Verordnung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1 Der Anhang zu dieser Verordnung präzisiert die Entscheidungen, die an die untergeordneten Instanzen delegiert sind.
2 Die Entscheidungen betreffend die Ausführung von Ausgaben, die Eingehung von Verpflichtungen und die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen sowie die Einnahmen werden an die für die Kostenstelle zuständigen Verwaltungseinheiten delegiert. [2]
3 Vorbehalten bleiben die im Anhang zur Verordnung definierten Einschränkungen und Delegationskompetenzen.
[2] Jede in dieser Verordnung (Art. 1 Abs. 2 und Anhang) sowie in den spezifischen Sektorgesetzen enthaltene Delegation zur Vergabe externer Aufträge für laufende Geschäfte über 5000 Franken wird ausgesetzt. Als externe Aufträge für laufende Geschäfte gelten die für Arbeits- und Berufsleistungen wie Studien, Forschungen, Berechnungen, Gutachten, Planungen, Stellungnahmen und Beratungen vergebenen Aufträge. Aussetzung in Kraft seit 1.1.2024 – AS 2023, 361; frühere Änderungen: AS 2004, 218; AS 2016, 510; AS 2019, 394.
1 Für die Anwendung und Ausführung der Delegationen gelten die Bestimmungen über die Dienstpflichten gemäss Gesetz über die Organisation der Staatsangestellten und der Lehrpersonen vom 15. März 1995.
2 Der Staatsrat und jeder Departementsdirektor definieren die Kriterien, die bei der Erteilung delegierter Entscheidungen zu befolgen sind, und gewährleisten deren Einhaltung.
3 Die Finanzinspektion und die Sektion Kasse und Buchhaltung überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben die Einhaltung der delegierten Kompetenzen. [3]
[3] Abs. geändert durch R 21.12.2004; in Kraft seit 4.1.2005 - BU 2005, 8; frühere Änderung: BU 2004, 254.
[4] Das Zeichnungsrecht ist wie folgt geregelt
a) mit Kollektivunterschrift zu zweien des Sachbearbeiters oder dessen Stellvertreters und des für die entscheidungszuständige Einheit verantwortlichen leitenden Funktionärs oder dessen Stellvertreters;
b) mit Einzelunterschrift des für die entscheidungszuständige Einheit verantwortlichen leitenden Funktionärs oder dessen Stellvertreters, sofern derselbe Funktionär die Angelegenheit bearbeitet hat oder in anderen Fällen, die das Departement aus triftigen Gründen festlegt;
c) ohne Unterschrift für Einzelentscheide, die in grosser Zahl durch automatisierte Verfahren ergehen (Steuerverfügungen, Motorfahrzeugsteuer, usw.).
[4] Art. geändert durch R 5.7.1995; in Kraft seit 18.7.1995 – BU 1995, 361.
1 Die Entscheide der Departemente, der Staatskanzlei und der nachgeordneten Instanzen sind in den vom Staatsrat festgelegten und im Anhang aufgeführten Fällen beschwerdefähig.
2 Das in speziellen Gesetzen oder Verordnungen vorgesehene Verfahren bleibt vorbehalten.
1. Der Rekurs ist innert 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung bei der verfügenden Behörde einzureichen. [5]
2. Rekursberechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
[5] Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 18.2.2014; in Kraft seit 1.3.2014 - AB 2014, 115.
1. Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht, mit Sach- und Rechtsgründen versehen sein, die Beweismittel angeben und die Anträge enthalten.
2. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen wird dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt, verbunden mit der Androhung der Unzulässigkeit.
3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, die angefochtene Entscheidung sieht etwas anderes vor.
1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos.
2 Im Falle einer offensichtlich unbegründeten oder mutwilligen Beschwerde kann eine Gerichtsgebühr erhoben und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Die Gerichtsgebühr wird gemäss Art. 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 festgelegt. [6]
3 Die Gutheissung der Beschwerde gibt keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
[6] Abs. geändert durch V 18.2.2014; in Kraft seit 1.3.2014 - ABl 2014, 115.
[7] Für das Beschwerdeverfahren sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 anwendbar.
[7] Art. geändert durch V 18.2.2014; in Kraft seit 1.3.2014 – ABl 2014, 115.
1 Die vorliegende Verordnung hebt die Verordnung des Staatsrates betreffend die Delegation von Entscheidungen an seine Departemente und an untergeordnete Instanzen vom 8. Mai 1979 auf und ersetzt sie.
2 Sie wird mit dem zugehörigen Anhang im Amtsblatt der Gesetze und Verordnungen veröffentlicht und tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Veröffentlicht im Amtsblatt 1994, 481 und Amtsblatt 1995, 1.