fällen, in denen die Untersuchung nicht von der Ernennungsbehörde eröffnet wird, ist der zuständige Beamte befugt, eine Verwarnung auszusprechen.

2. Die Zuständigkeit für die Verhängung einer Busse bis zu fr. 500.– liegt beim Divisionsdirektor oder beim Generalsekretär.

3. Im Falle des Ausschlusses oder der Ablehnung wird die Zuständigkeit der übergeordneten Führungsebene zugewiesen oder, falls erforderlich, von der Ernennungsbehörde ausgeübt.

4. Besondere Zuweisungen von Zuständigkeiten, die in anderen Bestimmungen vorgesehen sind, bleiben vorbehalten.

5. Entscheidungen über Disziplinarsanktionen, die in Delegation von Zuständigkeiten getroffen werden, müssen in jedem Fall die Rechte des Mitarbeiters gemäss Art. 36 Abs. 2 LORD respektieren.

6. Eine Kopie der Disziplinarentscheidungen muss dem zentralen Dienst und dem betroffenen Departement übermittelt werden.

RDSt

1 Der vom jeweiligen verantwortlichen Funktionsinhaber erstellte Dienstausweis wird von den zentralen Personaldiensten gegengezeichnet und dem Mitarbeiter übermittelt; für die ständigen Gerichtsbehörden wird der Ausweis von der Verwaltungskommission für das Appellationsgericht, vom Generalstaatsanwalt, vom Präsidenten des Enteignungsgerichts, vom Präsidenten des Strafgerichts, vom Präsidenten der Zwangsmassnahmengerichte, von den Pretori (ausgenommen das Pretore von Lugano), vom Präsidenten des Pretore von Lugano, vom Jugendrichter erstellt.

2 Falls mehrere verantwortliche Funktionsinhaber an der Erstellung des Dokuments beteiligt wären, werden die Koordination und die endgültige Fassung von den zentralen Personaldiensten sichergestellt.

3 Der Mitarbeiter kann jederzeit einen Zwischenausweis beantragen.

RDSt

1 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, davon zwei vom Staatsrat ernannt, zwei von den Personalverbänden ernannt und ein Präsident, der im gegenseitigen Einvernehmen ernannt wird.

2 Die Kommission bleibt vier Jahre im Amt. Ihre Wahl erfolgt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Staatsrat gewählt wird, und tritt mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft.

3 Der Präsident setzt die Schlichtungsverhandlung an und teilt der Ernennungsbehörde das Ergebnis unverzüglich mit.

4 Im Falle einer fehlgeschlagenen Schlichtung ist das Verhandlungsprotokoll den Parteien unverzüglich auszuhändigen und gilt als formelle Mitteilung.

RDSt

1 Für die Angestellten wird die Lohnklasse dem Staatsrat von der Sektion Humanressourcen auf der Grundlage eines analytischen Funktionsbewertungsinstruments vorgeschlagen, welches auf folgenden Kriterien basiert: Ausbildung, Berufserfahrung, Verantwortung, Kommunikationsanforderungen, Anforderungen an die Problemlösungsfähigkeit und Autonomie, Spezifität der Tätigkeiten und Ausübungsbedingungen der Funktion.

2 Für kantonale Lehrpersonen wird die Lohnklasse dem Staatsrat von der administrativen Sektion des DECS unter Berücksichtigung der Ausbildung und Erfahrung im Bildungs- und/oder Berufsfeld vorgeschlagen.

3 Für die Lehrpersonen der Gemeindeschulen wird die Lohnklasse von der Sektion Gemeindeschulen festgelegt. [25]

[25] Bezeichnung der Verwaltungseinheit am 21.12.2019 von Amtes wegen angepasst; in Kraft seit 1.1.2018 – BU 2017, 462.

RDSt

Der Lohn wird auf ein persönliches Post- oder Bankkonto in der Schweiz überwiesen. Ausnahmen können vom Amt für Löhne und Versicherungen bzw. der IAS-Direktion für die eigene Verwaltungseinheit gewährt werden.

RDSt

... [26]

[26] Art. aufgehoben durch R. v. 28.5.2019; in Kraft getreten am 1.9.2019 – ABl. 2019, 193.

RDSt

1 Den Lehrpersonen der Primar- und Sekundarschule wird für die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler während der Mahlzeiten zusätzlich zum kostenlosen Essen ein Lohnzuschlag von 16 Franken pro Stunde gewährt. [27]

2 Den Lehrpersonen der Sonderschule wird für die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler während der Mahlzeiten zusätzlich zum kostenlosen Essen ein Lohnzuschlag von 16 Franken pro Stunde gewährt, wenn die Schülerinnen und Schüler über genügend Autonomie verfügen, und von 45 Franken pro Stunde im gegenteiligen Fall. Die Definition des Autonomiegrades obliegt der zuständigen Dienststelle. [28]

3 Der Lohn von 16 Franken pro Stunde kann auch Drittpersonen (Aufsichtspersonen) gewährt werden, die zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler während der Mittagspause herangezogen werden; für die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen kann ein Lohn von 27.50 Franken pro Stunde gewährt werden. [29]

[27] Abs. geändert durch V 22.8.2018; in Kraft seit 1.9.2018 – ABl. 2018, 330.

[28] Abs. eingefügt durch V 22.8.2018; in Kraft seit 1.9.2018 – ABl. 2018, 330.

[29] Abs. geändert durch V 24.9.2025; in Kraft seit 26.9.2025 – ABl. 2025, 201; frühere Änderung: ABl. 2020, 230.

RDSt

1 Die vom Geschäftsfeldleiter vorgeschlagenen Lohnzulagen werden von der Sektion Humanressourcen, von der administrativen Sektion des DECS und von der Direktion des IAS für die eigene Verwaltungseinheit vorab geprüft und begutachtet, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind

a) vorübergehende Ausweitung der Verantwortlichkeiten, die offensichtlich über die in der Funktionsbeschreibung enthaltenen Aufgaben hinausgehen;

b) erhebliche Zunahme der Komplexität der übernommenen zusätzlichen Aufgaben;

c) die übernommenen Aufgaben fallen nicht unter die Stellvertretungen gemäss Art. 26 LStip.

2 Die Lohnzulagen decken ausschliesslich die Dauer der zeitlichen Ausweitung der Verantwortlichkeiten gemäss Abs. 1 ab.

RDSt

1. Das Recht auf Gehalt ist während der Suspendierung von der Funktion mit vollständigem oder teilweisem Entzug des Gehalts, während unbezahlten vollständigen oder teilweisen Urlaubs sowie bei willkürlicher Abwesenheit ausgesetzt oder reduziert. Das Recht auf Gehalt wird reduziert oder erlischt bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit, die die in Art. 30 LStip festgelegten Grenzen überschreitet.

2. Feiertage und Samstage zu Monatsbeginn gelten als effektive Diensttage für den Mitarbeiter, der seinen Dienst am ersten Werktag nach dem Feiertag antritt.

3. Für Angestellte werden die Gehaltskürzungen wie folgt berechnet

RDSt

1 Grundsätzlich werden Mitarbeitende mit erster Berufserfahrung, vorbehaltlich der in Abs. 8 und 9 geregelten Fälle oder besonderer Umstände im Rahmen von Art. 9 Abs. 4 LStip, in die Referenzklasse mit null Erhöhungen eingestuft; ausgenommen sind Mitarbeitende der Klasse 1, die mit der zweiten Erhöhung eingestuft werden. [31]

2 Die Ernennungsbehörde kann Kandidatinnen und Kandidaten mit Berufserfahrung jährliche Erhöhungen anerkennen, die nach den in den folgenden Absätzen angegebenen Kriterien berechnet werden, vorbehaltlich besonderer Umstände gemäss Art. 9 Abs. 4 LStip. [32]

3 Die vollen Jahre nützlicher Erfahrung für die Funktion bestimmen die Anzahl der Erhöhungen ab dem für die Referenzklasse vorgesehenen Mindestlohn.

4 Für Mitarbeitende werden die Jahre nützlicher Erfahrung wie folgt angerechnet

– Erfahrung analog zur Funktion: Koeffizient 1;

– Erfahrung teilweise analog zur Funktion: Koeffizient 0,4 - 0,6 gemäss Bewertung durch die Zentralstelle; vorbehaltlich spezifischer Bestimmungen des Staatsrates werden Jahre der Erfahrung ohne Bezug zur Funktion mit einem Koeffizienten 0 gewichtet. [33]

5 Die anerkannten Jahre vorheriger Erfahrung berechtigen zu einer entsprechenden Anzahl von Erhöhungen im Vergleich zum gültigen Anfangsgehalt gemäss Abs. 8.

5bis Für die unten aufgeführten Funktionen erfolgt die Anrechnung der Anzahl der auf der Grundlage der anerkannten nützlichen Erfahrung berechneten Erhöhungen in der jeweiligen Funktion von II. Kandidatinnen und Kandidaten, denen in Anwendung der Abs. 2-5 mindestens 15 Erhöhungen anerkannt werden, können sofort in die Funktion von I befördert werden, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 7 erfüllen: [34]

Funktion

Klasse

Juristische/r Inspektor/in II

10

Beisitzer/in II

10

Gerichtsschreiber/in II

10

Kanzlist/in II

10

Redaktionssekretär/in II

10

Teamleiter/in II

9

Projektleiter/in II

9

Sektorleiter/in II

9

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in II

9

IT-Berater/in II

9

Kantonale/r Koordinator/in für Brandschutz II

9

Ökonom/in II

9

Jurist/in II

9

Redaktionsjurist/in II

9

Betriebsinformatiker/in II

9

Inspektor/in Gemeinden II

9

Organisationsexperte/in II

9

Architekturplaner/in II

9

Logistikplaner/in II

9

Projektant/in II

9

Psychologe/in II

9

Relationship Manager/in II

9

Revisor/in II

9

Systemtechniker/in II

9

Spezialist/in Forensische Wissenschaften II

9

6 Die Abteilung für Personalwesen bzw. die Direktion IAS für ihre eigene Verwaltungseinheit legen auf der Grundlage der Vorschläge des leitenden Beamten den Vorschlag für das Anfangsgehalt der Mitarbeitenden zuhanden der Ernennungsbehörde fest.

7 Der Staatsrat berücksichtigt die Mindestlöhne einer Berufskategorie, wenn diese Funktionen entsprechen, die streng analoge Aufgaben unter vergleichbaren Rahmenbedingungen im Kontext der Kantonsverwaltung ausüben.

8 Für die folgenden Funktionen ist das Mindestanfangsgehalt gemäss der untenstehenden Tabelle festgelegt

Funktion

Klasse

Erhöhungen

Küchenhilfe

1

3

Hotelpersonal

1

3

Allgemeines Dienstleistungspersonal

1

3

Spitalhilfspersonal

2

1

Koch/Köchin

2

3

Arbeiter/in

2

3

Pflegehilfe

3

3

Sozialassistent/in

3

3

Diätkoch/Diätköchin

3

5

Krankenpfleger/in

4

5

Biomedizinische/r Analysetechniker/in

4

4

Sozialarbeiter/in I

6

5

9 Das Anfangsgehalt von Lehrkräften ohne Erfahrung ist gemäss der untenstehenden Tabelle festgelegt: [35]

Funktion

Klasse

Erhöhungen

Sozialpädagogische/r Assistent/in der Sonderpädagogik

3

3

Mitarbeiter/in für den Unterricht der integrierten praktischen Teile

4

4

Lehrer/in an Gemeindeschulen ohne Verpflegung

5

2

Lehrer/in an Gemeindeschulen

6

5

Lehrer/in für differenzierte Schuleinheiten ohne akademischen Titel

6

5

Sprach- und Integrationslehrer/in

6

5

Mitarbeiter/in für curriculare Differenzierung

6

5

Erzieher/in (mit Diplom)

6

5

Mitarbeiter/in für das Informatiklabor

7

3

Pädagogische/r Mitarbeiter/in für Integration

7

3

Ausbildungsinspektor/in ohne Titel

7

3

Lehrer/in Bundesasylzentrum

7

4

Lehrer/in Höhere Fachschule ohne Titel

7

5

Lehrer/in Höhere Berufsfachschule ohne Titel

8

4

Lehrer/in für differenzierte Schuleinheiten mit Master

8

4

Lehrer/in Höhere Fachschule mit Tertiär B Titel

8

3

Logopäde/in der Sonderpädagogik

8

4

Pädagoge/in mit Schwerpunkt Frühpädagogik

8

4

Psychopädagoge/in

8

4

Psychomotoriker/in der Sonderpädagogik

8

4

Ausbildungsinspektor/in mit Tertiär B Titel

8

3

Lehrer/in für pädagogische Unterstützung an Gemeindeschulen

8

4

Logopäde/in SI SE

8

4

Psychomotoriker/in SI SE

8

4

Lehrer/in für pädagogische Unterstützung SME

8

4

Lehrer/in SME

8

4

Lehrer/in an Sonderschulen

8

4

Ergotherapeut/in

8

4

Assistent/in an Gemeindeschulen

9

2

Laborleiter/in SAM SSA mit Höhere Berufsfachschule Titel (ohne spezifischen Titel)

9

2

Vizedirektor/in SME

9

2

Vizedirektor/in an Sonderschulen

9

2

Lehrer/in für Instrumentalmusik

9

2

Ausbildungsinspektor/in mit akademischem Titel (BA oder MA)

9

2

Lehrer/in Höhere Berufsfachschule mit Tertiär B Titel

9

2

Lehrer/in Höhere Fachschule mit akademischem Titel (BA oder MA)

9

2

Vizedirektor/in an Berufsfachzentren

10

2

Laborleiter/in SAM

10

2

Lehrer/in Höhere Berufsfachschule mit akademischem Titel (BA oder MA)

10

3

Lehrer/in SMS

10

3

Experte/in

10

3

Experte/in für die obligatorische Schule

10

3

Direktor/in an Sonderschulen

11

2

Direktor/in SME (FD)

11

2

Vizedirektor/in an Berufsfachzentren mit Höhere Berufsfachschule

11

2

Direktor/in an Berufsfachzentren (FD)

11

3

Vizedirektor/in SMS

11

3

Direktor/in an Berufsfachzentren mit Höhere Berufsfachschule (FD)

12

2

Direktor/in SMS (FD)

13

1

10 Bei kantonalen Lehrkräften mit Erfahrung im Lehrbereich an öffentlichen oder privaten Schulen in der Schweiz oder im Ausland oder in beruflichen oder betrieblichen Bereichen, die dem Lehrfach verwandt sind und im Rahmen der Ausschreibung eingestellt wurden, werden die Dienstjahre nach folgenden Kriterien anerkannt

– Lehrerfahrung, die dem unterrichteten Fach ähnlich ist: Koeffizient 1;

– Erfahrung in verwandten Berufs- oder Unternehmensbereichen sowie nicht verwandte Lehrerfahrung: Koeffizient 0,5. Für Lehrkräfte in berufsbezogenen Fächern ohne Tertiär A Abschluss werden die ersten 5 Dienstjahre nicht angerechnet;

Erfahrung ohne Bezug zum Lehrfach wird mit Koeffizient 0 gewichtet. Stellvertretungen oder Mandatsperioden werden nicht anerkannt.

Frühere Erfahrung wird nicht berücksichtigt bei Lehrkräften, die ohne einen pädagogischen Titel eingestellt werden, wie er von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren für die Bereiche definiert wird, in denen dieser eine Einstellungsvoraussetzung ist, und allgemeiner bei Einstellungen auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 4 LORD. Die anerkannten Jahre früherer Erfahrung berechtigen zu einer entsprechenden Anzahl von Erhöhungen im Vergleich zum für Lehrkräfte ohne Erfahrung gültigen Anfangsgehalt gemäss Abs. 9. Der Staatsrat legt die Einzelheiten der Anwendung der Norm mittels Regierungsbeschluss fest. [36]

[31] Abs. geändert durch R 27.3.2019; in Kraft seit 29.3.2019 - BU 2019, 108.

[32] Abs. geändert durch R 27.3.2019; in Kraft seit 29.3.2019 - BU 2019, 108.

[33] Abs. geändert durch R 27.3.2019; in Kraft seit 29.3.2019 - BU 2019, 108.

[34] Abs. geändert durch R 9.7.2025; in Kraft seit 1.8.2025 - BU 2025, 148; vorherige Änderung: BU 2020, 377.

[35] Abs. geändert durch R 19.10.2022; in Kraft seit 1.8.2023 - BU 2022, 244 und 247; vorherige Änderungen: BU 2017, 483; BU 2020, 204, 377 und 379.

[36] Abs. geändert durch R 27.3.2019; in Kraft seit 29.3.2019 - BU 2019, 108.

RDSt

1 Für Lehrpersonen ohne pädagogischen Hochschulabschluss gemäss Definition der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und -direktorinnen reduziert sich der Lohn um zwei Lohnstufen im Vergleich zu den Angaben in Art. 51 Abs. 9 für die Bereiche, in denen der Titel Einstellungsvoraussetzung ist.

2 Sieht die Funktion eine minimale Lohnklasse mit weniger als zwei Lohnstufen vor, so ist die Reduktion nach Abs. 1 durch Anwendung des Betrags einer tieferen Referenzklasse zu realisieren.

3 Die Anstellungsbehörde legt die Frist fest, innerhalb derer die Lehrperson den erforderlichen pädagogischen Hochschulabschluss erwerben muss.

RDSt

1 Die periodische Beurteilung der Angestellten, gemäss Art. 21 VBG, wird ausschliesslich auf das ernannte und das beauftragte Personal angewendet.

2 Der Vorgesetzte beurteilt regelmässig die Qualität und Quantität der geleisteten Arbeit anhand von vordefinierten Kriterien sowie das Verhalten des Mitarbeiters über das Jahr hinweg und gibt diesem Rückmeldung.

3 Einmal jährlich wird die periodische Beurteilung vorgenommen.

4 Gegenstand der periodischen Beurteilung sind die Leistungen des Angestellten, namentlich die in der Funktionsbeschreibung vorgesehenen Aufgaben, sowie das Verhalten.

5 Die periodische Beurteilung ist ein massgebliches Element für die Entscheidung über die Nichtgewährung der jährlichen Lohnerhöhung an den Angestellten und über die Beförderungen gemäss Art. 54.

6 Auf Lehrpersonen finden die Bestimmungen des Schulgesetzes vom 1. Februar 1990 betreffend deren Beurteilungen Anwendung; der Beurteilungsbericht ist ein massgebliches Element für die Entscheidung über die Nichtgewährung der jährlichen Lohnerhöhung an die Lehrperson und über die Beförderungen gemäss Art. 54.

RDSt

[37] 1 Der Übergang zu einer höheren Funktion kann durch Wettbewerb oder durch eine Laufbahnbeförderung erfolgen. Der Übergang zu einer höheren Funktion, der auf der Anzahl der Gehaltsstufen beruht, wird als Dienstaltersbeförderung definiert. Der Übergang zu einer höheren Funktion, der auf den Verantwortlichkeiten und Aufgaben beruht, wird als Funktionsbeförderung definiert.

2 Funktionsbeförderungen werden vom leitenden Beamten gemäss den Bestimmungen von Abs. 9 vorgeschlagen; Dienstaltersbeförderungen können erfolgen

– auf Vorschlag der Abteilung Personal für die Beamten;

– auf Vorschlag der Verwaltungsabteilung für die Lehrpersonen;

– auf Vorschlag der Direktion des IAS für ihre eigene Verwaltungseinheit, nach Anhörung des leitenden Beamten;

– für die ständigen richterlichen Behörden, auf Vorschlag der Verwaltungskommission für das Appellationsgericht, des Generalstaatsanwalts, des Präsidenten des Kantonalen Enteignungsgerichts, des Präsidenten des Strafgerichtshofs, des Präsidenten der Richter der Zwangsmassnahmen, der Präsidien der Bezirksgerichte mit Ausnahme des Bezirksgerichts Lugano, des Präsidenten des Bezirksgerichts Lugano, des Jugendrichters.

3 …

4 Im Falle einer Beförderung, vorbehaltlich spezifischer Bestimmungen des Staatsrates, wird das neue Gehalt auf der Grundlage des letzten Jahresgehalts zuzüglich einer Gehaltsstufe berechnet und dann auf die höhere, in der neuen Klasse vorgesehene Gehaltsstufe aufgerundet. [38]

5 Die Abteilung Personal für die Angestellten, die Verwaltungsabteilung für die Lehrpersonen bzw. die Direktion des IAS für ihre eigene Verwaltungseinheit legen auf Vorschlag des leitenden Beamten in Beförderungsfällen das Gehalt für die zuständige Ernennungsbehörde fest. [39]

6 Laufbahnbeförderungen finden ausschliesslich am 1. Januar statt.

6bis Für Laufbahnbeförderungen von Polizeibeamten wird das Ernennungsdatum am Ende der Polizeischule berücksichtigt. [40]

7 Die Beförderungsbedingungen der Steuerverwaltung, der Kantonspolizei, der Kantonalen Justizvollzugsanstalten und des Instituts für Sozialversicherungen werden auf der Grundlage einer spezifischen Regelung des Staatsrates festgelegt.

8 Der Übergang von der Funktion II zur Funktion I, sei es durch Wettbewerb oder infolge einer Laufbahnbeförderung, kann erfolgen, wenn kumulativ – für die unten aufgeführten Funktionen – die folgenden Grundsätze erfüllt sind

– der Mitarbeiter erfüllt die Anforderungen von Art. 7 dieser Verordnung,

– der Mitarbeiter hat mindestens 15 Gehaltsstufen erreicht,

– der Mitarbeiter hat die von der Funktion erwarteten Ergebnisse besonders zufriedenstellend erreicht und sich korrekt verhalten. [41]

Funktion

Klasse

Juristischer Inspektor / Juristische Inspektorin II

10

Sekretär / Sekretärin Assessoren II

10

Gerichtssekretär / Gerichtssekretärin II

10

Kanzlist / Kanzlistin II

10

Redaktionssekretär / Redaktionssekretärin

10

Teamleiter / Teamleiterin II

9

Projektleiter / Projektleiterin II

9

Sektorleiter / Sektorleiterin II

9

Wissenschaftlicher Mitarbeiter / Wissenschaftliche Mitarbeiterin II

9

IT-Berater / IT-Beraterin II

9

Kantonaler Koordinator / Kantonale Koordinatorin für Brandschutz II

9

Ökonom / Ökonomin II

9

Jurist / Juristin II

9

Redaktionsjurist / Redaktionsjuristin II

9

Betriebsinformatiker / Betriebsinformatikerin II

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Inspektor / Inspektorin lokale Behörden II

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Experte / Expertin Organisator / Organisatorin II

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Architekturplaner / Architekturplanerin II

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Logistikplaner / Logistikplanerin II

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Projektentwickler / Projektentwicklerin II

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Psychologe / Psychologin II

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Relationship Manager / Relationship Managerin II

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Revisor / Revisorin II

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Systemadministrator / Systemadministratorin II

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Forensiker / Forensikerin II

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9 Für Angestellte muss jede Funktionsbeförderung der Abteilung Personal vorgelegt werden, die sie auf der Grundlage der Verantwortlichkeiten und der Mindestanforderungen, die in den Funktionsbewertungsschemen enthalten sind, vorberät. Der Antrag muss die Gründe für die Änderung der Rolle im Organigramm und die Funktionsbeschreibung darlegen. Der vorgeschlagene Mitarbeiter muss die von der Funktion erwarteten Ergebnisse besonders zufriedenstellend erreicht und sich korrekt verhalten haben.

[37] Art. geändert durch R 2.12.2020; in Kraft seit 4.12.2020 - BU 2020, 377; frühere Änderungen: BU 2017, 401; BU 2019, 108.

[38] Abs. geändert durch R 27.3.2019; in Kraft seit 29.3.2019 - BU 2019, 108.

[39] Abs. geändert durch R 27.3.2019; in Kraft seit 29.3.2019 - BU 2019, 108.

[40] Abs. eingefügt durch R 27.3.2019; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2019, 108.

[41] Abs. geändert durch R 9.7.2025; in Kraft seit 1.8.2025 - BU 2025, 148; frühere Änderung: BU 2019, 108.

RDSt

1 Im Falle der Streichung einer Stelle infolge der Aufgabe einer Aufgabe, einer internen Reorganisation oder einer Auslagerung einer Aufgabe ausserhalb der Kantonsverwaltung, oder im Falle von Konfliktsituationen oder Arbeitsunfähigkeit, behält der Stelleninhaber, der in eine Funktion niedrigerer Klasse versetzt wird, den bisherigen Lohn für maximal 2 Jahre. [42]

2 … [43]

[42] Abs. geändert durch R 18.12.2024; in Kraft seit 20.12.2024 - ABl. 2024, 349; frühere Änderung: ABl. 2019, 108.

[43] Abs. aufgehoben durch R 27.3.2019; in Kraft seit 29.3.2019 - ABl. 2019, 108.

RDSt

1… [44]

2 Der Staatsrat kann jährlich den Gesamtbetrag festlegen, der für die Prämierung ausserordentlicher Leistungen zur Verfügung steht.

3 Die ausbezahlte Prämie, umgewandelt in Kurse oder berufliche Weiterbildung oder in Freizeit bezogen, darf 5 % des Jahresgehalts des Empfängers, bezogen auf den Zeitraum, in dem die ausserordentliche Leistung erbracht wurde, beziehungsweise 10 Tage bezahlten Urlaubs nicht übersteigen.

[44] Abs. aufgehoben durch R 27.3.2019; in Kraft seit 29.3.2019 - BU 2019, 108.

RDSt

1 Der Gesamturlaub beträgt 22 Arbeitstage, entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

2 Die Gewährung setzt die positive Stellungnahme des zuständigen Funktionsinhabers voraus, der die Vereinbarkeit mit den dienstlichen Erfordernissen und dem Bezug anderer Ansprüche des Mitarbeitenden prüft.

3 Die Entscheidung über die Stellungnahme des Funktionsinhabers liegt in der Zuständigkeit der Zentraldienste; für die ständigen Gerichtsbehörden ist die Verwaltungskommission für das Appellationsgericht, der Generalstaatsanwalt, der Präsident des Kantonalen Enteignungsgerichts, der Präsident des Strafgerichts, der Präsident der Zwangsmassnahmenrichter, die Präsidenten der Bezirksgerichte mit Ausnahme des Bezirksgerichts Lugano, der Präsident des Bezirksgerichts Lugano, der Jugendanwalt zuständig.

4 Gewährte, aber nicht bezogene Ansprüche werden auf das Januar-Gehalt des Folgejahres angerechnet.

RDSt

1 Der Anspruch auf die Gratifikation ist proportional zum Beschäftigungsgrad am Tag, an dem der Anspruch entsteht.

2 Für Lehrpersonen kann der bezahlte Gratifikationsurlaub in maximal 4 Blöcke von einer Woche aufgeteilt und muss innerhalb der folgenden 5 Jahre bezogen werden.

3 Die Entscheidung über die Gewährung des bezahlten Urlaubs obliegt den Zentraldiensten.

4 … [45]

5 … [46]

[45] Abs. aufgehoben durch R 10.4.2024; in Kraft seit 1.1.2024 – BU 2024, 108.

[46] Abs. aufgehoben durch R 10.4.2024; in Kraft seit 1.1.2024 – BU 2024, 108; vorherige Änderung: BU 2019, 108.

RDSt

1 Der Anspruch der Angestellten auf Kompensation von Überstunden wird vom zuständigen Vorgesetzten anerkannt, der die Organisation der Kompensation übernehmen muss, und von diesem selbst den zentralen Diensten mitgeteilt, spätestens 30 Tage nach Beendigung der Leistung, die ihn begründet hat.

2 Der Anspruch auf Bezug der Überstunden verfällt zwölf Monate nach dem Ereignis, das ihn begründet hat.

3 Die Möglichkeiten zur Auszahlung der Überstunden gemäss den Artikeln 71 Abs. 3 VBPV und 23 BPG bleiben vorbehalten.

RDSt

1 Mit der Stellvertretung gemäss Art. 26 PGÜ übernimmt ein Angestellter vorübergehend die Verantwortlichkeiten einer Funktion höherer Kategorie, zusätzlich zu den für die eigene Funktion vorgesehenen Aufgaben.

2 Die Stellvertretung von Angestellten bedarf der Genehmigung durch die Sektion Humanressourcen.

3 Eine Funktion kann auch von mehreren Angestellten vertreten werden; in diesem Fall wird die Entschädigung proportional zur geleisteten Stellvertretung reduziert.

4 Die Entschädigung für Stellvertretung ist nicht für die berufliche Vorsorge versicherbar und begründet keine erworbenen Rechte.

5 Die Gewährung der Stellvertretungsentschädigung schliesst die Ersetzung des Vertretenen und des Stellvertreters durch Hilfspersonal aus.

6 Bei Stellvertretungen, die im Laufe eines Monats enden, erfolgt die entsprechende Vergütung pro rata temporis.

7 Die vorübergehende Stellvertretung eines Mitarbeiters begründet für den Stellvertreter das Recht auf eine monatliche Entschädigung, die anhand der folgenden Klassifizierungsstufen der Funktion des Vertretenen festgelegt wird

– von Funktionsklasse 2 bis Funktionsklasse 5: fr. 200.– monatlich;

– von Funktionsklasse 6 bis Funktionsklasse 8: fr. 300.– monatlich;

– von Funktionsklasse 9 bis Funktionsklasse 11: fr. 400.– monatlich;

– von Funktionsklasse 12 bis Funktionsklasse 20: fr. 500.– monatlich.

8 Für Lehrpersonen bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die Stellvertretungen der Lehrpersonen vom 13. Februar 1996 und die anderen anwendbaren Normen vorbehalten.

RDSt

1 Für die Berechnung der Austrittsentschädigung massgebend sind die vollen geleisteten Dienstjahre. Unbezahlte Urlaube werden nicht angerechnet.

2 Bei teilweisem Beschäftigungsgrad während der geleisteten Dienstjahre wird für die Berechnung der Austrittsentschädigung gemäss Art. 27 LStip der durchschnittliche Beschäftigungsgrad angerechnet.

RDSt

1 Die Leistungen gemäss Art. 27 LStip werden in Fällen verweigert, in denen dem Angestellten eine angemessene Arbeitsstelle im öffentlichen oder privaten Sektor angeboten wird.

2 Als angemessene Arbeitsstelle gilt jene, die den Fähigkeiten und/oder beruflichen Qualifikationen des Angestellten entspricht.

3 Die Leistungen gemäss Art. 27 LStip werden reduziert, wenn alternativ oder kumulativ

a) dem Angestellten eine teilweise angemessene Stelle angeboten wird;

b) die angemessene oder teilweise angemessene Arbeitsstelle eine Teilzeitstelle ist;

c) der Angestellte eine selbständige Tätigkeit aufnimmt.

4 Die Reduktion berücksichtigt die voraussichtliche Gehaltsdifferenz zwischen der früheren und der neuen Arbeitsstelle; wenn die angebotene Arbeitsstelle eine Teilzeitstelle ist, sei sie angemessen oder teilweise angemessen, wird die Entschädigung unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verdienstes um maximal 50 % reduziert.

RDSt

1 Die Berechnung der Abwesenheitstage beginnt mit dem ersten Tag der vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit, verursacht durch Krankheit, nichtberufliche Unfall oder genehmigte medizinische Behandlung. [47]

2 Während des Beobachtungszeitraums werden alle Arbeitsunfähigkeiten, auch teilweise, der letzten 900 Tage berechnet; jedes Ereignis von Krankheit, nichtberuflichem Unfall sowie jede vom Personalärztlichen Dienst genehmigte medizinische Behandlung entsprechen einem Abwesenheitstag. [48]

3 Der Lohnanspruch wird aufgrund der Differenz zwischen der gesetzlich vorgesehenen maximalen Anzahl von Lohntagen und den gemäss Abs. 1 berechneten Tagen bestimmt. Die Entscheidung über die Reduzierung des Lohnanspruchs gemäss Art. 34 LStip obliegt den Zentralstellen; diese wird auf den Teil des Lohns angewendet, der dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht.

[47] Abs. geändert durch R 27.3.2019; in Kraft seit 29.3.2019 – BU 2019, 108.

[48] Abs. geändert durch R 27.3.2019; in Kraft seit 29.3.2019 – BU 2019, 108.

RDSt

1 Die Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge von Berufsunfall oder Berufskrankheit werden nicht zu den Tagen der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Nichtberufsunfall hinzugerechnet, sondern separat gezählt.

2 Im Falle einer Kürzung gilt die Angabe von Art. 63 Abs. 3.

RDSt

1 Die Festlegung der Leistungsfähigkeit erfolgt aufgrund eines in Rechtskraft erwachsenen IV-Entscheides.

2 Das Anstellungsverhältnis wird durch Übernahme einer der beiden folgenden Varianten abgeändert

a) Erhöhung des Teilzeitpensums (bis max. 100%) bei unverändertem Lohn;

b) Beibehaltung des bisherigen Pensums bei einem der Leistungsfähigkeit entsprechenden tieferen Lohn.

3 Die periodische Überprüfung der Leistungsentwicklung ist Sache des/der zuständigen Amtsleiters/Amtsleiterin.

RDSt

Die Verfahren zur Rückforderung überzahlter Vergütungen fallen in die Zuständigkeit des Amtes für Löhne und Versicherungen.

RDSt

1 Die betroffenen Mitarbeitenden sind gehalten, aktiv mit dem Staat bei der Ausübung des Rückgriffsrechts zusammenzuarbeiten, namentlich durch die unverzügliche Meldung des Ereignisses und der relevanten Tatsachen wie des haftpflichtigen Dritten und der Umstände des Unfalls an die Lohn- und Versicherungsstelle, die korrekte Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den Versicherungen, die Ablehnung, Entschädigungsvergleiche ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Lohn- und Versicherungsstelle zu unterzeichnen, und, falls erforderlich, die Abtretung ihrer Rechte an den Staat bis zur Höhe des erhaltenen Lohnes.

2 Die schuldhafte Unterlassung solcher Pflichten seitens des betroffenen Mitarbeitenden kann die Pflicht zur Schadenersatzleistung gegenüber dem Staat nach sich ziehen.

3 Die Subrogation ist auf Leistungen und Forderungen beschränkt, die mit der Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit in der Funktion oder in einer Ersatzfunktion des Mitarbeitenden verbunden sind.

RDSt

1 Im Rahmen eines Strafverfahrens, das gegen Staatsangestellte wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen eröffnet wird, kann der Staat die notwendigen Verteidigungskosten der Angestellten bis zu einem Höchstbetrag von 30'000.-- Franken pro Einzelfall übernehmen. Diese Bestimmung gilt auch bei einer Strafklage oder Strafanzeige, die von einem Staatsangestellten wegen im Dienst erlittener Schäden eingereicht wird.

2 Die Leistung gemäss Abs. 1 ist stets an die Bedingung geknüpft, dass keine Möglichkeit besteht, solche Kosten durch private Dritte oder Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung des Staates oder eine private Rechtsschutzversicherung, decken zu lassen; sie ist nicht abtretbar.

3 Die Kosten gemäss Abs. 1 werden vollständig erstattet, sobald der Nichtanhandnahmeentscheid, die Einstellungsverfügung oder der vollständige Freispruch rechtskräftig ist. Im Falle einer Strafklage oder Strafanzeige durch einen Staatsangestellten erfolgt die Rückerstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung gegenüber dem Angeklagten.

4 Bei teilweiser Verantwortung des Angestellten wird dies bei der Berechnung der Rückerstattung berücksichtigt. Dasselbe gilt in Fällen, in denen der Rechtsstreit nicht mit einer gerichtlichen Entscheidung endet.

5 Das Recht des Staatsrates, Vorschüsse auf die Kosten der Strafverteidigung zu gewähren, bleibt vorbehalten.

6 Staatsangestellte im Sinne dieses Artikels sind

a) die Angestellten und Lehrpersonen im Sinne von Art. 1 LORD;

b) das Hilfspersonal im Sinne von Art. 20 LORD;

c) die persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte im Sinne von Art. 19 LORD.

7 Die Abs. 1 und 3 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Polizeibeamte, für die die im Polizeireglement vom 6. März 1990 festgelegten Rechtsschutznormen massgebend sind.

RDSt

Der Beobachtungszeitraum beginnt mit dem ersten Krankheitsereignis, ab dem Datum des Inkrafttretens des LStip.

RDSt

[49] Im Falle der Beförderung eines Mitarbeiters mit Funktionswechsel, aufgrund eines Auswahlverfahrens, nach Neubewertung der Funktion und gemäss spezifischen Reglementen der Kantonspolizei, der Steuerverwaltung, der kantonalen Justizvollzugsanstalten und der Sozialversicherungsanstalt wird der Mitarbeiter der neuen Funktion und der entsprechenden Klasse zugeordnet.

[49] Art. geändert durch V 17.11.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 401.

RDSt

Mitarbeiter in Funktionen, die eine Zulage für manuelle Tätigkeiten erhalten, werden unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Betrags zum aktuellen Gehalt in die neue Gehaltsklasse eingegliedert.

RDSt

Das letzte gezahlte Gehalt bildet den massgebenden Lohn für die Einstufung des Mitarbeiters in die neue Lohnskala.

RDSt

[50] Mitarbeitern, die im Laufe des Jahres 2024 in den Ruhestand treten und aus dienstlichen Gründen nicht in der Lage waren, ihren gesamten oder einen Teil ihres Dienstaltersurlaubs zu beziehen, wird dieser in Geld abgegolten.

[50] Art. eingeführt durch R 10.4.2024; in Kraft seit 1.1.2024 - BU 2024, 108.

RDSt

Die Beamtenverordnung vom 2. Juli 2014 wird aufgehoben.

RDSt

Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Veröffentlicht im AB 2017 , 233.

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