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CH-TI
Rahmengesetz über die Bereitstellung eines Rahmenkredits für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Rahmengesetz über die Bereitstellung eines Rahmenkredits für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Rahmengesetz über die Bereitstellung eines Rahmenkredits für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Rahmengesetz über die Bereitstellung eines Rahmenkredits für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
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Es wird ein jährlicher Rahmenkredit von CHF 300'000.-- für die Finanzierung der grenzüberschreitenden Kooperationstätigkeiten bereitgestellt.
Art. 2 Verordnung über die Bereitstellung eines Rahmenkredits für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Verordnung über die Bereitstellung eines Rahmenkredits für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
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Die Unterteilung des Rahmenkredits in einzelne Verpflichtungskredite wird dem Staatsrat delegiert. Die Verpflichtungskredite werden in der Botschaft zum Voranschlag begründet.
Art. 3 Bundesgesetz betreffend die Bereitstellung eines Rahmenkredits für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Bundesgesetz betreffend die Bereitstellung eines Rahmenkredits für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
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Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts tritt dieses Dekret [1] mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Gesetze und der Exekutivakte in Kraft.
Veröffentlicht im AB 1990, 252.
[1] Inkrafttreten: 27. Juli 1990 – AB 1990, 252.