Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung

31 Articles / Provisions · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (31)

Art. 1 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 2 Geschäftsordnung des Staatsrats und der Verwaltung Art. 3 Verordnung über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 4 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 5 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 6 Verordnung über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 7 Reglement über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung Art. 7a Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 8 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 9 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 10 Geschäftsordnung des Staatsrats und der Verwaltung Art. 11 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 12 Verordnung über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 13 Verordnung über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 14 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 15 Reglement über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung Art. 16 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 17 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 18 Reglement über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung Art. 19 Reglement über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung Art. 20 Reglement über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung Art. 21 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 22 Geschäftsordnung des Staatsrats und der Verwaltung Art. 23 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 24 Verordnung über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 25 Reglement über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung Art. 26 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 27 Verordnung über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 28 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 29 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung Art. 30 Reglement über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung

Statutory Text (31 Provisions)

1 Der Staatsrat ist die Regierungs- und Vollzugsbehörde des Kantons.

2 Er leitet die Geschäfte des Kantons als Kollegialbehörde gemäss den ihm durch die Verfassung und die Gesetze zugewiesenen Zuständigkeiten.

3 Er wird vom Staatsschreiber unterstützt.

Der Staatsrat, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und des Grossen Rates

a) plant die Tätigkeit des Kantons und sorgt für die Ausführung seiner Programme;

b) leitet die Vorbereitungsphase des Gesetzgebungsverfahrens;

c) sorgt für die Ausführung der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und der Beschlüsse des Grossen Rates; erlässt die notwendigen Bestimmungen mittels Ausführungsdekreten, Reglementen, Beschlüssen oder anderen Anordnungen;

d) verwaltet die Finanzen und das Vermögen des Kantons und legt jährlich die Jahresrechnungen und die Voranschläge vor;

e) leitet die kantonale Verwaltung und erstattet dem Grossen Rat jedes Jahr Bericht;

f) ernennt die Angestellten und die Personen, die eine kantonale öffentliche Funktion innehaben, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen;

g) beaufsichtigt die Behörden der Gemeinden und der anderen öffentlichen Körperschaften und koordiniert deren Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

h) gewährleistet die öffentliche Ordnung;

i) vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, den anderen Kantonen und jeder anderen Behörde;

j) antwortet auf die vom Bund eingeleiteten Vernehmlassungen und kann Gegenstände von besonderer Bedeutung dem Grossen Rat unterbreiten.

1 Der Staatsrat setzt sich dafür ein, dass die Tätigkeit der Kantonsverwaltung angemessen, effizient und rational ist.

**2 Er sorgt für die Koordination auf allen Stufen der Kantonsverwaltung sowie zwischen dieser und anderen mit Verwaltungsaufgaben betrauten Personen oder Organen.**

**3 Er regelt das Zeichnungsrecht.**

**4 Er gewährleistet die interne Information.**

**5 Er beaufsichtigt die Kantonsverwaltung und stellt sicher, dass ihre Tätigkeit dem Recht entspricht.**

Der Staatsrat informiert die Öffentlichkeit über seine Entscheide, soweit diese Informationen einem allgemeinen Interesse entsprechen und nicht wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen, die eines besonderen Schutzes würdig sind, entgegenstehen.

1 Jedes Mitglied des Staatsrates leitet ein Departement.

2 Der Staatsrat verteilt die Departemente unter seinen Mitgliedern zu Beginn jeder Legislaturperiode und gegebenenfalls nach einer Ergänzungswahl.

3 Die Verteilung der Departemente berücksichtigt das Recht des wiedergewählten Amtsinhabers, sein Departement weiterzuleiten. Für das vakante Departement wird das Optionsrecht nach Dienstalter und subsidiär nach dem Gesamtergebnis der Wahl eingeräumt.

4 Der Staatsrat bezeichnet aus seinen Reihen für jeden Departementsvorsteher einen Stellvertreter.

1 Die Geschäfte des Regierungsrates haben Vorrang vor anderen Verpflichtungen der Mitglieder des Regierungsrates.

2 Die Mitglieder des Regierungsrates informieren den Regierungsrat über wichtige Angelegenheiten ihrer Departemente.

3 Grundsätzlich müssen sie sich mit den Kolleginnen und Kollegen sowie mit den Beschlüssen des Regierungsrates solidarisieren.

Ein Mitglied des Regierungsrates kann, nach Information des Regierungsrates, seine abweichenden Stimm- und Meinungsäusserungen zum Ausdruck bringen.

4 Im Falle von Abstimmungen oder Wahlen kann der Regierungsrat Verhaltensregeln festlegen, die den Regierungsrat binden.

Die Mitglieder des Staatsrats müssen ihren Wohnsitz im Kanton haben oder ihn innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen begründen.

[1] Die Mitglieder des Staatsrates, die aus dem Amt ausscheiden oder die Leitung eines anderen Departementes übernehmen, sind verpflichtet, die pendent politischen oder administrativen Dossiers, die noch nicht archivierungsreif im Sinne von Art. 5 Abs. 3 des Archivgesetzes vom 15. März 2011 sind, vollständig an ihre Nachfolger zu übergeben.

[1] Art. eingefügt durch R 21.1.2015; in Kraft seit 23.1.2015 – BU 2015, 15.

1. Der Staatsrat wählt seinen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die ein Jahr im Amt bleiben.

Nach Ablauf des Jahres übernimmt der Vizepräsident die Präsidentschaft.

2. Im Übrigen wird das Amt der Reihe nach gemäss der Amtsdauer und subsidiär nach dem Alter übernommen.

3. Der Präsident ist nicht unmittelbar wiederwählbar.

1 Der Präsident leitet die Tätigkeit des Staatsrates und sorgt dafür, dass die Aufgaben der Regierung zeitnah, effizient und angemessen erfüllt werden.

2 Der Präsident übt die allgemeine Aufsicht über die Staatskanzlei aus.

1 Der Präsident des Staatsrats

a) gewährleistet die Planung und Organisation der Arbeiten des Staatsrats, unter Beizug des Staatskanzlers;

b) leitet die Sitzungen des Staatsrats;

c) unterbreitet dem Grossen Rat die Regierungsgeschäfte, wenn er vom Staatsrat damit beauftragt wird;

d) vertritt den Staatsrat nach aussen.

2 Das Kollegium kann die Vertretungsaufgaben an andere Mitglieder der Regierung, an den Kanzler oder, mit Zustimmung des Staatsrats, an andere Personen delegieren.

3 Im Bedarfsfall kann der Präsident Sofortmassnahmen treffen, wobei er die Regierung unverzüglich informiert.

1 Die Vertretung des Präsidenten wird vom Vizepräsidenten übernommen.

2 In dessen Abwesenheit wird der Vorsitz vom dienstältesten Mitglied des Staatsrates ausgeübt, hilfsweise nach Alter.

1. Der Staatsrat tritt nach einem vorher festgelegten periodischen Kalender und immer dann zusammen, wenn die Geschäfte es erfordern.

**2. Der Staatsrat wird vom Kanzler auf Anordnung des Präsidenten einberufen.**

**3. Jedes Mitglied des Staatsrates kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.**

1 Der Kanzler nimmt an den Beratungen des Staatsrates mit beratender Stimme teil. Er unterbreitet Vorschläge für die Angelegenheiten der Kanzlei.

**2 Erscheint es für eine bessere Kenntnis und Meinungsbildung zweckmässig, kann der Staatsrat weitere leitende Beamte, interne oder externe Spezialisten der Verwaltung einladen.**

1. Die Sitzungen des Staatsrates sind nicht öffentlich.

2. Die gesetzlich vorgesehenen Fälle bleiben vorbehalten.

3. Die Information richtet sich nach Art. 4.

1 I Consiglieri di Stato, il Cancelliere ed eventuali altri partecipanti alle sedute ai sensi dell’art. 13 devono astenersi in qualsiasi affare in cui abbiano un interesse personale diretto.

2 Se si tratta di prendere decisioni o statuire su ricorsi, si appli can o gli articoli 50 e seguenti della legge sulla procedura amministrativa del 24 settembre 2013. [2]

3 In questi casi il membro del Consiglio di Stato non partecipa alla deliberazione in oggetto, a meno che la sua presenza venga richiesta dal Governo per fornire informazioni.

4 Le astensioni e le ricuse devono essere menzionate a protocollo.

[2] Cpv. modificato dal R 18.2.2014; in vigore dal 1.3.2014 - BU 2014, 115.

***

**Deutsch:**

1. Die Staatsräte, der Kanzler und allfällige weitere Sitzungsteilnehmer im Sinne von Art. 13 haben sich in allen Geschäften, in denen sie ein direktes persönliches Interesse haben, der Beratung und Entscheidung zu enthalten.

2. Geht es um Entscheide oder Verfügungen über Rekurse, finden die Artikel 50 ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 Anwendung. [2]

3. In diesen Fällen nimmt das Mitglied des Staatsrates an der betreffenden Beratung nicht teil, es sei denn, seine Anwesenheit wird vom Regierungsrat zur Auskunftserteilung verlangt.

4. Die Ausstände und Ablehnungen sind zu protokollieren.

[2] Abs. geändert durch R 18.2.2014; in Kraft seit 1.3.2014 - ABl 2014, 115.

1. Die Gültigkeit der Beschlüsse ist an die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Staatsrates gebunden.

2. In Abwesenheit des mit der Präsentation der Geschäfte beauftragten Staatsrates werden keine Geschäfte behandelt, es sei denn, er erklärt sich damit einverstanden.

3. Jeder Beschlussgegenstand wird in der Regel vom zuständigen Staatsrat schriftlich in Form eines Entwurfs präsentiert.

4. Jeder Staatsrat kann verlangen, einen eigenen Bericht über einen Gegenstand, der in die Zuständigkeit eines Kollegen fällt, vorzulegen.

5. Für bestimmte Geschäfte kann der Staatsrat die vorherige Genehmigung zentraler Dienste einholen.

1 Bei Dringlichkeit kann der Staatsrat ausserordentliche Verfahren befolgen, wie die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg, per Telefon, E-Mail, Tele- oder Videokonferenz.

2 Die in einem ausserordentlichen Verfahren gefassten Beschlüsse sind den im ordentlichen Verfahren gefassten gleichgestellt.

3 Vorbehalten bleiben die in Notstand gemäss dem Gesetz über den Bevölkerungsschutz vom 26. Februar 2007 gefassten Beschlüsse. [3]

[3] Abs. geändert durch R 19.6.2013; in Kraft seit 1.7.2013 - BU 2013, 298.

1 Für jede Entscheidung des Staatsrats ist die absolute Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung in der nächsten Sitzung wiederholt. Sollte das Ergebnis erneut Stimmengleichheit sein, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

2 Für jeden Widerruf, jede Suspendierung oder jede Änderung von individuellen und konkreten Akten ist die einstimmige Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern erforderlich.

1. Alle Beschlüsse des Staatsrates werden zu Protokoll genommen, das vom Präsidenten und vom Staatskanzler unterzeichnet wird. Das Protokoll enthält das Datum, den Namen des Präsidenten, die Namen der anderen anwesenden Staatsräte und die Angabe der gefassten Beschlüsse.

2. Jedes Mitglied des Staatsrates kann seine abweichende Meinung protokollieren lassen.

1 Der Präsident und der Kanzler unterzeichnen die Beschlüsse des Staatsrats.

2 Der Staatsrat kann den Kanzler ermächtigen, bestimmte Akte allein zu unterzeichnen.

3 Bei Abwesenheit des Präsidenten oder des Kanzlers finden die Artikel 11 und 23 dieser Geschäftsordnung Anwendung.

Der Staatsrat erlässt ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen Richtlinien über die Organisation und das Funktionieren der Sitzungen.

1 Der Staatskanzler wird vom Staatsrat ernannt und leistet vor diesem seinen Eid auf die Verfassung und die Gesetze.

2 Er unterliegt den organischen Gesetzen über die Staatsangestellten.

[4] 1 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei und hat diesbezüglich den Status eines Departementsdirektors.

2 Der Staatsschreiber organisiert seine Stellvertretung.

[4] Art. geändert durch R 13.5.2015; in Kraft seit 19.5.2015 – ABl 2015, 235.

1 Der Kanzler unterstützt den Staatsrat und seinen Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, indem er Stabsfunktionen in den Bereichen Planung, Organisation, Vorbereitung, Koordination und Kontrolle wahrnimmt.

2 Er fungiert als Sekretär des Staatsrates und insbesondere

a) unterstützt er den Staatsrat bei der Planung der Regierungstätigkeit;

b) leitet er die Staatskanzlei;

c) weist er alle an den Staatsrat gesandten Akten der zuständigen Abteilung oder der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Staatsrat oder zur direkten Erledigung zu: Fälle von Zuständigkeitskonflikten werden vom Staatsrat entschieden;

d) koordiniert er die Vorbereitung des Jahresberichts an den Grossen Rat;

e) gewährleistet er die Koordination der Arbeiten des Staatsrates mit denen des Grossen Rates;

f) erarbeitet er im Auftrag des Präsidenten des Staatsrates die Arbeitspläne und Traktanden des Staatsrates;

g) führt er das Protokoll der Sitzungen und verwahrt das Siegel des Staatsrates, das dessen Akten authentisiert;

h) gewährleistet er die Koordination der internen Information zwischen dem Staatsrat und den Departementen sowie der externen Information.

3 Er ist der Leiter des Protokolldienstes.

4 Der Staatsrat kann dem Kanzler weitere Aufgaben übertragen.

[5] 1 Der Staatsrat organisiert und führt seine Tätigkeit mittels der Departemente und seiner Staatskanzlei aus.

2 Die Departemente umfassen

a) die Direktion;

b) die persönlichen Mitarbeiter;

c) den Generalsekretär und/oder den Koordinator des Departements;

d) die Abteilungen und andere Gliederungen, die in Verwaltungseinheiten (Sektionen, Büros) unterteilt sind.

3 Die Struktur der Departemente und der Staatskanzlei ist im Anhang festgelegt.

[5] Art. geändert durch V 19.6.2013; in Kraft seit 1.7.2013 - AB 2013, 298.

Der Direktor des Departements nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr

a) die periodische Festlegung der Aufgaben und Ziele des Departements und der Abteilungen sowie die Überprüfung deren Umsetzung;

b) die Leitung des Departements, die Entscheidungsfindung und die Koordination der Tätigkeit der ihm unmittelbar unterstellten Verwaltungseinheiten;

c) die ständige Information des Staatsrates über wichtige departementale Angelegenheiten und die Vorbereitung der Entscheidungen, die dem Staatsrat obliegen;

d) die Überwachung der Erstellung und die Einhaltung des Voranschlags der budgetverantwortlichen Zentren des Departements;

e) die periodische Überprüfung und Anpassung der Organisation des Departements.

1 Der Staatsrat bedient sich der Koordinationsgruppe, um die interdepartementale Zusammenarbeit sicherzustellen; diese ist repräsentativ für die Departemente und die Zentralen Dienste.

Sie wird vom Staatsschreiber präsidiert.

2 Betrifft ein Geschäft mehrere Departemente, sorgen die Beteiligten von sich aus für gegenseitige Information und Koordination. Der Staatsrat bezeichnet das hauptsächlich zuständige Departement.

Der Regierungsrat regelt die administrative Geschäftsführung innerhalb der Kantonsverwaltung und die Arbeitsweise der anderen Koordinationsorgane.

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [6]

Veröffentlicht im AB 2001, 106.

Anhang [7]

[6] Inkrafttreten: 4. Mai 2001 – AB 2001, 105.

[7] Anhang geändert durch V 10.11.2021; in Kraft seit 12.11.2021 – AB 2021, 328; frühere Änderungen: AB 2013, 298; AB 2015, 235; AB 2021, 196.

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