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143.130 RCCP CH-TI

Reglement des kantonalen Mehrzweckzentrums von Camorino (RCCP) (RCCP)

55 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (55)

Gesetzestext (55 Artikel)

RCCP

1 Diese Verordnung legt die Normen und die Organisation des Kantonalen Mehrzweckzentrums Camorino (CCP) fest. Bei Bedarf erlässt der Direktor des Zentrums die Ausführungsbestimmungen.

2 Sie gilt für das Personal und alle im Zentrum untergebrachten Personen. Die Verordnung ist auch für Minderjährige gültig, vorbehaltlich etwaiger spezifischer Bestimmungen des geltenden Rechtsrahmens.

RCCP

1 Das Zentrum ist hauptsächlich dazu bestimmt, Personen aufzunehmen, die dem Kanton Tessin im Rahmen des Asylwesens zugewiesen wurden. Als Gäste des Zentrums gelten grundsätzlich Personen

a) deren Asylgesuch noch nicht bearbeitet wurde (Ausweis N);

b) deren vorläufige Aufnahme gewährt wurde (Ausweis F);

c) die den Status eines Flüchtlings und ein Aufenthaltsrecht geniessen (Ausweis B);

d) die einen vorübergehenden Schutz geniessen (Ausweis S), als mögliche Anlaufstelle des vom Staatsrat festgelegten „Aufnahmeplans“.

2 Das Zentrum kann auch für andere Schutzzwecke genutzt werden, nach vorheriger Genehmigung durch den Direktor und den Chef der Sektion Militär und Bevölkerungsschutz. In diesem Fall kann eine Vereinbarung getroffen werden, die insbesondere die Dauer und den vorgesehenen Verwendungszweck festlegt.

3 Sollte das Staatssekretariat für Migration eine Nichteintretensentscheidung (NEE) oder eine negative Entscheidung mit Wegweisung gegenüber einem Gast erlassen, kann dieser nach Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr im Zentrum untergebracht werden.

Der Direktor kann eine Ausnahme gewähren, die dem Gast gestattet, maximal 60 Tage nach Rechtskraft im Zentrum zu bleiben, jedoch nur unter der Bedingung, dass eine Zuweisungsentscheidung für eine neue Unterkunft von der URAR (Ufficio delle risorse ambientali e dell’agricoltura) vorliegt.

RCCP

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

- Departement: das Departement der Institutionen;

- Sektion: die Sektion Militär und Bevölkerungsschutz;

- Zentrum: das Kantonale Mehrzweckzentrum Camorino;

- Direktor: der Amtsleiter des Kantonalen Mehrzweckzentrums Camorino;

- Begünstigter: die Person, die gemäss dieser Verordnung dem Aufnahmezentrum zugewiesen wurde;

- Personal: die Personen, die dem Direktor beruflich unterstellt sind oder ihm zur Verfügung stehen;

- Sicherheitspersonal: Personal der kantonalen Justizvollzugsanstalten, das dem Zentrum zugeteilt ist, sowie Personal der privaten Sicherheitsfirma, die im Zentrum im Auftrag des Kantons tätig ist;

- Integrationsstelle: die Stelle, die im Auftrag des Kantons die soziale Begleitung und die Betreuung der Begünstigten im Hinblick auf ihre Integration in Zusammenarbeit mit dem Personal des Zentrums gewährleistet;

- URAR: Amt für Asylsuchende und Flüchtlinge.

RCCP

1 Das Zentrum wird von seinem Direktor geleitet.

2 Der Direktor ist der Sektion unterstellt.

3 Die Verordnung ist unparteiisch anzuwenden. Niemand darf diskriminiert werden, insbesondere nicht aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter, Sprache, sozialer Stellung, Lebensweise, religiöser, philosophischer oder politischer Überzeugung oder körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigungen.

4 Das Personal handelt, soweit es Minderjährige betrifft, im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.

RCCP

1 Eine Person kann gemäss Artikel 2 Absatz 1 nur nach Zuweisung durch das Büro für Asylsuchende und Flüchtlinge (BAF) im Zentrum aufgenommen werden. Bei der Zuweisung übermittelt das BAF, respektive in dessen Auftrag die für die Integration zuständige Stelle, dem Zentrum die Daten des Gastes, wie zum Beispiel Personendaten, soziale und gesundheitliche Daten sowie Daten zu den Beziehungen zwischen den einzelnen Personen.

2 Der Leistungsempfänger wird vom Personal empfangen und stellt alle nützlichen Informationen zur Erstellung der individuellen Akte zur Verfügung. Er ermächtigt das Personal insbesondere, seine Dokumente zu fotokopieren.

RCCP

1. Informationen über den Begünstigten müssen insbesondere umfassen

a) Daten zur Identität des Begünstigten, zu seinem Zivilstand (einschließlich Informationen über den Ehepartner), zu familiären Beziehungen und zu eventuellen Minderjährigen unter seiner/ihrer Obhut;

b) Datum und Uhrzeit der Ankunft des Begünstigten im Zentrum;

c) Informationen über sichtbare Verletzungen oder Beschwerden über Misshandlungen;

d) alle nützlichen Informationen über den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand des Begünstigten;

e) Informationen über den Ausbildungs- oder Berufsstand im Herkunftsland;

f) Sprachkenntnisse;

g) weitere relevante Informationen.

2. Das Zentrum führt eine individuelle Akte für jeden Begünstigten, die aus den bei der Aufnahme gesammelten Informationen und allen nützlichen Dokumenten besteht. Die Akte wird ebenfalls in digitaler Form in der Anwendung Tutoris gespeichert.

3. Nach der Abreise wird die individuelle Akte des Begünstigten vom Zentrum in digitaler Form für mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

RCCP

1 Der Begünstigte muss über seine Rechte, die Gesetze, Bestimmungen und Regeln informiert werden, die je nach seinem Rechtsstatus und innerhalb des Zentrums Anwendung finden.

2 Bei Ankunft des Begünstigten führt das Personal ein Erstgespräch durch, in dem die Grundregeln mithilfe eines Simultandolmetschergeräts erklärt werden.

3 Das Personal beruft den Begünstigten ein, dem mit Unterstützung der für Integration zuständigen Stelle und gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers in einer ihm verständlichen Sprache Folgendes erklärt wird

a) die Rechte und Pflichten innerhalb der Einrichtung;

b) das Verwaltungssystem des Zentrums und der Einrichtung, einschliesslich dieser Bestimmungen;

c) die Bestimmungen zur Verwaltung von Flüchtlingen im Kantonsgebiet.

An dieser Stelle wird der Begünstigte die Dokumentation bezüglich seines Aufenthalts unterzeichnen müssen.

4 Eine Kopie dieser Bestimmungen und der wichtigsten anwendbaren Asylgesetze ist an der Rezeption des Zentrums erhältlich.

RCCP

1 Bei Ankunft des Begünstigten im Zentrum kann eine Kontrolle seiner Gegenstände (Taschen, Koffer usw.) erfolgen. Diese Gegenstände können aus sanitären, veterinärmedizinischen oder anderen Gründen von kollektivem Interesse einer Quarantäne unterzogen werden.

2 Alle persönlichen Gegenstände verbleiben dem Begünstigten zur Verfügung, es sei denn, Sicherheitsgründe stehen dem entgegen.

3 Gegenstände, die dem Begünstigten nicht zur Verfügung verbleiben können, werden für die Dauer seines Aufenthalts im Zentrum entgegengenommen und aufbewahrt.

4 Das Personal erstellt ein vollständiges Inventar der entgegengenommenen Gegenstände; das Inventar wird vom Personal und vom Begünstigten unterzeichnet, der eine Kopie davon erhält.

5 Nicht zugelassene verderbliche Waren können vernichtet werden; das Inventar muss diese auflisten.

6 Medikamente der Listen A und B (gemäss den Angaben des Bundesamtes für Gesundheit) werden entgegengenommen, es sei denn, eine entsprechende ärztliche Verschreibung rechtfertigt ihren Verbleib beim Begünstigten. Falls die Umstände dies rechtfertigen, kontaktiert das Personal unverzüglich einen Arzt, um zu prüfen, ob der Begünstigte ein Medikament, für das er keine entsprechende ärztliche Verschreibung besitzt, behalten kann.

7 Nicht normgerechte, in schlechtem Zustand befindliche oder als gefährlich eingestufte elektrische Geräte sind verboten und können daher entgegengenommen werden.

8 Der Begünstigte ist für alles verantwortlich, was in seinem Besitz verbleibt.

RCCP

1 Der Besitz, das Mitführen, die Herstellung und in jedem Fall die Einbringung von Waffen und gefährlichen Gegenständen, die zweckentfremdet als Waffen verwendet werden können (einschließlich Wurfmesser und dergleichen), in die Einrichtung sind strengstens untersagt. Eine Ausnahme bilden Küchenutensilien oder andere Werkzeuge, deren Verwendung nach Genehmigung durch das Personal des Zentrums erfolgt.

2 Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung werden solche Gegenstände sofort konfisziert.

3 Das Personal ist verpflichtet, den Besitz von Waffen den Behörden zur Überprüfung anzuzeigen.

4 Jeglicher Anspruch auf Entschädigung für konfiszierte Gegenstände und Waffen ist ausgeschlossen.

RCCP

1 Das Mitführen und die Einführung von Tieren im Zentrum sind verboten.

2 Die Missachtung dieser Bestimmung führt zur Beschlagnahmung des Tieres gemäss Anweisung des kantonalen Veterinärämtes.

3 Der Direktor kann Ausnahmen aus nachgewiesenen medizinischen Gründen zulassen. In diesem Fall wird das Tier in Absprache mit dem kantonalen Veterinärdienst den erforderlichen Gesundheitskontrollen unterzogen.

RCCP

1 Jedem Begünstigten wird eine Wohnunterkunft zugewiesen.

2 Bei der Übergabe der Wohnräume wird ein Übergabeprotokoll (Eingangsprotokoll) in Anwesenheit des Begünstigten und eines Vertreters des Personals erstellt, welches von beiden Parteien in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet wird, je eine Ausfertigung für jede Partei.

3 Beim Verlassen des Zentrums bzw. im Falle eines Wechsels der Wohnunterkunft wird eine Überprüfung des Zustands der genutzten Wohnräume vorgenommen, die in einem in zweifacher Ausfertigung erstellten Rückgabeprotokoll (Ausgangsprotokoll) festgehalten wird. Der Begünstigte ist verpflichtet, die Wohnräume in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung gehen die Kosten für Reinigung und Wiederherstellungsarbeiten zulasten des Begünstigten.

4 Eventuelle Änderungsanträge bezüglich der Möblierung in den Zimmern müssen dem Personal unterbreitet werden, welches deren Machbarkeit und Relevanz beurteilt.

5 Um die Sicherheit und Unversehrtheit der Begünstigten und des Personals zu gewährleisten, können die Zimmer und Schränke jederzeit und ohne Vorankündigung von autorisiertem Personal, der Direktion oder der Polizei kontrolliert werden.

RCCP

1 Der definitive Austritt aus dem Zentrum ist an die Zuweisung einer Einzelunterkunft oder einer Unterkunft in einer anderen Kollektivstruktur durch das URAR oder an eine verwaltungs- oder gerichtsbehördliche Entscheidung geknüpft.

2 Dem Begünstigten werden die Gegenstände zurückgegeben, die er bei seiner Ankunft nicht persönlich aufbewahren konnte und die gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 aufbewahrt wurden, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 9. Er muss eine Empfangsbestätigung für die zurückgegebenen Güter unterzeichnen.

RCCP

1 Grundsätzlich wird der Leistungsberechtigte im Basisregime untergebracht: Schlafzimmer ohne Küche und ohne eigene sanitäre Einrichtungen. Wenn besondere Umstände dies zwingend erforderlich machen, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen, wird der Leistungsberechtigte in einer Wohngemeinschaft oder in einer Wohnung untergebracht.

2 Ein Familienverband kann, im Rahmen der Verfügbarkeit, in einer Wohnung untergebracht werden.

3 Der Leistungsberechtigte kann, im Rahmen der Verfügbarkeit, in einer Wohnung untergebracht werden, wenn er von einem minderjährigen Kind begleitet wird.

RCCP

1 Grundsätzlich werden Leistungsbezieher, die seit einigen Monaten im Zentrum wohnen und die im Zuge des Integrationsprozesses eine größere Autonomie zeigen, in Wohngemeinschaften untergebracht, sofern Verfügbarkeit besteht.

2 Diese verfügen über Gemeinschaftsbereiche, die den Leistungsbeziehern zur Verfügung gestellt werden können, wenn der Direktor dies für angemessen erachtet.

RCCP

1 Die Begünstigten, die ein gutes Mass an Autonomie aufweisen, werden grundsätzlich in einer Wohnung innerhalb des Zentrums untergebracht, im Rahmen der Verfügbarkeit.

2 Der Direktor hat die Befugnis, bis zu zwei Wohnungen für die Bedürfnisse des Bevölkerungsschutzes freizuhalten.

RCCP

Der Direktor entscheidet über Änderungen der Unterkunftsregelung nach Konsultation mit der für die Integration zuständigen Stelle.

RCCP

Der Begünstigte wird darüber informiert, dass das URAR ihn aufgrund seines Integrationsweges, aus logistischen, sicherheitstechnischen, gesundheitlichen oder anderen Gründen in ein anderes Zentrum des Kantons verlegen kann.

RCCP

1 Die Ausarbeitung der detaillierten Regeln bezüglich der Belegung und des Lebens in den Unterbringungszentren obliegt der Kompetenz des Direktors.

2 Sofern keine abweichende Regelung besteht, sind die Begünstigten verpflichtet, bis 23 Uhr in das Zentrum zurückzukehren. Der Direktor ist befugt, Ausnahmen zu gewähren.

3 Die Nutzung von Mobiltelefonen innerhalb des Zentrums ist grundsätzlich gestattet.

4 Jeder Begünstigte ist verpflichtet, ein Verhalten an den Tag zu legen, das das Zusammenleben und die Kooperation zwischen den Begünstigten des Zentrums und dem Personal fördert, namentlich

a) alle vom Personal erteilten Ordnungsanweisungen zu respektieren;

b) sich aktiv an den Arbeits- und Sozialbeschäftigungen zu beteiligen;

c) innerhalb des Zentrums und in dessen unmittelbarer Umgebung leise zu sprechen;

d) während der Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr Stille zu bewahren;

e) keine Schlafplätze und Gemeinschaftsräume zu nutzen, die anderen Begünstigten zugewiesen sind;

f) sich innerhalb der autorisierten Bereiche aufzuhalten;

g) sich außerhalb der technischen Räume und der für das Personal bestimmten Bereiche aufzuhalten;

h) ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen zu rauchen;

i) keinen übermäßigen Konsum von alkoholischen Getränken zu betreiben;

j) eine angemessene persönliche Hygiene zu beachten;

k) größte Sorgfalt im Umgang mit der Gaststruktur, der Infrastruktur, dem Material und der zur Verfügung gestellten Ausrüstung walten zu lassen;

l) mit dem Personal zusammenzuarbeiten;

m) jeden Vorfall oder Schaden, der innerhalb oder in der Nähe des Zentrums festgestellt wird, zu melden;

n) die Sicherheitsverwaltung nicht zu behindern;

o) keine Wappen, Embleme, Symbole oder Ähnliches zur Schau zu stellen, die zu Hass oder Diskriminierung anstiften könnten;

p) innerhalb des Zentrumsperimeters weder zu fotografieren noch zu filmen;

q) kein Verhalten an den Tag zu legen, das die eigene Integrität oder die anderer Personen oder Sachen gefährden könnte.

RCCP

1 Der Begünstigte sorgt täglich für Ordnung und Sauberkeit in den ihm zugewiesenen Wohnräumen.

2 Er hat Sorge zu tragen für die Räumlichkeiten, die Ausstattung, das Mobiliar und die Gegenstände des Zentrums.

3 Es ist gestattet, die Wohnunterkünfte zu verschönern, indem in begrenztem Umfang Bilder, Fotos oder Ähnliches aufgehängt werden; diese dürfen jedoch weder andere Begünstigte noch das Personal beleidigen. In einem solchen Fall behält sich der Direktor die Möglichkeit vor, das Ausgestellte zu entfernen. In jedem Fall müssen sie ohne Beschädigung der Wände aufgehängt und wieder abgenommen werden können. Es ist verboten, auf Wände, Trennwände, Türen, Möbel und Geräte zu schreiben oder zu zeichnen.

4 Jeder Begünstigte muss – im Rahmen seiner physischen und psychischen Leistungsfähigkeit – zu den Reinigungsarbeiten der Gemeinschaftsräume beitragen. Das Personal legt Reinigungs-, Wartungs- und Aufräumpläne für die Gemeinschaftsräume (Küchen, Duschen, Bäder, Korridore, Treppen, Büros, Außenbereiche usw.) fest. Die Arbeiten werden während der täglichen Aktivitätszeiten in Gruppen ausgeführt. Diese Regelung dient der Förderung des Integrationsprozesses. Der geleistete Beitrag wird gemäß Artikel 38 finanziell vergütet.

RCCP

Jeder Begünstigte ist gehalten, seine Abfälle auf geeignete, angemessene und insbesondere nach einer getrennten Sammlung zu entsorgen, indem er die dafür vorgesehenen Behälter benutzt und die in den Richtlinien des Zentrums vorgesehenen Verfahren befolgt.

RCCP

1 Der Begünstigte ist zur Anzeige von Schäden verpflichtet. Er haftet für jeden vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden.

2 Die Entschädigung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden ist unabhängig von allfälligen strafrechtlichen oder disziplinarischen Massnahmen geschuldet.

RCCP

1 Grundsätzlich ist die Nutzung von Mobiltelefonen und elektronischen Geräten im Zentrum gestattet.

2 Erfordert der reibungslose Betrieb des Zentrums dies, kann der Direktor deren Nutzung einschränken.

3 Innerhalb des Zentrums ist es untersagt, Filme, Audioaufnahmen und Fotografien anzufertigen. Insbesondere ist es verboten, die Einrichtung, das Personal und die Begünstigten zu fotografieren und zu filmen. Folglich ist die Verbreitung von Audio-/Videoinhalten, die das Zentrum, seine Bewohner und das Personal betreffen, auf sozialen Medien und im Internet generell untersagt.

4 Die Übertretung dieser Regel kann die vorübergehende Entziehung des Mobiltelefons oder anderer Geräte zur Folge haben.

5 Jeder Begünstigte ist verpflichtet, bei der Nutzung des Internets, der sozialen Medien und jeglicher Kommunikationsmittel die physische, psychische und sexuelle Integrität von Personen zu respektieren.

6 Es ist strengstens untersagt, solche Instrumente zudem zur Verbreitung von rassistischen, fremdenfeindlichen, zu Gewalt jeglicher Art anstachelnden, Hass verbreitenden, diskriminierenden Botschaften zu nutzen, sowie mit Einzelpersonen, Organisationen oder Staaten zu sympathisieren, die Menschenrechte, die persönliche Freiheit, die Religionsfreiheit und jegliche andere Grundrechte verletzen.

7 Im Falle eines Verstoßes gegen diesen Artikel kann das Kommunikationsmittel beschlagnahmt und gegebenenfalls den zuständigen Behörden übergeben werden, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht. In keinem Fall hat der Begünstigte Anspruch auf Entschädigung für die Beschlagnahme.

RCCP

Video- oder Fotoaufnahmen können vom Direktor zu Sicherheitszwecken, zu Lehrzwecken und zur Förderung der Einrichtung genehmigt werden. In den letzten beiden Fällen ist zudem die Zustimmung der betroffenen Begünstigten erforderlich.

RCCP

1 Die Kleidung muss stets den Umständen angemessen sein.

2 Das Zentrum stellt dem Begünstigten, der keine Kleidung und keine Produkte für die persönliche Hygiene besitzt, ein Basispaket (Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene) zur Verfügung.

3 Basierend auf der im Zentrum verfügbaren Kleidung hat der Begünstigte die Möglichkeit, andere Kleidungsstücke innerhalb des Zentrums zu einem symbolischen Preis zu erwerben.

RCCP

1 Der Konsum, der Besitz und der Handel mit Betäubungsmitteln ist im Zentrum verboten.

2 Bei Verdacht oder festgestellter Verletzung sind die Mitarbeiter verpflichtet, dies unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen.

3 Zu diesem Zweck kann der Direktor beschließen, gezielte Kontrollen durchzuführen.

RCCP

Außerhalb der speziell ausgewiesenen Bereiche ist das Rauchen oder die Nutzung von E-Zigaretten nicht gestattet.

RCCP

1 Das Zentrum ist mit einem Brandmeldesystem ausgestattet. Alle Begünstigten sind verpflichtet, an den regelmäßig von den Verantwortlichen des Zentrums organisierten Übungen teilzunehmen. Solche Übungen können auch auf andere mögliche Gefahren ausgeweitet werden. Im Falle einer tatsächlichen Gefahr sind die Begünstigten verpflichtet, den Anweisungen des Personals und denen der Erste-Hilfe-Organisationen zu folgen.

2 Der missbräuchliche Gebrauch des Alarmsystems ist strengstens untersagt. Die durch den Einsatz der Erste-Hilfe-Organisationen, für die Wiederherstellung des Systems oder sonstige Kosten, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden, entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.

3 Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen kann der Direktor angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß Artikel 52 ergreifen.

RCCP

1 Zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit können die Begünstigten, die ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten sowie die Gegenstände und elektronischen Geräte, die sie mit sich führen, durchsucht werden, um Folgendes aufzufinden

a) Reise- und Ausweisdokumente;

b) Waffen oder gefährliche Gegenstände, die im Zentrum nicht zugelassen sind;

c) Betäubungsmittel und andere Substanzen gemäss Artikel 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG);

d) Vermögenswerte fragwürdiger Herkunft.

2 Die Durchsuchung muss unter Wahrung der Menschenwürde erfolgen.

3 Die Durchsuchung muss immer von einem Mitglied des Sicherheitspersonals in Anwesenheit von mindestens einem weiteren Mitglied des Personals durchgeführt werden.

RCCP

Soweit wie möglich sind Störungen der Ordnung innerhalb des Zentrums durch Anwendung von Mediationsmethoden zu lösen. Im Bedarfsfall kann die Wiederherstellung der Ordnung durch Sicherheitspersonal, auch solches einer Ersteinsatzeinheit, erfolgen. Nur unter außergewöhnlichen Umständen darf das Personal versuchen, zur Beruhigung der Begünstigten einzugreifen.

RCCP

1. Gegenüber den Begünstigten ist der Einsatz körperlicher Gewalt untersagt, es sei denn, er erfolgt durch Sicherheitspersonal in den folgenden Fällen und im strikt notwendigen und verhältnismässigen Mass, namentlich

a) zur Verhinderung von Gewalttaten gegen sich selbst, Dritte oder Sachen;

b) zur Überwindung von Widerstand gegen die Ausführung von Befehlen des Sicherheits- oder Polizeipersonals.

2. Mitglieder des Sicherheitspersonals, die körperliche Gewalt anwenden mussten, sind zur sofortigen Meldung und Berichterstattung an den Direktor verpflichtet.

3. Mitglieder des Sicherheitspersonals, die körperliche Gewalt anwenden, sind für ihre Handlungen und die allfälligen strafrechtlichen Folgen verantwortlich. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung der öffentlichen Körperschaften und ihrer Beamten vom 24. Oktober 1988 bleiben vorbehalten.

RCCP

1 Gegen Begünstigte dürfen keine Zwangsmittel eingesetzt werden, es sei denn, um Schäden an Personen oder Sachen zu vermeiden, die Unversehrtheit eines Begünstigten oder des Personals zu gewährleisten oder zu Sicherheitszwecken.

2 Der Einsatz von Zwangsmitteln muss auf die unbedingt notwendige Zeit begrenzt und, soweit möglich, von medizinischem Personal überwacht werden.

3 Wer Zwangsmittel anwenden musste, ist zur sofortigen Meldung und Berichterstattung an den Direktor verpflichtet.

4 Die Mitglieder des Sicherheitspersonals, die Zwangsmittel einsetzen, sind für ihre Handlungen und die daraus entstehenden strafrechtlichen Folgen verantwortlich. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung der öffentlichen Körperschaften und Beamten vom 24. Oktober 1988 bleiben vorbehalten.

RCCP

1 Um eine schwere, unmittelbare und anderweitig nicht abwendbare Gefahr abzuwenden, kann der Begünstigte vorübergehend in einer speziell ausgestatteten, überwachten und verschlossenen Räumlichkeit innerhalb des Zentrums festgehalten werden, wenn

a) die vorgesehene Festhaltung verhältnismäßig ist, und

b) der Begünstigte

1. andere Personen ernsthaft gefährdet;

2. sich selbst ernsthaft gefährdet, oder;

3. droht, schwere Sachschäden zu verursachen.

2 Bei einer Kurzzeitfesthaltung sind die zuständigen Polizeibehörden und gegebenenfalls weitere zuständige Organe zu informieren. Der Begünstigte kann bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeibehörde oder eines anderen zuständigen Organs festgehalten werden. Treffen die zuständige Polizeibehörde oder ein anderes zuständiges Organ nicht innerhalb von zwei Stunden ein, ist die Kurzzeitfesthaltung zu unterbrechen.

3 Zu Beginn der Kurzzeitfesthaltung wird der Begünstigte durchsucht und ihm werden alle gefährlichen Gegenstände abgenommen. Während der gesamten Dauer der Kurzzeitfesthaltung ist das Wohl des Begünstigten zu überwachen.

4 Eine Anordnung zur Kurzzeitfesthaltung ist gegenüber Kindern und Minderjährigen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgeschlossen.

5 Sicherheitsmitarbeiter, die eigenmächtig entscheiden, einen Begünstigten seiner Freiheit zu berauben, sind für ihre Handlungen und die etwaigen strafrechtlichen Folgen verantwortlich. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung des Staates und der öffentlichen Bediensteten vom 24. Oktober 1988 bleiben vorbehalten.

RCCP

1. Der Leistungsberechtigte ist grundsätzlich autonom in der Gestaltung seiner Gesundheit.

2. Das Zentrum stellt einen Gesundheitsdienst für die Abgabe von Medikamenten zur Verfügung, falls der Leistungsberechtigte nicht in der Lage ist, seine medizinischen Behandlungen selbst zu verwalten. Der Leistungsberechtigte kann zu den dafür vorgesehenen Zeiten den Gesundheitsdienst um medizinischen Rat fragen. Sollte kein Pflege- oder medizinisches Personal anwesend sein, ist der Leistungsberechtigte im Notfall verpflichtet, den Sanitätsnotruf 144 anzufordern. Bei Bedarf kann der Leistungsberechtigte auf das im Zentrum anwesende Personal zählen.

3. Ist ein Arzt- oder Facharztbesuch erforderlich, wendet sich der Leistungsberechtigte an den Gesundheitsdienst oder das Personal. Die vereinbarten Termine sind verbindlich und müssen eingehalten werden; ausser in Notfällen kann bei Nichteinhaltung die Rechnung dem Leistungsberechtigten belastet werden.

4. Auf Anfrage kann der Leistungsberechtigte von einem Mitarbeiter des Zentrums oder einer externen Stelle begleitet werden. Das Zentrum ist nicht verpflichtet, Personal zur Verfügung zu stellen, wenn die Situation dies nicht zulässt oder das Zentrum es nicht für notwendig erachtet.

5. Während seines Aufenthalts im Zentrum ist der Leistungsberechtigte gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) versichert.

RCCP

1 Medikamente und deren Handhabung

Der Begünstigte darf rezeptfreie Medikamente sowie Medikamente der Listen A und B, sofern von einem Arzt verschrieben, unter seinen persönlichen Gegenständen mitführen. Der Begünstigte ist allein verantwortlich für die Medikamente, die er besitzt, und deren Verwendung.

**2 Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme**

Bei Bedarf kann der Begünstigte das Pflegepersonal des Zentrums um Unterstützung bei der Einnahme seiner Medikamente bitten. Das Pflegepersonal kann in Zusammenarbeit mit dem Personal und dem behandelnden Arzt entscheiden, die Therapie für einen Begünstigten zu verwalten, wenn es dies für notwendig erachtet.

**3 Hausapotheke des Zentrums**

Das Zentrum verfügt über eine „Hausapotheke“, die den Begünstigten auf Anfrage beim Zentrumspersonal zur Verfügung gestellt wird. Das Zentrum lehnt jede Verantwortung im Falle eines unsachgemäßen Gebrauchs dieser Medikamente ab.

RCCP

1 Das Zentrum organisiert Aktivitäten zur Förderung des Integrationsprozesses des Begünstigten. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den Aktivitäten und Maßnahmen stehen, die im Rahmen der vom Departement für Gesundheit und Soziales umgesetzten Strategie zur sozialen und sprachlichen Integration sowie zur beruflichen Eingliederung vorgesehen sind. Der Begünstigte ist verpflichtet, an diesen Aktivitäten im Rahmen seiner physischen und gesundheitlichen Kapazitäten teilzunehmen.

2 Das Zentrum organisiert freiwillige Freizeitaktivitäten.

RCCP

1 Die Aktivitäten werden wöchentlich organisiert und gemäß den vom Personal in Zusammenarbeit mit der für die Integration zuständigen Stelle entwickelten Planungskriterien zugewiesen.

2 Jeder Begünstigte kann einer Gruppe zugewiesen werden, basierend auf objektiven Kriterien, die das Integrationsniveau der Person, ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse sowie ihre persönlichen Fähigkeiten widerspiegeln.

3 Jeder Begünstigte ist verpflichtet, regelmäßig das Informationsbrett zu kontrollieren, um über die Aktivitäten, an denen er teilnehmen muss, informiert zu sein.

RCCP

Wenn ein Begünstigter an allen oder einem Teil der vom Zentrum vorgeschlagenen Aktivitäten teilnimmt, ist er verpflichtet, anwesend zu sein oder seine Abwesenheit unverzüglich zu rechtfertigen. Der Direktor kann bei ungerechtfertigter Abwesenheit Sanktionen gemäß Artikel 52 verhängen.

RCCP

1. Jeden Monat berechnet das Personal die Höhe der Vergütung, die es dem Begünstigten auszahlt.

2. Es ist zulässig, vom Unterhalt einen Betrag von maximal CHF 200.– pro Haushalt als Sicherheit für allfällige Schäden einzubehalten. Ein allfälliger verfügbarer Restbetrag wird bei der Abreise des Begünstigten zurückerstattet.

RCCP

1. Die Kosten, die direkt mit der Durchführung der vom Zentrum angebotenen Aktivitäten verbunden sind, gehen zulasten des Zentrums.

2. Für Fahrten zu privaten Zwecken muss jeder Begünstigte eigenständig einen gültigen Fahrschein erwerben. Sollte ein Begünstigter diese Bestimmung missachten und infolgedessen von dem betreffenden Verkehrsunternehmen mit einer Geldbuße belegt werden, so geht der Betrag der Geldbuße vollständig zulasten des Begünstigten. Für die Zahlung der Geldbuße kann das Zentrum je nach Fall und Umständen (mit Zustimmung des Begünstigten) einen Abzug vom Unterhalt oder vom Beitrag zur Durchführung von Beschäftigungsprogrammen sowie jedes andere geeignete Mittel zur Beitreibung des Bußgeldbetrags wählen.

RCCP

1 Der Begünstigte, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, ist im Rahmen des Beschäftigungsgrades ganz oder teilweise von der in Artikel 37 vorgesehenen Teilnahmepflicht sowie von den in Artikel 19 aufgeführten Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten befreit.

2 Der Begünstigte, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, muss dies der zuständigen Behörde melden und das Personal bei Vertragsabschluss informieren, eine Kopie des Vertrags muss dem Personal unverzüglich ausgehändigt werden.

RCCP

1. Der Leistungsberechtigte, der eine Ausbildung absolviert, muss das Personal informieren, sobald seine Teilnahme daran bestätigt wird. Der Leistungsberechtigte ist ganz oder teilweise von der in Artikel 37 vorgesehenen Teilnahmepflicht sowie von den in Artikel 19 genannten Wartungsarbeiten befreit.

2. Der Leistungsberechtigte, der zu einer Ausbildung angemeldet ist, übergibt dem Personal unverzüglich eine Kopie der Anmeldebestätigung.

RCCP

Die vom Zentrum vorgeschlagenen Aktivitäten können in Zusammenarbeit mit externen Partnern der Einrichtung organisiert und durchgeführt werden. In diesem Fall verpflichtet sich der Begünstigte, die Anweisungen der Partner zu befolgen.

RCCP

Zum Zweck der Bekanntmachung der Bräuche und Sitten des Kantons sowie des Territoriums organisiert das Zentrum Freizeitaktivitäten, an denen der Begünstigte teilnehmen kann.

RCCP

1 Jeder Begünstigte muss ermutigt und dabei unterstützt werden, Beziehungen zur Außenwelt aufrechtzuerhalten oder aufzubauen sowie mit dem Territorium zu interagieren.

2 Vorbehalten bleiben notwendige Einschränkungen im Interesse der Sicherheit und Disziplin des Aufnahmezentrums sowie solche, die vom Direktor angeordnet werden.

RCCP

1 Die Begünstigten haben das Recht, Besuche gemäss den in diesem Artikel vorgesehenen Modalitäten und Bedingungen zu empfangen. Besuche sind zwischen 9 und 21 Uhr gestattet. Der Zugang für Besucher kann auf dafür vorgesehene Räumlichkeiten oder Einrichtungen beschränkt werden. Der Direktor kann Ausnahmen gewähren.

2 Besuche müssen mindestens 24 Stunden im Voraus über das entsprechende Formular angemeldet werden. Der Direktor kann Ausnahmen zulassen.

3 Bei fehlender Unterzeichnung des Einlassprotokolls wird der Zutritt nicht gestattet.

4 Der Direktor kann Besuchern, die die Ruhe und/oder Sicherheit der Begünstigten stören oder beeinträchtigen, den Zutritt zum Zentrum verweigern.

RCCP

1 Die Leistungsberechtigten haben Anspruch auf Abwesenheit von der Einrichtung für maximal 30 Tage pro Jahr.

2 Der Urlaub darf 7 aufeinanderfolgende Tage nicht überschreiten und in jedem Fall muss der Leistungsberechtigte mindestens 48 Stunden vorher einen Antrag mittels des entsprechenden Formulars beim Personal stellen. Unter bestimmten Umständen müssen die Bewilligungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden erteilt werden.

3 Die tatsächliche Dauer kann eingeschränkt werden, wenn die Umstände des Falles dies rechtfertigen. Während der Abwesenheit vom Zentrum wird der finanzielle Unterhalt gemäss den geltenden Bestimmungen der URAR reduziert. Im Falle einer Abwesenheit müssen die Schlüssel an der Rezeption des Zentrums hinterlegt werden. Der Leistungsberechtigte muss immer angeben, wohin er sich begibt und eine Kontaktadresse hinterlassen, unter der er erreichbar ist.

RCCP

1 Der Leistungsberechtigte, der nicht in das Zentrum zurückkehrt und keine Urlaubserlaubnis besitzt, wird als unentschuldigt abwesend betrachtet. Eine unentschuldigte Abwesenheit kann die sofortige Kürzung der Sozialleistungen zur Folge haben.

2 Dauert die Abwesenheit länger als 72 Stunden, meldet das Personal das Verschwinden den zuständigen Behörden, und das Bett kann neu vergeben werden. Die persönlichen Gegenstände des Leistungsberechtigten werden für maximal 3 Monate eingelagert und aufbewahrt. Im Falle eines Wiederauftauchens und bei Fehlen einer geeigneten Begründung wird der Leistungsberechtigte zur Entschädigung des Zentrums für die Lagerkosten und etwaige Entsorgungskosten herangezogen. Die Nacht wird von Mittag bis Mittag des folgenden Tages berechnet.

3 Im Falle eines Wiederauftauchens verweist das Personal den ehemals verschwundenen Leistungsberechtigten zur Neuzuweisung an die URAR.

RCCP

Alle Personen, die das Zentrum betreten, halten sich an die geltenden Bestimmungen, namentlich

a) müssen vom Direktor autorisiert sein, mit Ausnahme von Vertretern der Justizbehörden und der von der Eidgenossenschaft und/oder dem Kanton anerkannten Aufsichtskommissionen;

b) ein Zugangsprotokoll ausfüllen und unterzeichnen;

c) müssen sich mit gültigen Ausweisdokumenten legitimieren, die gescannt werden. Der Scan wird 48 Stunden lang aufbewahrt und danach vernichtet;

d) müssen angemessene und schickliche Kleidung tragen;

e) müssen nicht autorisierte Gegenstände am Eingang gemäss den Anweisungen des Personals deponieren;

f) müssen sich angemessen und respektvoll verhalten;

g) können jederzeit einer Personen- und/oder Sachenkontrolle unterzogen werden;

h) müssen sich strikt an die Anweisungen des Personals halten.

RCCP

1 Grundsätzlich unterliegt der Postverkehr keiner Beschränkung.

2 Es wird kein Postempfangsdienst gewährleistet. Sendungen, die für einen Begünstigten bestimmt und dem Personal übergeben werden, werden diesem so rasch als möglich übermittelt.

3 Die Kosten für den Versand und Empfang trägt der Begünstigte.

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1. Ein Disziplinarvergehen stellen dar

a) die Nichtbeachtung der Anordnungen des Personals des Zentrums;

b) die Nichtbeachtung der Ordnungsvorschriften;

c) die Weigerung, an den Reinigungs- und Wartungsarbeiten zugunsten der Leistungsempfänger des Aufnahmezentrums teilzunehmen, sowie jeder Versuch, deren Durchführung zu stören;

d) Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig an Ausrüstungen, Installationen oder sonstigen Gütern verursacht werden, die dem Aufnahmezentrum, dem Personal, anderen Leistungsempfängern oder Dritten gehören;

e) physische oder verbale Gewalttaten gegen Leistungsempfänger, Personal oder Dritte;

f) die Verschwendung von Lebensmitteln;

g) die Einführung, der Erwerb, die Weitergabe und der betrügerische Besitz von verbotenen Gegenständen wie Waffen, anderen gefährlichen Gegenständen, nicht erlaubten Kommunikationsmitteln;

h) die Herstellung und der Handel mit alkoholischen Getränken innerhalb des Geländes des Zentrums;

i) die Einführung, der Besitz, die Herstellung, der Konsum und der Handel mit Substanzen im Sinne der Bundesgesetzgebung über Betäubungsmittel, nicht verschriebenen Medikamenten oder anderen nicht autorisierten Gegenständen, Daten oder Informationen;

j) die Nichtbeachtung der Verhaltensregeln des Urlaubs;

k) die Provokation, Anstiftung und Mittäterschaft bei der Begehung eines Disziplinarvergehens;

l) der Versuch oder die Vorbereitungshandlungen zur Begehung eines Disziplinarvergehens;

m) jede Handlung, die gesetzlich strafbar ist oder den Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer Bestimmungen im Bereich des Asyls widerspricht.

2. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

RCCP

1 Wenn ein Leistungsempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig eine disziplinarische Verfehlung begeht, wird er einer Sanktion unterzogen, die der Art und Schwere der Verfehlung angemessen ist.

2 Bevor die Sanktion beschlossen wird, wird der Leistungsempfänger vom Personal über die ihm vorgeworfenen Fakten informiert und angehört. Er hat das Recht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Personal erstellt ein Protokoll des Gesprächs.

3 Die Sanktion wird unter Berücksichtigung des Verhaltens und der besonderen Verhältnisse des Leistungsempfängers bemessen, um das Verantwortungsbewusstsein und die Selbstkontrolle zu fördern.

4 Die Sanktion wird schriftlich mitgeteilt. Sie muss kurz begründet sein und die Rechtsmittel enthalten.

5 Alle disziplinarischen Verfehlungen, bei denen ein strafbares Handeln vorliegt, werden der zuständigen Behörde gemeldet.

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Die anwendbaren Sanktionen sind

a) die schriftliche Verwarnung;

b) die Kürzung oder vorübergehende Streichung der Sozialleistungen;

c) Änderung des Unterbringungsregimes;

d) die Aussetzung der Vergütung für Reinigungs- und Wartungstätigkeiten zugunsten der Leistungsempfänger der Unterkunft.

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1 Gegen die Verfügungen des Direktors kann bei der Sektion Militär und Bevölkerungsschutz Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde muss innert 5 Tagen eingereicht werden und hat keine aufschiebende Wirkung.

2 Die Sektion kann auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung gewähren.

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Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen dem italienischsprachigen Text und den Übersetzungen dieses Reglements in andere Sprachen ist die italienische Fassung maßgebend.

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Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. [1]

Veröffentlicht im AB 2025, 177.

[1] Inkrafttreten: 12. September 2025 - AB 2025, 177.

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