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Verordnung über die Entwicklungszusammenarbeit und die internationale humanitäre Hilfe

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Die Entwicklungszusammenarbeit unterstützt die Anstrengungen der Entwicklungsländer zur Verbesserung der Lebensbedingungen ihrer Bevölkerungen.

Vorrangig werden jene Länder unterstützt, in die sich die Bundeshilfe richtet, indem insbesondere gefördert werden

a) die Bildung, Ausbildung und Kultur,

b) die Familienhilfe und die öffentliche Gesundheit,

c) die Infrastruktur, namentlich im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion, des primären Wohnungsbaus und der wesentlichen Urbanisierungsdienstleistungen.

Die Entwicklungszusammenarbeit kann folgende Formen annehmen

a) Finanzhilfen zugunsten von Projekten, die von Tessiner privaten Hilfsorganisationen realisiert oder vor Ort direkt von Tessiner Bürgern geleitet oder koordiniert werden;

b) Finanzhilfen, indem die Kosten von Entwicklungsprojekten, die von privaten Hilfsorganisationen auf nationaler Ebene realisiert werden, übernommen oder dazu beigetragen wird;

c) Beteiligung an Kooperationsprojekten, die gemeinsam im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit realisiert werden.

L’ aiuto si concretizza previa presen tazione di un’ istanza con proposte documentate, con relativo piano di finanziamento, tempi e modalità di concretizzazione.

Die Hilfe wird nach Einreichung eines Antrags mit dokumentierten Vorschlägen, einem entsprechenden Finanzierungsplan sowie Zeitplan und Modalitäten der Umsetzung gewährt.

L’ aiuto può essere sostenuto e dilazionato su più anni.

Die Hilfe kann über mehrere Jahre aufrechterhalten und gestreckt werden.

Il destinatario trasmette all’ organo preposto dal Cantone un rapporto su ll’utilizzazione dell’ aiuto finanziario.

Der Empfänger übermittelt der vom Kanton bestimmten Stelle einen Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe.

Humanitäre Hilfe

Die humanitäre Hilfe trägt durch präventive Massnahmen und Hilfsmassnahmen dazu bei, gefährdetes menschliches Leben zu erhalten und Leiden zu lindern. Sie richtet sich insbesondere an Bevölkerungen, die Opfer einer Naturkatastrophe oder eines bewaffneten Konflikts geworden sind.

Vorrangig werden Entwicklungsländer, europäische Regionen, mit denen qualifizierte Beziehungen bestehen und zu denen die Eidgenossenschaft diplomatische Beziehungen und Verbindungen unterhält, berücksichtigt.

Humanitäre Hilfe kann folgende Formen annehmen

a) Finanzhilfe durch Beitrag an die Kosten von Aktionen, die vom Schweizerischen Roten Kreuz oder den in Artikel 2 Buchstabe b genannten nationalen Organisationen durchgeführt werden;

b) in besonderen Fällen Finanzhilfe zugunsten von Aktionen, die von kantonalen Organisationen gemäss Artikel 2 Buchstabe a durchgeführt werden;

c) Beteiligung an Aktionen, die gemeinsam im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durchgeführt werden.

Es gelten die Modalitäten gemäß Art. 3, vorbehaltlich finanzieller Beiträge im Anschluss an das Ereignis, die durch Dringlichkeit bedingt sind.

Im Rahmen der humanitären Hilfe unterstützt der Staat, auch über nationale oder internationale Organisationen, Maßnahmen, die darauf abzielen, die Menschenrechte zu wahren, als moralisches Gebot und Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung.

Die Finanzierung erfolgt mittels des jährlich im Budget eingestellten Kredits.

Gestützt auf den Jahresbericht unterrichtet der Staatsrat über die Verwendung der bereitgestellten Mittel.

Die Verordnung wird im Amtsblatt für Gesetze und Ausführungsbestimmungen veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [1]

Veröffentlicht im AB 2002, 14.

[1] Inkrafttreten: 18. Januar 2002 – AB 2002, 14.

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