Gesetz über die zivilrechtliche Haftung öffentlicher Körperschaften und Amtsträger
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
1 Das Gesetz findet Anwendung auf
a) den Kanton, die Mitglieder und Stellvertreter seiner Legislativ-, Exekutiv- und Justizorgane, seiner Kommissionen und Delegationen sowie seine Beamten;
b) die Gemeinden und ihre Gemeindeverbände, die Patriziate, die Mitglieder und Stellvertreter ihrer Legislativ- und Exekutivorgane, ihrer Kommissionen und Delegationen sowie ihre Beamten; [1]
c) die Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Ausübung einer öffentlichen Funktion, die Mitglieder und Stellvertreter ihrer Organe sowie ihre Angestellten; [2]
d) alle anderen Personen, denen direkt eine öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen ist. [3]
2 Die oben genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nachfolgend als öffentliche Körperschaften bezeichnet; die anderen Personen werden nachfolgend als öffentliche Amtsträger bezeichnet.
[1] Buchstabe in Kraft seit 1.7.1990 – BU 1989, 342.
[2] Buchstabe in Kraft seit 1.7.1990 – BU 1989, 342.
[3] Buchstabe in Kraft seit 1.7.1990 – BU 1989, 342.
Das Gesetz findet keine Anwendung
a) in Fällen, in denen die Verantwortlichkeit der öffentlichen Körperschaften und deren Funktionäre bereits durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist;
b) auf die Banca dello Stato del Cantone Ticino und auf die Azienda elettrica ticinese;
c) auf die öffentlich-rechtlichen kirchlichen juristischen Personen des Kantons und deren Organe und Angestellte;
d) auf die Notare.
Das Gesetz regelt
a) die Haftung öffentlicher Körperschaften für Schäden, die Dritten durch Handlungen oder Unterlassungen ihrer Bediensteten zugefügt wurden;
b) die Haftung öffentlicher Bediensteter für Schäden, die öffentlichen Körperschaften zugefügt wurden.
1 Der Staat haftet für den Schaden, den ein Beamter Dritten in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2 Im Falle von Art. 1 Abs. 1 Bst. d) haftet der Staat insoweit, als der Beamte dem Geschädigten nach dem auf ihn anwendbaren Recht verantwortlich wäre. [4]
3 Der Geschädigte hat keine Klage gegen den Beamten.
[4] Absatz in Kraft seit dem 1.7.1990 – BBl 1989, 342.
[5] **1** Im Falle einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung haftet die öffentliche Körperschaft für den verursachten Schaden nur bei schwerer Verletzung einer elementaren Amtspflicht.
**2** Ein Schadenersatz ist nicht geschuldet, wenn der Schaden hätte vermieden werden können, falls der Geschädigte die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel genutzt hätte.
**3** Wird der Schaden durch die Nicht- oder verspätete Erlassung einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung verursacht, richtet sich die Haftung der öffentlichen Körperschaft nach Art. 4.
[5] Art. geändert durch Gesetz vom 23.11.2015; in Kraft seit 15.1.2016 – ABl. 2016, 1.
Für Schäden, die auf fehlerhafte Informationen zurückzuführen sind, haftet die öffentliche Einrichtung nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des öffentlichen Bediensteten und wenn die Inkompetenz des Bediensteten nicht erkennbar war.
1. Die öffentliche Körperschaft haftet für den Schaden, der durch einen Bediensteten der öffentlichen Hand bei der Ausübung einer gesundheitlichen Tätigkeit unter Verletzung der ihm zugewiesenen Aufgaben verursacht wird.
2. Beziehen sich diese Aufgaben auf die direkte Ausübung einer therapeutischen Tätigkeit, so haftet die öffentliche Körperschaft für den Schaden, wenn eine schwerwiegende Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vorliegt und wenn sie nicht beweist, dass der Bedienstete der öffentlichen Hand schuldfrei ist.
Die öffentliche Körperschaft haftet für Schäden, die durch eine rechtmäßige Handlung verursacht wurden, nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
1. Erleiden eine Einzelperson oder eine geringe Zahl von Personen durch eine polizeiliche Notstandsmassnahme einen schweren Schaden, so hat die Körperschaft des öffentlichen Rechts diesen nach Billigkeit zu ersetzen.
2. Der Ersatz ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte den Notstand herbeigeführt, wenn er durch sein grobes Verschulden zum Schadensereignis beigetragen hat oder wenn die schädigende Handlung hauptsächlich den Zweck verfolgte, ihn besonders zu schützen.
Im Todesfall einer Person oder bei Körperverletzung kann die öffentlich-rechtliche Körperschaft, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, verpflichtet werden, dem Geschädigten oder dessen Angehörigen eine angemessene Geldentschädigung als Wiedergutmachung zu zahlen, sofern der öffentliche Bedienstete schuldhaft gehandelt hat.
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann Schadenersatz verlangen.
2 Bei Verschulden des Staatsangestellten und wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, kann die verletzte Person zudem die Zahlung einer Summe als Genugtuung verlangen, es sei denn, die Verletzung sei auf andere Weise wieder gutgemacht worden.
Der Schadensersatz kann ausgeschlossen oder gemindert werden, wenn der Geschädigte in das schädigende Ereignis eingewilligt hat oder wenn ihm zurechenbare Umstände, Dritte oder externe Faktoren den Schaden verursacht oder verschlimmert haben.
Der Amtsträger haftet gegenüber der öffentlichen Körperschaft für den Schaden, den er ihr durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten zugefügt hat.
Die öffentliche Einrichtung, die den Geschädigten entschädigt hat, hat das Regressrecht gegen ihren eigenen Bediensteten, der den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
1. **Haftung bei mehreren Amtsträgern**
Verursacht der Schaden mehr als ein Amtsträger, haften diese bei Vorsatz gesamtschuldnerisch und bei grober Fahrlässigkeit anteilig entsprechend ihrem Verschuldensgrad.
2. **Beschluss eines Kollegialorgans**
Der Beschluss eines Kollegialorgans gilt als von allen Mitgliedern gebilligt, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
1. Der öffentliche Träger entscheidet unanfechtbar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er seinen Anspruch geltend macht, unter Berücksichtigung des Verschuldungsgrades des öffentlichen Bediensteten sowie dessen persönlicher und wirtschaftlicher Situation.
2. Der öffentliche Bedienstete hat das Recht, angehört zu werden.
1 Dem öffentlichen Gemeinwesen steht es frei, eine allgemeine oder teilweise Versicherung zur Deckung des Risikos abzuschliessen, das sich für es aus diesem Gesetz ergibt, wobei der Regressanspruch gegenüber dem öffentlichen Funktionär nur dem öffentlichen Gemeinwesen zusteht.
2 Die Kompetenz zum Abschluss dieser Police obliegt dem Exekutivorgan.
1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sind gegen die juristische Person des öffentlichen Rechts geltend zu machen, für die der öffentliche Beauftragte seine Funktion ausübt.
2 Handelt der Beauftragte im Auftrag mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, so ist die Klage gegen diejenige juristische Person zu richten, die ihn gewählt oder ernannt hat; diese hat ein Rückgriffsrecht gegenüber den anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
1 Wer Schadenersatz oder Genugtuung beansprucht, muss vor Klageerhebung seinen kurz begründeten Anspruch anzeigen.
2 Die öffentliche Körperschaft hat innert drei Monaten über den Anspruch zu entscheiden; Stillschweigen gilt als Ablehnung.
1 Die Forderung der öffentlichen Körperschaft gegen den Beamten wird vom Exekutivorgan entschieden und geltend gemacht.
2 Diese Zuständigkeit obliegt jedoch
a) dem Grossen Rat gegenüber seinen Abgeordneten, den Staatsräten und den Mitgliedern der Gerichtsbehörden;
b) dem Staatsrat gegenüber den Mitgliedern der oberen Organe der kantonalen Körperschaften, den Mitgliedern der Exekutiv- und Legislativorgane der Gemeinden, Körperschaften und Bürgergemeinden. [6]
3 Der Grosse Rat entscheidet mit absoluter Mehrheit der Mitglieder und geheimer Abstimmung.
[6] Buchstabe in Kraft seit 1.7.1990 - BU 1989, 342.
1. Die öffentliche Körperschaft hat den Beamten unverzüglich und schriftlich davon zu unterrichten, dass der Geschädigte einen rückgriffsberechtigten Anspruch geltend gemacht oder Klage erhoben hat.
2. Die öffentliche Körperschaft informiert den Beamten auch über allfällige Verhandlungen mit dem Geschädigten und anderen Beteiligten.
1 Für Klagen gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist das ordentliche Zivilgericht zuständig, das die Zivilprozessordnung anwendet; Klagen gegen den Staat sind beim Gericht des Kantonshauptortes oder beim Gericht am Wohnsitz des Klägers im Kanton einzureichen; Klagen gegen andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind beim Gericht des Sitzes der beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft einzureichen. [7]
2 Für Klagen gegen den öffentlichen Bediensteten und für Regressklagen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist das Kantonale Verwaltungsgericht als einzige Instanz zuständig, das das Gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 anwendet. [8]
3 … [9]
[7] Abs. geändert durch G vom 28.1.2002; in Kraft seit 29.3.2002 - ABl 2002, 81.
[8] Abs. geändert durch G vom 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 - ABl 2013, 480.
[9] Abs. aufgehoben durch G vom 2.12.2008; in Kraft seit 27.1.2009 - ABl 2009, 24; frühere Änderung: ABl 1992, 218 und 243.
1 Im Falle eines Strafverfahrens kann sich die öffentliche Körperschaft als Zivilpartei konstituieren.
2 Gegen den Entscheid über den Schadenersatz haben der öffentliche Angestellte und die öffentliche Körperschaft das Recht, beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.
3 Die Fristen für die Beschwerde beginnen mit Ablauf der Frist für die Beschwerde an das Strafberufungs- und -revisionsgericht oder mit der Mitteilung des Urteils des Strafberufungs- und -revisionsgerichts zu laufen. [10]
[10] Abs. geändert durch G 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 – BGS 2010, 253.
1 In einem Haftpflichtverfahren kann die Rechtmäßigkeit von rechtskräftig gewordenen Verfügungen, Entscheidungen und Urteilen nicht mehr überprüft werden.
2 In Regressklagen der öffentlichen Körperschaft gegen den öffentlichen Angestellten ist das Gericht hinsichtlich der Würdigung der Schuld nicht an das Urteil gebunden, das in der vom Geschädigten gegen die öffentliche Körperschaft erhobenen Schadenersatzklage ergangen ist.
1 Die Verantwortlichkeit der öffentlich-rechtlichen Körperschaft verjährt, wenn der Geschädigte die Meldung gemäss Art. 19 nicht binnen eines Jahres seit Kenntnisnahme des Schadens, jedenfalls aber binnen zehn Jahren seit dem Tag, an dem der öffentliche Angestellte die schadenverursachende Handlung begangen hat, einreicht.
2 … [11]
[11] Abs. aufgehoben durch LG vom 23.11.2015; in Kraft seit 15.1.2016 – AB 2016, 1.
Das Regressrecht der öffentlichen Körperschaft gegen einen öffentlichen Bediensteten oder gegen eine andere öffentliche Körperschaft verjährt in einem Jahr ab dem Tag, an dem das zur Klage befugte Organ den Schaden und den Verursacher gekannt hat, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Jahren ab dem Tag, an dem der öffentliche Bedienstete die Handlung begangen hat, die den Schaden verursacht hat.
Die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch der öffentlichen Körperschaft gegen den öffentlichen Bediensteten beträgt ein Jahr ab dem Tag, an dem das für die Klageerhebung zuständige Organ Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger erlangt hat, in jedem Fall jedoch zehn Jahre ab dem Tag, an dem der öffentliche Bedienstete die schadensverursachende Handlung begangen hat.
1 Die Verjährungsfristen sind im Falle eines Disziplinar- oder Strafverfahrens wegen derselben Sachverhalte, vom Zeitpunkt der Eröffnung der Disziplinaruntersuchung bzw. von der Konstituierung als Zivilpartei an bis zum Abschluss des Verfahrens, gehemmt.
2 Von diesen Akten teilt die öffentliche Körperschaft dem öffentlichen Bediensteten Kenntnis mit, besondere Gründe vorbehalten.
Das Bundesprivatrecht gelangt subsidiär zur Anwendung.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 18. April 1911 wird wie folgt geändert
Art. 195
Die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen und ihrer Beamten richtet sich nach einem Spezialgesetz.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Bestimmungen aufgehoben
a) die Art. 32, 33 Abs. 2 und 34 des Zivilprozessgesetzes vom 17. Februar 1971;
b) die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Staatsrates vom 28. Mai 1841, soweit sie diesem Gesetz widersprechen;
c) ... [12]
[12] Buchstabe aufgehoben durch Gesetz vom 2.2.1999; in Kraft seit 1.5.2000 - BU 2000, 129.
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Schadenereignisse, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben.
2 Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts und nach Erlangung der Genehmigung der Bundesversammlung für Art. 22 Abs. 3 wird dieses Gesetz im Amtsblatt der Gesetze und Erlasse veröffentlicht.
3 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest. [13]
Veröffentlicht im AB 1989, 337.
[13] Inkrafttreten: 1. Januar 1990 - AB 1989, 342.