Gesetz über die Anwendung der Bundesgesetzgebung über Ausländer und deren Integration (ANAG) (LALSI)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
[3] 1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer und deren Integration.
2 Es gilt für alle Ausländerinnen und Ausländer sowie Dritte und für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer beschäftigen.
3 Besondere Vorschriften über Zwangsmassnahmen im Ausländerbereich bleiben vorbehalten.
[3] Art. geändert durch G vom 22.2.2021; in Kraft seit 30.4.2021 - AmB 2021, 138.
Der Staatsrat
a) gewährleistet ein angemessenes Verhältnis zwischen der ständigen Schweizer und der ausländischen Bevölkerung im Kanton sowie das optimale Gleichgewicht bei der Beschäftigung;
b) erlässt die zur Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungs- und Organisationsbestimmungen sowie die ergänzenden Bestimmungen zu den eidgenössischen Vorschriften betreffend ausländische Personen;
c) legt die Verfahren und Kriterien für die Entscheidungen über Gesuche um Erteilung einer Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung fest;
d) fördert die Integration ausländischer Personen und regelt die Projekte und deren Finanzierung; [4]
e) erlässt, mit der Befugnis zur Delegation an die Gemeinden, die vom Bundesrecht geforderten Regelungen für die Erhebung und Verwaltung von Daten;
f) regelt die Datenübermittlung zwischen der kantonalen Behörde und den Gemeindebehörden;
g) legt die Gebühren fest;
h) bestimmt die kantonale Behörde, die für die Durchführung von Personen- und Wohnungsdurchsuchungen zuständig ist. [5]
[4] Bst. geändert durch G. vom 22.2.2021; in Kraft seit 30.4.2021 – ABl. 2021, 138.
[5] Bst. eingefügt durch G. vom 10.3.2008; in Kraft seit 2.5.2008 – ABl. 2008, 222.
1 Die Gemeindebehörden arbeiten mit den kantonalen Behörden zusammen bei der Anwendung der Bestimmungen über Ausländerinnen und Ausländer und deren Integration. [6]
2 Sie melden der kantonalen Behörde Unregelmässigkeiten und Verstösse gegen die Ausländergesetzgebung.
[6] Abs. geändert durch L 22.2.2021; in Kraft seit 30.4.2021 - BU 2021, 138.
1 Der Staatsrat kann beratende Kommissionen einsetzen.
2 Die Geschäftsordnung regelt deren Zusammensetzung und Aufgaben.
1 Die kantonalen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie die Gemeinden, auch wenn sie dem Amtsgeheimnis unterstehen, übermitteln der Behörde auf schriftliches und begründetes Ersuchen hin kostenlos diejenigen Informationen, die im konkreten Fall für die korrekte Anwendung dieses Gesetzes und der Bestimmungen über ausländische Personen nützlich und notwendig sind.
2 Sie melden der zuständigen Verwaltungsbehörde zudem von Amtes wegen alle Fälle, die sie in ihrer Tätigkeit feststellen und die Anlass zu einem Eingreifen der Verwaltungsbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen über ausländische Personen geben könnten.
3 Die Gerichtsbehörden des Kantons übermitteln der Behörde rechtskräftige Urteile, Strafbefehle und strafrechtliche Massnahmen betreffend ausländische Personen.
4 Erscheint die ordnungsgemäss und wiederholt vorgeladene ausländische Person ohne ausreichende Begründung nicht, kann die Behörde die Vorführung durch die Polizei anordnen. [7]
[7] Abs. eingeführt durch G vom 8.11.2004; in Kraft seit 31.12.2004 - BU 2004, 482.
Die Behörde kann von der ausländischen Person und dem Arbeitgeber die notwendigen Informationen bezüglich des Wohnsitzes oder der Arbeitserlaubnis verlangen.
1 Für Entscheide in Ausländerangelegenheiten wird eine Gebühr von höchstens Fr. 250.-- erhoben.
2 Gebührenpflichtig sind solidarisch mit der ausländischen Person auch weitere Gesuchsteller wie der Arbeitgeber.
3 Die Gebühren können mittellosen Personen oder Personen mit bescheidenen Verhältnissen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, für Gesuche von Vereinen mit kulturellen oder gemeinnützigen Zwecken und in besonderen Fällen nach Bundesrecht ermässigt oder erlassen werden.
1 Die Kosten für besondere Gutachten, Übersetzungen, Auskünfte aus dem Ausland, die aus gerechtfertigten Gründen angeordnet wurden, sowie weitere notwendige Auslagen in Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Gesuches gehen zu Lasten der ausländischen Person, des Arbeitgebers oder der gesuchstellenden Person.
2 Für Leistungen, die dringend oder ausserhalb der Bürozeiten angefordert werden, kann der Staatsrat einen Zuschlag von 50% vorsehen.
[9] **Art. 1** Um die im kantonalen Integrationsprogramm festgelegten Ziele zu erreichen und zu verwirklichen, gewährleistet der Staatsrat die Koordination der verfügbaren Instrumente und Ressourcen und überwacht deren korrekte Nutzung durch die Begünstigten.
2 Er kann Projekte zur Integration von Ausländern bis zu einem Maximum von 50 % der im Kostenvoranschlag festgelegten Kosten subventionieren.
3 Im Rahmen des kantonalen Integrationsprogramms muss die Gewährung von Finanzbeiträgen insbesondere Folgendes berücksichtigen
a) die Möglichkeiten der Koordination und der territorialen Integration mit vom Staat verwalteten oder subventionierten Einheiten und Diensten;
b) die verfügbaren finanziellen Mittel.
4 Der Staatsrat legt die Kriterien für die Gewährung der Subventionen fest.
[9] Art. eingefügt durch G vom 22.2.2021; in Kraft seit 30.4.2021 – ABl 2021, 138.
[10] **1 Rekurs gegen die Entscheide des Departements ist beim Staatsrat zulässig, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.**
**2 Rekurs gegen die Entscheide des Staatsrates ist beim Kantonalen Verwaltungsgericht zulässig.**
**3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 (VwVG) ist anwendbar.** [11]
[10] Art. geändert durch G vom 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 – BGS 2013, 470; frühere Änderung: BGS 2002, 130.
[11] Abs. eingefügt durch G vom 22.2.2021; in Kraft seit 30.4.2021 – BGS 2021, 138.
… [12]
[12] Art. aufgehoben durch LG 24.9.2013; in Kraft getreten am 1.3.2014 – ABl. 2013, 470; frühere Änderungen: ABl. 2002, 130; ABl. 2008, 222; ABl. 2009, 20.
1 Die Beschwerdeinstanz kann dem Beschwerdeführer die Leistung eines Vorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten anordnen, unter der Androhung, dass die Nichteinzahlung des geforderten Betrages innert der angesetzten Frist zur Abschreibung des Verfahrens führt.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf die Leistung eines Vorschusses verzichten, wenn besondere Gründe vorliegen.
[13] **13 Das Ministerium Öffentliche ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und die Beurteilung der Übertretungen vorgesehen durch die Gesetzgebung in der Materie von Ausländern.**
1 Das Ministerium Öffentliche ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und die Beurteilung der Übertretungen vorgesehen durch die Gesetzgebung in der Materie von Ausländern.
2 Soweit sich ergibt, dass die Übertretung mit einer Busse von höchstens Fr. 10’000.-- bestraft werden kann, wird die Strafverfolgung der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage des Übertretungsverfahrens übertragen.
3 Der Staatsrat bestimmt die Verwaltungsbehörde, die für die Durchführung der Kontrollen und die Verfolgung der Verletzung der Pflichten betreffend die Meldung der offenen Stellen (Art. 117a AuG) zuständig ist. [14]
[13] Art. geändert durch Gesetz vom 10.3.2008; in Kraft seit 2.5.2008 - AB 2008, 222; vorherige Änderung: AB 2004, 482.
[14] Abs. eingefügt durch Gesetz vom 24.6.2019; in Kraft seit 8.11.2019 - AB 2019, 379.
1 Der Arbeitgeber haftet mit der ausländischen Person solidarisch für die Kosten der Unterstützung, des Rücktransports, für Sozialversicherungsbeiträge oder für allfällige Behandlungskosten, die durch Personen entstehen, die ohne Bewilligung beschäftigt werden.
2 Der Staat hat gegenüber dem Arbeitgeber ein Regressrecht für an Dritte vorfinanzierte Leistungen.
Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf alle Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten anhängig sind.
Die vorliegende Gesetzgebung hebt das Übergangsgesetz über die Anwendung von Artikel 98a des Bundesgesetzes über die Gerichtsverfassung im Ausländerrecht vom 12. März 1997 auf.
1 Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird das vorliegende Gesetz im Amtsblatt für Gesetze und Vollzugsakte veröffentlicht.
2 Der Staatsrat legt das Datum seines Inkrafttretens fest. [15]
Veröffentlicht im AB 1998 , 265.
[15] Inkrafttreten: 1. September 1998 - AB 1998, 267.