Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Identitätsausweise der Schweizer Bürgerinnen und Bürger
Gesetzestext (5 Artikel)
Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Ausweisschriften der Schweizer Bürger.
Der Staatsrat
a) bezeichnet das für die Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Ausweisschriften zuständige Departement;
b) erlässt die zur Anwendung dieses Gesetzes und der eidgenössischen Bestimmungen notwendigen Ausführungsbestimmungen;
c) regelt die Zuständigkeiten der Gemeinden sowie die Übermittlung der Daten zwischen der kantonalen Behörde und den Gemeindebehörden;
d) legt die Aufteilung der Gebühren mit den Gemeinden fest, in Übereinstimmung mit den eidgenössischen Empfehlungen.
Der Staatsrat kann mit der Regierung des Kantons Graubünden eine Vereinbarung über die Ausstellung von Ausweisschriften an seine Bürger abschliessen.
[1] 1 Gegen die Entscheide des Departements kann Beschwerde beim Staatsrat erhoben werden.
2 Gegen die Entscheide des Staatsrates kann Beschwerde beim Kantonalen Verwaltungsgericht erhoben werden.
[1] Art. geändert durch G 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 - AS 2013, 470.
Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird dieses Gesetz im Amtsblatt für Gesetze und Ausführungsakte veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 2003, 57.