Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Reglement der Kantonalen Kommission für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer

11 Articles / Provisions · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (11)

Statutory Text (11 Provisions)

[2] Die Kantonale Kommission für die Integration der Ausländer (nachfolgend: Kommission), ein beratendes Organ des Staatsrates, setzt sich aus mindestens 5, höchstens aber 10 Mitgliedern zusammen.

[2] Art. geändert durch R 22.2.2017; in Kraft seit 1.3.2017 - BU 2017, 29.

[3] Die Kommission, namentlich

– unterstützt und fördert die Programme des Bundes und der Kantone im Bereich der Integration, der Diskriminierungsprävention und des Kampfes gegen Rassismus;

– beurteilt die Integrationslage und die Erwartungen der Bevölkerung hinsichtlich der Integration von Ausländern;

– unterbreitet Vorschläge zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses, Wissens und Respekts sowie der Begegnung zwischen den verschiedenen Ausländergemeinschaften, die auf kantonalem Gebiet anwesend sind, und zwischen Einheimischen und Ausländern;

– äussert ihre Einschätzung zur möglichen Entwicklung der Integrationspolitik;

– unterstützt die Dienststelle für die Integration von Ausländern bei der Verwirklichung ihrer Ziele;

– nimmt beratend Stellung zum kantonalen Integrationsprogramm;

– nimmt an Veranstaltungen der wichtigsten Ausländergemeinschaften sowie an Veranstaltungen betreffend Integration, Diskriminierungsprävention und Kampf gegen Rassismus teil.

[3] Art. geändert durch R vom 22.2.2017; in Kraft seit 1.3.2017 - BU 2017, 29.

1 Die Kommission kann nur dann gültig beschließen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder bei der Sitzung anwesend ist.

2 Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Kommission kann zur Erörterung und Beschlussfassung über bestimmte Themen externe Sachverständige, die über besondere Kenntnisse in der Angelegenheit verfügen, zu ihren Sitzungen einladen und diese daran teilnehmen lassen.

Ein Mitglied des Ausschusses darf bei der Abstimmung über finanzielle Beiträge, die seine persönlichen Interessen und/oder die des Organs, der Vereinigung oder der Gemeinschaft, die er vertritt, betreffen, nicht anwesend sein.

Jedes Kommissionsmitglied hat die Pflicht, an den ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen teilzunehmen. Mitglieder, die über einen Zeitraum von einem Jahr zu häufig und kontinuierlich Sitzungen versäumen, ohne triftige Gründe, können vom Staatsrat entlassen und ersetzt werden.

[4] Der Dienst für die Integration der Ausländer, in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten

– bereitet die Sitzungen vor, die auf Anordnung des Präsidenten einberufen werden;

– verfasst das Protokoll und den Jahresbericht;

– besorgt die formale Einreichung der kantonalen Projekte;

– bereitet das Verfahren zur Erlangung von Subventionen vor und begleitet es;

– prüft die Umsetzung der von Bund und Kanton unterstützten Projekte.

[4] Art. geändert durch R 22.2.2017; in Kraft seit 1.3.2017 - BU 2017, 29.

Die Kommission liefert dem Staatsrat bis Ende Februar den Jahresbericht über ihre Tätigkeit und die aktuelle Integrationssituation.

Im Übrigen richtet sich die Tätigkeit der Kommission nach den Bestimmungen des Reglements vom 6. Mai 2008 über die Kommissionen, Arbeitsgruppen und Vertretungen bei den Ernennungsorganen des Staatsrates.

Es wird das Reglement der Kantonalen Kommission für die Integration der Ausländer und den Kampf gegen den Rassismus vom 11. Mai 2004 aufgehoben.

Diese Verordnung wird im Amtsblatt für Gesetze und Durchführungsverordnungen veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Veröffentlicht im AB 2011, 507.

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