Verordnung über die Ausführung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Register und betreffend die Kontrolle der Einwohner und die Datenbank Bevölkerungsbewegungen
Table of Provisions (47)
Statutory Text (47 Provisions)
1 Das Dipartimento delle istituzioni, Sezione della popolazione, Servizio Movimento della Popolazione (nachfolgend: Servizio Movpop), ist die zuständige Behörde für die Anwendung der Vorschriften im Bereich der Einwohnerkontrolle und die Datenbank der Bevölkerungsbewegung, unter Vorbehalt der Bestimmungen des folgenden Absatzes.
2 Das Dipartimento delle finanze e dell’economia, Divisione delle risorse, Ufficio di statistica (nachfolgend: Ufficio), ist die Behörde, die für die Leitung des amtlichen Dienstes gemäss Art. 2 Bst. a) des Gesetzes zuständig ist.
1. Der Dienst Movpop ist die einzige Instanz, die die Erfassung und Verwaltung der Daten sowie die Kommunikation und Übermittlung mit den Gemeinden, den Nutzern der Kantonsverwaltung und Dritten gewährleistet.
2. Das Amt ist die Instanz, die die Übermittlung der Daten aus der Bevölkerungsbewegungsdatenbank an die eidgenössischen Instanzen gewährleistet.
Die Aufsicht wird ausgeübt
a) vom Dienst Movpop, betreffend die Kontrolle der Einwohner;
b) vom Amt, betreffend die Liegenschaften.
1 Alle Gemeinden führen die Kontrolle der Einwohner, um die Personendaten der Schweizer Bürger und der Ausländer, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde haben, festzustellen.
**2 Zu diesem Zweck richten die Gemeinden eine Dienststelle namens Amt für Einwohnerkontrolle ein (im Folgenden: AKE).**
**3 Die vom AKE erhobenen Daten werden für die Aktualisierung der Datenbank Movpop zur Verfügung gestellt.**
1 Als Datenhoheitlicher Gemeinde ist die Wohnsitzgemeinde im Sinne von Art. 3 Bst. b) des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (nachfolgend: RHG) definiert.
2 Bei Fehlen einer Wohnsitzgemeinde im Kanton oder beschränkt auf die nicht-personenbezogenen Daten der Person im Falle eines Aufenthalts in einer anderen Gemeinde des Kantons, wird die datenhoheitliche Gemeinde als Aufenthaltsgemeinde im Sinne von Art. 3 Bst. c) des RHG identifiziert.
1 Die ESAS registriert Personen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde haben, im Sinne von Art. 3 Bst. b) und c) des LArRa.
2 Die ESAS sorgt für die Aktualisierung der anderen kommunalen Datenbanken.
1 Die Registrierung der Personen muss folgende Daten enthalten
1. Nummer der Gemeinde gemäss der Klassifikation des Bundesamtes für Statistik und offizieller Name der Gemeinde;
2. Versicherungsnummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
3. offizieller Nachname und die anderen in den Zivilstandsregistern bezeugten Nachnamen; alle Namen in der richtigen Reihenfolge;
4. Nachname und Vornamen des Vaters;
5. Nachname und Vornamen der Mutter;
6. Geburtsdatum und -ort;
7. Todesdatum und -ort;
8. Geschlecht;
9. Zivilstand;
10. Art der Trennung (tatsächlich oder gerichtlich) für verheiratete und getrennte Personen sowie für Personen in eingetragener Partnerschaft und getrennte Personen; Grund der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
11. Datum der Heirat, der eingetragenen Partnerschaft, der Annullierung der Ehe, der Trennung, der Scheidung, der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Verwitwung;
12. Nachname und Vornamen des Ehepartners oder des Partners in eingetragenen Partnerschaften;
13. Staatsangehörigkeit;
14. für Schweizer Bürger, Heimatort oder -orte;
15. für Schweizer Bürger, Datum des Erwerbs der Staatsangehörigkeit;
16. Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
17. für Ausländer, das Datum der Ersteinreise in die Schweiz, die Art der Bewilligung, das Beginn- und das Ablaufdatum der Bewilligung;
18. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;
19. Adresse in der Gemeinde und Kontaktadresse, einschliesslich Postleitzahl, Ort, Hausnummer und Hausname;
20. Gebäude- (EGID und EDID) und Wohnungsidentifikatoren (EWID) gemäss dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes für Statistik;
21. kommunale Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren, mit Stockwerksnummer;
22. Nummer des Haushalts, dem die Person angehört, und Art des Haushalts (Privathaushalt, Kollektivhaushalt, Verwaltungshaushalt);
23. hinterlegtes Dokument;
24. Art der Beziehung zur Gemeinde
a) Wohnsitz (zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Wohnsitz in derselben Gemeinde);
b) nur zivilrechtlicher Wohnsitz (Aufenthalt in einer anderen Gemeinde);
c) Aufenthalt (zivilrechtlicher Wohnsitz in einer anderen Gemeinde);
d) Wohnsitz im Ausland (Grenzgänger);
25. für Beziehungsart 2, die Aufenthaltsgemeinde; für Beziehungsart 3, die Zivilwohnsitzgemeinde und den Grund des Aufenthalts;
26. für alle Beziehungsarten, die Informationen (Daten, Ereignisse), die für eine genaue Identifizierung des Zeitraums der tatsächlichen Dauer der Beziehung zur Gemeinde erforderlich sind. Für Beziehungsart 3, auch das Beginn- und Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung;
27. im Falle eines Umzugs innerhalb der Gemeinde: Datum;
28. Krankenkasse;
29. Nachname, Vorname und Adresse des Beistands.
2 Zusätzlich zu den in Abs. 1 aufgeführten Daten können die Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitere Informationen erheben. Sie erheben fakultativ folgende Daten
1. den Ledignamen des Vaters;
2. den Ledignamen der Mutter;
3. den Ort der Heirat;
4. den Nachnamen und Vornamen des ehemaligen Ehepartners;
5. die Behörde der Zivilstandsänderung;
6. die Familiennummer;
7. die Position im Haushalt;
8. die kommunale Unterteilung, in der die Person wohnhaft oder ansässig ist (Quartier, Ortsteil, Sektor);
9. den Beruf, den Arbeitgeber und die Adresse sowie den Arbeitsort;
10. die Korrespondenzsprache.
3 Die Gemeinde kann Personen, die zwar nicht der Registrierungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 unterliegen, aber Zweitwohnsitze belegen, separat registrieren, indem sie die Daten zu Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Name und Nachname der Eltern, Ledigname und Adresse erhebt. [1]
II. Name und Personenstand ausländischer Staatsangehöriger
[1] Abs. geändert durch R 14.2.2012; in Kraft seit 1.3.2012 - AS 2012, 84; vorherige Änderung: AS 2009, 556.
1 Der Familienname und die Vornamen der im Tessin wohnhaften ausländischen Staatsangehörigen werden der von der Sektion für Bevölkerung ausgestellten Bewilligung entnommen.
2 Für das Zivilstandsamt (ZSTA) sind die Familiennamen, Vornamen und der Personenstand ausländischer Staatsangehöriger massgebend, die sich aus den schweizerischen Zivilstandsregistern ergeben, falls diese von denjenigen der Bewilligung gemäss Abs. 1 abweichen.
3 Die Erklärungen zum Familiennamen ausländischer Staatsangehöriger infolge gerichtlicher Scheidung (Art. 109 Abs. 2 ZGB, 119 Abs. 1 ZGB und 177b ZStV), die vor der Zivilstandsbehörde abgegeben wurden, sind für das ZSTA massgebend.
4 Die betroffene ausländische Person kann die ausländische Gerichtsentscheidung betreffend ihren Personenstand der Zivilkammer des Appellationsgerichts zur Prüfung unterbreiten (Art. 511 ZPO).
1 Der Datenkatalog wird in elektronischer Form geführt.
2 Die Informatikanwendung muss automatische Kontrollverfahren für ein- und ausgehende Daten umfassen, welche die Einhaltung des von der LArRa und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Qualitätsstandards gewährleisten.
3 Die Daten werden gemäss den Fristen von Art. 21 des Datenschutzgesetzes (nachfolgend: DSG) aufbewahrt.
Die Gemeinde verwaltet die Daten bezüglich der Immobilien (Gebäude und Wohnungen) und der Beziehung zwischen Bewohner und Wohnung computergestützt, um die Verwaltung der Variablen 19-22 des Art. 7 der vorliegenden Verordnung zu erleichtern.
1 Die Gemeinden müssen mindestens einmal im Monat an einem geschützten Ort und auf einem Magnetträger eine Kopie aller erfassten Daten hinterlegen.
2 Die Belege sind ebenfalls an einem geschützten Ort aufzubewahren.
1 Jede natürliche Person schweizerischer Staatsangehörigkeit, die meldepflichtig ist, muss ihre Ankunft in der Gemeinde innert 8 Tagen melden.
2 Die Meldung muss persönlich beim Einwohneramt oder auf alternative Weise (elektronisch, postalisch), die vom Einwohneramt festgelegt wird, erfolgen; die Meldung betreffend den Haushalt erfolgt durch ein volljähriges Mitglied desselben.
[2] 1 Jeder Ausländer, der der Registrierungspflicht unterliegt und mit der Absicht, sich niederzulassen, in die Gemeinde gekommen ist, muss seine Ankunft der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde und dem UCA innert 8 Tagen melden. [3]
2 Ausländer, die gemäss Art. 6 nicht der Registrierungspflicht und gemäss Art. 12 Abs. 1 AIG nicht der Meldepflicht unterliegen, müssen dem UCA und der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ihre Ankunft in der Gemeinde innert 90 Tagen melden. [4]
3 Art. 12 Abs. 2 ist anwendbar.
[2] Art. geändert durch R 14.2.2012; in Kraft seit 1.3.2012 - ABl 2012, 84.
[3] Abs. geändert durch R 16.11.2022; in Kraft seit 1.1.2023 - ABl 2022, 274.
[4] Abs. geändert durch R 16.11.2022; in Kraft seit 1.1.2023 - ABl 2022, 274.
1 Jede Änderung im Datenkatalog muss vom Betroffenen dem UCA innerhalb von 8 Tagen gemeldet werden.
2 Diese Meldung kann schriftlich erfolgen.
1 Die UCA kann jederzeit die Interessenten, die ihre Ankunft nicht oder nicht korrekt gemeldet haben, vorladen, um die Situation zu klären und deren Absichten in Erfahrung zu bringen, sofern der Verdacht besteht, dass sie der Pflicht zur persönlichen Meldung unterliegen könnten.
2 Handelt es sich um Ausländer, teilt die UCA das Ergebnis der Kontrolle der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zur Fallbearbeitung mit. [5]
[5] Abs. geändert durch R 16.11.2022; in Kraft seit 1.1.2023 - BU 2022, 274.
1 Jeder Vermieter muss der Einwohnerkontrolle (UCA) mit dem entsprechenden Formular die Ankunft neuer Mieter, seien es Schweizer Bürger oder Ausländer, die in der Gemeinde wohnen oder Wohnungen mieten für Zeiträume von über 30 Tagen innerhalb von 360 Tagen, innerhalb von 8 Tagen ab Inkrafttreten des Vertrags oder ab dem tatsächlichen Einzugsdatum bei Fehlen eines schriftlichen Vertrags melden; diese Pflicht gilt auch für Personen, die einen Schweizer Bürger oder einen Ausländer kostenlos beherbergen.
2 Dasselbe gilt für den Wohnungswechsel innerhalb desselben Gebäudes.
3 Die gleiche Pflicht gilt für Beherbergungsbetriebe im Sinne der Gesetzgebung über die Gastgewerbebetriebe.
[6] **1** Jeder Eigentümer oder Betreiber einer Kollektivunterkunft im Sinne von Art. 2 Bst. a bis der Verordnung über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister hat der AKB innert 8 Tagen das beherbergte Personal zu melden, das die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 erfüllt.
**2** Diese Meldepflicht innert 8 Tagen gilt auch für seine Kunden oder Gäste, sobald die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 erfüllt ist.
[6] Art. geändert durch R vom 14.2.2012; in Kraft seit 1.3.2012 – BBl 2012, 84.
Die persönliche Mitteilung entbindet den Vermieter nicht von seiner Mitteilungspflicht und umgekehrt.
Der Gemeinderat sorgt von Amtes wegen für die Registrierung, wenn er die Voraussetzungen als gegeben erachtet und wenn die betroffene Person innerhalb der festgesetzten Frist die persönliche Meldung nicht vorgenommen hat.
1 Die persönliche Ankunftsmitteilung muss innert 10 Tagen mit allen für die Erstellung des Datenkatalogs und die genaue Feststellung des Wohnsitzverhältnisses notwendigen Unterlagen versehen sein, namentlich je nach Fall: Heimatschein, Familienausweis, Personenstandsausweis, Familienbüchlein, Niederlassungsausweis, Auszug aus dem Trennungs- oder Scheidungsurteil.
2 Haben sich Zivilstandsereignisse in der Schweiz ereignet oder sind sie in schweizerischen Zivilstandsregistern eingetragen, so sind die entsprechenden schweizerischen Zivilstandsurkunden vorzulegen.
1 Wer die Gemeinde verlässt, muss dies bei seiner Abreise der UCA melden; Ausländer müssen gleichzeitig die Abreise der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde melden. [7]
2 Der Vermieter muss der UCA innerhalb von 8 Tagen nach dem Ereignis den Auszug einer natürlichen Person aus der vermieteten Liegenschaft melden; diese Pflicht gilt auch für denjenigen, der einer natürlichen Person keine kostenlose Unterkunft mehr gewährt.
[7] Abs. geändert durch R 16.11.2022; in Kraft seit 1.1.2023 – BU 2022, 274.
Die persönliche Mitteilung entbindet den Vermieter nicht von seiner Mitteilungspflicht und umgekehrt.
1 Die Zuweisung und das betreffende Datum werden von der KESB der neuen Gemeinde festgelegt, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zuweisungsdatums und nach Anhörung der betroffenen Person.
2 Die KESB der beiden an einer Zuweisung beteiligten Gemeinden stellen, direkt oder indirekt über die Movpop-Datenbank, den Austausch der Personendaten gemäss den Modalitäten von Art. 10 Abs. 2 PGRG sicher.
3 Die KESB der Wegzugsgemeinde ist verpflichtet, der neuen Gemeinde die von der betreffenden Person hinterlegten Dokumente, einschliesslich der Herkunftsakte, zuzustellen.
1 Bei Zuzug in einen anderen Kanton übermittelt das Zivilstandsamt der neuen Gemeinde die vom Betroffenen hinterlegten Dokumente, einschliesslich des Heimatscheins.
2 Bei Wegzug ins Ausland besorgt die betroffene Person die Abholung der bei der Wegzugsgemeinde hinterlegten Dokumente, mit Ausnahme des Heimatscheins, persönlich.
Wer der Pflicht zur Meldung bei Ankunft, Umzug innerhalb der Gemeinde oder Abreise nicht nachkommt, kann Gegenstand des Übertretungsverfahrens gemäss Art. 145 KGG werden.
[8] Folgende Dienste kommunizieren der UCA umgehend
a) Zivilstandsamt, Verwaltungs- und Justizbehörden: die Mitteilungen gemäss den Bestimmungen der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über das Zivilstandswesen vom 29. März 2011;
b) zuständige kantonale Migrationsbehörde: jede Art von erteilter Bewilligung, die Ablehnungs-, Widerrufs- und Verwirkungsentscheide, die Bewilligungen für eine Abwesenheit, die formlose Wegweisung sowie die Abgangsmeldungen, die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit sowie Kopien der von Ausländern hinterlegten Dokumente;
c) Beschwerdedienst des Staatsrats: die aufschiebende Wirkung, die Beschwerden im Ausländerrecht gewährt oder verweigert wird, sowie die vorsorglichen Massnahmen betreffend den Aufenthalt;
d) kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden: die Massnahmen ihres Zuständigkeitsbereichs und die Angaben zu den Beiständen (Name, Vorname, Adresse).
[8] Art. geändert durch R 16.11.2022; in Kraft seit 1.1.2023 - ABl 2022, 274.
1 Das Dienst Movpop verarbeitet die empfangenen Daten, überprüft deren Qualität und Plausibilität und speist sie in die Datenbank ein.
2 Bei im Rahmen der Überprüfung festgestellten Inkonsistenzen benachrichtigt der Dienst Movpop die Gemeinde unverzüglich, welche die erforderlichen Präzisierungen liefert, um die Aktualisierung der Daten zu ermöglichen.
1 Der Zugang zur Datenbank der Gemeinden ist frei.
2 Die Gemeinde kann auf die Daten einer anderen Gemeinde zugreifen, mit Ausnahme der Informationen gemäss Ziffern 18, 19, 20, 21 und 22 von Art. 7 Abs. 1.
1 Der Gemeindeverband hat freien Zugang zu den Daten der Verbandsgemeinden.
2 Der Gemeindeverband kann auf die Daten einer anderen, nicht dem Verband angehörenden Gemeinde zugreifen, mit Ausnahme der Informationen gemäss Ziffern 18, 19, 20, 21 und 22 von Art. 7 Abs. 1.
1 Die Patrizierverwaltung hat Zugang zu den Daten der Bürgerinnen und Bürger schweizerischer Herkunft für die Aktualisierung ihres Registers der Patrizier, der Stimmberechtigten und der Haushalte.
2 Der Zugang wird auf Antrag der Patrizierverwaltung gemäss Art. 10 des kantonalen Datenschutzgesetzes (kDSG) sowie dem Verfahren nach Art. 33 gewährt. [9]
3 Die Person, die Zugang zur Datenbank hat, wird von der Patrizierverwaltung bestimmt und konsultiert die Datenbank unter den in Abs. 2 vorgesehenen Bedingungen.
4 Die Patrizierverwaltung kann ausnahmsweise einer externen, gemeinnützigen Organisation ohne Erwerbszweck den Auftrag zur Erstellung und Aktualisierung ihres Registers der Patrizier, der Stimmberechtigten und der Haushalte erteilen; in diesem Fall müssen die Zugangs- und Nutzungsmodalitäten für die Movpop-Datenbank durch eine Vereinbarung geregelt werden, die zwischen dem Einbürgerungsdienst und Movpop, dem Patriziat und der vorgenannten Organisation abgeschlossen wird. [10]
[9] Abs. geändert durch V vom 14.2.2012; in Kraft seit 1.3.2012 – BBl 2012, 84.
[10] Abs. eingefügt durch V vom 16.11.2022; in Kraft seit 1.1.2023 – BBl 2022, 274.
1 Der Zugriff auf die Movpop-Datenbank durch Benutzer der Kantonsverwaltung erfolgt nach Genehmigung durch den Dienst Movpop und ausschliesslich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2 Der Zugriff wird auf Antrag gemäss Art. 10 des DSG sowie dem Verfahren nach Art. 33 gewährt. [11]
[11] Abs. geändert durch R 14.2.2012; in Kraft seit 1.3.2012 - BU 2012, 84.
1 Die Sektion Bevölkerung erteilt Dritten ausnahmsweise eine Zugriffsberechtigung zur Datenbank.
2 Die Zugriffsberechtigung wird erteilt, soweit
a) das Gesuch aufgrund einer gesetzlich festgelegten Aufgabe oder für wissenschaftliche Zwecke erfolgt;
b) das Gesuch auf jene Daten beschränkt ist, die zur Erfüllung dieser Aufgabe oder zur Verwirklichung des Zwecks erforderlich sind;
c) die Anonymität der Daten gewährleistet ist.
3 Im Übrigen gelten die Art. 11, 15 und 16 des Datenschutzgesetzes (DSG).
Der Antrag muss enthalten
a) die Angaben zum Antragsteller;
b) die erforderlichen Daten;
c) den Nachweis einer gesetzlichen Grundlage, eines gesetzlichen Auftrags oder eines berechtigten Interesses;
d) den Zweck, für den die Daten verwendet werden;
e) die beantragte Anwendung.
1 Die Benutzer können über folgende Anwendungen auf die Datenbank zugreifen
a) die Anzeige der Daten;
b) die Anbindung mittels Schnittstelle;
c) die besondere Bearbeitung.
2 Sie können zudem den Zugriff auf die Tabellen der Datenbank beantragen.
Die Anzeige der Daten betreffend einzelne Personen ist die Anwendung, die dem Nutzer lediglich ermöglicht, die in der Datenbank registrierten Daten derselben fallweise einzusehen, ohne die Möglichkeit, deren Inhalte zu ändern.
Die Schnittstelle ist die Anwendung, die es ermöglicht, ein bestimmtes Programm basierend auf den Bedürfnissen des Benutzers zu erstellen, und ihm erlaubt, eine bestimmte Anzahl von Informationen aus der Bewegungsdatenbank der Bevölkerung in seine eigene zu übertragen, ohne die darin enthaltenen Daten ändern zu können.
1 Als besondere Bearbeitungen gelten alle Bearbeitungen, die über die Anzeige- und Schnittstellenoperationen hinausgehen.
2 Solche Bearbeitungen werden ausschliesslich vom Dienst Movpop auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers ausgeführt.
1. Einem Nutzer kann das Recht eingeräumt werden, sämtliche in der Datenbank gespeicherten Informationen zu verarbeiten, ohne jedoch die Befugnis zur Änderung der Daten zu besitzen.
2. Mit der vom Dienst Movpop erteilten Genehmigung zur Verarbeitung der gesamten Datenbank ist der Nutzer berechtigt, die Daten nach eigenem Bedarf zu extrahieren.
1 Jede Person hat das Recht, vom UCA alle sie persönlich betreffenden Informationen, Erklärungen oder Auszüge zu erhalten.
2 Die Herausgabe von Auszügen, Erklärungen und Informationen durch das UCA an Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des DSG.
3 Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen über die Datenbekanntgabe gemäss der Bundesgesetzgebung über das Asylwesen.
1 Jedes Amt der Verwaltung, das die Datenbank nutzt, ist entsprechend seiner Nutzung anteilig zur Finanzierung des Dienstes Movpop verpflichtet.
2 Die Beiträge zur Deckung der Betriebskosten des Dienstes Movpop werden nach einem Schlüssel berechnet, der an die Entwicklung der zu Jahresbeginn tatsächlich betriebsbereiten Anschlüsse angepasst werden kann.
3 Die Bestimmungen über die Berechnung der Tarife für Dritte gelten sinngemäss.
1 Die Tarifgebühr für die Anzeige der Daten ist jährlich zu entrichten und kann maximal CHF 3200.-- betragen.
2 Die Tarifgebühr für die Anzeige wird für jedes Büro erhoben, das gemäss Art. 32 an die Datenbank angeschlossen ist, nicht für jede einzelne Arbeitsstation. [12]
3 Der Betrag wird auf der Grundlage der Berechnung des Datenvolumens jeder einzelnen Person festgelegt, multipliziert mit CHF 0.01.
4 Als Volumen gilt der vollständige Datenkatalog jeder einzelnen Person, wobei die Anforderung einer reduzierten Datenmenge pro Person keine Ermässigung der Tarifgebühr zur Folge hat.
[12] Abs. geändert durch R 14.2.2012; in Kraft seit 1.3.2012 - AS 2012, 84.
1 Die Kosten für die Schnittstellenanbindung an die Movpop-Programme betragen maximal CHF 40'000.--.
2 Der Tarif wird auf der Grundlage der berechneten Datenmenge pro Person, multipliziert mit CHF 0.125, festgelegt.
3 Die aus der Realisierung der Schnittstelle entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.
1 Die Gebühr für die Anforderung besonderer Auswertungen wird nach dem Volumen der angeforderten Daten berechnet.
2 Die Gebühr wird auf der Grundlage der Berechnung des Datenvolumens jeder einzelnen Person, multipliziert mit Fr. 0.10, festgelegt.
3 Wenn die Datenübermittlung eine Arbeitsleistung von über 30 Minuten erfordert, wird für jede zusätzliche Stunde ein Betrag von Fr. 80.-- erhoben.
4 Soweit der Servizio Movpop auf externe Beratung zurückgreifen muss oder ein spezielles Programm für die Datenextraktion erstellen lassen muss, hat der Nutzer auch die Mehrkosten zu tragen.
5 Die Gebühren gemäss Abs. 2 werden nicht angewendet, wenn die besondere Auswertung von Körperschaften, Institutionen oder Personen angefordert wird, die ohne Gewinnabsicht und für den Kanton interessante oder nützliche Forschungszwecke handeln. [13]
[13] Abs. eingefügt durch R 14.2.2012; in Kraft seit 1.3.2012 - BU 2012, 84.
Für den Zugriff auf die Tabellen der Datenbank gilt der für die Schnittstellenanwendung definierte Tarif.
1 Gemeinden, die die Einwohnerkontrolle auf Papierbasis führen, müssen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine elektronische Führung einführen.
2 Die Gemeinden passen ihren Datenkatalog innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung an dieselbe an.
Es wird die Verordnung über die Kontrolle der Einwohner und die Datenbank der Bevölkerungsbewegungen vom 28. August 2001 aufgehoben.
Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und der Exekutivakte veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [14]
Veröffentlicht im AB 2009, 521.
[14] Inkrafttreten: 4. Dezember 2009 – AB 2009, 521.