Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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161.110 RPURPO CH-TI

Art. 2 RPU Verordnung über die amtlichen Publikationen (RPU)

RPU
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Art. 2 RPU

1 Die Gesetzessammlung enthält die in Kraft stehenden allgemeinen und abstrakten oder allgemeinen und konkreten Erlasse.

2 Die Staatskanzlei kann beschliessen, Erlasse von besonderem Interesse für die Öffentlichkeit in die Gesetzessammlung aufzunehmen und solche von beschränkter zeitlicher Geltung oder geringem öffentlichem Interesse auszuschliessen.

b) formelle Berichtigungen (Art. 5 ÖBG)

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