Verordnung zum kantonalen Anwendungsgesetz der Bundesnormen über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (RLAMC) (RLAMC)
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Das Migrationsamt der Abteilung Bevölkerung ist die zuständige Behörde, um die schriftliche Anordnung für die Vorhaft (Art. 75 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005; AIG), die Haft zum Vollzug der Weg- oder Ausweisung (Art. 76 AIG), die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a AIG), die Haft zum Vollzug der Weg- oder Ausweisung bei mangelnder Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten (Art. 77 AIG), die Sicherheitshaft und deren Verlängerung (Art. 78 AIG), das Verbot, ein Gebiet zu verlassen, und das Zugangsverbot zu einem Gebiet (Art. 74 AIG) zu erlassen.
Die Kantonspolizei
a) befragt die ausländische Person;
b) führt die Anordnungen der Sektion für die Bevölkerung und des Zwangsmassnahmenrichters aus;
c) entscheidet über Ersatzmassnahmen (Art. 2 VVM);
d) informiert die von der inhaftierten Person bezeichnete Person (Art. 81 Abs. 1 AIG);
e) ordnet die Personendurchsuchung an und führt sie durch (Art. 70 Abs. 1 AIG);
f) arbeitet im Einvernehmen mit den anderen Behörden bei der Beschaffung der notwendigen Dokumente zusammen;
g) übermittelt die Akten dem Zwangsmassnahmenrichter;
h) ordnet die vorläufige Festnahme an (Art. 73 AIG);
i) kann das Betretungs- oder Ausreiseverbot anordnen (Art. 74 AIG).
Die Sektion Bevölkerung, Amt für Migration
a) pflegt die Kontakte zu den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden;
b) arbeitet mit der Kantonspolizei bei der Beschaffung der erforderlichen Bescheinigungen zusammen;
c) informiert die zuständige Regionale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn die Person minderjährig ist;
d) unterbreitet dem Zwangsmassnahmenrichter die Haft- und Verlängerungsbefehle samt den zugehörigen Akten zur Prüfung und Genehmigung.
Die zuständige Behörde am Ort der Administrativhaft ist die für den Haftvollzug zuständige Behörde, auch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der kantonalen Konvention betreffend die Administrativhaft Kloten vom 1. Januar 2023 (nachfolgend kantonale Konvention).
1 Die für den Aufenthaltsort zuständige regionale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft die Massnahmen zugunsten minderjähriger Personen, die sich im Tessin aufhalten.
2 Anwendbar ist das Gesetz über die Unterstützung von Familien und den Schutz von Minderjährigen vom 15. September 2003.
1 Die Kantonspolizei und das Zwangsmassnahmengericht können Einvernahmen und Anhörungen im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen mittels Videokonferenz oder anderer elektronischer audiovisueller Übertragungsmittel durchführen.
2 Die Einvernahmen und Anhörungen werden in Audio und Video aufgezeichnet. Zusätzlich ist ein Protokoll zu erstellen. Unbefugte Personen dürfen die Aufzeichnung weder einsehen, noch übermitteln, verändern, speichern oder löschen.
3 Eine mündliche Erklärung der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person, wonach sie vom Protokoll Kenntnis genommen hat, ersetzt die Unterschrift. Die Erklärung wird im Protokoll festgehalten.
1 Die Haft wird in Räumlichkeiten vollzogen, die dem Zweck der Zwangsmassnahmen angemessen sind, unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Ortes, an dem sich die Verwaltungshaftanstalt befindet, auch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der kantonalen Konvention.
2 Die Ordnung der Verwaltungshaftanstalt oder anderer Einrichtungen wird durch eine interne Vorschrift festgelegt, die von der zuständigen Behörde des Ortes, an dem sie sich befinden, erlassen wird.
3 Bis zur Überstellung in eine andere Einrichtung können Personen, die Gegenstand einer Festnahme oder einer anderen Zwangsmassnahme im Sinne des LStrI sind, vorübergehend und ausnahmsweise in der Einrichtung La Farera gemäss der Verordnung über die Haftanstalten des Kantons Tessin vom 15. Dezember 2010 untergebracht werden. In diesem Fall ist die Einrichtung als Verwaltungshaftanstalt im Sinne der vorliegenden Verordnung zu verstehen.
Information (Art. 16 Lamc)
1 Jede inhaftierte ausländische Person wird über die Organisation und Funktionsweise der Administrativhaftanstalt sowie über die einzuhaltenden Regeln für den reibungslosen Betrieb der Administrativhaftanstalt informiert.
2 Die Information erfolgt in einer Sprache, die die ausländische Person versteht; andernfalls kann die Direktion der Administrativhaftanstalt einen Dolmetscher beiziehen.
Entro cinque giorni dall’ingresso in carcere, la persona straniera carcerata ha un colloquio con un operatore sociale.
Innerhalb von fünf Tagen nach Haftantritt führt die inhaftierte ausländische Person ein Gespräch mit einem Sozialarbeiter.
Assistenza medica (art. 17 Lamc)
Medizinische Betreuung (Art. 17 Lamc)
Die inhaftierte ausländische Person profitiert von der medizinischen Versorgung durch den Medizinischen Dienst des Verwaltungsgefängnisses.
Die inhaftierte ausländische Person kann Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen, die vom zuständigen Sozialdienst an dem Ort, an dem sich die Justizvollzugsanstalt befindet, bereitgestellt werden.
1 Jeder inhaftierten ausländischen Person wird das Recht gewährleistet, ihre eigene religiöse Konfession frei auszuüben, unter Einhaltung der strukturellen und organisatorischen Bedingungen des Administrativgefängnisses.
2 Die inhaftierte ausländische Person kann die spirituelle Betreuung durch beauftragte Geistliche in Anspruch nehmen.
Arbeit (Art. 18 Lamc)
1 Die inhaftierte ausländische Person hat die Möglichkeit, eine entgeltliche Erwerbstätigkeit auszuüben.
2 Die Direktion des Administrativgefängnisses bietet der inhaftierten ausländischen Person, soweit möglich, eine Erwerbstätigkeit an, unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, ihrer Bedürfnisse sowie der Erfordernisse des Administrativgefängnisses und derjenigen im Zusammenhang mit der Wegweisung.
3 Für die ausgeübte Erwerbstätigkeit ist eine tägliche Vergütung vorgesehen, deren Höhe von der zuständigen Behörde des Ortes, an dem sich das Administrativgefängnis befindet, gemäss den Bestimmungen der kantonalen Vereinbarung festgelegt wird.
Spaziergang und körperliche Bewegung (Art. 19 VMMG)
Neben dem täglichen Recht auf den Hofgang hat die inhaftierte ausländische Person die Möglichkeit, körperliche Übungen an der frischen Luft in den dafür vorgesehenen Bereichen für den Hofgang zu praktizieren.
Korrespondenz (Art. 20 Lamc)
1 Die ein- und ausgehende Brief- und elektronische Korrespondenz ist grundsätzlich nicht beschränkt, unter Einhaltung der gesetzlichen und organisatorischen Bedingungen der Administrativhaft.
2 Die telefonische und elektronische Korrespondenz, auf Kosten der inhaftierten ausländischen Person, wird durch interne Bestimmungen geregelt.
Besuche (Art. 21 LAMC)
Die Uhrzeiten und die Dauer der Besuche werden durch die Hausordnung festgelegt.
1 Die inhaftierte ausländische Person beachtet die Normen dieser Verordnung und die anderen gesetzlichen Bestimmungen, die sie betreffen.
2 Sie untersteht der Disziplin des Administrativgefängnisses und richtet sich nach den Anweisungen und Befehlen, die ihr erteilt werden.
Sanktionen (Art. 24 AuslBG)
Im Falle der Nichtbeachtung der Disziplinarvorschriften wendet die zuständige Behörde des Ortes, an dem sich die administrative Haftanstalt befindet, auch gemäss den Bestimmungen des kantonalen Konkordats, die im internen Reglement der Einrichtung vorgesehenen Disziplinarmassnahmen an.
Beschwerde (Art. 25 Lamc)
1 Die inhaftierte ausländische Person kann Eingaben oder Beschwerden an die zuständige Behörde des Ortes richten, an dem sich die Administrativhaftanstalt befindet, auch gemäss den Bestimmungen der kantonalen Konvention.
2 Die Beschwerde gegen die Sanktionen gemäss Artikel 18 ist bei der zuständigen Behörde des Ortes einzureichen, an dem sich die Administrativhaftanstalt befindet, auch gemäss den Bestimmungen der kantonalen Konvention.
3 Das Beschwerdeverfahren unterliegt den Verfahrensnormen, die am Ort des Administrativhaftvollzugs gelten, auch gemäss den Bestimmungen der kantonalen Konvention.
1 Keine ausländische Person darf ohne einen schriftlichen, datierten und vom zuständigen Organ unterzeichneten Befehl entlassen werden.
2 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen das Entlassungsdatum bereits vorgesehen war.
Die Verordnung zum kantonalen Einführungsgesetz zu den Bundesvorschriften betreffend die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 28. Mai 1997 (EVAG) wird aufgehoben.
Die vorliegende Verordnung tritt sofort in Kraft.
Veröffentlicht im AB 2025 , 378.