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Rahmengesetz über die Bereitstellung eines Rahmenkredits für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Rahmengesetz über die Bereitstellung eines Rahmenkredits für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Gesetzestext (3 Artikel)

Die Unterteilung des Rahmenkredits in einzelne Verpflichtungskredite wird dem Staatsrat delegiert. Die Verpflichtungskredite werden in der Botschaft zum Voranschlag begründet.

Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts tritt dieses Dekret [1] mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Gesetze und der Exekutivakte in Kraft.

Veröffentlicht im AB 1990, 252.

[1] Inkrafttreten: 27. Juli 1990 – AB 1990, 252.

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