LRetRetCdS Gesetz über die Entschädigung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Staatsrates (LRetCdS) (LRETCDS)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
1 Das jährliche Bruttohonorar der Mitglieder des Staatsrats entspricht 125 % des maximalen Gehalts, das für Beamte der Klasse 20 des Gesetzes über die Löhne der Staatsangestellten und der Lehrpersonen vom 23. Januar 2017 (LStip) vorgesehen ist.
2 Der Präsident erhält eine einmalige Zulage von 2’000 Franken; der Vizepräsident von 1’000 Franken.
3 Der Anspruch auf das Honorar entsteht am Tag des Amtsantritts (Tag der Gelübdeablegung) und erlischt am Ende des Monats, in dem die Amtszeit endet.
4 Im Todesfall während der Amtszeit findet Artikel 29 LStip sinngemäss Anwendung.
1 Die mit der Ausübung des Amtes der Mitglieder des Staatsrats verbundenen Spesen werden, unter Vorbehalt von Absatz 2, einzeln vergütet.
2 Der Staatsrat schlägt einen Betrag für die Pauschalvergütung der Spesen und eine Liste der von dieser Vergütung gedeckten Spesenpositionen vor und unterbreitet sie dem Präsidium des Grossen Rates zur Genehmigung.
Den Mitgliedern des Staatsrates sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates und der Lehrpersonen vom 15. März 1995 (LPG) und des PG über folgende Bereiche anwendbar
a) den Anspruch auf das Honorar im Falle einer Abwesenheit;
b) die Kinderzulagen und die Leistungen an Hinterlassene;
c) die obligatorische Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und gegen Berufskrankheiten und die Zahlung der entsprechenden Prämien;
d) die Modalitäten der Honorarzahlung;
e) den Teuerungsausgleich.
1 Die Mitglieder des Staatsrates sind der Pensionskasse des Kantons Tessin (IPCT) gemäss den Bestimmungen ihres Vorsorgereglements angeschlossen.
2 Die ehemaligen Mitglieder des Staatsrates sind der IPCT gemäss dem Vorsorgereglement angeschlossen, sofern sie ein Überbrückungseinkommen gemäss dem vorliegenden Gesetz beziehen.
1 Beim Ausscheiden aus dem Amt infolge Ablaufs der Wahlperiode, Nichtwiederwahl oder Rücktritt haben die ausscheidenden Mitglieder des Staatsrats Anspruch auf eine Austrittsentschädigung oder die Auszahlung eines Überbrückungseinkommens.
2 Die Austrittsentschädigung wird dem ausscheidenden Mitglied ausbezahlt, das das Amt vor dem Jahr der Vollendung des 55. Lebensjahres verlässt.
3 Das Überbrückungseinkommen wird dem ausscheidenden Mitglied ausbezahlt, das das Amt frühestens im Jahr der Vollendung des 55. Lebensjahres verlässt und noch keinen Anspruch auf eine Altersrente gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erworben hat.
4 Das ausscheidende Mitglied, das das Amt frühestens im Jahr der Vollendung des 55. Lebensjahres, jedoch vor dem Jahr der Vollendung des 59. Lebensjahres verlässt, hat das Recht, sich für die Auszahlung einer Austrittsentschädigung anstelle eines Überbrückungseinkommens zu entscheiden; das Optionsrecht erlischt am Ende des Monats nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt.
5 Im Falle einer Amtsenthebung infolge Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wegen Verbrechen oder Vergehen, die der Würde des Amtes zuwiderlaufen, können die Leistungen nach den Artikeln 6 und 7 um höchstens ein Drittel gekürzt werden.
1 Die Austrittsentschädigung beträgt 25 % des jährlichen Bruttohonorars für jedes der ersten vier Amtsjahre, 22,5 % für jedes Jahr zwischen dem fünften und achten Amtsjahr und 20 % für jedes Jahr ab dem neunten Amtsjahr, wobei mindestens ein und höchstens zwölf Jahre angerechnet werden.
2 Die Austrittsentschädigung unterliegt dem Abzug der Sozialabgaben, ausgenommen jener der beruflichen Vorsorge.
1. Das Brücke-Einkommen beläuft sich auf 4% des jährlichen Bruttohonorars für jedes Amtsjahr, wobei ein Minimum von 8% und ein Maximum von 48% angenommen wird.
2. Es wird ab dem Zeitpunkt ausgezahlt, ab dem der Anspruch auf das Honorar entfällt, und zwar bis zum Entstehen des Anspruchs auf die Altersrente gemäss AHVG oder im Todesfall.
3. Im Todesfall findet Artikel 29 LStip analoge Anwendung.
4. Das Brücke-Einkommen unterliegt dem Abzug der Sozialabgaben, einschliesslich derjenigen der beruflichen Vorsorge.
1 Der Bezüger verliert ganz oder teilweise den Anspruch auf die Überbrückungsrente, soweit und solange er ein Einkommen bezieht, das, einschliesslich der Überbrückungsrente und der Sozialleistungen, den Betrag des jährlichen Bruttohonorars eines im Amt stehenden Staatsrates abzüglich des Koordinationsanteils (koordiniertes Honorar) übersteigt.
2 Zum Einkommen gehören die Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Honorare für die Teilnahme an Verwaltungsräten und andere vergleichbare Einkünfte oder Renten.
3 Massgebend ist das von der Steuerbehörde festgestellte Einkommen.
Es werden die tatsächlichen Amtsjahre angerechnet, wobei Bruchteile von mindestens sechs Monaten als ein ganzes Jahr zählen.
Die Leistungen der Artikel 5-8 werden vom Staat finanziert und im Staatshaushalt veranschlagt.
1 Für die Festlegung des Anspruchs auf Leistungen nach Beendigung der Amtszeit der Mitglieder des Staatsrats, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt sind, gilt das frühere Recht.
2 Für ehemalige Mitglieder des Staatsrats und deren Hinterbliebene, die einen Anspruch gemäss früherem Recht erworben haben, gilt dieses weiterhin.
3 Das Honorar der Mitglieder des Staatsrats, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt sind, unterliegt einem Abzug in der Höhe, die demjenigen entspricht, der von der IPCT auf dem Honorar der bei der IPCT angeschlossenen Mitglieder des Staatsrats vorgenommen wird, und wird dem Staatshaushalt gutgeschrieben.
4 Wenn ein Mitglied des Staatsrats, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt ist, vor dem Erreichen des Anspruchs auf eine Rente gemäss früherem Recht aus dem Amt scheidet, erhält es eine Freizügigkeitsleistung im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993, bestehend aus dem Abzug gemäss dem vorangehenden Absatz; in den anderen Fällen verbleibt der Abzug beim Staat.
Übergangsbestimmung betreffend die Auflösung des Vorsorgefonds der Mitglieder des Staatsrats
1 Der Vorsorgefonds für die Mitglieder des Staatsrates wird aufgelöst.
2 Dem Staat sowie den Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Staatsrates, die zur Finanzierung des Fonds beigetragen haben, werden die in Anwendung des Gesetzesdekrets vom 23. Februar 2015 betreffend die Entschädigungs- und Vorsorgebedingungen zugunsten der Mitglieder des Staatsrates vorgenommenen Abzüge zurückerstattet.
3 Die nach der Rückerstattung verbleibenden Überschüsse werden dem Staatshaushalt gutgeschrieben.
Es werden aufgehoben
a) das Gesetz über das Honorar und die Vorsorge zugunsten der Mitglieder des Staatsrates vom 19. Dezember 1963;
b) die Gesetzesverordnung betreffend die Besoldungs- und Vorsorgebedingungen zugunsten der Mitglieder des Staatsrates vom 23. Februar 2015.
Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird dieses Gesetz zusammen mit dem Anhang zur Änderung anderer Gesetze im Amtsblatt der Gesetze veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 2021, 256.