Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Übereinkommen zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und des Dublin-Besitzstands

14 Articles / Provisions · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (14)

Art. 1 Übereinkommen zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und des Dublin-Besitzstands Art. 2 Übereinkommen zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen betreffend die Übernahme, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands Art. 3 Übereinkommen zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen betreffend die Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands Art. 4 Übereinkommen zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Übernahme, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands Art. 5 Übereinkommen zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen betreffend die Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und des Dublin-Besitzstands Art. 6 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands Art. 7 Übereinkommen zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen betreffend die Übernahme, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands Art. 8 Übereinkommen zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen betreffend die Übernahme, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands Art. 9 Konvention zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen betreffend die Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und des Dublin-Besitzstands Art. 10 Übereinkommen zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Umsetzung, die Anwendung und die Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands Art. 11 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Übernahme, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und des Dublin-Besitzstands Art. 12 Übereinkommen zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und des Dublin-Besitzstands Art. 13 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Übernahme, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Acquis Art. 14 Konvention zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen betreffend die Übernahme, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands

Statutory Text (14 Provisions)

Die Konvention regelt insbesondere

a) die Übermittlung von Informationen zwischen dem Bund und den Kantonen im Anwendungsbereich der Assoziierungsabkommen zu Schengen und Dublin;

b) die Vertretung und die Teilnahme der Kantone in den gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU;

c) die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen Delegationen in den gemischten Ausschüssen;

d) die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei der Übernahme, der Anwendung und der Entwicklung neuer Rechtsakte und Massnahmen der EU gemäss Artikel 7 des Abkommens über die Assoziierung der Schweiz an den Schengen-Besitzstand (AAS) und Artikel 4 des Abkommens über die Assoziierung der Schweiz an den Dublin-Besitzstand (AAD), die von der EU der Schweiz notifiziert werden (nachfolgend «neue Rechtsakte und Massnahmen»).

1 Bund und Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den von Schengen und Dublin betroffenen Bereichen eng und in gegenseitigem Einvernehmen zusammen. Die Kantone tragen insbesondere zur Entwicklung sowie zur Anwendung und Umsetzung des Schengen- und Dublin-Acquis bei.

2 Bund und Kantone treffen die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, damit die sich aus dem Assoziierungsabkommen Schengen (AAS) und dem Assoziierungsabkommen Dublin (AAD) ergebenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz fristgerecht und wirksam erfüllt werden.

3 Sie informieren sich gegenseitig umfassend und rechtzeitig über innerstaatliche Gesetzgebungsvorhaben in den Anwendungsbereichen des AAS und des AAD.

4 Sie informieren sich auch über die Rechtsprechung in diesen Bereichen.

1 In der Regel informieren sich der Bund und die Kantone gegenseitig über ihre Kontaktstellen.

2 Der Bund gewährleistet, dass die von der EU an die Schweiz gerichteten Informationen, Daten und Dokumente den Kantonen unverzüglich übermittelt werden.

3 Er betreibt ein elektronisches Portal, das Bund und Kantonen einen unmittelbaren Zugang zu Informationen und Daten ermöglicht.

1. Grundsätzlich besprechen Bund und Kantone ihre Standpunkte intern, bevor sie sich diese über die Kontaktstellen mitteilen.

2. Sie koordinieren die Umsetzung in den Anwendungsbereichen des AAÜ und des AAD, insbesondere in zeitlicher Hinsicht.

1 Die Kantone beteiligen sich an der Ausarbeitung der schweizerischen Positionen in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU in Bereichen, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren.

2 Sie entsenden in die Arbeitsgruppen des Bundes Vertreter, die die Vor- und Sacharbeiten für die Verhandlungen in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU leisten.

3 Sie gehören der schweizerischen Delegation an und wirken in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU mit.

4 Die schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU werden in der Regel von einem Vertreter des Bundes geleitet.

Die Eidgenossenschaft übermittelt der Kontaktstelle der Kantone unverzüglich die von den EU-Institutionen erhaltenen Notifikationen betreffend neue Rechtsakte oder Massnahmen, welche die Schweiz im Rahmen des Schengen- und Dublin-Acquis übernehmen muss.

Verfahren zur Übernahme

1 Der Bund entscheidet über die Übernahme neuer Rechtsakte und Massnahmen der EU sowie über die dafür notwendigen Fristen.

2 Falls die Kantone befinden, dass die Übernahme eines neuen Rechtsakts oder einer neuen Massnahme der EU ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betrifft, kommt ihrer Stellungnahme nach Artikel 5 Absatz 1 besondere Bedeutung zu.

Die Eidgenossenschaft und die Kantone unterbreiten den Gemischten Ausschüssen einen Bericht nach Artikel 9 Absatz 1 SAA und Artikel 6 Absatz 1 DA zum Verständnis und zur Anwendung des Schengen- und Dublin-Besitzstands durch die Verwaltungsbehörden und die Gerichte.

1 Der Bund und die Kantone tragen die eigenen Kosten für die Übernahme, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands sowie die Kosten für die Teilnahme an gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU.

2 Die Kantone leisten einen angemessenen Beitrag an den technischen Betrieb des Schengen-Portals nach Artikel 4 Absatz 3.

1 Der Bundesrat und die Konferenz der Kantonsregierungen (nachfolgend «KdK») lösen Streitigkeiten betreffend dieses Übereinkommen in gegenseitigem Einvernehmen.

2 Differenzen in der Auslegung betreffend die Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstandes sind durch Verhandlungen zu bereinigen.

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

2 Der Bund und die Kantone müssen ihre laufenden Verpflichtungen in jedem Fall einhalten.

1 Diese Konvention erfordert die Genehmigung aller Kantone.

2 Die KdK orientiert den Bundesrat über die Genehmigungen nach Absatz 1.

3 Der Bundesrat setzt das Datum des Inkrafttretens [1] dieser Konvention nach Anhören der KdK fest.

Veröffentlicht im BBl 2008 , 653. BRB vom 23.9.2008 - BBl 2008 , 653.

[1] Inkrafttreten: 1. April 2009 - BBl 2008, 653.

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