Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.230 CH-TI

Reglement betreffend den Beschwerdedienst des Staatsrates und seine Beziehungen zum Regierungsrat und zur Kantonsverwaltung

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1 Der Rekursdienst des Staatsrates instruiert den Rekurs und nimmt die Beweismittel gemäss Artikel 25 und 81 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 ab und erstellt die Entscheidungsentwürfe zu den Rekursen

a) die beim Staatsrat gegen Entscheide der Departemente, ihrer Dienste und der dem Staatsrat direkt unterstellten Dienste eingereicht werden (hierarchische Rekurse);

b) die gegen Beschlüsse der öffentlich-rechtlichen autonomen Körperschaften (Gemeinden, Patriziate, Konsortien und andere Körperschaften) eingereicht werden. [2]

2 Ausgenommen sind Rekurse betreffend Richtpläne und Detailpläne, welche vom Departement für Raumplanung behandelt werden.

3 Im Falle eines Rekurses, insbesondere eines hierarchischen Rekurses, äussern sich die Departemente oder ihre untergeordneten Einheiten gegenüber dem Rekursdienst des Staatsrates ausschliesslich im Rahmen des Untersuchungsverfahrens.

[2] Abs. geändert durch V 18.2.2014; in Kraft seit 1.3.2014 - AS 2014, 116.

1 Die einzelnen Mitglieder des Staatsrats unterlassen es, Informationen, die über prozedurale Mitteilungen betreffend die Rechtshängigkeit hinausgehen, bezüglich der dem Beschwerdedienst zur Untersuchung anvertrauten Beschwerden zu erfragen oder zu erteilen. Dieser Grundsatz gilt auch für ihre jeweiligen Mitarbeiter.

2 Informationsanfragen sind zur Beantwortung ausschliesslich an die Direktion des Beschwerdedienstes zu übermitteln. Sie werden im jeweiligen Dossier vermerkt.

3 Der Beschwerdedienst, insbesondere der mit der Untersuchung beauftragte Jurist, unterlässt es, Informationen zum jeweiligen Fall zu erteilen, die über die Bedürfnisse der Untersuchung hinausgehen und nur den Parteien im Rechtsstreit vorbehalten sind.

1 Die Entwürfe der Beschlüsse werden dem Staatsrat zur nächsten Sitzung mit der Delegationsliste über den Staatsschreiber übermittelt.

2 Die Entwürfe von Beschlüssen, die eine Änderung der Rechtsprechung oder Praxis vorschlagen, beziehungsweise die Staatsräte oder Beamte persönlich betreffen, sind in der vorgenannten Liste ausdrücklich zu erwähnen.

1 Die Entwürfe von Beschlüssen und die dazugehörigen Akten können vom Staatsrat, der darum ersucht, zur Prüfung und Bewertung nur bei der Vorlage im Delegationsverzeichnis, mit entsprechendem Vermerk auf diesem Dokument, entgegengenommen und eingesehen werden; der Beschwerdedienst legt dem Staatsrat den zurückgenommenen Beschlussentwurf in seiner ursprünglichen Fassung innerhalb eines Monats nach dessen Entgegennahme, mit spezifischem Vermerk im Delegationsverzeichnis, erneut vor.

2 Das Regierungskollegium kann an der nächsten Sitzung auf Antrag des Staatsrates, der einen Entwurf zurückgenommen hat, den Beschwerdedienst auffordern, weitere Ermittlungshandlungen, Abklärungen oder die Vorlage von Änderungen sowohl in den Erwägungsgründen als auch im Dispositiv vorzunehmen, sofern dies rechtlich haltbar ist; in solchen Fällen gibt die Regierung den Entwurf an den Beschwerdedienst zurück und erteilt ihm spezifische schriftliche Weisungen.

3 An der nächsten Sitzung legt es den Entwurf nach vertiefter Prüfung erneut vor, wobei allfällige Änderungen mit spezifischem Vermerk im Delegationsverzeichnis kenntlich gemacht werden.

1. In Fällen von hierarchischen Rekursen gegen Entscheide, die von einem Mitglied der Regierung in seiner Funktion als Departementsdirektor gefasst und unterzeichnet wurden, kann sich der betreffende Staatsrat in der Instruktionsphase im Rahmen des Schriftenwechsels äussern, muss sich aber der Beratung im Kollegium enthalten; diese Pflicht besteht nicht im Falle von Rekursen gegen Entscheide untergeordneter Verwaltungseinheiten, bei denen der Departementsdirektor nicht die Möglichkeit hatte, sich direkt zu äussern.

2. Der Staatsrat, der persönlich von einem an das Regierungskollegium gerichteten Rekurs betroffen ist, meldet den Fall unverzüglich dem Rekursdienst und umgekehrt und enthält sich der Formulierung von Bemerkungen und der Beratung im Kollegium.

3. Der Rekursdienst des Staatsrates erwähnt bei der Vorlage des Entscheidungsentwurfs an den Staatsrat die vorgenannten Fälle in den Erwägungen des Urteils und vermerkt sie in der Geschäftsliste als Enthaltung.

4. Die oben beschriebenen Fälle werden im Protokoll der Beratungen des Staatsrates festgehalten.

1 Mitteilungen betreffend Urteile des Staatsrats als Gerichtsbehörde sind den Adressaten des Entscheides im Rahmen des Zustellungsverfahrens vorbehalten.

2 Die Information der Medien wird im Einzelfall festgelegt, wenn das allgemeine Interesse oder die Besonderheit des Sachverhalts es erfordern. Diese hat jedoch erst nach erfolgter Zustellung zu erfolgen.

Dieses Reglement hebt das DE zur Änderung der Aggregation des Rekursdienstes des Staatsrates vom 25. März 1992 auf, wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Veröffentlicht im AB 2009 , 260.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →