Gesetz über amtliche Veröffentlichungen (LPU) (LPU)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Dieses Gesetz definiert und regelt die amtlichen Publikationsorgane des Kantons Tessin.
Publikationsorgane
1 Die amtlichen Publikationsorgane sind
a) das Amtsblatt der Gesetze (ABlG);
b) die Gesetzessammlung (GS);
c) das Kantonsblatt (KB).
2 Die Staatskanzlei besorgt ihre Publikation.
1 Das Amtsblatt der Gesetze ist das Organ zur chronologischen Veröffentlichung der normativen Akte des Kantons Tessin.
2 Im Amtsblatt der Gesetze werden veröffentlicht
a) die kantonale Verfassung;
b) die Gesetze und Gesetzesdekrete;
c) die Verordnungen und Ausführungsdekrete;
d) die interkantonalen und internationalen Abkommen mit allgemeinverbindlichem Charakter, die Rechtsnormen enthalten und denen der Kanton beitritt.
3 Der Staatsrat kann die Veröffentlichung anderer normativer Akte im Amtsblatt der Gesetze anordnen.
1 Die Gesetzessammlung ist die systematische Sammlung der geltenden Rechtsvorschriften.
2 Der Staatsrat legt fest, welche Rechtsvorschriften in die Gesetzessammlung aufgenommen werden.
Die Staatskanzlei berichtigt Rechtschreib-, Grammatik- und Tippfehler, die den Sinn des Textes nicht verändern, und passt die Bezeichnungen der Verwaltungseinheiten, Verweise sowie Abkürzungen an.
1 Im Amtsblatt werden veröffentlicht
a) die referendumspflichtigen kantonalen Erlasse;
b) die Akte, die gemäss der Gemeinde-, Kantons- und Bundesgesetzgebung darin aufzunehmen sind;
c) andere Verwaltungs-, Gerichts- und Rechtsmitteilungen und -bekanntmachungen.
2 Der Staatsrat kann die Veröffentlichung weiterer Akte und Mitteilungen im Amtsblatt anordnen.
Die Staatskanzlei legt die Publikationstarife fest.
Die ordentliche Veröffentlichung von Rechtsnormen und interkantonalen Vereinbarungen erfolgt im Amtsblatt der Gesetze.
1. Im Falle besonderer Dringlichkeit, zur Sicherstellung ihrer Wirksamkeit oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann die Veröffentlichung über das Internet, Medien oder andere geeignete Mittel erfolgen.
2. Der außerordentlichen Veröffentlichung hat so bald wie möglich die ordentliche Veröffentlichung zu folgen.
1 Amtliche Veröffentlichungen werden in ihrer Form vom Staatsrat bestimmt.
2 Er legt im Falle mehrerer Veröffentlichungsformen die maßgebliche Form fest.
Maßgebliche Fassung der Rechtsnormen
1 Die massgebende Fassung kantonaler Erlass ist die im Amtsblatt der Gesetze veröffentlichte.
2 Die massgebende Fassung von Konkordaten sowie von interkantonalen und völkerrechtlichen Erlassen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen.
1 Amtliche Veröffentlichungen dürfen Personendaten, insbesondere Personendaten, die gemäss dem Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 9. März 1987 in besonderem Masse schützenswert sind, enthalten, soweit dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.
2 Der Staatsrat legt die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der in besonderem Masse schützenswerten Personendaten fest.
1 Die amtlichen Publikationen können bei der Staatskanzlei und bei den Gemeinden kostenlos eingesehen werden.
2 Die Staatskanzlei bestimmt allfällige weitere Einsichtsorte.
Die Staatskanzlei setzt die Verkaufspreise der amtlichen Publikationen fest.
Das Dekret über die Veröffentlichung einer «Sammlung der geltenden Gesetze des Kantons Tessin» vom 28. Dezember 1956 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
1 Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird dieses Gesetz im Amtsblatt der Gesetze und Erlasse veröffentlicht.
2 Der Staatsrat legt das Datum seines Inkrafttretens fest. [1]
Veröffentlicht im AB 2014, 544.
[1] Inkrafttreten: 1. Juni 2015 – AB 2014, 544.