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Datenschutzgesetz (DSG) (LPDP)

44 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (44)

Gesetzestext (44 Artikel)

LPDP

Die vorliegende Gesetzgebung hat den Zweck, die Grundrechte, insbesondere die Persönlichkeit und die Privatsphäre, von Personen zu schützen, deren Daten von öffentlichen Organen im Sinne von Artikel 2 verarbeitet werden.

Geltungsbereich

LPDP

1 Das Gesetz gilt für jede Bearbeitung von Personendaten, unabhängig von den verwendeten Zwecken, Methoden und Verfahren.

2 Dem Gesetz unterstehen der Kanton, die Gemeinden, die anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie ihre Organe. Diesen gleichgestellt sind die natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, denen öffentliche Aufgaben übertragen worden sind.

3 Das Gesetz gilt nicht, soweit eine dieser Stellen an einer wirtschaftlichen Tätigkeit teilnimmt, die nicht aus einem hoheitlichen Handeln herrührt.

LPDP

1 Wenn ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren im Gange ist, wird der Schutz der betroffenen Person durch die Spezialgesetzgebung gewährleistet. Dieses Gesetz ist jedoch auch in diesem Fall anwendbar, wenn die Spezialgesetzgebung die Person nicht in gleicher Weise schützt. Das Gesetz ist immer auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren anwendbar. [2]

2 Soweit ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren die Erstellung von Datensammlungen mit sich bringt, ist dieses Gesetz immer anwendbar.

[2] Abs. geändert durch das Gesetz vom 23.6.2008; in Kraft seit dem 1.10.2008 – BBl 2008, 549.

LPDP

[3] 1 Als Personendaten gelten Angaben oder Informationen, die direkt oder indirekt die Identifikation einer Person, sei es einer natürlichen oder juristischen Person, ermöglichen.

2 Als besonders schützenswerte Personendaten gelten namentlich Informationen über die religiösen, philosophischen oder politischen Ansichten oder Tätigkeiten, die Intimsphäre, den psychischen, geistigen oder körperlichen Zustand sowie jene über begangene Straftaten, die damit verbundenen verhängten Strafen und die getroffenen Massnahmen.

3 Als Bearbeitung von Personendaten gilt jeder Vorgang, der namentlich auf das Sammeln, Speichern, Nutzen, Verändern, Übermitteln oder Vernichten dieser Daten abzielt.

4 Als systematische Bearbeitung gilt der Vorgang, der Regelmässigkeit oder Dauerhaftigkeit impliziert (im Gegensatz zur Datenbearbeitung im einzelnen Bedarfsfall). [4]

5 Als Datenarchiv gilt eine Sammlung von Personendaten, die für die Identifikation der betroffenen Personen vorbereitet oder vorbereitbar ist.

6 Als verantwortliches Organ gilt die im Zentralregister eingetragene Verwaltungsbehörde, die über Inhalt und Art der Datennutzung entscheidet und deren Kontrolle sowie Verwaltung sicherstellt.

7 Als teilnehmende Organe gelten die Verwaltungseinheiten, die berechtigt sind, die Daten autonom zu bearbeiten, aber nicht die Befugnis haben, den Zweck oder die Struktur des Archivs festzulegen.

8 Als neutrale Daten gelten der Nachname, der Vorname, die Adresse.

[3] Art. geändert durch Gesetz vom 13.12.1999; in Kraft seit 1.1.2001 – AS 2000, 383.

[4] Abs. eingefügt durch Gesetz vom 23.9.2015; in Kraft seit 1.1.2016 – AS 2015, 514.

LPDP

Auf die Archive der Kantonspolizei findet die Spezialgesetzgebung Anwendung.

LPDP

[6] 1. Personendaten dürfen systematisch bearbeitet werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Betreffen die Daten besonders schützenswerte Personendaten, muss die gesetzliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein.

2. Die Bearbeitung von Personendaten im Einzelfall kann auch durch die Notwendigkeit zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe oder durch die Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt sein.

3. Die gesetzliche Grundlage regelt namentlich Gegenstand und Zweck der Bearbeitung, die verantwortliche Stelle, die beteiligten Stellen und Nutzer, die Empfänger von Daten, die Art und die Bedingungen, den Kreis der betroffenen Personen, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Datensicherungsmassnahmen.

Grundsätze [7]

[6] Art. geändert durch Gesetz vom 23.9.2015; in Kraft seit 1.1.2016 – AS 2015, 514.

[7] Randtitel geändert durch Gesetz vom 23.9.2015; in Kraft seit 1.1.2016 – AS 2015, 514.

LPDP

[8] 1 Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden.

2 Die Datenbearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen.

3 Die Personendaten und die Art ihrer Bearbeitung müssen für die Erfüllung der Aufgabe geeignet und erforderlich sein.

4 Personendaten dürfen nicht für einen Zweck verwendet oder weitergegeben werden, der nach Treu und Glauben mit dem ursprünglichen Zweck der Erhebung unvereinbar wäre.

5 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Bearbeitungszweck erfordert, vollständig sein.

[8] Art. geändert durch Gesetz vom 23.9.2015; in Kraft seit 1.1.2016 - AS 2015, 514.

LPDP

[9] 1 Der für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt, ist für den Datenschutz verantwortlich.

2 Jede Behörde, die eine Datensammlung verwendet, ist für die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Daten verantwortlich.

3 Die Verantwortlichkeit für Schäden, die eine Behörde Dritten durch die Datenbearbeitung zufügt, richtet sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Körperschaften und ihrer Organe.

[9] Art. geändert durch Gesetz vom 13.12.1999; in Kraft seit 1.1.2001 - BU 2000, 383.

LPDP

1 Die Personendaten sollen möglichst bei der betroffenen Person beschafft werden.

2 Werden Personendaten systematisch, namentlich mit Fragebogen erhoben, sind die Rechtsgrundlage und der Zweck der Bearbeitung anzugeben. In den übrigen Fällen sind diese Angaben der befragten Person auf Anfrage hin mitzuteilen, es sei denn, deren Mitteilung würde die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beeinträchtigen.

LPDP

[10] Personendaten dürfen an andere öffentliche Organe übermittelt werden, wenn

a) das verantwortliche Organ gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, oder

b) die Daten im Einzelfall für das ersuchende Organ zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben unerlässlich sind, oder

c) die betroffene Person im Einzelfall ihre Einwilligung erteilt hat oder die Umstände eine solche vermuten lassen; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen.

[10] Art. geändert durch Gesetz vom 15.3.2011; in Kraft seit 1.1.2013 – BU 2012, 426.

LPDP

[11] 1 Personendaten dürfen an Private übermittelt werden, wenn

a) die verantwortliche Stelle dazu gesetzlich ermächtigt oder verpflichtet ist, oder

b) die betroffene Person ihre Daten jedermann zugänglich gemacht hat und deren Übermittlung gemäss und im Rahmen von Artikel 25a nicht förmlich widersprochen hat, oder

c) die betroffene Person im Einzelfall ihre Einwilligung gegeben hat oder die Umstände dies vermuten lassen; bei besonders schützenswerten Personendaten muss die Einwilligung ausdrücklich sein.

2 Im Rahmen der amtlichen Information der Öffentlichkeit darf die verantwortliche Stelle Personendaten auch von Amtes wegen oder gestützt auf das Gesetz vom 15. März 2011 über Information und Transparenz des Staates übermitteln, wenn

a) die zu übermittelnden Personendaten in Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen, und

b) ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Daten besteht.

3 Personendaten in jedermann zugänglichen amtlichen Veröffentlichungen dürfen in jedem Fall auf Gesuch hin in demselben Umfang und nach denselben Kriterien, wie sie in der Veröffentlichung verwendet wurden, übermittelt werden.

4 Der Staatsrat regelt die Übermittlung von Personendaten für Adressverzeichnisse und ähnliche Veröffentlichungen von allgemeinem Interesse.

[11] Art. geändert durch Gesetz vom 15.3.2011; in Kraft seit 1.1.2013 – BU 2012, 426.

LPDP

[12] 1 Das Einwohneramt übermittelt auf schriftliches Gesuch hin die Angaben betreffend Nachname, Vorname, Geschlecht, Adresse, An- und Abreisedatum, Beruf, Heimatort und Geburtsdatum einer einzelnen Person, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse geltend macht.

2 Der Gemeinderat kann die neutralen Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 7 systematisch übermitteln, wenn ihre Verwendung ausschliesslich zu ideellen Zwecken gewährleistet ist.

3 Der Gemeinderat kann weitere Daten über eine einzelne Person übermitteln, sofern der Gesuchsteller ein besonders schutzwürdiges Interesse nachweist.

3) Durch kantonale Stellen [13]

[12] Art. geändert durch G vom 13.12.1999; in Kraft seit 1.1.2001 - BU 2000, 383.

[13] Randtitel geändert durch G vom 13.12.1999; in Kraft seit 1.1.2001 - BU 2000, 383.

LPDP

[14] Die Dienststelle, welche das kantonale Personenregister führt, übermittelt den Gesuchstellern die Daten nach Artikel 12 Absatz 1 zu denselben Bedingungen; bis zur Funktionsfähigkeit dieses Registers bearbeitet die kantonale Dienststelle, welche das Ausländerregister führt, die Anfragen betreffend ausländische Staatsangehörige.

[14] Art. geändert durch Gesetz vom 13.12.1999; in Kraft seit 1.1.2001 - BU 2000, 383.

LPDP

1 Die Übermittlung von Personendaten kann eingeschränkt oder an Bedingungen geknüpft werden, wenn ihr wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Daten für die betroffene Person besonders schützenswert sind.

2 Personendaten, die besonderen Geheimnisvorschriften unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn der Empfänger oder die Empfängerin ihrerseits einer entsprechenden Geheimnispflicht untersteht oder eine solche Pflicht übernimmt. Gesetzliche Vorschriften, die das Einverständnis der betroffenen Person vorsehen, bleiben vorbehalten.

3 Das verantwortliche Organ kann den Zugriff auf Personendaten mittels Abrufverfahren zulassen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen mittels Abrufverfahren nur zugänglich gemacht werden, wenn dies ausdrücklich ein Gesetz im formellen Sinn vorsieht. [15]

4 Das verantwortliche Organ kann Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste jedermann zugänglich machen, wenn eine gesetzliche Grundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn es im Rahmen von Artikel 11 Absatz 2 Informationen der Öffentlichkeit zugänglich macht. Besteht kein öffentliches Interesse mehr an der Zugänglichmachung, so sind diese Daten aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst zu entfernen. [16]

[15] Abs. eingef. durch Ziff. I des BG vom 15.3.2011, in Kraft seit 1.1.2013 (AS 2012 426).

[16] Abs. eingef. durch Ziff. I des BG vom 15.3.2011, in Kraft seit 1.1.2013 (AS 2012 426).

LPDP

[17] **1 Daten dürfen nicht ins Ausland übermittelt werden, wenn die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet wäre, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.**

**2 Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, dürfen Personendaten nur ins Ausland übermittelt werden, wenn:**

**a) hinreichende Garantien, insbesondere vertraglicher Art, einen angemessenen Schutz im Ausland gewährleisten;**

**b) die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;**

**c) die Übermittlung im Einzelfall unerlässlich ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen;**

**d) die Übermittlung im Einzelfall notwendig ist zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person;**

**e) die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und der Bearbeitung nicht ausdrücklich widersprochen hat.**

**3 Die verantwortliche Stelle informiert den kantonalen Datenschutzbeauftragten über die Garantien nach Abs. 2 Bst. a). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.**

**4 Ist ein angemessener Schutz gewährleistet, ist die Übermittlung zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Datenübermittlung in der Schweiz erfüllt sind.**

[17] Art. eingeführt durch G 23.6.2008; in Kraft seit 1.10.2008 – AB 2008, 549.

LPDP

[18] 1 Die verantwortliche Stelle darf Personendaten ohne Personenbezug bearbeiten oder an Dritte übermitteln, namentlich zu Statistik-, Planungs-, Forschungs- und wissenschaftlichen Zwecken, wenn

a) die Daten, sobald es der Bearbeitungszweck zulässt, anonymisiert werden;

b) der Empfänger die Daten nur mit Ermächtigung der verantwortlichen Stelle weitergibt;

c) die Ergebnisse der Bearbeitung in einer Form veröffentlicht werden, die keine Identifizierung der betroffenen Personen zulässt; und

d) der Empfänger die Voraussetzungen für die Einhaltung des Geheimnisses sowie der übrigen Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen darlegt.

2 Werden Personendaten ohne Personenbezug bearbeitet, entfallen die Pflicht zur Zweckkompatibilität (Art. 6 Abs. 3) und die Übermittlungsgrenzen (Art. 10 und 11).

[18] Art. geändert durch Gesetz vom 15.3.2011; in Kraft seit 1.6.2012 - BBl 2012, 128.

LPDP

1 Wenn das verantwortliche Organ ein anderes öffentliches Organ oder Dritte mit der Bearbeitung von Personendaten beauftragt, so ist der Datenschutz nach diesem Gesetz durch Bedingungen, Konventionen oder auf andere Weise zu gewährleisten.

2 Das beauftragte Organ darf Personendaten ohne ausdrückliche abweichende Ermächtigung nur für den Auftraggeber verwenden und nur an diesen übermitteln.

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Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss angemessene Sicherheitsmaßnahmen gegen Verlust, Diebstahl, unzulässige Verarbeitung und unberechtigten Zugriff ergreifen.

LPDP

1 Jedes Projekt der automatisierten Datenbearbeitung von Personendaten muss von Beginn an die Bedürfnisse des Schutzes der betroffenen Personen berücksichtigen.

2 Vor der Inbetriebnahme von Datenbearbeitungen, die potenziell spezifische Risiken für die Rechte und Freiheiten der Personen bergen, informiert das verantwortliche Organ den kantonalen Datenschutzbeauftragten. [20]

[20] Abs. eingefügt durch G vom 23.6.2008; in Kraft seit 1.10.2008 – ABl. 2008, 549.

LPDP

1 Das verantwortliche Organ führt ein Register seiner Datensammlungen. Das Register ist öffentlich.

2 Es enthält für jede Datensammlung Angaben über die Rechtsgrundlage, den Zweck und die Mittel der Bearbeitung, die Art und Herkunft der bearbeiteten Personendaten sowie die Organe, die die Sammlung mitbenutzen, und die regelmässigen Empfänger der Personendaten.

3 Nicht in das Register eingetragen werden Datensammlungen, die nicht dazu dienen, die betroffenen Personen zu beurteilen und die

a) nur kurzfristig verwendet werden;

b) gemäss Gesetz veröffentlicht werden;

c) lediglich Kopien oder Arbeitsinstrumente sind.

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[21] **1 Der kantonale Datenschutzbeauftragte führt das zentrale Register der Datensammlungen.**

**2 Der Staatsrat regelt insbesondere den Inhalt und die Veröffentlichung dieses Registers.**

**3 Den Gemeinden bleibt es freigestellt, ein eigenes zentrales Register einzurichten, sofern sie gemäss Art. 31b eine eigene Aufsichtsbehörde ernennen.**

**Aufbewahrung, Archivierung und

Vernichtung [22]**

[21] Art. geändert durch Gesetz vom 15.3.2011; in Kraft seit 1.6.2012 – ABl 2012, 128.

[22] Randtitel geändert durch Gesetz vom 15.3.2011; in Kraft seit 1.6.2012 – ABl 2012, 128.

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[23] **1** Personendaten werden aufbewahrt, solange spezifische und objektive Nutzungsbedürfnisse vorliegen und sie daher für die Zwecke, für die sie rechtmässig gesammelt oder bearbeitet wurden, notwendig sind.

**2** Das verantwortliche Organ legt für jedes Datenarchiv die Modalitäten und Fristen für die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Personendaten fest, sofern dies nicht durch besondere Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts geregelt ist.

**3** Gemäss dem Gesetz über die Archivierung und die öffentlichen Archive vom 15. März 2011 bietet das verantwortliche Organ dem zuständigen Archiv die Übernahme aller Dokumente an, die Personendaten enthalten und die es nicht mehr dauerhaft benötigt oder die für die laufende Tätigkeit nicht mehr von Nutzen sind.

**4** Das verantwortliche Organ bestimmt in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Archiv die Modalitäten der Aufbewahrung solcher Dokumente.

**5** Das verantwortliche Organ vernichtet Personendaten, die vom zuständigen Archiv als archivisch wertlos eingestuft wurden, es sei denn, diese Daten

a) werden anonymisiert;

b) müssen zu Beweiszwecken, als Sicherheitsmassnahme oder zur Wahrung eines schutzwürdigen Interesses der betroffenen Person aufbewahrt werden.

[23] Art. geändert durch G 15.3.2011; in Kraft seit 1.6.2012 – BBl 2012, 128.

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Jeder kann das Register jeder verantwortlichen Stelle oder das zentrale Register der Datensammlungen einsehen.

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1 Jede Person kann vom zuständigen Organ Auskunft über die Bearbeitung sie betreffender Daten verlangen.

2 Die Auskunft ist in verständlicher Form und auf Gesuch schriftlich zu erteilen.

3 Sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen, kann die betroffene Person auf Gesuch ihre Daten direkt einsehen.

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1 Die Auskunft darf nur eingeschränkt oder verweigert werden, wenn wichtige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Interessen Dritter dies erfordern.

2 Kann die Auskunft dem Gesuchsteller nicht erteilt werden, weil sie ihn belasten würde, so kann sie einer Vertrauensperson gegeben werden.

3 Wenn der Gesuchsteller kein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann, darf die Auskunft zudem eingeschränkt oder verweigert werden, wenn

a) die Auskunft einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursacht und der Gesuchsteller die Kosten nicht übernehmen will;

b) die Personendaten endgültig archiviert sind;

c) die Personendaten ohne Bezug zu bestimmten Personen bearbeitet werden.

LPDP

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann von der verantwortlichen Stelle die Berichtigung unrichtiger Personendaten verlangen.

2 Bestreitet die verantwortliche Stelle die Unrichtigkeit, so obliegt ihr der Nachweis der Richtigkeit der Personendaten, sofern dies dem Gesuchsteller nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann.

3 Lässt sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Personendaten, namentlich wenn es sich um Daten handelt, die eine Bewertung menschlichen Verhaltens beinhalten, nicht beweisen, so kann die betroffene Person verlangen, dass auch ihre Version vermerkt wird.

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[24] **1** Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten jederzeit sperren lassen; die verantwortliche Stelle kann verlangen, dass das Begehren schriftlich gestellt wird.

**2** Trotz einer Sperre ist die Bekanntgabe erlaubt, wenn

a) die verantwortliche Stelle durch Gesetz dazu verpflichtet ist; oder

b) die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Bekanntgabe gesperrt hat, um ihr die Durchsetzung rechtlicher Ansprüche und die Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen zu verunmöglichen.

**3** Artikel 11 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

[24] Art. geändert durch Gesetz vom 15.3.2011; in Kraft seit 1.1.2013 – AS 2012, 426; frühere Änderung: AS 2000, 383.

LPDP

Jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom verantwortlichen Organ verlangen, dass

a) eine widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten unterbunden wird;

b) widerrechtlich erhobene, aufbewahrte oder verwendete Personendaten vernichtet oder die Folgen der widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt werden;

c) die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung festgestellt wird.

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1. Verwenden mehrere Organe Personendaten aus einer gemeinsamen Datensammlung, kann die betroffene Person ihre Rechte bei jedem Organ geltend machen.

2. Wird einem Antrag auf Berichtigung oder Vernichtung von Personendaten stattgegeben, so informiert das verantwortliche Organ Dritte, die die Daten mitgeteilt oder empfangen haben, sofern die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat oder eine gesetzliche Vorschrift dies verlangt.

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[25] Mangels besonderer Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 anwendbar.

[25] Art. geändert durch L 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 – BU 2013, 480.

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… [26]

[26] Art. aufgehoben durch G v. 23.6.2008; in Kraft getreten am 1.10.2008 – BU 2008, 549.

LPDP

[29] 1 Der Staatsrat ernennt einen kantonalen Datenschutzbeauftragten als Aufsichts- und Kontrollbehörde. Er untersteht der Oberaufsicht des Grossen Rates, welcher die Ernennung bestätigt, und ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.

2 Der Beauftragte erfüllt seine Aufgabe autonom und unabhängig. Ihm werden angemessene Ressourcen zugewiesen.

3 Dem Beauftragten unterstehen die Bearbeitungen von Personendaten, auf welche das vorliegende Gesetz anwendbar ist, sowie die Bearbeitungen von kantonalen Ämtern und Anstalten, denen Aufgaben des eidgenössischen öffentlichen Rechts übertragen sind.**

**b) Allgemeine Aufgaben [30]**

**[29] Art. geändert durch Gesetz vom 23.6.2008; in Kraft seit 1.10.2008 – AS 2008, 549; frühere Änderung: AS 2000, 383.**

**[30] Randtitel geändert durch Gesetz vom 23.6.2008; in Kraft seit 1.10.2008 – AS 2008, 549.**

LPDP

[31] Der kantonale Datenschutzbeauftragte insbesondere

a) überwacht die Anwendung der Datenschutzvorschriften durch die Subjekte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2;

b) informiert die betroffenen Personen über ihre Rechte;

c) vermittelt zwischen den betroffenen Personen und den verantwortlichen Organen;

d) berät die verantwortlichen Organe in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit, insbesondere bei Projekten zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten;

e) fordert die zuständige Behörde auf, im Falle einer Verletzung oder eines Risikos der Verletzung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften die notwendigen Massnahmen zu treffen;

f) prüft vorgängig Entwürfe von Gesetzeserlassen und relevante datenschutzrechtliche Massnahmen, einschliesslich Bearbeitungen, die potenziell spezifische Risiken für die Rechte und Freiheiten von Personen darstellen;

g) übt die Oberaufsicht in Sachen Datenschutz über die kommunalen Datenschutzbeauftragten aus;

h) erstattet dem Grossen Rat und dem Staatsrat jährlich einen Bericht, in dem er seine Tätigkeit kommentiert. Dieser Bericht wird veröffentlicht;

i) ist das beratende Organ des Kantons in Fragen des Datenschutzes;

j) arbeitet, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, mit den anderen Aufsichtsbehörden der Kantone, des Bundes und anderer Länder zusammen, insbesondere durch den Austausch nützlicher Informationen mit ihnen.

c) Zuständigkeiten und Interventionsmöglichkeiten [32]

[31] Art. geändert durch Gesetz vom 23.6.2008; in Kraft seit 1.10.2008 - BU 2008, 549; frühere Änderung: BU 2000, 383.

[32] Randtitel geändert durch Gesetz vom 23.6.2008; in Kraft seit 1.10.2008 - BU 2008, 549.

LPDP

[33] 1 Der kantonale Datenschutzbeauftragte als Aufsichts- und Kontrollbehörde wird von Amtes wegen oder auf Meldung Dritter hin tätig.

2 Er ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen. Die verantwortlichen Organe müssen den Beauftragten bei der Ausübung seiner Funktionen unterstützen, insbesondere bei den Ermittlungen mitarbeiten.

3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Beauftragte von den öffentlichen Organen und von Dritten, die mit der Bearbeitung von Personendaten beauftragt sind oder von ihnen solche Daten erhalten haben, mündliche oder schriftliche Auskünfte über die Datenbearbeitung verlangen, alle Dokumente und Akten betreffend bestimmte Bearbeitungen einsehen, Inspektionen durchführen und die Vorlage von Bearbeitungen sowie die Zugänge zu ihren Informatiksystemen verlangen. Dem Beauftragten kann das Amtsgeheimnis nicht entgegengehalten werden.

4 Ergibt sich aus den Abklärungen, dass datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt wurden, empfiehlt der Beauftragte dem verantwortlichen Organ, die Bearbeitung zu ändern oder einzustellen. Er informiert die zuständige vorgesetzte Behörde über die Empfehlung.

5 Sind schutzwürdige Interessen einer Person offenkundig bedroht oder verletzt, kann der Beauftragte vom verantwortlichen Organ oder von der zuständigen vorgesetzten Behörde verlangen, die Bearbeitung der Personendaten sofort einzuschränken oder einzustellen.

6 Wird eine Empfehlung des Beauftragten ganz oder teilweise abgelehnt oder nicht befolgt, kann er die Angelegenheit der zuständigen vorgesetzten Behörde unterbreiten. Der Entscheid dieser Behörde wird der betroffenen Person und dem Beauftragten förmlich mitgeteilt.

7 Der Beauftragte ist zur Beschwerde gegen den Entscheid gemäss Absatz 6 und gegen den Entscheid der Beschwerdeinstanz befugt.

[33] Art. geändert durch Gesetz vom 23.6.2008; in Kraft seit 1.10.2008 - BU 2008, 549; vorherige Änderung: BU 2000, 383.

LPDP

[35] 1 Der Staatsrat ernennt alle vier Jahre eine Kantonale Kommission für den Datenschutz und die Transparenz. Der Grosse Rat bestätigt die Ernennung. [36]

2 Die Kommission ist unabhängig. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, einschliesslich eines Richters oder ehemaligen Richters der Gerichtsbehörde, der den Vorsitz übernimmt.

3 Die Kommission entscheidet in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

[35] Art. geändert durch G 23.6.2008; in Kraft seit 1.10.2008 - BU 2008, 549; frühere Änderung: BU 2000, 383.

[36] Abs. geändert durch G 29.5.2017; in Kraft seit 21.7.2017 - BU 2017, 228.

LPDP

[37] **Art. 1 Jede Person, deren Daten bearbeitet werden, kann die durch dieses Gesetz begründeten Rechte geltend machen, indem sie ein Urteil der kantonalen Kommission für den Datenschutz und die Transparenz beantragt.** [38]

2 Der Antrag auf Urteilsfindung erfolgt in der Regel als Beschwerde gegen einen Entscheid der datenbearbeitenden Stelle oder als Anzeige gegen diese; die datenbearbeitende Stelle ist Partei im Verfahren; der Staatsrat kann jederzeit als Partei intervenieren.

3 Die Kommission ist nicht zuständig, wenn die Beschwerde gegen den Entscheid gemäss einem Spezialgesetz bei einem anderen Gericht zulässig ist oder wenn die Angelegenheit bereits von einem Gericht beurteilt wurde.

4 Die Kommission kann die Urteilsfindung aussetzen, um einen Schlichtungsversuch beim kantonalen Datenschutzbeauftragten zu fördern.

5 Die Entscheide der Kommission können beim kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden. Zur Beschwerde berechtigt sind die Person, deren Daten bearbeitet werden, die datenbearbeitende Stelle und der kantonale Datenschutzbeauftragte.

[37] Art. eingefügt durch G vom 23.6.2008; in Kraft seit 1.10.2008 - BU 2008, 549.

[38] Abs. geändert durch G vom 29.5.2017; in Kraft seit 21.7.2017 - BU 2017, 228.

LPDP

[39] Die Gemeinden können eine eigene Aufsichtsbehörde ernennen, und zwar gemäss den im Ausführungsreglement vorgesehenen Modalitäten.

Sanktionen [40]

[39] Art. eingefügt durch G 23.6.2008; in Kraft seit 1.10.2008 – AB 2008, 549.

[40] Randnote geändert durch G 13.12.1999; in Kraft seit 1.1.2001 – AB 2000, 383.

LPDP

Wer im Auftrag Personendaten bearbeitet und, absichtlich, die vereinbarten Bedingungen nicht einhält, wird auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 10’000.-- bestraft.

Amtsgeheimnis [41]

[41] Randtitel geändert durch L 13.12.1999; in Kraft seit 1.1.2001 - BU 2000, 383.

LPDP

[42] 1 Die datenbearbeitende Stelle, die Aufsichts- und Beschwerdebehörden sowie deren Mitglieder und Beamte unterstehen der Schweigepflicht, vorbehalten die Fälle, in denen die Datenübermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist.

2 Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer jeweiligen Funktion.

3 Die Verletzung dieser Pflicht wird gemäss Art. 320 des Strafgesetzbuches bestraft.

[42] Art. geändert durch L 23.6.2008; in Kraft seit 1.10.2008 - BU 2008, 549.

LPDP

1 Der Staatsrat und der Gemeinderat erlassen für die Tätigkeit ihrer Organe die Vorschriften über die Gebühren, deren Betrag jedoch Fr. 50.-- nicht übersteigen darf. Sie legen insbesondere die Beträge für Auszüge und Bestätigungen fest.

2 Gebührenfrei sind jedoch

a) die Bewilligung zur Einsichtnahme in die Register und Daten

b) die Bearbeitung von Gesuchen gemäss Art. 25 und 26, wenn sie zur Beseitigung einer Rechtswidrigkeit führen.

LPDP

… [44]

[44] Art. aufgehoben durch LG 23.6.2008; in Kraft getreten am 1.10.2008 – AB 2008, 549.

LPDP

… [45]

[45] Art. aufgehoben durch LG 23.6.2008; in Kraft seit 1.10.2008 – ABl. 2008, 549; frühere Änderungen: ABl. 2000, 383; ABl. 2002, 130.

LPDP

1 Der Staatsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

2 Er regelt insbesondere

a) die Grundsätze der Datensicherheit;

b) die Organisation und die Geschäftsführung der kantonalen Aufsichtsbehörde.

LPDP

1 Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird dieses Gesetz im Amtsblatt der Gesetze und der Exekutivakte veröffentlicht.

2 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens fest. [46]

Veröffentlicht im AB 1990, 209.

[46] Inkrafttreten: 10. Juli 1990 - AB 1990, 209.

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