Verordnung über die Ausführung des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Table of Provisions (6)
Statutory Text (6 Provisions)
1 Die Abteilung Institutionen, Sektion Bevölkerung, Amt für Zivilstandswesen (nachfolgend: Amt) ist die zuständige Behörde für die Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung betreffend Ausweisschriften von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern. [1]
2 Die Grenzwächter des Flughafens Lugano - Agno sind zuständig für die Ausstellung von provisorischen Pässen für abreisende Passagiere.
3 Die regionalen Erfassungszentren (nachfolgend: regionale Zentren) von Biasca, Locarno, Lugano und Mendrisio sind zusammen mit dem Amt für die Ausstellung der ordentlichen Ausweisschriften zuständig.
[1] Abs. geändert durch R 16.9.2014; in Kraft seit 1.10.2014 - AS 2014, 455; vorhergehende Änderung: AS 2011, 74.
Das Büro kann verbindliche Anweisungen an die regionalen Zentren erteilen.
Aufteilung der Gebühren mit den regionalen Zentren
1 Für die Ausstellung jedes Ausweisdokuments erheben die regionalen Zentren folgende Gebühren
- ordentlicher Reisepass für Erwachsene Fr. 59.90
- ordentlicher Reisepass für Kinder Fr. 21.20
- Identitätskarte für Erwachsene Fr. 41.60
- Identitätskarte für Kinder Fr. 13.80
2 Bei gleichzeitiger Beantragung eines ordentlichen Reisepasses und einer Identitätskarte erheben die regionalen Zentren die Gebühr für den Reisepass.
Im Falle der Beantragung eines Ausweisdokuments für Minderjährige oder Personen unter Vormundschaft sind die Inhaber der elterlichen Sorge und die Vormünder verpflichtet, eine Eigenerklärung zu unterzeichnen, die dieses Verhältnis bescheinigt.
Die Verordnung zur Ausführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Bürger vom 4. Februar 2003 wird aufgehoben.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt für Gesetze und Durchführungsverordnungen veröffentlicht und tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 2010, 56.