Gesetz über das Tessiner Bürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz (LCCIT)
Inhaltsübersicht (48)
Gesetzestext (48 Artikel)
Die vorliegende Gesetzgebung regelt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts, die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust
a) des Kantonsbürgerrechts;
b) des Gemeindebürgerrechts.
[1] **1** Attinente einer Gemeinde ist, wer von attinenti Eltern abstammt und wer das Attinenzrecht gemäss den gesetzlichen Bestimmungen erworben hat.
**2** Der Attinente einer Tessiner Gemeinde ist Bürger des Kantons.
**3** Der Tessiner Bürger kann nicht mehr als ein Attinenzrecht im Kanton haben; erworbene Rechte und die Bundesgesetzgebung bleiben vorbehalten.
**4** Das kommunale Attinenzrecht ist unabänderlich, unpreskriptibel und unwiderruflich, vorbehältlich der Anwendung der Art. 30, 31 und 33 des Gesetzes über das Tessiner Bürgerrecht und das kommunale Attinenzrecht.
[1] Art. eingefügt durch das G vom 28.11.2005; in Kraft seit 1.1.2006 – BU 2006, 29.
1 Der Erwerb und der Verlust des Kantonsbürgerrechts zieht den Erwerb und den Verlust des Gemeindebürgerrechts nach sich.
2 Das einem Ausländer oder einem Eidgenossen erteilte Gemeindebürgerrecht ist wirkungslos, wenn ihm nicht das Kantonsbürgerrecht folgt.
3 Die Bestimmungen über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts bleiben vorbehalten.
[2] Der Erwerb des Tessiner Bürgerrechts durch Abstammung, durch Namensänderung des minderjährigen Kindes und durch Statusänderung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
[2] Art. geändert durch L 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 408.
[3] 1 Minderjährige Kinder mit Schweizer Bürgerrecht können in die Einbürgerung des schweizerischen Elternteils einbezogen werden, bei dem sie leben und der Bürger des Kantons Tessin wird.
2 Minderjährige Kinder über 16 Jahre können nur einbezogen werden, wenn sie schriftlich zustimmen.
[3] Art. geändert durch Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 – BU 2017, 408.
[4] Ein im Kanton ausgesetztes Kind unbekannter Herkunft erwirbt das Heimatrecht der Gemeinde, in der es gefunden wurde; der Staatsrat lässt das Heimatrecht feststellen.
[4] Art. geändert durch L 9.6.1997; in Kraft seit 22.7.1997 - BU 1997, 372.
[5] Der Verlust des Kantonsbürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts infolge Statusänderung, Namensänderung des minderjährigen Kindes oder fehlender Meldung nach Geburt im Ausland richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
[5] Art. geändert durch Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 – BBl 2017, 408.
[6] 1 Das kantonale Bürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht können dem Eidgenossen verliehen werden
a) wenn er mindestens drei Jahre im Kanton und ununterbrochen die letzten zwei Jahre vor dem Gesuch im Gemeindegebiet gewohnt hat; und
b) wenn er erfolgreich in die tessinische Gemeinschaft integriert ist.
2 Eine gelungene Integration ergibt sich insbesondere aus
a) der Achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b) der Achtung der Werte der Kantonsverfassung;
c) der Fähigkeit, sich im Alltag mündlich und schriftlich in italienischer Sprache auszudrücken; [7]
d) der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder dem Erwerb einer Ausbildung; und [8]
e) der Unabhängigkeit von Sozialhilfe in den letzten zehn Jahren, es sei denn, diese Hilfen wurden vollständig zurückerstattet. [9]
3 Der Situation von Personen, die aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer wichtiger persönlicher Umstände die Integrationskriterien gemäss Absatz 2 Buchstaben c und d nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten erfüllen würden, ist gebührend Rechnung zu tragen.
[6] Art. geändert durch G 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 408.
[7] Bst. geändert durch G 22.2.2021; in Kraft seit 1.9.2021 - BU 2021, 183.
[8] Bst. geändert durch G 22.2.2021; in Kraft seit 1.9.2021 - BU 2021, 183.
[9] Bst. eingefügt durch G 22.2.2021; in Kraft seit 1.9.2021 - BU 2021, 183.
1 Der Eidgenosse, der die kantonale Staatsbürgerschaft und das Gemeindebürgerrecht erwerben möchte, reicht sein Gesuch beim Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ein.
2 Zusammen mit dem Gesuch muss der Gesuchsteller über sechzehn Jahren die Erklärung unterschreiben, der Verfassung und den Gesetzen treu zu sein.
[10] 1 Die Gemeindebehörde prüft, bevor sie den Antrag der Legislative unterbreitet, die Eignung des Kandidaten und der im Gesuch enthaltenen minderjährigen Familienmitglieder, gemäss den in Art. 7 vorgesehenen Grundsätzen.
2 Sie hat die mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der italienischen Sprache zu prüfen, indem sie analog die Bestimmungen des Bundesrechts betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung anwendet. Die Ausführungsverordnung präzisiert die Einzelheiten.
3 Von der Prüfung gemäss Abs. 2 ist der Eidgenosse befreit, der mindestens fünf Jahre die Tessiner Schule besucht hat.
[10] Art. geändert durch Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 – BU 2017, 408.
[11] 1 Nach Abschluss der Abklärungen entscheidet die Gemeindelegislative über das Gesuch um Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Die Ablehnung muss begründet sein und auf einem entsprechenden Antrag basieren. Die Ausführungsverordnung regelt das Verfahren.
2 Der Beschluss über die Erteilung des Bürgerrechts wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen, wegen Interessenkollision Ausgeschlossene und bei geheimen Abstimmungen die leeren Wahlzettel werden nicht mitgezählt.
3 Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung sofort wiederholt. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so gilt die Erteilung als abgelehnt. Die Ausführungsverordnung regelt die Fortsetzung des Verfahrens.
4 Wird die Erteilung des Gemeindebürgerrechts nach Abschluss des Verfahrens definitiv abgelehnt, so ist das Verfahren abgeschlossen; die Rechtsbehelfe bleiben vorbehalten.
[11] Art. geändert durch L 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 – BU 2017, 408; vorherige Änderung: BU 2009, 19.
[12] Nachdem die Gemeindezugehörigkeit verliehen wurde, entscheidet der Grosse Rat über die Erteilung des kantonalen Bürgerrechts.
[12] Art. geändert durch Gesetz vom 2.12.2008; in Kraft seit 27.1.2009 - BU 2009, 19.
[13] **1 Das kantonale Bürgerrecht kann dem Ausländer erteilt werden, wenn er:**
a) fünf Jahre im Kanton gewohnt hat;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung erfüllt;
c) die Werte der kantonalen Verfassung respektiert;
d) seit mindestens zehn Jahren unabhängig von Sozialhilfe ist, es sei denn, solche Hilfen wurden vollständig zurückerstattet. [14]
**2 Der Antrag einer gesuchstellenden Person, die in eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizer Partnerin oder einem Schweizer Partner lebt, ist zulässig, wenn sie mindestens drei Jahre im Kanton gewohnt hat.**
**3 Die in Abs. 2 vorgesehenen Fristen gelten auch für gesuchstellende Personen, deren Partnerin oder Partner nach der Eintragung der Partnerschaft das Schweizer Bürgerrecht durch Wiedereinbürgerung oder erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem Schweizer Elternteil erworben hat.**
[13] Art. geändert durch Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 – GS 2017, 408; vorhergehende Änderung: GS 2007, 575.
[14] Bst. eingefügt durch Gesetz vom 22.2.2021; in Kraft seit 1.9.2021 – GS 2021, 183.
Die Gemeindezugehörigkeit kann von der Gemeinde verliehen werden, in der der Gesuchsteller drei Jahre, wovon die letzten zwei unmittelbar vor der Gesuchstellung ununterbrochen, gewohnt hat.
[15] Das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht können einem Ausländer verliehen werden, wenn er erfolgreich in die tessinische Gemeinschaft integriert ist und die Voraussetzungen für die Verleihung erfüllt.
[15] Art. geändert durch Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 408.
1 Der Ausländer oder die Ausländerin, der oder die das kantonale Bürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht und damit das Schweizer Bürgerrecht erwerben will, reicht sein oder ihr Gesuch beim Gemeinderat der Wohngemeinde ein.
2 Zusammen mit dem Gesuch muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über sechzehn Jahren eine Erklärung unterzeichnen, wonach er oder sie der Verfassung und den Gesetzen treu ist.
[16] **Art. 1** Die Gemeindebehörde prüft die Zulässigkeit des Gesuchs und stellt, bevor sie das Gesuch der Legislative unterbreitet, die Eignung des Gesuchstellers fest, indem sie eine Prüfung vornimmt, die ein umfassendes Bild seiner Persönlichkeit und derjenigen der im Gesuch enthaltenen minderjährigen Mitglieder seiner Familie vermitteln soll, gemäss den in Art. 12 vorgesehenen Grundsätzen.
**2** Sie muss die mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der italienischen Sprache gemäss den in den eidgenössischen Bestimmungen festgelegten Grundsätzen feststellen.
**3** Sie muss zudem feststellen, dass der Gesuchsteller an einer akkreditierten Tessiner Schule eine Prüfung über seine Kenntnisse des geografischen, historischen, politischen und sozialen Kontexts der Schweiz und des Tessins bestanden hat. Die Ausführungsverordnung legt die Verfahrenseinzelheiten fest.
**4** Die Ausführungsverordnung legt die Bedingungen für die Befreiung von der Prüfung nach Abs. 3 fest, insbesondere in Fällen, in denen der Gesuchsteller eine Ausbildung im Tessin absolviert hat oder um der Situation von Personen Rechnung zu tragen, die aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer wichtiger persönlicher Umstände die Integrationsprüfung nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten bestehen können.
[16] Art. geändert durch Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 408; vorherige Änderung: BU 2009, 355.
[17] 1. Nach Abschluss der Abklärungen entscheidet die Gemeindeversammlung über das Gesuch um Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Die Ablehnung muss begründet werden und sich auf einen entsprechenden Antrag stützen. Die Ausführungsbestimmungen regeln das Verfahren.
2. Der Beschluss über die Erteilung des Bürgerrechts wird mit der Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Die Stimmenthaltungen, die bei Interessenkollision ausgeschlossenen Personen und bei geheimen Abstimmungen die leeren Wahlzettel werden nicht mitgezählt.
3. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung sofort wiederholt. Ergibt sich dabei erneut Stimmengleichheit, gilt die Erteilung als abgelehnt. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Fortführung des Verfahrens.
4. Wird die Erteilung des Gemeindebürgerrechts nach Abschluss des Verfahrens endgültig abgelehnt, ist das Verfahren abgeschlossen; die Rechtsmittel bleiben vorbehalten.
[17] Art. geändert durch Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - AB 2017, 408; vorherige Änderung: AB 2009, 19.
[18] 1 Wenn die kommunale Zuständigkeit gewährt ist, nimmt die kantonale Behörde die notwendigen Abklärungen vor und übermittelt, im Falle eines positiven Vorbescheids, das Gesuch der Bundesbehörde.
2 Fehlen die Voraussetzungen für einen positiven Vorbescheid, informiert die kantonale Behörde den Gesuchsteller; Art. 19 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
[18] Art. geändert durch Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - AS 2017, 408.
[19] 1 Sobald die kommunale Zugehörigkeit bewilligt und die eidgenössische Ermächtigung erteilt ist, entscheidet der Grosse Rat über das kantonale Bürgerrecht.
2 Liegt die eidgenössische Ermächtigung nicht vor oder fehlen die Voraussetzungen für die Erteilung einer positiven Vorprüfung gemäss Art. 18, so kann der Gesuchsteller beim Staatsrat den Erlass eines formellen Entscheids beantragen.
[19] Art. geändert durch Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 – ABl. 2017, 408; frühere Änderung: ABl. 2009, 19.
[20] Für die Verfahren zur Verleihung des Gemeindebürgerrechts an Eidgenossen und Ausländer erhebt die zuständige Gemeindebehörde eine kostendeckende Gebühr.
[20] Art. geändert durch G 28.11.2005; in Kraft seit 1.1.2006 - BBl 2006, 29.
[21] Für die Verfahren zur Verleihung des Kantonsbürgerrechts an Eidgenossen und Ausländer erhebt die zuständige kantonale Behörde eine Gebühr, welche die verursachten Kosten deckt. Die Ausführungsverordnung legt deren Höhe fest.
[21] Art. geändert durch Gesetz vom 28.11.2005; in Kraft seit 1.1.2006 – BBl 2006, 29.
[22] **Art. 1** Bundesbürgerinnen und Bundesbürger, die seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Kanton wohnhaft sind, können das kantonale erleichterte Bürgerrecht erwerben, wenn sie das Gesuch vor Vollendung des zweiundzwanzigsten Altersjahres eingereicht haben und die im Ausführungsreglement definierten Tessiner Schulen während mindestens drei Jahren besuchen oder besucht haben.
2 Bei der Berechnung der acht Wohnjahre wird die Zeit, die der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin im Tessin zwischen der Vollendung des achten und des achtzehnten Altersjahres verbracht hat, doppelt angerechnet.
3 Das kantonale erleichterte Bürgerrecht wird vom Staatsrat verliehen.
4 Die Bürgergemeinde, in der der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in den letzten zwei der Gesuchseinreichung vorangegangenen Jahren ununterbrochen gewohnt hat, ist anzuhören; sie nimmt die in Art. 9 vorgesehene Abklärung vor. [23]
5 Die kantonale und die kommunale Behörde erheben je eine Gebühr, die alle entstandenen Kosten deckt. Das Ausführungsreglement legt die Höhe der kantonalen Gebühr fest.
[22] Art. geändert durch Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 408; vorherige Änderung: BU 2006, 29.
[23] Abs. geändert durch Gesetz vom 22.2.2021; in Kraft seit 1.9.2021 - BU 2021, 183.
Der Erwerb in erleichterter Weise und die Wiedereinbürgerung in das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht eines Ausländers, der das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, richten sich nach dem Bundesgesetz, unter Vorbehalt von Art. 24.
[24] **Art. 1 Erleichterte Einbürgerung von Ausländern, die im Kanton geboren wurden**
1 Ausländer, die seit Geburt ununterbrochen mindestens zehn Jahre im Kanton wohnhaft sind, können die kantonale Staatsbürgerschaft im erleichterten Verfahren erwerben, wenn sie das Gesuch vor Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebensjahres einreichen.
2 Die erleichterte kantonale Einbürgerung wird vom Staatsrat erteilt.
3 Die Heimatgemeinde ist diejenige, in der der Gesuchsteller in den letzten zwei Jahren vor der Gesuchstellung ununterbrochen wohnhaft war. Der Gemeinderat ist konsultativ anzuhören; er nimmt die in Art. 16 vorgesehene Abklärung vor.
4 Die kantonalen und kommunalen Behörden erheben je eine Gebühr, die alle verursachten Kosten deckt. Die Ausführungsverordnung legt die Höhe der kantonalen Gebühr fest.
5 Im Übrigen gelten die Eignungsvoraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b), c), d) und Art. 14. [25]
[24] Art. geändert durch Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - ABl 2017, 408; vorherige Änderung: ABl 2006, 29.
[25] Abs. geändert durch Gesetz vom 22.2.2021; in Kraft seit 1.9.2021 - ABl 2021, 183.
[26] Die Frau, die nach dem bis zum 31.12.1987 gültigen Bundesrecht infolge Heirat mit einem Bürger eines anderen Kantons oder einer anderen Gemeinde des Kantons das Tessiner Bürgerrecht oder das ledige Attest einer Gemeinde des Kantons verloren hat, kann in das Tessiner Bürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht bzw. in das Gemeindebürgerrecht allein wiederaufgenommen werden.
[26] Art. geändert durch L 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 – BU 2017, 408.
[27] 1 Der Antrag auf Wiedereinbürgerung ist dem Departement einzureichen.
2 Die Wiedereinbürgerung wird vom Staatsrat für das Kantonsbürgerrecht und vom Gemeinderat für das Gemeindebürgerrecht erteilt.
3 Das Verfahren zur Wiedereinbürgerung ist kostenlos.
[27] Art. geändert durch Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 408.
Der Grosse Rat kann die Ehrenbürgerschaft einem Eidgenossen oder einem Ausländer verleihen, die sich um den Kanton besonders verdient gemacht haben.
1. Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht einem Tessiner Bürger einer anderen Gemeinde, einem Eidgenossen oder einem Ausländer verleihen, die sich um die Gemeinde in besonderer Weise verdient gemacht haben.
2. Handelt es sich um einen Ausländer, ist die vorherige Zustimmung des Staatsrates erforderlich.
1. Die Verleihung der Ehrenbürgerschaft unterliegt nicht den Bedingungen, die dieses Gesetz für den Erwerb der Staatsbürgerschaft auf dem ordentlichen oder erleichterten Weg festlegt.
2. Sie ist unentgeltlich, persönlich und verleiht nicht den Status eines Angehörigen.
[28] 1. Der Tessiner, der zugleich Bürger eines anderen Kantons ist, kann auf das Tessiner Bürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht verzichten.
2. Der Tessiner, der im Besitz mehrerer Gemeindebürgerrechte ist, kann auf eines oder mehrere davon verzichten, sofern er eines behält.
3. Der Verzicht auf das Gemeindebürgerrecht und das Kantonsbürgerrecht kann auf die beim Antragsteller lebenden minderjährigen Kinder ausgedehnt werden; Kinder über sechzehn Jahre sind jedoch nicht vom Verzicht umfasst, wenn sie nicht schriftlich zustimmen.
4. Für die Verzichtsverfahren erheben der Staatsrat und der Gemeinderat eine Gebühr, die alle verursachten Kosten deckt. Die Ausführungsverordnung legt die Höhe der Kantonsgebühr fest.
[28] Art. geändert durch L vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 408.
Der Verzicht auf das Schweizer Bürgerrecht und damit auf das Bürgerrecht des Kantons Tessin und das Gemeindebürgerrecht ist im Bundesrecht geregelt.
1 Die Gesuche um Verzicht und um Entlassung sind an den Staatsrat zu richten.
2 Das Gemeindepräsidium der betreffenden Tessiner Gemeinde muss seine Stellungnahme abgeben.
Die Entziehung des schweizerischen Bürgerrechts, des kantonalen Bürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts einer Person, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, richtet sich nach Bundesrecht.
[29] **1 Dem Einbürgerungsbewerber wird das Recht auf Anhörung gewährleistet.**
2 Der Bewerber kann insbesondere
a) Beweismittel zu den entscheidungsrelevanten Tatsachen vorlegen, an deren Aufnahme teilnehmen und sich zum Ergebnis ihrer Würdigung äussern;
b) Einsicht in die Akten nehmen, die die in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren betreffen und ihn angehen;
c) sich zu jeder Entscheidung im Einbürgerungsverfahren äussern;
d) sich vertreten oder beistellen lassen;
e) einen begründeten Entscheid erhalten.
3 Die Akteneinsicht kann verweigert werden, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Staates oder das Interesse einer laufenden Untersuchung, dies erfordert; in diesem Fall hat der Bewerber jedoch das Recht, vom wesentlichen Inhalt der Akten Kenntnis zu nehmen.
4 Die Namen der Personen, die im Rahmen der in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren Auskünfte erteilt haben, werden nicht bekannt gegeben, wenn begründete Gründe der persönlichen Sicherheit oder andere überwiegende entgegenstehende Interessen dies gebieten, unter Vorbehalt der strafrechtlichen Bestimmungen.
5 Nach Abschluss der Abklärungen muss die zuständige Behörde dies dem Bewerber mitteilen und ihn auf die Möglichkeit hinweisen, die Akten einzusehen und innerhalb von fünfzehn Tagen eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen, unter Angabe der Gründe und Mittel.
6 Der Hinweis auf die Möglichkeit, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung gemäss Abs. 5 zu beantragen, muss in jeder weiteren Phase des Einbürgerungsverfahrens wiederholt werden, die die Stellungnahme (befürwortend oder ablehnend) ändert, von der der Gesuchsteller zuvor Kenntnis genommen hat.
[29] Art. geändert durch Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 – BU 2017, 408.
[30] 1 Für die Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben können die für die Anwendung dieses Gesetzes zuständigen kantonalen und kommunalen Organe die erforderlichen Personendaten bearbeiten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Daten betreffend religiöse Ansichten, politische Tätigkeiten, Gesundheit, Massnahmen der Sozialhilfe, Polizeidaten, nicht gelöschte und hängige administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
2 Für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben können die für die Anwendung dieses Gesetzes zuständigen Organe Informationssysteme für die Verwaltung der Einbürgerungen implementieren.
3 Den Stimmberechtigten werden folgende Daten übermittelt
a) die Staatsbürgerschaft;
b) die Dauer des Wohnsitzes;
c) die Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Integration in die Tessiner Gemeinschaft.
4 Vorbehältlich der Befugnisse zur Übermittlung, Veröffentlichung und Eintragung von Daten in die öffentlichen Register des kantonalen Rechts gemäss diesem Gesetz und der entsprechenden Anwendungsverordnung unterliegen die Organe nach Abs. 1 dem Amtsgeheimnis.
5 Soweit dieses Gesetz und die entsprechende Anwendungsverordnung nichts anderes vorsehen, ist das Gesetz über den Schutz der Personendaten vom 9. März 1987 anwendbar.
6 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten, namentlich
a) die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
b) die Zugangsrechte, die Übermittlung und die Veröffentlichung der Daten unter verhältnismässiger Berücksichtigung des Empfängerkreises;
c) die Eintragung der Daten in die öffentlichen Register des kantonalen Rechts;
d) die Dauer der Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung der Daten des kantonalen Rechts;
e) die technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen gegen unbefugte Bearbeitung.
C. Minderjährige [31]
[30] Art. eingefügt durch G 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 408.
[31] Randtitel geändert durch G 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 408.
1 Der Antrag auf Erteilung des Bürgerrechts für Minderjährige oder der Verzicht auf das Gemeindebürgerrecht oder das Tessiner Bürgerrecht muss von ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden; hat die betreffende Person das sechzehnte Altersjahr vollendet, so muss sie ihre Zustimmung schriftlich ausdrücken.
2 … [32]
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes für Anträge von minderjährigen oder unter Vormundschaft stehenden ausländischen Gesuchstellern, die auf die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung abzielen.
[32] Abs. aufgehoben durch L 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - AS 2017, 408.
[33] 1 Unter Wohnsitz des Ausländers im Sinne des Gesetzes ist seine Anwesenheit im Kanton und in der Gemeinde gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Migration zu verstehen.
2 Unter Wohnsitz des Schweizer Bürgers ist sein Aufenthalt im Kanton und in der Gemeinde gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Wohnsitz zu verstehen.
[33] Art. geändert durch L 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 408.
[34] 1 In einzelnen Fällen können sich die Verwaltungs- und Justizbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie die Vollzugsbehörden dieses Gesetzes auf schriftliches und begründetes Ersuchen hin gegenseitig Amtshilfe leisten, indem sie die zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten übermitteln.
2 Die kantonale Vollzugsbehörde dieses Gesetzes kann die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten auch im Abrufverfahren einsehen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
[34] Art. geändert durch Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 408.
[35] **1** Der Gesuchsteller erwirbt für sich und für die in das Verfahren einbezogenen minderjährigen Kinder das Gemeindebürgerrecht und das kantonale Bürgerrecht mit dem Tag des Entscheids der kantonalen Behörde.
**2** Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten.
[35] Art. geändert durch G vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - ABl 2017, 408.
Der Staatsrat ist zuständig
a) der Bundesbehörde die Zustimmung des Kantons zur Annullierung des Erwerbs des Bürgerrechts oder einer Wiedereinbürgerung zu erteilen;
b) die Annullierung des Erwerbs des Bürgerrechts in den Fällen auszusprechen, die im Bundesgesetz vorgesehen sind;
c) der Bundesbehörde die Zustimmung des Kantons in einem Verfahren zum Entzug des Bürgerrechts gemäss Bundesgesetz zu erteilen;
d) von Amtes wegen oder auf Antrag über Zweifelsfälle betreffend das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht zu entscheiden.
Das Departement vertritt den Kanton im Verfahren zur Erteilung der eidgenössischen Bewilligung. Es ist zudem befugt
a) die Stellungnahme des Kantons in den ordentlichen, erleichterten und Wiedereinbürgerungsverfahren zur Erteilung des Bürgerrechts, die aufgrund des Bundesgesetzes eingeleitet werden, zu formulieren; [36]
b) von der Bundesbehörde die Information über die erfolgte Mitteilung der Entlassungsurkunde aus dem Bürgerrecht zu erhalten.
[36] Bst. geändert durch das Gesetz vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 – BU 2017, 408.
Der Staatsrat des Kantons und der Gemeinderat der Gemeinde sind in den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen zur Beschwerde an das Bundesgericht oder den Bundesrat befugt.
[38] 1 Gegen die Entscheide der Gemeindelegislative ist die Beschwerde an den Staatsrat gegeben.
2 Gegen die Entscheide des Staatsrates ist die Beschwerde an das Kantonale Verwaltungsgericht gegeben.
3 Gegen die Entscheide des Grossen Rates ist die Beschwerde an das Kantonale Verwaltungsgericht gegeben.
[38] Art. geändert durch G. vom 2.12.2008; in Kraft seit 27.1.2009 – ABl. 2009, 19; vorherige Änderung: ABl. 1997, 211.
[40] Der Staatsrat erlässt die Ausführungsverordnung zum Gesetz.
[40] Art. geändert durch L vom 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 – ABl 2017, 408; vorherige Änderung: ABl 1997, 372.
Das Gesetz hebt jenes über den Erwerb und Verlust des Tessiner Bürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts vom 10. Oktober 1961 auf.
1 Die Bestimmungen des Gesetzes gelten für alle Gesuche, die nach dessen Inkrafttreten eingereicht werden. Für die früher eingereichten Gesuche gelten die Bestimmungen des früheren Gesetzes, es sei denn, das vorliegende Gesetz sei günstiger; für das Verfahren ist in jedem Fall das frühere Gesetz massgebend.
2 Die Bestimmungen der Änderung vom 18. September 2017 und jene der Änderung vom 22. Februar 2021 gelten für die Gesuche, die nach deren jeweiligem Inkrafttreten eingereicht werden, und für diejenigen, die zuvor eingereicht wurden, wenn das neue Recht günstiger ist. [41]
[41] Abs. eingefügt durch L 22.2.2021; in Kraft seit 1.9.2021 – AS 2021, 183.
1. Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird das Gesetz im Bulletin amtlicher Gesetze und Verordnungen veröffentlicht.
2. Der Staatsrat setzt das Datum des Inkrafttretens fest. [42]
Veröffentlicht im AB 1995 , 471.
[42] Inkrafttreten: 1. Januar 1996 - AB 1995, 471.