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143.110 RLALSI CH-TI

Verordnung zum Anwendungsgesetz der Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer und deren Integration (RLALSI) (RLALSI)

26 Articles / Provisions · Kanton Tessin · Gesetzessammlung
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Table of Provisions (26)

Statutory Text (26 Provisions)

RLALSI

[3] Das Dipartimento delle istituzioni, Sezione della popolazione (Departement der Institutionen, Sektion Bevölkerung) ist mit dem Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung betreffend Ausländer beauftragt.

Amt für Migration (Art. 2, 3, 5 und 6 Gesetz) [4]

[3] Art. geändert durch R 20.10.2009; in Kraft seit 1.11.2009 - BU 2009, 461.

[4] Randtitel geändert durch R 20.10.2009; in Kraft seit 1.11.2009 - BU 2009, 461.

RLALSI

[5] 1 Die Sektion für Bevölkerung, Migrationsamt (nachfolgend: Amt), ist zuständig für

a) die Erteilung, Erneuerung, Änderung, Ablehnung, Umwandlung oder den Widerruf von Bewilligungen, Genehmigungen und Zusicherungen (Nulla Osta); [6]

b) die Erteilung und Verlängerung von Visa;

c) die Aussprache von Verwarnungen;

d) die Aussprache von Mahnungen;

e) die Anordnung der formlosen Wegweisung;

f) … [7]

g) die Stellungnahme zu eidgenössischen Entscheiden betreffend Einreiseverbote;

h) die Festsetzung, Verlängerung und Aufhebung von Ausreisefristen; [8]

i) die Festlegung der Modalitäten zur Übermittlung von Amtsmeldungen; [9]

l) die Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Migration für das reibungslose Funktionieren des Zentralen Migrationssystems (ZEMIS) und den Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen;

m) die Ausübung der Zuständigkeiten gemäss dem Abkommen über den freien Personenverkehr vom 21. Juni 1999 (FZA) und den entsprechenden Folgeprotokollen, dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 (EFTA) sowie der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung im Bereich der ausländischen Staatsangehörigen; [10]

n) die Beantragung der Auszahlung von Garantien gemäss der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 (VEV); [11]

o) die Bearbeitung von Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Abkommen über den freien Personenverkehr vom 21. Juni 1999 (FZA), dem Bundesgesetz über die Ausländer und die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) und den entsprechenden Verordnungen; [12]

p) die Übernahme des Sekretariats und des Vorsitzes der Beratenden Kommission für den Arbeitsmarkt; [13]

q) die Ausstellung von Bescheinigungen über die Aufenthalts- und Arbeitsdauer der ausländischen Person im Kanton Tessin; [14]

r) die Vollstreckung der Landesverweisung (Art. 66a, 66a bis StGB und 49a, 49a bis MStG) und die Prüfung ihrer tatsächlichen Umsetzung.

3 Für die Erfassung von Personendaten und biometrischen Daten kann sich das Migrationsamt der Zusammenarbeit mit dem Zivilstandsamt bedienen. [15]

[5] Art. geändert durch R 31.5.2017; in Kraft seit 2.6.2017 - BU 2017, 141; frühere Änderungen: BU 2009, 461; BU 2016, 420.

[6] Bst. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - BU 2026, 199.

[7] Bst. aufgehoben durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - BU 2026, 199.

[8] Bst. geändert durch R 19.5.2021; in Kraft seit 21.5.2021 - BU 2021, 164.

[9] Bst. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - BU 2026, 199.

[10] Bst. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - BU 2026, 199; frühere Änderung: BU 2021, 164.

[11] Bst. geändert durch R 19.5.2021; in Kraft seit 21.5.2021 - BU 2021, 164.

[12] Bst. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - BU 2026, 199; frühere Änderungen: BU 2019, 375; BU 2021, 164.

[13] Bst. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - BU 2026, 199.

[14] Bst. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - BU 2026, 199.

[15] Abs. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - BU 2026, 199.

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[16] **1 Die Kantonspolizei ist zuständig für:**

a) die Durchführung von Personen- und Hausdurchsuchungen im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung über Ausländer und deren Integration; [17]

b) …;

c) die zwangsweise Begleitung des Ausländers auf Anordnung des Amtes bei mangelnder Zusammenarbeit ohne ausreichende Begründung;

d) die Beschlagnahmung und Sicherstellung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 121 AIG und den Entzug von Bewilligungen im Sinne von Art. 72 VZAE; [18]

e) den Erlass von Wegweisungs- und Fernhaltemassnahmen im Sinne von Art. 64-64f AIG; [19]

f) die Überprüfung des Identitätsdokuments von Personen, die eine Arbeitsbewilligung als Grenzgänger G (unselbständig Erwerbstätige) beantragen, vor Einreichung des Gesuchs beim Amt.

**2 Die Gemeindepolizeien können vom Amt über die Kantonspolizei mit der Ausführung der Aufgaben gemäss Abs. 1 Bst. a) und c) beauftragt werden.**

[16] Art. geändert durch R 31.5.2017; in Kraft seit 2.6.2017 - AS 2017, 141.

[17] Bst. geändert durch R 19.5.2021; in Kraft seit 21.5.2021 - AS 2021, 164.

[18] Bst. geändert durch R 19.5.2021; in Kraft seit 21.5.2021 - AS 2021, 164; frühere Änderung: AS 2019, 375.

[19] Bst. geändert durch R 6.11.2019; in Kraft seit 8.11.2019 - AS 2019, 375; frühere Änderung: AS 2012, 137.

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1. Die Beratende Kommission für den Arbeitsmarkt ist zuständig für die Vorberatung über die Erteilung, die Erneuerung, die Änderung und die Ablehnung von Arbeitsbewilligungen, die von Staatsangehörigen ausserhalb der EU/EFTA oder aus anderen Ländern, für die eine Arbeitsmarktzutrittskontrolle vorgesehen ist, eingereicht werden. [20]

2. Sie setzt sich aus maximal 8 Mitgliedern und deren Stellvertretenden zusammen, davon 2 als Vertretende des Staates, 3 der Arbeitgebervertretungen und 3 der Gewerkschaften.

3. Der Vorsitz der Kommission wird vom Chef der Sektion Bevölkerung übernommen, dessen Stellvertreter der Chef des Amts für Migration ist. [21]

[20] Abs. geändert durch V 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - ABl 2026, 199; frühere Änderungen: ABl 2012, 137; ABl 2017, 141.

[21] Abs. eingefügt durch V 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - ABl 2026, 199.

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Das Amt kann die regionalen Arbeitsämter oder andere Ämter, die Berufsverbände und die paritätischen Fachkommissionen um Stellungnahme zu den wirtschaftlichen, Lohn- und Arbeitsbedingungen oder zu anderen Fragen im Zusammenhang mit den seiner Entscheidung unterliegenden Arbeitsbewilligungen ersuchen.

RLALSI

… [24]

[24] Art. aufgehoben durch R 24.6.2026; in Kraft ab 1.7.2026 – ABl. 2026, 199; vorhergehende Änderung: ABl. 2017, 141.

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[25] 1 Dem Amt werden vorgelegt

a) grundsätzliche Gesuche zur Erlangung neuer Bewilligungen zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit; [26]

b) präventive Gesuche um Stellen- oder Kantonswechsel von ausländischen Personen während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

2 Der Bewilligung der Gesuche sind die Bedingungen des Arbeitsmarktes auferlegt. [27]

[25] Art. geändert durch R 31.5.2017; in Kraft seit 2.6.2017 – ABl. 2017, 141.

[26] Bst. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 – ABl. 2026, 199.

[27] Bst. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 – ABl. 2026, 199.

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[28] 1 Die namentlichen Gesuche um Erteilung, Änderung und/oder Erneuerung einer Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung können über eine digitale Plattform eingereicht und dem Amt elektronisch übermittelt werden. Mit dem elektronischen Versand der Unterlagen erklärt der Gesuchsteller, dass es sich um Originalkopien handelt. [29]

2 Bei der erstmaligen Erteilung der Bewilligung lädt das Amt den Gesuchsteller nach Eingang des Gesuchs vor; der Ausländer ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu melden.

3 Bei der Beantragung einer Arbeitsbewilligung für einen Grenzgänger G unselbstständig Erwerbstätigen kann das Amt auf die Vorladung des Gesuchstellers verzichten. Die betroffenen ausländischen Staatsangehörigen sind verpflichtet, sich vor Einreichung des Gesuchs beim Amt bei der zuständigen Kantonspolizeistelle zur Kontrolle ihres Ausweises zu melden.

4 Das Amt kann jederzeit verlangen, dass der Gesuchsteller persönlich erscheint, um weitere Auskünfte zu erteilen, insbesondere im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung, Erneuerung oder Änderung seiner Bewilligung.

4bis Der Ausländer ist verpflichtet, die übermittelten Originalunterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens, insbesondere bis zur Rechtskraft der Entscheidung, aufzubewahren. Auf Verlangen der zuständigen Behörden muss er die aktualisierten Unterlagen vorlegen. [30]

5 Ab dem Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung des Gesuchs sind die ausländischen Staatsangehörigen berechtigt, eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bis das Amt über den Antrag entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen des FZA und des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). [31]

6 Sollte das Gesuch unvollständig sein oder nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist ordnungsgemäss ergänzt werden, kann das Amt den Antrag wegen mangelnder Mitwirkung der betroffenen ausländischen Person ablehnen.

[28] Art. geändert durch R 31.5.2017; in Kraft seit 2.6.2017 - BBl 2017, 141; vorherige Änderung: BBl 2009, 461.

[29] Abs. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - BBl 2026, 199; vorherige Änderung: BBl 2021, 164.

[30] Abs. eingefügt durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - BBl 2026, 199.

[31] Abs. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - BBl 2026, 199; vorherige Änderungen: BBl 2019, 375; BBl 2021, 164.

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[32] 1 Das Amt legt die technischen und organisatorischen Massnahmen fest, betreffend

a) die elektronische Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer;

b) die zugelassenen Übertragungsformate;

c) die elektronische Empfangsbestätigung der Gesuche.

2 Die elektronischen Mitteilungen müssen gewährleisten

a) die Integrität, die Verfügbarkeit und die Vollständigkeit der übermittelten Daten;

b) die Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Operationen;

c) den Schutz vor unberechtigtem Zugriff, unberechtigter Änderung oder Offenlegung.

[32] Art. eingefügt durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - BBl 2026, 199.

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[33] 1 Das Amt ergreift geeignete technische und organisatorische Massnahmen, um die Sicherheit der im Rahmen elektronischer Verfahren bearbeiteten Personendaten zu gewährleisten.

2 Insbesondere müssen gewährleistet sein

a) die Verschlüsselung der Daten während der Übertragung und der elektronischen Bearbeitung;

b) die Aufzeichnung und Speicherung der Logs betreffend die Zugriffe und die durchgeführten Operationen;

c) die Wiederherstellung der Verfügbarkeit der Daten und Systeme im Falle eines technischen oder informatischen Zwischenfalls.

3 Der Zugang zu Personendaten ist auf autorisierte Mitarbeitende beschränkt.

[33] Art. eingefügt durch V 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 – ABl 2026, 199.

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[34] 1 Die elektronisch übermittelten Daten und Dokumente werden für die Dauer aufbewahrt, die zur Erfüllung der Aufgaben nach der Ausländergesetzgebung erforderlich ist.

2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten gemäss der geltenden Gesetzgebung gelöscht, anonymisiert oder archiviert.

[34] Art. eingeführt durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - BBl 2026, 199.

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[35] 1 Verletzungen der Datensicherheit, die geeignet sind, Rechte oder die Persönlichkeit der betroffenen Personen zu gefährden, müssen dem Kantonalen Datenschutzbeauftragten gemeldet werden.

2 Das Departement des Innern legt interne Verfahren fest für

a) die Bewältigung von Informatikvorfällen;

b) die Begrenzung der Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen;

c) die Wiederherstellung der Sicherheit und der Verfügbarkeit von Daten;

d) die Dokumentation von Vorfällen.

[35] Art. eingefügt durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - ABl 2026, 199.

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[36] Soweit in diesem Kapitel nichts anderes geregelt ist, finden das Kantonale Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten vom 9. März 1987 (LPDP), die eidgenössischen Bestimmungen betreffend die Informationssysteme im Migrationsbereich und die kantonalen Vorschriften zur Informatiksicherheit der Verwaltung Anwendung.

[36] Art. eingeführt durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 – BU 2026, 199.

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[37] 1 Alle ausländischen Staatsangehörigen, die sich nicht auf die Personenfreizügigkeit gemäss FZA und den dazugehörigen Protokollen berufen können und die beabsichtigen, eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, benötigen vom ersten Arbeitstag an eine Bewilligung.

2 Die Aufnahme der Tätigkeit ist abhängig von der Mitteilung des Entscheids über die Erteilung der Arbeitsbewilligung oder vom im Arbeitsvertrag vorgesehenen Beginn. [38]

[37] Art. geändert durch R 31.5.2017; in Kraft seit 2.6.2017 - BU 2017, 141; frühere Änderung: BU 2012, 137.

[38] Abs. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - BU 2026, 199.

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[40] 1 Das Verzeichnis der Gemeinden der Grenzzone zum Tessin wird im Amtsblatt veröffentlicht.

2 Die Grenzzone befindet sich 20 Kilometer von der Grenze entfernt, auf der Linie Claro-Preonzo. [41]

[40] Art. geändert durch R 19.5.2021; in Kraft seit 21.5.2021 – ABl 2021, 164.

[41] Abs. eingeführt durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 – ABl 2026, 199.

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1 Das Amt kann Gesuche um neue Bewilligungen, um Stellen- und Berufswechsel und/oder um Verlängerungen abweisen, die von Arbeitgebern eingereicht werden, welche die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (AHV/IV/EO, Unfallversicherung, berufliche Vorsorge) gegenüber ihren Angestellten nicht einhalten. [42]

2 Das Amt kann die entsprechenden Belege verlangen.

[42] Abs. geändert durch R 19.5.2021; in Kraft seit 21.5.2021 - ABl 2021, 164.

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[44] Um die Voraussetzung bezüglich der Sprachkenntnisse gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG zu erfüllen, muss der Ausländer dem Amt die seine Situation belegenden Dokumente einreichen, wie zum Beispiel ein ärztliches Zeugnis, eine Stellungnahme des behandelnden Arztes oder eine Verfügung der IV-Stelle, welche eingeschränkte kognitive Fähigkeiten, geistige Behinderung oder andere ähnliche Probleme (Senilität, Analphabetismus usw.) attestiert.

Finanzierung (Art. 8a Gesetz)

[44] Art. eingeführt durch R 19.5.2021; in Kraft seit 21.5.2021 - AS 2021, 164.

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[45] **1 Die Generalsekretariat des Departements für Institutionen ist über den Dienst für die Integration von Ausländern (SIS) zuständig für die Festsetzung der Beiträge für Projekte, die zu den strategischen Zielen des kantonalen Integrationsprogramms gehören.** [46]

**2 Der Beitrag für Projekte des kantonalen Integrationsprogramms kann höchstens 75% der anerkannten Plankosten betragen. Die Gesamtheit der öffentlichen Beiträge, einschliesslich derer anderer Stellen, darf 75% der anerkannten Kosten nicht übersteigen.** [47]

**3 Der Antragsteller reicht dem SIS ein Projekt sowie den Kosten- und Ertragsvoranschlag ein. Das SIS legt die der Gesuchstellung beizulegenden Unterlagen fest.**

**4 Der definitive Beitrag wird aufgrund des Jahresabschlusses mit den Ausgabenbelegen festgelegt. Der definitive Beitrag darf die im Voranschlag bestimmte Summe nicht übersteigen.** [48]

**5 Beitragsgesuche müssen im Voraus und schriftlich gemäss den vom SIS festgelegten Richtlinien eingereicht werden.**

[45] Art. eingefügt durch R 19.5.2021; in Kraft seit 21.5.2021 - AS 2021, 164.

[46] Abs. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - AS 2026, 199.

[47] Abs. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - AS 2026, 199.

[48] Abs. geändert durch R 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - AS 2026, 199.

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[49] Die Einwohnerkontrollämter sind verpflichtet, dem Migrationsamt innert 30 Tagen Folgendes mitzuteilen

a) Änderungen und Berichtigungen der Identität, insbesondere der Namen, des Geburtsdatums, des Geschlechts, des Zivilstandes und der Staatsangehörigkeit;

b) Todesfälle von ausländischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung;

c) Geburten von Kindern ausländischer Personen, wenn diese eine Bewilligung benötigen;

d) Adressänderungen innerhalb des Kantons oder der gleichen Gemeinde sowie Wegzüge in einen anderen Kanton bzw. ins Ausland;

e) die im Ausführungsreglement zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister vorgesehenen Meldungen betreffend die Datenbank Bevölkerungsbewegung;

f) die Namen der Grenzgänger, die unter der Woche übernachten.

[49] Art. geändert durch R 31.5.2017; in Kraft seit 2.6.2017 - BU 2017, 141; vorherige Änderung: BU 2009, 461.

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[52] 1 Für seine Tätigkeiten erhebt das Amt die entsprechenden, in der Verordnung über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes (GebV-StrVA) festgelegten Höchstgebühren.

2 Für erlassene Entscheide erhebt das Amt eine Gebühr von 250 Franken. [53]

[52] Art. geändert durch V vom 6.11.2019; in Kraft seit 8.11.2019 - ABl 2019, 375.

[53] Abs. eingeführt durch V vom 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 - ABl 2026, 199.

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[54] 1 Für Kanzleigebühren und -arbeiten (Autorisierung für die Erteilung eines Einreisevisums, Neugültigerklärung und/oder Änderung einer Versicherung/Einreisebewilligung oder eines Visums zur Arbeitsaufnahme, Erklärungen, Bestätigungen, Informationen, Rücksendung von Originaldokumenten, Telefon, Telefax, Fotokopien, Porti, Mitteilungen in elektronischer Form usw.) erhebt das Amt eine kostendeckende Gebühr bis zu 500 Franken.

2 Für Mahnungen von nicht fristgerecht eingereichten Dokumenten, die Erhebung von Mahngebühren und für das Nichterscheinen zum vereinbarten Termin für die biometrische Aufenthaltskarte erhebt das Amt eine kostendeckende Gebühr bis zu 500 Franken.

3 Für die Gewährung und die Entscheide betreffend die Verlängerung einer Ausreisefrist erhebt das Amt eine kostendeckende Gebühr bis zu 500 Franken.

Kumulierung (Art. 7 und 8 Gesetz)

[54] Art. geändert durch R vom 19.5.2021; in Kraft seit 21.5.2021 - AS 2021, 164; frühere Änderung: AS 2017, 141.

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[55] **1 Das Amt verhängt die Sanktionen betreffend die Widerhandlungen nach den Artikeln 120 und 122 des Bundesgesetzes über die Ausländer und die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG), nach Artikel 116 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) und nach den Artikeln 9, 32 und 32a der Verordnung über die Freizügigkeit vom 22. Mai 2002 (FZV).** [56]

**2 Für die Berechnung des Zeitpunkts der Widerhandlung ist das Datum der Übermittlung des Gesuchsformulars massgebend.** [57]

**3 …** [58]

**4 Das Amt für Arbeitsmarktüberwachung ist die zuständige Behörde für die Durchführung der Kontrollen und die Verfolgung der Verletzung der Pflichten betreffend die Meldung offener Stellen (Art. 117a AIG).** [59]

[55] Art. geändert durch V 31.5.2017; in Kraft seit 2.6.2017 – AS 2017, 141.

[56] Abs. geändert durch V 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 – AS 2026, 199; frühere Änderungen: AS 2019, 375; AS 2021, 164.

[57] Abs. geändert durch V 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 – AS 2026, 199.

[58] Abs. aufgehoben durch V 24.6.2026; in Kraft seit 1.7.2026 – AS 2026, 199.

[59] Abs. eingefügt durch V 6.11.2019; in Kraft seit 8.11.2019 – AS 2019, 375.

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Die vorliegende Verordnung hebt folgende Erlasse auf

- die Verordnung zum Anwendungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Ausländer vom 8. Juni 1998 betreffend EU/EFTA-Bürger und Bürger von Drittstaaten, die Nutznießer des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 2. Juli 2002 sind (AV-BGA-EU/EFTA);

- die Verordnung zum Anwendungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Ausländer vom 8. Juni 1998 betreffend Nicht-EU/EFTA-Bürger vom 2. Juli 2002 (AV-BGA-Nicht-EU/EFTA).

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Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [60]

Veröffentlicht im BGBl. 2009, 288.

[60] Inkrafttreten: 26. Juni 2009 – BGBl. 2009, 288.

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