Anwendungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register und betreffend die Bevölkerungsbewegungsdatenbank
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
[5] **Art. 1** Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister.
2 Es verfolgt den Zweck
a) die Datenerfassung für statistische Zwecke durch die Harmonisierung der amtlichen Personenregister zu vereinfachen;
b) den Austausch von Personendaten zwischen den verschiedenen Registern zu vereinfachen;
c) die koordinierte, wirtschaftliche, rasche und sichere Erfassung und Aktualisierung der Registerdaten für die Nutzung durch Verwaltungsbehörden des Bundes, des Kantons, der Gemeinden und ermächtigter Dritter (nachfolgend Nutzer) zu ermöglichen.
3 Es gilt für
a) die Einwohnerregister und die Stimmregister der Gemeinden;
b) die Datenbank Bevölkerungsbewegung (nachfolgend BevBew);
c) andere kantonale oder kommunale Personenregister, die vom Staatsrat bezeichnet werden, sofern sie den Tatbestand von Abs. 2 erfüllen.
Zuständige Behörden [6]
[5] Art. geändert durch G vom 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 – ABl 2009, 127.
[6] Randtitel geändert durch G vom 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 – ABl 2009, 127.
[7] Der Staatsrat bezeichnet
a) die für die Koordination, die Durchführung und die Qualitätskontrolle der Harmonisierung der Register zuständige offizielle Dienststelle (nachstehend Dienststelle);
b) die für die Führung von Movpop zuständige Dienststelle (nachstehend Movpop-Dienststelle).
[7] Art. geändert durch Gesetz vom 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 - ABl 2009, 127.
[9] **Art. 1** Der Staatsrat kann die Erhebung zusätzlicher Informationen anordnen, die für die Erfüllung der Aufgaben, die die Bundes- oder kantonale Gesetzgebung dem Kanton zuweist, notwendig oder nützlich sind.
**Art. 2** Der Staatsrat regelt den Zugang und die Nutzung der neuen 13-stelligen AHV-Nummer durch die Dienststellen der öffentlichen Verwaltung, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten beantragen.
[9] Art. eingeführt durch G vom 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 - ABl 2009, 127.
[10] Der Dienst ist zuständig für die Koordination, die Realisierung und die Qualitätskontrolle der Harmonisierung, insbesondere
a) koordiniert die Zusammenarbeit mit den anderen Diensten der Verwaltung, mit den Gemeinden und mit den IT-Firmen, welche diesen die Datenverwaltungsprogramme liefern, sowohl hinsichtlich der Anpassung der Einwohnerregister an die eidgenössischen Richtlinien, als auch hinsichtlich der Überprüfung und Anpassung des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (nachfolgend GWR);
b) organisiert selbst die Aktivitäten zur Verbesserung des GWR;
c) ist zuständig für die Datenübermittlung an die eidgenössischen Dienste gemäss den Bestimmungen des Bundes über die Harmonisierung der Register.
[10] Art. eingefügt durch LG 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 - BU 2009, 127.
[11] Die Gemeindebehörden arbeiten mit den Bundes- und kantonalen Behörden bei der Anwendung der Vorschriften zur Harmonisierung der Register zusammen, und insbesondere
a) passen den Inhalt ihres Einwohnerregisters und die technischen Modalitäten der Datenverwaltung und -übermittlung den Richtlinien an, die vom Dienst Movpop in Zusammenarbeit mit dem Dienst in Anwendung der Bundesvorschriften erlassen wurden;
b) stellen Movpop die Daten der Einwohnerregister zur Verfügung;
c) arbeiten mit dem Dienst bei der Überprüfung des REA und bei der Zuweisung der Gebäude- und Wohnungsindikatoren (nachfolgend Identifikatoren) an jede Person zusammen.
[11] Art. eingefügt durch L vom 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 - BU 2009, 127.
Der Staatsrat ist die Aufsichtsbehörde über das Movpop und legt insbesondere fest: [14]
a) den Datenkatalog des Movpop;
b) ... ; [15]
c) die Modalitäten der Datenverarbeitung des Movpop;
d) die Modalitäten des Zugangs zum Movpop;
e) die nutzungsabhängige Aufteilung der Kosten des Movpop auf die Kostenstellen der kantonalen Verwaltung;
f) die Tarife und Gebühren zur Kostendeckung für den Zugang Dritter zu den Movpop-Daten im Sinne von Art. 8, wobei der Zugang für Gemeinden, Bürgergemeinden und Gemeindeverbände kostenlos ist und die Möglichkeit besteht, ermässigte Tarife aus gerechtfertigten Gründen des öffentlichen Interesses vorzusehen. [16]
Eigentum an den Daten [17]
[14] Satz geändert durch G 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 – AB 2009, 127.
[15] Bst. aufgehoben durch G 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 – AB 2009, 127.
[16] Bst. geändert durch G 7.11.2011; in Kraft seit 1.3.2012 – AB 2012, 83.
[17] Randbemerkung geändert durch G 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 – AB 2009, 127.
1 ... [18]
2 Die Daten sind Eigentum der Gemeinde.
3 Die Anmeldung bei Movpop ersetzt nicht den Wert der öffentlichen Register und der gesetzlich festgelegten Verfahren.
Herkunft, Aktualisierung und Austausch der Daten [19]
[18] Art. aufgehoben durch L 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 - BU 2009, 127.
[19] Randtitel geändert durch L 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 - BU 2009, 127.
[20] 1 Die Daten von Movpop stammen aus der Einwohnerkontrolle der Gemeinden, während andere Verwaltungseinheiten (eidgenössische oder kantonale) Änderungen vorschlagen können, die jedoch erst mit Zustimmung der datenbesitzenden Gemeinde wirksam werden.
2 Der Staatsrat kann Dienststellen der kantonalen Verwaltung ermächtigen, Daten zu aktualisieren, die sich nicht im Besitz der Gemeinden befinden.
3 Die Gemeinden aktualisieren die in Movpop erfassten Daten unverzüglich und unter Berücksichtigung der Meldungen anderer eidgenössischer oder kantonaler Verwaltungsdienststellen sowie der Inhalte, der technischen Modalitäten und der Übertragungsfristen, die vom Movpop-Dienst festgelegt wurden.
4 Im Falle eines Domizilwechsels wird der computergestützte und verschlüsselte Austausch der Stammdaten der Person zwischen der Wegzugsgemeinde und der Zuzugsgemeinde gewährleistet.
5 Der Datenaustausch zwischen Gemeinden, kantonaler Verwaltung und Bundesverwaltung ist kostenlos.
[20] Art. geändert durch Gesetz vom 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 - BU 2009, 127.
[21] 1 Der Staatsrat regelt den Zugang der Gemeinden zu den Movpop-Daten.
2 Die Gemeinden dürfen Dritten keine Daten zur Verfügung stellen, zu denen sie über die Datenbank Zugang haben und die Personen betreffen, die in anderen Gemeinden wohnhaft sind.
[21] Art. geändert durch Gesetz vom 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 - BU 2009, 127.
1 Der Staatsrat regelt den Zugang zu Movpop für die Nutzer, die der Kantonsverwaltung angehören, im Rahmen des DSG.
2 Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, den Nutzern von Movpop die Daten, auf die sie über Movpop zugreifen können, separat zur Verfügung zu stellen.
3. an Dritte
[22] 1 Der Staatsrat erteilt Dritten ausnahmsweise die Bewilligung für den Zugriff auf Movpop.
2 Die Bewilligung setzt die Erfüllung einer gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Aufgabe sowie ein wichtiges, schutzwürdiges Interesse an deren Erfüllung unter Verwendung von Movpop voraus.
3 Ein Recht auf die Bewilligung haben nur Gemeindeverbände und die Patrizierverwaltungen. In den anderen Fällen entscheidet der Staatsrat nach seinem Ermessen und endgültig.
4 Die Bewilligung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken ist auch Privaten möglich, sofern die Anonymität der Daten gewährleistet ist.
[22] Art. geändert durch G 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 - AS 2009, 127.
Die Informatikanwendungen der Gemeinden und Dritter, die Movpop anschliessen, müssen vom Staatsrat genehmigt werden.
Rechtsmittel [23]
[23] Randtitel geändert durch L 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 - BU 2009, 127.
[24] Gegen die Entscheide des Staatsrates betreffend Movpop ist die Beschwerde an das Kantonale Verwaltungsgericht gegeben.
[24] Art. geändert durch Gesetz vom 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 - AS 2009, 127.
[27] Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über den Schutz der Personendaten.
[27] Art. geändert durch L 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 - BU 2009, 127.
[28] Der Staatsrat erlässt die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Ausführungs- und Organisationsbestimmungen.
[28] Art. eingefügt durch das G vom 18.12.2008; in Kraft seit 1.3.2009 - ABl 2009, 127.
1 Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird das vorliegende Gesetz im Amtsblatt der Gesetze und Erlasse veröffentlicht.
2 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens fest. [29]
Veröffentlicht im AB 2001 , 281.
[29] Inkrafttreten: 1. Oktober 2001 - AB 2001, 281.