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Kantonales Gesetz zur Anwendung der Bundesvorschriften betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Lamc)

37 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Lamc

[3] Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Bundesvorschriften betreffend die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachstehend ZM).

[3] Art. geändert durch Gesetz vom 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 - AS 2008, 491; frühere Änderung: AS 2002, 31.

Lamc

1 Ein Ersatzmassnahme kann angeordnet werden, wenn der Zweck der Haft durch Leistung einer Kaution, Hinterlegung von Dokumenten, regelmässiges Erscheinen, Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder andere geeignete Massnahmen erreicht werden kann.

2 Die Massnahmen nach Abs. 1 können einzeln oder kumulativ angeordnet werden.

Lamc

1 Soweit nicht durch Gesetz vorgesehen, bestimmt der Staatsrat mittels Reglement die Ausführungsbestimmungen, namentlich betreffend die Bezeichnung der zur Anordnung und Ausführung der Massnahmen zuständigen Verwaltungsbehörde.

2 Insbesondere bezeichnet der Staatsrat die Verwaltungsbehörde, die zuständig ist für

a) den Erlass des Haftentscheids und dessen Verlängerung nach dem Zwangsmassnahmengesetz;

b) den Erlass des Entscheids über das Verbot, ein Gebiet zu verlassen, des Verbots, ein Gebiet zu betreten, sowie jeder anderen Ersatzmassnahme, die geeignet ist, die Anwendung des Bundesgesetzes zu gewährleisten;

c) die Benachrichtigung der vom Häftling bezeichneten Person;

d) die Anordnung und Ausführung der Leibesvisitation;

e) die Anordnung der Festnahme. [4]

Zwangsmassnahmenrichter [5]

[4] Abs. geändert durch G. vom 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 – ABl. 2008, 491.

[5] Randtitel geändert durch G. vom 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 – ABl. 2008, 491.

Lamc

[6] 1 Die in den MC vorgesehene Gerichtsbehörde ist der Richter für Zwangsmassnahmen (nachfolgend Richter).

2 Der Richter und seine zwei Stellvertreter werden vom Staatsrat für eine Amtsdauer von 4 Jahren ernannt; der Richter muss aus den Richtern der Zivilgerichtsbarkeit ausgewählt werden; die Stellvertreter können unter den im kantonalen Register eingetragenen Anwälten gewählt werden.

Zuständigkeiten des Richters

[6] Art. geändert durch Gesetz vom 2.12.2008; in Kraft seit 27.1.2009 - BU 2009, 20; frühere Änderungen: BU 2007, 22; BU 2008, 491.

Lamc

[7] Der Richter entscheidet über die Festnahme sowie über die Untersuchungshaft und deren Verlängerung. Zudem ordnet er die Durchsuchung von Wohnungen oder anderen Räumlichkeiten und die Entlassung aus der Haft an.

[7] Art. geändert durch Gesetz vom 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 – AB 2008, 491.

Lamc

Die Leibesvisitation der ausländischen Person darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

Lamc

Die ausländische Person hat Anspruch darauf, angehört zu werden, bevor die Verwaltungsbehörde ihr eine Verfügung betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eröffnet.

Lamc

Die ausländische Person, die der italienischen Sprache nicht mächtig ist, hat in jedem Stadium des Verfahrens Anspruch auf die Anwesenheit eines Dolmetschers.

Rechtsbeistand [9]

[9] Marginalie geändert durch G v. 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 – AB 2008, 491.

Lamc

Die ausländische Person kann sich in jedem Stadium des Verfahrens der Assistenz eines Rechtsbeistandes bedienen.

Lamc

... [10]

Bestellung des Dolmetschers [11]

[10] Art. aufgehoben durch LG vom 15.3.2011; in Kraft getreten am 1.1.2011 – AB 2011, 264; vorhergehende Änderung: AB 2002, 220.

[11] Randnote geändert durch LG vom 3.6.2002; in Kraft getreten am 30.7.2002 – AB 2002, 220.

Lamc

[12] Die Normen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sind für die Bestellung des Dolmetschers anwendbar.

Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben [13]

[12] Art. geändert durch G 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 – AS 2010, 260; vorherige Änderung: AS 2002, 220.

[13] Randtitel geändert durch G 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 – AS 2008, 491.

Lamc

Der/Die Jugendliche hat Anspruch auf Leistungen der Sozialdienste gemäß der Gesetzgebung zum Jugendschutz.

Lamc

Die Dauer der Inhaftierung muss auf das unerlässliche Minimum beschränkt werden.

Räumlichkeiten und Haftregime [15]

[15] Randtitel geändert durch Art. 1 Ziff. 1 des BG vom 2.6.2008, in Kraft seit 25.7.2008 (AS 2008, 491).

Lamc

1 Die Untersuchungshaft wird grundsätzlich in geeigneten Räumlichkeiten vollzogen, die von denjenigen zur Untersuchungshaft oder zum Strafvollzug bestimmten getrennt sind.

2 Soweit nicht durch Gesetz geregelt, bestimmt die Verordnung die materiellen Bedingungen und die Modalitäten des Untersuchungshaftregimes und weist zudem auf die Rechtsmittel und die Beschwerdeinstanz hin.

Lamc

Die inhaftierte ausländische Person hat Anspruch auf Achtung ihrer Würde, ihrer physischen und psychischen Integrität sowie ihrer religiösen Überzeugungen.

Informationen [16]

[16] Randbemerkung geändert durch L 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 - BU 2008, 491.

Lamc

Die inhaftierte ausländische Person wird in einer ihr verständlichen Sprache über die allgemeinen und besonderen Bestimmungen betreffend ihre Rechte und Pflichten sowie über die Möglichkeit informiert, eine von ihr bestimmte, in der Schweiz wohnhafte Person von ihrer Inhaftierung zu benachrichtigen.

Lamc

Jede inhaftierte ausländische Person wird spätestens innert 7 Tagen nach ihrer Inhaftierung durch den beauftragten Arzt untersucht.

Arbeit [17]

[17] Randnote geändert durch L 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 - AS 2008, 491.

Lamc

Soweit möglich wird der inhaftierten ausländischen Person eine angemessene und vergütete Beschäftigung angeboten.

Lamc

Die inhaftierte ausländische Person hat Anspruch auf mindestens 1 Stunde Freigang täglich an der frischen Luft.

Lamc

Die inhaftierte ausländische Person kann auf eigene Kosten freie Korrespondenz schriftlich, telefonisch oder per Fax unterhalten.

Besuche [18]

[18] Randbemerkung geändert durch Gesetz vom 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 – AS 2008, 491.

Lamc

Die inhaftierte ausländische Person kann Familienangehörige, Vertreter von humanitären und sozialen Einrichtungen oder andere Personen frei besuchen lassen.

Lamc

Die Verwaltungsbehörde kann die Rechte gemäß Art. 14-21 ganz oder teilweise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder dann einschränken, wenn deren Ausübung die Bemühungen der Behörden bei den Vorbereitungen der Abreise erschwert.

Lamc

Die inhaftierte ausländische Person sowie deren persönliche Gegenstände und deren Zelle können durchsucht werden.

Lamc

1 Die Verwaltungsbehörde kann eine Disziplinarmaßnahme gegen die inhaftierte Person verhängen, die gegen die allgemeinen Regeln des Freiheitsentzugs oder der Anstalt verstoßen hat.

2 Die Sanktion kann in einer Ermahnung, der Einschränkung bestimmter Rechte gemäß Art. 14-21 oder dem Einzelarrest bestehen.

3 Die Dauer des Freiheitsentzugs im Einzelarrest darf fünf Tage nicht überschreiten.

Lamc

Die inhaftierte ausländische Person hat jederzeit das Recht, Beschwerde gegen die Haftbedingungen oder die gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen einzulegen.

Lamc

[20] 1 Die angehaltene Person muss unverzüglich über das Recht informiert werden, eine gerichtliche Überprüfung ihres Status zu beantragen.

2 Der schriftliche Antrag muss dem Richter spätestens zwei Tage nach Beendigung des Anhaltungszustands eingereicht werden.

3 Die Prüfung der Rechtmässigkeit der Anhaltung erfolgt im schriftlichen Verfahren, vorbehaltlich der Fälle, in denen der Richter anders entscheidet.

[20] Art. eingefügt durch G 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 - BU 2008, 491.

Lamc

Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Richter unverzüglich den Haftentscheid und die dazugehörigen Akten.

Lamc

[21] Vorbehalten bleiben die in der Bundesgesetzgebung über Zwangsmassnahmen vorgesehenen Fälle. Die richterliche Haftprüfung erfolgt aufgrund einer Anhörung im mündlichen Verfahren.

Haftprüfung und Anhörung [22]

[21] Art. eingeführt durch G 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 – AS 2008, 491.

[22] Randtitel geändert durch G 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 – AS 2008, 491.

Lamc

[23] Der Richter prüft die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der ihm zur Bestätigung unterbreiteten Entscheidungen spätestens innerhalb von 96 Stunden nach dem Haftbefehl, hört die ausländische Person persönlich an und bestätigt deren Haft oder ordnet deren sofortige Freilassung an, wobei er gegebenenfalls eine Ersatzmaßnahme im Sinne von Art. 2 auferlegt.

Haftentlassungsgesuch [24]

[23] Art. geändert durch G 27.11.2006; in Kraft seit 19.1.2007 - ABl 2007, 22.

[24] Randnote geändert durch G 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 - ABl 2008, 491.

Lamc

Der Richter entscheidet innerhalb von acht Werktagen über den Antrag auf Haftentlassung.

Gesuch um Verlängerung [25]

[25] Randnotiz geändert durch das Gesetz vom 2.6.2008; in Kraft seit dem 25.7.2008 – AS 2008, 491.

Lamc

Der Antrag auf Verlängerung der Haft muss begründet und spätestens sieben Tage vor der durch den Entscheid vorgesehenen Entlassung dem Richter eingereicht werden.

Dauer der Haft [26]

[26] Randbemerkung geändert durch Gesetz vom 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 – AS 2008, 491.

Lamc

Die Haft endet, wenn

a) der Haftgrund entfallen ist;

b) die Wegweisung oder die Landesverweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;

c) dem Entlassungsgesuch stattgegeben worden ist;

d) die inhaftierte Person eine Strafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme antritt.

Lamc

[27] Der vom Richter bestätigte Haftentscheid ist innert 15 Tagen ab Zustellung beim kantonalen Verwaltungsgericht anfechtbar.

[27] Art. neu eingefügt durch G 2.12.2008; in Kraft seit 27.1.2009 – ABl 2009, 20; frühere Änderung: ABl 2007, 22.

Lamc

[28] 1 Die Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde, die keinen Entzug der persönlichen Freiheit zur Folge haben, können innert 15 Tagen seit der Zustellung beim Richter angefochten werden.

2 Der Entscheid des Richters kann innert 15 Tagen seit der Zustellung beim Kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden. [29]

[28] Art. geändert durch Gesetz vom 2.6.2008; in Kraft seit 25.7.2008 – BU 2008, 491; frühere Änderung: BU 2007, 22.

[29] Abs. eingefügt durch Gesetz vom 2.12.2008; in Kraft seit 27.1.2009 – BU 2009, 20.

Lamc

[30] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

[30] Art. geändert durch Gesetz vom 2.6.2008; in Kraft seit dem 25.7.2008 – BU 2008, 491.

Lamc

Dieses Gesetz gilt für alle Verfahren, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängig sind.

Inkrafttreten

Lamc

Nach Ablauf der Referendumsfrist wird das vorliegende Gesetz im Amtsblatt der Gesetze und der Erlasse des Kantons Tessin veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [31]

Veröffentlicht im AB 1997, 245 und 326.

[31] Inkrafttreten: 27. Mai 1997 – AB 1997, 245.

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