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Verordnung über die Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen und Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die die Schweiz verlassen müssen

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (14)

Art. 1 Verordnung über die Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen und Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die die Schweiz verlassen müssen Art. 2 Verordnung über Fürsorgeleistungen an Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen und Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die die Schweiz verlassen müssen Art. 3 Verordnung über die Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen und Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die die Schweiz verlassen müssen Art. 4 Verordnung über die Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Personen mit Schutzbedürftigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen und Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die die Schweiz verlassen müssen Art. 5 Reglement über die Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen und Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die die Schweiz verlassen müssen Art. 6 Verordnung über die Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen und Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die die Schweiz verlassen müssen Art. 7 Reglement über die Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen und Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die die Schweiz verlassen müssen Art. 8 Reglement über Fürsorgeleistungen an Asylsuchende, Personen mit Schutzbedürfnis ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen und Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die die Schweiz verlassen müssen Art. 9 Verordnung über die Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen sowie abgewiesene Asylsuchende, die die Schweiz verlassen müssen Art. 9a Verordnung über die Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen sowie abgewiesene Asylsuchende, die die Schweiz verlassen müssen Art. 10 Verordnung über Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen und Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die die Schweiz verlassen müssen Art. 11 Reglement über Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen und Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die die Schweiz verlassen müssen Art. 12 Reglement über die Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Personen mit Schutzbedürfnis ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen und Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die das Schweizer Gebiet verlassen müssen Art. 13 Verordnung über die Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Personen mit Schutzbedürfnis ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen und Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die die Schweiz verlassen müssen

Gesetzestext (14 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Bestimmung, die Begrenzung und das Verfahren für die Gewährung von Fürsorgeleistungen an im Kanton Tessin wohnhafte Personen als

a) Asylsuchende;

b) Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung;

c) vorläufig Aufgenommene;

d) Personen, deren Asylgesuch mit einem Nichteintretensentscheid oder mit einem negativen Entscheid nach dem Prüfverfahren abgewiesen wurde und die das Schweizer Hoheitsgebiet verlassen müssen.

2. Vorbehalten bleiben die Artikel 82, 83 und 84 des Bundesgesetzes über Asyl und Flüchtlinge vom 26. Juni 1998 (AsylG) sowie abweichende Bestimmungen der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2).

1 Das Departement für Gesundheit und Soziales (nachstehend: Departement) und in dessen Namen die Abteilung für soziale Unterstützung und Familien (nachstehend: Abteilung) und das Amt für Sozialhilfe und Integration (nachstehend: Amt) sind zuständig für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Sinne dieser Verordnung.

2 Für die Personen nach Artikel 1 Absatz 1 können die Abteilung und das Amt die Erfüllung dieser Aufgabe durch Abschluss eines Leistungsvertrags an autonome öffentliche oder private Einrichtungen delegieren.

3 Im Falle des Abschlusses eines Leistungsvertrags im Sinne des vorstehenden Absatzes können die beauftragten Einrichtungen interne Richtlinien erlassen, die die Modalitäten der Gewährung und Verwaltung der Sozialhilfeleistungen regeln, welche aus triftigen Gründen, ohne die Betroffenen zu benachteiligen, und nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Abteilung und des Amtes von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen können.

1. Der Anspruch auf die Fürsorgeleistung entsteht am Tag, an dem das Gesuch eingereicht wurde.

2. Fürsorgeleistungen werden nicht für Zeiträume vor der Gesuchstellung ausgerichtet.

3. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen das Gesuch um Verlängerung der Leistungen innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der zuvor ausgerichteten Leistungen eingereicht wird.

4. Der Anspruch auf die Fürsorgeleistung erlischt endgültig in den in Art. 20 Abs. 1 Bst. a-c OAsi 2 vorgesehenen Fällen.

[1] 1 Die Fürsorgeleistungen können in Sach- oder Geldleistungen gewährt werden und umfassen den Lebensunterhalt sowie die Übernahme der Wohn- und Gesundheitskosten.

2 Für den Lebensunterhalt (inkl. Taschengeld) werden folgende Beträge gewährt

a) Einzelperson CHF 500.–

b) Ehepaare CHF 750.–

c) Zuschlag für das 1. minderjährige Kind CHF 317.–

d) Zuschlag für jedes weitere minderjährige Kind, ab dem 2. CHF 268.–

3 Für volljährige Kinder wird eine Leistung von CHF 500.– gewährt.

4 Für die Wohnkosten werden folgende Höchstbeträge pro Wohnung gewährt, einschliesslich Miete und Nebenkosten, einschliesslich Ausgleich

a) Einzelperson CHF 800.–

b) zwei Personen, wenn sie eine einzige

Kammer teilen (Ehepaare, Konkubinatspartner,

eingetragene Partner oder Elternteil mit Vorschulkind) CHF 1100.–

c) zwei Einzelpersonen CHF 1250.–

d) drei oder mehr Personen CHF 1500.– [2]

5 Für Personen, die in Einzelwohnungen leben, werden zudem die Stromrechnungen, die Haftpflichtversicherung und, innerhalb der in Abs. 4 vorgesehenen Höchstbeträge, die jährliche Ausgleichszahlung für die Nebenkosten übernommen. [3]

6 Für die Gesundheitskosten ist die Zahlung der monatlichen Prämie der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) im Rahmen der vom Amt festgelegten Grenzen gewährleistet.

7 Die Zahlung der Arztrechnungen sowie Zahnarztrechnungen und anderer vom Amt bewilligter ausserordentlicher Ausgaben wird ebenfalls anerkannt.

8 Übt der Leistungsempfänger eine vollzeitliche unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit aus, wird vom anrechenbaren Einkommen ein monatlicher Betrag von CHF 200.– abgezogen. Bei Teilzeittätigkeit wird der Betrag proportional reduziert.

9 Die Leistung für den Lebensunterhalt kann als Sanktion gekürzt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Bezug auf den begangenen Fehler und den verursachten Schaden zu beachten ist.

Wahl und Anschluss an die Versicherung

[1] Art. geändert durch B 20.12.2011; in Kraft seit 1.1.2012 - ABl. 2011, 613.

[2] Abs. geändert durch B 14.1.2014; in Kraft seit 1.1.2014 - ABl. 2014, 34.

[3] Abs. geändert durch B 14.1.2014; in Kraft seit 1.1.2014 - ABl. 2014, 34.

[4] **1** In Anwendung der Bestimmungen von Art. 82a KVG entscheidet das Amt jährlich über

a) die Zugehörigkeit der Sozialhilfeempfänger zur obligatorischen Krankenversicherung;

b) die Versicherungsform (Franchise und Versicherungsmodell);

c) den Versicherer (einen oder mehrere Versicherer).

**2** Die Anerkennung der Übernahme der monatlichen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, der Franchise und der Beteiligungen gemäss Art. 9 ist an die Einhaltung der vom Amt erlassenen Bestimmungen gebunden.

[4] Art. eingefügt durch V 20.12.2011; in Kraft seit 1.1.2012 - ABl. 2011, 613.

1 Gegen Entscheide betreffend Fürsorgeleistungen, die vom Amt oder in dessen Auftrag von einem Mandatsträger erlassen werden, kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Amt Beschwerde eingereicht werden.

2 Die Beschwerde muss von der Person, die diese Möglichkeit nutzen möchte, oder von deren Vertreter unterzeichnet werden.

3 Gegen Beschwerdeentscheide gemäss Abs. 1 kann innert 30 Tagen ab Zustellung gemäss Art. 33 IVG direkt beim Kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde eingereicht werden.

1 Allen Personen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, die über keine anderen Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen, wird das Existenzminimum (Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Körperpflege, unentbehrliche medizinische Leistungen) auf dem bescheidensten Niveau gewährleistet, das mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar ist.

2 Die Leistungen für das Existenzminimum werden vorzugsweise in Form von Sachleistungen erbracht.

3 Wenn für Ernährung und Körperpflege die Zuweisung eines Geldbetrages vernünftiger erscheint, beläuft sich dieser auf CHF 10.-- pro Person und Tag.

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