Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Kantonales Planungsgesetz

10 Articles / Provisions · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (10)

Statutory Text (10 Provisions)

Der Kanton setzt, nach Anhörung der Gemeinden und ihrer regionalen Verbände sowie der Wirtschafts-, Berufs- und Kulturverbände, eine Politik der indikativen Planung der wirtschaftlich-sozialen Entwicklung und der öffentlichen Ausgaben sowie eine Politik der Raumplanung um, die aufeinander abgestimmt sind.

Der Kanton verfolgt die folgenden Ziele

a) die Entwicklung der Infrastrukturen sowie der sozialen und kulturellen Dienstleistungen;

b) die Stärkung der kantonalen Wirtschaft;

c) eine Politik der gerechten Umverteilung des Gesellschaftseinkommens;

d) die Milderung regionaler und sektoraler Ungleichgewichte;

e) das Gleichgewicht der öffentlichen Finanzen.

Der Staatsrat

a) erarbeitet, unter Berücksichtigung der Spartenvorschläge der Departemente und der regionalen Entwicklungsprogramme, einen Bericht über die Richtlinien der sozioökonomischen Entwicklung, der Finanzpolitik und der Raumplanung;

b) erstellt den Entwurf des kantonalen Richtplans für die Raumplanung und verabschiedet die Teile, die in seine Zuständigkeit fallen, im Sinne der Spezialgesetzgebung [1] ;

c) koordiniert die regionalen Entwicklungsprogramme und die Spartenvorschläge der Departemente mittels des Berichts über die Richtlinien und des kantonalen Richtplans;

d) erarbeitet die vierjährigen Leitlinien und den Finanzplan unter Einhaltung des Berichts über die Richtlinien und des kantonalen Richtplans und leitet deren Ausführung;

e) gibt bei jedem Antrag, den er dem Grossen Rat vorlegt, die Beziehungen zu den Leitlinien und dem Finanzplan an und begründet allfällige Abweichungen.

[1] Buchst. geändert durch G. vom 23.5.1990; in Kraft seit 13.11.1990 - BU 1990, 365.

Der Grosse Rat

a) berät den Bericht des Staatsrates über die Leitlinien der sozialwirtschaftlichen Entwicklung, der Finanzpolitik und der Raumplanung;

b) ... [2]

c) berät die vierjährigen Richtlinien und den Finanzplan und überprüft deren Ausführung jährlich im Rahmen des Voranschlags.

[2] Bst. aufgehoben durch Gesetz vom 6.2.1995; in Kraft seit 15.3.1995 – AS 1995, 153; frühere Änderung: AS 1990, 365.

[3] 1 Der Bericht über die Richtlinien für die sozioökonomische Entwicklung, die Finanzpolitik und die Raumplanung drückt die grundlegenden und langfristigen Entscheidungen des Kantons aus.

2 Er dient dem Staatsrat zur Koordination der departementalen Sektorpolitiken und der regionalen Entwicklungsprogramme sowie zur Ausarbeitung des kantonalen Richtplans.

3 Der Bericht über die Richtlinien wird vom Staatsrat ausgearbeitet und dem Grossen Rat vor den vierjährigen Richtlinien und dem Finanzplan zur Diskussion unterbreitet.

4 Der Staatsrat kann den Bericht über die Richtlinien von sich aus ändern. Es gilt dasselbe Verfahren wie für die Annahme.

[3] Art. geändert durch Gesetz vom 7.11.2006; in Kraft seit 1.1.2007 - ABl. 2006, 573.

Der kantonale Richtplan über die Raumorganisation ist ein normativer Plan, der nach den Vorschriften der Spezialgesetzgebung und auf der Grundlage des Richtberichts erstellt wird.

[4] 1 Die vierjährigen Leitlinien und der vierjährige Finanzplan drücken die politischen Absichten und Verpflichtungen des Staatsrates und des Grossen Rates in den Legislaturperioden sowie die Umsetzungsprioritäten des Berichts über die Grundzüge der Regierungspolitik und des kantonalen Richtplans aus.

2 Die vierjährigen Leitlinien und der vierjährige Finanzplan werden vom Staatsrat erarbeitet und dem Grossen Rat mit dem ersten Voranschlag nach der Erneuerung der kantonalen Behörden zur Diskussion unterbreitet.

3 Der Staatsrat kann von sich aus Änderungen an den Leitlinien und dem Finanzplan vornehmen, indem er sie dem Grossen Rat zusammen mit dem Voranschlag vorlegt. Es gilt dasselbe Verfahren wie für ihre Annahme.

[4] Art. geändert durch Gesetz vom 7.11.2006; in Kraft seit 1.1.2007 - BU 2006, 573.

Es wird das Dekret betreffend die vierjährige Präsentation des Berichts über die Leitlinien der Politik des Staatsrates und des Finanzplans vom 20. Dezember 1973 aufgehoben.

Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts tritt dieses Gesetz [5] mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte in Kraft.

Veröffentlicht im AB 1982, 129.

[5] Inkrafttreten: 15. Juni 1982 – AB 1982, 129.

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